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BGH EnZR 85/20

KORE315082024 ECLI:DE:BGH:2023:071123UENZR85.20.0 BGH Kartellsenat 20231107 EnZR 85/20 Urteil § 3 Nr 1 EEG 2012, § 3 Nr 3 EEG 2012, § 5 EEG 2012, § 8 EEG 2012, § 11 EEG 2012, § 12 Abs 1 EEG 2012, § 15

§ 13aEn

WG 2016 für die Einspeisereduzierung eine Vergütung anfallen könne. Für die Abgrenzung zwischen marktbezogenen und Notfallmaßnahmen komme es aber darauf an, auf der Grundlage welcher Ermächtigung der Netzbetreiber in die wirtschaftliche Tätigkeit des Anlagenbetreibers durch Einspeisereduzierungen eingreife, womit also der Eingriff jeweils gerechtfertigt werde. Im Streitfall habe die Beklagte die Abregelungen in den Jahren 2014 bis 2017 ausnahmslos jeweils als Notfallmaßnahmen i.S.v. § 13 Abs. 2 EnWG angeordnet und entsprechend nach außen, insbesondere in ihren Berichten über die Abregelungen an die Bundesnetzagentur, deklariert. Hieran müsse sie sich bei einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit jeder einzelnen Maßnahme festhalten lassen. Auch die Klägerin habe die Maßnahmen der Beklagten als Notfallmaßnahmen aufgefasst und entsprechend gehandelt. Im Hinblick auf das übereinstimmende Verhalten beider Prozessparteien sei es konsequent, bei einem Streit über die Vergütungs- oder Entschädigungspflicht ebenfalls vom Charakter der Maßnahmen als Notfallmaßnahmen auszugehen. 50 3. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die von der Beklagten veranlassten Einspeisereduzierungen sind nicht als Notfallmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG, sondern als - vergütungspflichtige - marktbezogene Maßnahmen nach § 13 Abs.

