KORE315092024 ECLI:DE:BGH:2023:191223B3STR160.22.0 BGH 3. Strafsenat 20231219 3 StR 160/22 Beschluss § 7 Abs 2 Nr 2 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 52 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b Ab
§ 244Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 31; vom 12. Januar 2010 - 3 St
R 519/09, NStZ-RR 2010, 211, 212; Eisenberg, Beweisrecht der StPO,
- Aufl., Rn. 326; LR/Becker, StPO,
- Aufl., § 244 Rn. 379). 54 Anders liegt es allerdings bei Hilfsbeweisanträgen. Wird ein solcher im Urteil zu bescheidender Antrag mit rechtsfehlerhafter Begründung zurückgewiesen oder übergangen, ist dies unschädlich, wenn er mit rechtsfehlerfreier Begründung hat abgelehnt werden dürfen und die Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht aufgrund des Urteilsinhalts nachgebracht oder ergänzt werden können; denn beim Hilfsbeweisantrag verzichtet der Antragsteller auf weiteres rechtliches Gehör und damit einhergehend auf die Möglichkeit der Anpassung seines Verteidigungsverhaltens an die Gründe des Ablehnungsbeschlusses (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom
- August 1996 - 3 StR 180/96, NJW 1997, 265; vom
- Oktober 1999 - 1 StR 109/99, NJW 2000, 370, 371; vom
- Juli 2019 - 1 StR 683/18, juris Rn. 57; Beschluss vom
- Juni 2020 - 5 StR 167/20, NStZ 2020, 623 Rn. 7, jeweils mwN; ferner Eisenberg, Beweisrecht der StPO,
- Aufl., Rn. 326; BeckOK StPO/Bachler,
- Ed., § 244 Rn. 56; KK-StPO/Krehl,
- Aufl., § 244 Rn. 236a; LR/Becker, StPO,
- Aufl., § 244 Rn. 379; MüKoStPO/Trüg/Habetha,
- Aufl., § 244 Rn. 411). 55 (b) Die zu Hilfsbeweisanträgen entwickelten Grundsätze sind auf die vorliegende Fallkonstellation der Bescheidung eines nach Fristablauf gestellten Beweisantrags im Urteil zu übertragen. 56 Gemäß § 244 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 1 StPO müssen die Ablehnungsgründe im Fall einer nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO gesetzten und verstrichenen Frist grundsätzlich nicht in der Hauptverhandlung bekannt gegeben werden. Vielmehr darf der Antrag erst in den Urteilsgründen beschieden werden. Vor diesem Hintergrund scheidet - identisch zu der Konstellation eines Hilfsbeweisantrages - die Möglichkeit aus, dass die defizitäre Ablehnung das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt und seine Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung beeinflusst haben könnte. Angesichts der zulässigen Bescheidung des Beweisbegehrens in den Urteilsgründen verbleibt ihm ohnehin keine Möglichkeit der prozessualen Reaktion in der Hauptverhandlung. Deshalb ist, falls das Revisionsgericht den unzutreffenden Ablehnungsgrund auf eine Verfahrensrüge austauscht oder ergänzt, eine Benachteiligung des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Der Umstand, dass der Antragsteller im Fall der Fristsetzung - anders als bei einem Hilfsbeweisantrag - nicht freiwillig auf die Bescheidung nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO verzichtet, sondern ein solches Vorgehen der Anordnungskompetenz des Vorsitzenden unterfällt, vermag hieran nichts zu ändern; denn dem Antragsteller bleibt eine die Bescheidungspflicht in der Hauptverhandlung auslösende fristgerechte Antragstellung unbenommen. 57
(2)Die dem Beweisantrag zugrundeliegende Tatsachenbehauptung erweist sich als bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO. 58 Die von dem Verteidiger des Angeklagten A. verlesene Antragsschrift bedarf der Auslegung (zur Auslegungsbedürftigkeit von Beweisersuchen vgl. BGH, Beschluss vom
- März 2014 - 3 StR 363/13, NStZ 2014, 419; Urteil vom
- Juli 2015 - 3 StR 516/14, NStZ 2016, 116; LR/Becker, StPO,
- Aufl., § 244 Rn. 96, 117). Der Antrag selbst enthält keine explizite Beweisbehauptung. Die Antragsbegründung besteht aus einem mehrseitigen Text, der sich mit den im Verfahren bisher gewonnenen Erkenntnissen, dem Beweisthema und -ziel, der fachlichen Eignung der vorgeschlagenen weiteren Sachverständigen sowie den Gründen für die nicht fristwahrende Antragstellung befasst. Dabei werden einige tatsächliche Umstände als feststehend erachtet, andere als der Begutachtung bedürftig, ohne dass die konkrete Tatsachenbehauptung ohne Weiteres ersichtlich ist, deren sachverständige Prüfung begehrt wird. 59 Gleichwohl kann der Antragsschrift noch eine Beweisbehauptung entnommen werden. Denn die gebotene Auslegung ergibt hinreichend deutlich, dass die Personenverschiedenheit des als „Untersuchungsperson“ bezeichneten Maskierten und des Angeklagten unter Beweis gestellt werden sollte. Der Antragsbegründung ist eindeutig zu entnehmen, dass mit der - augenscheinlich begrifflich von