KORE315082014 BGH 2. Zivilsenat 20131126 II ZB 13/12 Beschluss § 233 ZPO vorgehend OLG München, 7. Mai 2012, Az: 7 U 960/12, Beschlussvorgehend LG München I, 30. Januar 2012, Az: 35 O 12413/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung: Rechtsanwaltsverschulden bei Erledigungsvermerk in der Handakte ohne Fristeneintragung im Kalender Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört eine klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Erledigungsvermerk in der Akte eingetragen werden kann. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Diese hat die Nebenintervenientin zu tragen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 8.883,70 € 1 I. Die Klägerin begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde der Klägerin am 3. Februar 2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 9. März 2012 hat die Klägerin Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom gleichen Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 2 Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Wiedereinsetzung mit einem Versehen der mit der Eintragung der Fristen und Führung des Fristenkalenders im Büro ihres Prozessbevollmächtigten beauftragten Rechtsanwalts- und Notargehilfin U. . Diese sei zusammen mit der Rechtsanwaltsgehilfin N. bürointern für die Bearbeitung von etwa 135 vergleichbaren Klageverfahren, die verstreut bei diversen Landgerichten in Deutschland anhängig seien, zuständig. Am 6. Februar 2012 habe ihr Prozessbevollmächtigter Frau U. die Handakte mit dem Diktat eines Übersendungsschreibens und dem - diktierten - Hinweis übergeben, eine Vorfrist (Wiedervorlagefrist) zum 27. Februar 2012 ebenso wie die am 5. März 2012 ablaufende Berufungsfrist in beiden Fristkalendern und in der Akte einzutragen. Trotz der klaren Anweisung sei es nicht zur Eintragung der beiden Fristen in die betreffenden Kalender gekommen. Aus dem Übersichtsblatt zur Berufungsakte sei zu entnehmen, dass die Wiedervorlagefrist zum 27. Februar 2012 dort eingetragen und auch mit einem Erledigungs-Häkchen versehen gewesen sei. Es sei nicht mehr rekonstruierbar, wie es zur unterlassenen Fristeneintragung gekommen sei. Frau U. könne sich - rückblickend - das Fristversäumnis nur so erklären, dass sie nach Eintragung der Wiedervorlagefrist auf dem Übersichtsblatt die Bearbeitung habe unterbrechen müssen. Möglicherweise habe sie auch den Arbeitsplatz kurzfristig verlassen und bei ihrer Rückkehr die Akte als erledigt angesehen und entsprechend abgelegt. 3 Mit Beschluss vom 7. Mai 2012 hat das Berufungsgericht nach vorherigem Hinweis die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 5 1. Das Berufungsgericht (OLG München, 7 U 960/12, juris) hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Es sei nicht auszuschließen, dass die Fristversäumnis auf ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen sei. Vorliegend sei die Sorgfaltspflicht des Anwalts - auch bezogen auf die Kontrolle der Fristeintragung - erhöht, weil ca. 135 Verfahren parallel bei unterschiedlichen Gerichten geführt würden. Die büromäßige Bearbeitung solcher Massenverfahren bedürfe besonderer organisatorischer Regelungen, Vorgaben, Anweisungen und Kontrollen durch den Rechtsanwalt. Dass und in welcher Weise diese erfolgt seien, werde nicht vorgetragen. Nach dem Vortrag der Klägerin seien im Büro ihres Prozessbevollmächtigten zwei Mitarbeiterinnen mit der Bearbeitung dieser Verfahren befasst. Dabei sei bereits nicht hinreichend erkennbar, welche der beiden Mitarbeiterinnen welches Verfahren verantwortlich bearbeite und ob vorliegend die genannte Mitarbeiterin U. mit der büromäßigen Bearbeitung und insbesondere der Fristenbearbeitung beauftragt worden sei. Auch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten in seiner Stellungnahme, es sei nicht ausgeschlossen, dass eine andere Kanzleiangestellte während der Unterbrechung des Arbeitsgangs die Akte an sich genommen habe, um ein Telefonat oder etwas anderes zu erledigen, und es deshalb zur Ablage der Akte ohne Eintrag der Vor- und der Berufungsfrist gekommen sei, sei ein Indiz dafür, dass die Büroorganisation der Klägervertreter eine hinreichende konkrete Arbeitsteilung und bürointerne Abgrenzung unter den Mitarbeiterinnen bezogen auf die einzelnen Verfahren nicht vorgesehen beziehungsweise nicht gewährleistet habe. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die fehlende Fristeintragung darauf zurückzuführen sei, dass neben der Anwaltsgehilfin U. auch eine andere Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten, die ebenso mit der Bearbeitung der Massenverfahren beauftragt gewesen sei, in den noch nicht abgeschlossenen Bearbeitungsvorgang eingegriffen und die Ablage vorgenommen habe. 6 2. Es kann dahinstehen, ob diese Ausführungen den Angriffen der Rechtsbeschwerde standhalten. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung jedenfalls im Ergebnis zu Recht versagt und die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.