§ 13aAbs. 1 En

WG 2016 einzuordnen. 51

  1. a)Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien keine vertragliche Vereinbarung über marktbezogene Maßnahmen bestand. Zwar trifft seine Einschätzung, eine Vereinbarung marktbezogener Maßnahmen müsse Zahlungsansprüche des Anlagenbetreibers begründen, in dieser Allgemeinheit nicht zu. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden, dass die Einordnung einer Maßnahme als marktbezogene Maßnahme nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG nicht voraussetze, dass in der vertraglichen Vereinbarung ein finanzieller Ausgleich vorgesehen werde, weil wesentliches Kennzeichen einer marktbezogenen Maßnahme nicht der finanzielle Ausgleich, sondern der Eingriff in Rechte des Netznutzers auf vertraglicher Grundlage sei (BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - EnVR 7/19, RdE 2021, 141 Rn. 27 - Baltic Cable AB II). Diese Entscheidung ist indes auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Sie betraf einen besonders gelagerten Einzelfall, in dem es nicht um die Regelung einer Stromerzeugungsanlage ging, sondern um die zeitweilige Unterbrechung der Stromeinspeisung aus einer grenzüberschreitenden Fernleitung. Der zwischen dem einspeisewilligen Stromtransporteur und dem aufnehmenden Übertragungsnetzbetreiber geschlossene Netzanschlussvertrag sah zwar für den Fall eines drohenden Stromausfalls in Deutschland die Möglichkeit einer Einspeiseunterbrechung ohne Entschädigung vor, allerdings hatte der Fernleitungsbetreiber - anders als Betreiber von Stromerzeugungsanlagen - auch kein Entgelt für den Netzanschluss zu entrichten. Damit hatten die dortigen Parteien eine Regelung getroffen, die zwar keinen direkten finanziellen Ausgleich für den Fall von Einspeiseunterbrechungen vorsah, wohl aber wechselseitige wirtschaftliche Zugeständnisse zum Gegenstand hatte. 52 Zudem hat das Berufungsgericht die ihm obliegende und vom Revisionsgericht nur im Hinblick auf die Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen sowie die verfahrensrechtswidrige Nichtbeachtung erheblichen Tatsachenvortrags zu überprüfende (vgl. BGH, RdE 2021, 141 Rn. 25 - Baltic Cable AB II) Auslegung, dass die zwischen den Parteien zum Netzanschluss und zum Netzsicherheitsmanagement getroffenen Vereinbarungen keine Vereinbarungen über marktbezogene Maßnahmen darstellen, nicht allein auf das Fehlen einer Vergütungsregelung gestützt. Vielmehr hat es aus dem Gesamtzusammenhang des ihm vorliegenden Vertrags über die Beteiligung am Netzsicherheitsmanagement geschlossen, dass damit lediglich die für die Umsetzung dieses Netzsicherheitsmanagements der Beklagten technisch notwendigen Voraussetzungen geregelt wurden, die nach dem Verständnis beider Parteien für den Fall vorgesehen waren, dass die Beklagte (zulässigerweise) Notfallmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EnWG ergreifen muss. Dem ist keine der Parteien im Revisionsverfahren entgegengetreten; vielmehr haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass zwischen ihnen nach ihrer übereinstimmenden Vorstellung keine vertragliche Vereinbarung zur Vornahme marktbezogener Maßnahmen bestand. 53
  2. b)Die Einordnung der von der Beklagten veranlassten Einspeisereduzierungen als - vergütungspflichtige - marktbezogene Maßnahmen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Parteien keine vertragliche Vereinbarung über marktbezogene Maßnahmen getroffen hatten. 54
  3. aa)Seit der am 4. August 2011 in Kraft getretenen Neufassung des § 13 EnWG setzt die Durchführung marktbezogener Maßnahmen eine vertragliche Verbindung zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber nicht mehr voraus. § 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG 2011 sieht vielmehr gerade vor, dass marktbezogene Maßnahmen gegenüber Erzeugungsanlagen mit einer bestimmten Nennleistung - zu diesem Zeitpunkt noch 50 Megawatt - auch dann erfolgen können, wenn eine vertragliche Möglichkeit zur Anpassung der Wirk- oder Blindleistung nicht besteht. Gleiches gilt für die - im Streitfall anwendbaren - Nachfolgeregelungen in § 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG 2012 und § 13a Abs. 1 EnWG 2016, in denen der Anwendungsbereich lediglich auf Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung ab 10 Megawatt erweitert wurde. 55
  4. bb)Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG 2011 und der späteren Fassungen dieser Norm nicht unmittelbar entnehmen, dass sie auf eine vertragliche Vereinbarung über marktbezogene Maßnahmen verzichtet. Denn danach wird, worauf auch das Berufungsgericht hinweist, lediglich eine Verpflichtung der adressierten Anlagenbetreiber festgelegt, für die Durchführung marktbezogener Maßnahmen auf Anforderung des Netzbetreibers die Wirkleistungs- oder Blindleistungseinspeisung anzupassen. Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich aber, dass mit der Neuregelung gerade die Möglichkeit geschaffen werden sollte, marktbezogene Maßnahmen auf Grundlage eines gesetzlichen Schuldverhältnisses durchzuführen. 56

(1)Nach der Begründung des Gesetzentwurfs gibt die Norm Netzbetreibern in standardisierter Form Befugnisse an die Hand, auf Erzeugungskapazitäten ab einer bestimmten Nennleistung gegen angemessene Vergütung zuzugreifen, soweit dies aus Gründen der Aufrechterhaltung der Systemstabilität erforderlich ist. Derartige Befugnisse seien in der Vergangenheit teilweise von Kraftwerksbetreibern entweder in Frage gestellt oder die Wirk- und Blindleistungserzeugung von der Kostenerstattung abhängig gemacht worden. Die Netzbetreiber hätten bisher keine Möglichkeit, Betreiber von Erzeugungsanlagen zur Mitwirkung an marktbezogenen Maßnahmen zu verpflichten; sie seien ihrerseits allerdings auch nicht gehalten, Vereinbarungen für marktbezogene Maßnahmen zu unangemessenen Konditionen zu kontrahieren. Bereits nach bestehender Rechtslage könnten Netzbetreiber die Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG gegenüber Erzeugungsanlagen treffen, um deren Einspeisung - ohne Vergütung - an das für die Systemsicherheit notwendige Niveau anzupassen, sofern die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 EnWG nicht ausreichten. Der neu eingeführte Absatz 1a schaffe einen Ausgleich zwischen den wechselseitigen Interessen, indem Anpassungsbefugnisse gegenüber größeren Kraftwerken gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung unmittelbar gesetzlich vorgegeben würden. Die Netzbetreiber könnten daher, sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach Absatz 1 gefährdet oder gestört sei, bei der Durchführung von marktbezogenen Maßnahmen auch auf den gesetzlich ausgestalteten Anspruch nach Absatz 1a zurückgreifen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 6. Juni 2011, BT-Drucks. 17/6072, S. 71). 57
(2)Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2012 hat sich an dieser Zielsetzung nichts geändert. § 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG wurde auf Betreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie dahingehend modifiziert, dass die Leistungsgrenze der vom Netzbetreiber adressierbaren Kraftwerke von 50 auf 10 Megawatt gesenkt und das Mindesterfordernis der Anbindung an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt gestrichen wurde. Diese Änderung wurde damit begründet, dass eine Absenkung des Schwellenwertes und damit eine Ausweitung des Kreises der potentiell Verpflichteten zielführend sei, nachdem die Erfahrungen im Umgang mit Versorgungsengpässen im Winter 2011/2012 gezeigt hätten, dass auch Kraftwerke mit geringerer Leistung entscheidenden Einfluss auf den Erhalt der Systemstabilität haben könnten (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. November 2012, BT-Drucks. 17/11705, S. 50). 58
  1. cc)Auch in der Literatur wird § 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG in allen Fassungen ebenso wie § 13a Abs. 1 EnWG 2016 vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung wohl einhellig dahingehend verstanden, dass damit die Durchführung von marktbezogenen Maßnahmen aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses und damit ohne Vertrag ermöglicht wird (vgl. Hartmann/Weise in Theobald/Kühling, Energierecht, Werkstand Juni 2023 [Bearbeitungsstand Mai 2016], § 13 EnWG Rn. 27; König in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Bd. 1 Halbbd. 1, 3. Aufl., § 13 EnWG Rn. 30; ders., aaO, 4. Aufl., § 13a EnWG Rn. 16; Sötebier in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 36 bis 38; Schulz/Rohrer, ZNER 2011, 494, 498). 59
  2. c)Aus der Systematik sowie aus Sinn und Zweck des § 13 EnWG in den im Streitfall anzuwendenden Fassungen folgt, dass die von der Beklagten veranlassten Regelungen der Anlage der Klägerin als - vergütungspflichtige - marktbezogene Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 1a EnWG 2012, § 13a Abs. 1 EnWG 2016 und nicht als Notfallmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG zu qualifizieren sind. 60
  3. aa)Eine inhaltliche Abgrenzung von marktbezogenen Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG und von (Notfall-)Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG nimmt das Energiewirtschaftsgesetz nicht vor. Beide Instrumente setzen gleichermaßen die "Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungsnetzes" voraus. Da § 13 Abs. 2 EnWG für die Anwendung von Notfallmaßnahmen lediglich die zusätzliche Anforderung aufstellt, dass sich diese Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz 1, also durch netzbezogene oder marktbezogene Maßnahmen, nicht beseitigen lässt, können diese nicht anhand des konkreten Gefährdungszustands des Netzes unterschieden werden. 61
  4. bb)Ebenso wenig kann die Abgrenzung nach der Art der zur Beseitigung der Gefährdung der Netzsicherheit vorgenommenen Maßnahmen erfolgen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt eine marktbezogene Maßnahme nicht nur vor, wenn der Anlagenbetreiber aktiv an der Ausübung der Systemverantwortung des Netzbetreibers mitwirkt, indem er diesem - durch Übermittlung der Plandaten seines Kraftwerks - eine vorausschauende und planende Ausübung der Systemverantwortung ermöglicht. Diese - vom Berufungsgericht im vorliegenden Verfahren aufgegebene - Ansicht findet weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzgebungsgeschichte eine Stütze und widerspricht dem einhelligen Verständnis in der Literatur. Danach fallen unter das in § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG als Regelbeispiel genannte Engpassmanagement alle Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Behebung eines Netzengpasses erforderlich sind (vgl. Sötebier, aaO, 3. Aufl., § 13 Rn. 33; ausdrücklich für den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1a EnWG 2012: König, aaO, 3. Aufl., § 13 EnWG Rn. 30, 36, 39). Generell können alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit des Elektrizitätsversorgungssystems marktbezogene Maßnahmen darstellen (vgl. Sötebier, aaO, 3. Aufl., § 13 Rn. 35). Insofern kann auch eine gegebenenfalls kurzfristige Reduzierung der Stromzufuhr aus Stromerzeugungsanlagen - wie sie im Streitfall mehrfach vorgenommen wurde - bei abstrakter Betrachtung nicht nur Gegenstand einer Notfallmaßnahme nach § 13 Abs. 2 EnWG sein, sondern gleichermaßen eine marktbezogene Maßnahme darstellen (vgl. Sötebier in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 13 Rn. 398). 62
  5. cc)Aus der Systematik des § 13 EnWG in der seit dem 4. August 2011 geltenden Fassung sowie aus Sinn und Zweck seines Absatz 1a folgt, dass jede Maßnahme zur Reduzierung der Stromeinspeisung aus einer Anlage, die aufgrund ihrer Nennleistung in den Anwendungsbereich des § 13 Abs.

des § 13a Abs. 1 EnWG 2016 fällt, als von Gesetzes wegen vergütungspflichtige marktbezogene, nicht hingegen als Notfallmaßnahme nach § 13 Abs. 2 EnWG einzuordnen ist, wenn sie ihrem Inhalt nach eine marktbezogene Maßnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG darstellen, also Gegenstand einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung sein kann. 63

(1)Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes darf der Netzbetreiber (Notfall-)Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG erst und nur dann ergreifen, wenn sich eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems durch "Maßnahmen nach Absatz 1" nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt. Der Netzbetreiber muss also alle ihm zur Verfügung stehenden netzbezogenen und marktbezogenen Maßnahmen ausschöpfen, bevor er - als ultima ratio - Notfallmaßnahmen ergreifen darf (allg.M., vgl. König in Säcker, aaO, 3. Aufl., § 13 EnWG Rn. 104; Sötebier, aaO, 4. Aufl., § 13 Rn. 394; Hartmann/Weise, aaO, § 13 EnWG Rn. 40). Dieses Stufenverhältnis gilt auch für die in § 13 Abs.

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WG 2016 geregelten marktbezogenen Maßnahmen (vgl. König in Säcker, aaO,

  1. Aufl., § 13 EnWG Rn. 104; ders., aaO,
  2. Aufl., § 13 EnWG Rn. 96 f. und § 13a EnWG Rn. 6 f.; Sötebier, aaO,
  3. Aufl., § 13 Rn. 394, 399; ders. aaO,
  4. Aufl. § 13 Rn. 40 f.; i.E. ebenso: Tüngler in: Kment, EnWG,
  5. Aufl., § 13 Rn. 35). Auch diese sind marktbezogene Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 EnWG. 64

(2)Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Netzbetreiber kein Wahlrecht zwischen marktbezogenen Maßnahmen nach § 13 Abs.

Notfallmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG zu. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 13 Abs. 1a EnWG 2011 und der darin geschaffenen Möglichkeit, marktbezogene Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage zu ergreifen, den Netzbetreibern gesicherte Befugnisse zur Anpassung der Einspeisung von Erzeugungsanlagen einräumen, die keine vorgeschalteten Verhandlungen über die Konditionen einer Inanspruchnahme erforderten, im Gegenzug aber auch den Interessen der Anlagenbetreiber Rechnung tragen, indem er diesen für den Fall einer solchen Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber einen unmittelbaren gesetzlichen Vergütungsanspruch eingeräumt hat (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 71). Dieses Ziel würde durch ein Wahlrecht des Netzbetreibers zwischen marktbezogenen Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage und Notfallmaßnahmen konterkariert. Denn es würde dem Netzbetreiber ermöglichen, die aus § 13 Abs.

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WG 2016 resultierenden Pflichten (zum bilanziellen und finanziellen Ausgleich) zu unterlaufen, indem er entschädigungsfreie Notfallmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG anordnet, statt dieselben Maßnahmen auf Basis des gesetzlichen Schuldverhältnisses nach § 13 Abs.

somit gegen angemessene Vergütung durchzuführen (vgl. Sötebier, aaO,

  1. Aufl., § 13 Rn. 43; ders. aaO.,
  2. Aufl., § 13 Rn. 400; Schulz/Rohrer, ZNER 2011, 494, 498; siehe auch: BNetzA, Beschluss vom
  3. November 2020 - BK6-20-059, S. 16 f., abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de). Zudem stünde ein Wahlrecht des Netzbetreibers in eklatantem Widerspruch zu der vorgenannten gesetzlichen Rangfolge von netzbezogenen, marktbezogenen und Notfallmaßnahmen. 65

(3)Ein Ermessen steht dem Netzbetreiber somit - innerhalb der gesetzlich angeordneten Rangfolge - allein hinsichtlich der technischen Auswahl unter den zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gefährdungs- oder Störungslage zur Verfügung stehenden Maßnahmen, einschließlich der Auswahl der betroffenen Erzeugungsanlagen, zu. 66 dd) Der Einordnung der von der Beklagten veranlassten Einspeisereduzierungen als marktbezogene Maßnahmen nach § 13 Abs.

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WG 2016 steht schließlich nicht die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, die Beklagte habe diese Maßnahmen selbst ausnahmslos als Notfallmaßnahmen deklariert. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen ergibt, hat die Beklagte die Regelungen der klägerischen Anlage jeweils durch ihr Rund-Funksteuersignal angefordert, von dieser also lediglich ein bestimmtes technisches Ergebnis - die Reduzierung der Stromeinspeisung aus ihrer Anlage - verlangt. Die Einordnung als Notfallmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 EnWG hat sie demgegenüber erst im Nachhinein im Rahmen der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen über eine Entschädigung der Klägerin und durch entsprechender Meldungen an die Bundesnetzagentur vorgenommen. Damit hat sie aber lediglich ihre - nach den vorstehenden Ausführungen unzutreffende - Rechtsansicht geäußert, der Klägerin für die Einspeisereduzierungen nicht zu einem bilanziellen und finanziellen Ausgleich verpflichtet zu sein. Das ist indes unerheblich. Denn für die rechtliche Einordnung einer Maßnahme, die von ihrem Inhalt und ihrer Wirkungsweise her sowohl eine marktbezogene Maßnahme als auch eine Notfallmaßnahme darstellen kann, ist darauf abzustellen, welche Rechtsgrundlage dem Netzbetreiber objektiv zur Verfügung stand. 67 d) Die vorstehenden Ausführungen gelten uneingeschränkt auch für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben, soweit sie die in § 14 Abs. 1 Satz 1 EnWG genannten Voraussetzungen erfüllen, also für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. Ob und inwiefern der jeweilige Verteilernetzbetreiber die ihm aufgrund einer Maßnahme nach § 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG 2011 und EnWG 2012 oder § 13a Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 und der damit verbundenen Vergütungspflicht entstehenden Kosten auf den ihm vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber abwälzen kann, spielt für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Anlagenbetreiber keine Rolle. Das folgt bereits aus der bedingungslosen Anordnung der entsprechenden Geltung des § 13 bzw. der §§ 13, 13a EnWG in § 14 Abs. 1 Satz 1 EnWG. 68 4. Die §§ 13 ff. EnWG in der jeweils geltenden Fassung finden auf die Anlage der Klägerin Anwendung. Der Einordnung der von der Beklagten geforderten Einspeisereduzierungen als marktbezogene Maßnahmen stünde nicht entgegen, wenn die Anlage der Klägerin eine Erneuerbare-Energien-Anlage wäre. Vielmehr ist sie insoweit, wie sie Strom nicht aus erneuerbaren Energieträgern und nicht aus Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt, als konventionelles Kraftwerk einzuordnen, das in den Anwendungsbereich der §§ 13 ff. EnWG in den im hier relevanten Zeitraum geltenden Fassungen fällt. Da die von der Beklagten veranlassten Regelungen notwendig die Einspeiseleistung der Gesamtanlage betroffen haben, kommen Vergütungsansprüche der Klägerin wegen marktbezogener Maßnahmen der Beklagten nach § 13 Abs.

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WG 2016 allerdings nur insoweit in Betracht, als kein Entschädigungsanspruch nach der Härtefallregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, also für den Anteil des nicht eingespeisten Stroms, der aus dem nicht-biogenen Abfallanteil erzeugt worden wäre. 69 D. Da sich das Urteil des Berufungsgerichts nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO), ist es aufzuheben (§ 562 ZPO). 70 E. Der Senat kann in der Sache nicht, auch nicht teilweise, selbst entscheiden, da das Berufungsgericht - von seinem Ansatz her folgerichtig - nicht die für eine Sachentscheidung erforderlichen Feststellungen zu den der Klage zugrundeliegenden Einspeisereduzierungen getroffen hat. Gleiches gilt für die von der Beklagten vorsorglich erhobene Einrede der Verjährung in Bezug auf Ansprüche wegen der Abregelungen im Jahr

  1. Insoweit fehlt es an tatsächlichen Feststellungen zum genauen Ablauf der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen, so dass die Dauer der damit gegebenenfalls verbundenen Hemmung der Verjährung nicht beurteilt werden kann. Die Sache ist daher insgesamt zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 71 F. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 72 I. Bei der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin für die einzelnen Abregelungen jeweils Ansprüche nach der Härtefallregelung zustehen, wird das Berufungsgericht für die Ermittlung des Verhältnisses der in der Anlage der Klägerin möglicherweise eingesetzten erneuerbaren und herkömmlichen Energiequellen auf die vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom
  2. April 2023 (C- 580/21) in den Randnummern 50 bis 56 dargelegten Erwägungen zurückgreifen und der Berechnung der Entschädigung auf monatliche oder gegebenenfalls auch jährliche Durchschnittswerte abstellen können. 73 II. Sollte die Klägerin im fraglichen Zeitraum keine erneuerbaren Energieträger eingesetzt haben und ihre Anlage nicht als hocheffiziente KWK-Anlage einzustufen gewesen sein, oder die Beklagte keine Kenntnis von den tatsächlichen Umständen gehabt haben, die eine solche Einordnung zur Folge gehabt hätten, so können der Klägerin im Hinblick auf den gesamten Strom Ansprüche aus § 13 Abs.

§ 13aAbs. 1 En

WG 2016 zustehen. Kirchhoff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315082024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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