der Untersuchungsperson (ohne Anführungsstriche) zu unterscheidenden - „Untersuchungsperson“ das auf dem Bildmaterial als „Maskierter IV“ bezeichnete IS-Mitglied gemeint ist. Allerdings geht aus dem Text nicht hervor, dass die Personengleichheit des „Maskierten IV“ und des während des Hinrichtungsgeschehens aus der Betrachtersicht rechts neben dem Tatopfer stehenden Manns (des „Maskierten VIII“) unter Beweis gestellt wird. Eine solche Identität wird lediglich als weiterer notwendiger Zwischenschritt für das Beweisziel beschrieben und dabei - auf der Grundlage von nicht die körperliche Beschaffenheit betreffenden Objekten (Munitionsgurt, Brille, Ring) - als „zweifelsfrei“ zugrunde gelegt. Diese Antragsauslegung stützend hat der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung formuliert: „Gegenstand der beantragten Begutachtung sollte schließlich nicht der Merkmalsvergleich von Maskiertem IV und Maskiertem VIII sein, die nach dem Antrag ja identisch waren, sondern aufgrund weiteren Untersuchungsmaterials der Nachweis deren Nicht-Identität mit dem Angeklagten A. .“ 60 Die danach allein unter Beweis gestellte Tatsache, wonach der Angeklagte und die in einem anderen Videoausschnitt zu sehende, als „Maskierter IV“ bezeichnete Person nicht identisch sind, stellt sich als für die Entscheidung bedeutungslos dar. Denn ohne die zusätzliche Annahme, dass zwischen der „Untersuchungsperson“ („Maskierter IV“) und der während der Hinrichtung aus der Betrachterperspektive rechts neben dem Tatopfer stehenden Person („Maskierter VIII“) Personengleichheit besteht, ist diese Tatsache für die Schuld- und Straffrage ohne erkennbaren Belang. 61 c) Den zwei im Zusammenhang mit der Videoauswertung erhobenen Aufklärungsrügen bleibt gleichfalls der Erfolg versagt. 62
(1)Dadurch, dass das Kammergericht von der Einholung eines weiteren anthropologisch-morphologischen Sachverständigengutachtens absah, verletzte es nicht seine Pflicht zur amtswegigen Aufklärung des Sachverhalts. 63 Die Ergebnisse der Beweisaufnahme drängten nicht zu einem derartigen Vorgehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht zu beachtenden Vortrags des Beweisantragstellers zu äußeren Übereinstimmungen zwischen den als „Maskierter IV“ und „Maskierter VIII“ bezeichneten Personen. Die aufgezeigten Merkmale betreffen mit dem Tragen eines Munitionsgurts, einer Brille und eines Rings lediglich alltägliche bzw. im damaligen Bürgerkriegsgebiet von IS-Milizionären vielfach verwendete Gegenstände. Für das Kammergericht drängte sich nicht auf, dass anhand dieser Objekte - sofern sie auf dem vorgelegten Bildmaterial überhaupt hinreichend erkennbar sind - eine anthropologisch-morphologische Begutachtung zum Nachweis einer Personengleichheit dieser beiden Maskierten geführt hätte. Soweit sich das Vorbringen des Beweisantragstellers zu der Körpergröße und einem Augenliddefekt verhielt, betraf dies die behauptete Personenverschiedenheit des „Maskierten IV“ und des Angeklagten A. . Dass sich aus diesen morphologischen Merkmalen naheliegend valide Schlüsse auf die Identität der beiden auf den verschiedenen Videoausschnitten abgebildeten Maskierten ziehen ließen, war weder behauptet noch sonst ersichtlich (zum insoweit für die Aufklärungspflicht geltenden Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458). 64
(2)Entgegen dem Revisionsvorbringen des Angeklagten A. verstieß das Kammergericht nicht deshalb gegen die Aufklärungspflicht, weil es die persönliche Anhörung der Sachverständigen des Landeskriminalamts Berlin unterließ. Deren Ausführungen im schriftlichen Untersuchungsbericht waren - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - weder missverständlich noch unklar oder widersprüchlich. Daher durfte sich der Staatsschutzsenat mit der Verlesung des schriftlichen Gutachtens begnügen (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 4. April 1951 - 1 StR 54/51, BGHSt 1, 94, 96 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 16. März 1993 - 1 StR 829/92,
§ 256Abs. 1 Aufklärungspflicht 1; LR/Stuckenberg, St
PO,
- Aufl., § 256 Rn. 4, 72 mwN). 65
- Die von den Angeklagten erhobenen 18 Rügen der rechtsfehlerhaften Ablehnung von auf die Vernehmung von Auslandszeugen gerichteten Beweisanträgen nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen ganz überwiegend unzulässig. Insbesondere haben es die Beschwerdeführer bei einer Vielzahl der Beanstandungen versäumt, die in der jeweiligen Ablehnungsentscheidung zitierte Auskunft des Auswärtigen Amtes vorzulegen, welche die Frage der Erfolgsaussichten von Zeugenladungen im Irak im Wege der Rechtshilfe zum Inhalt hatte. Ohne die Vorlage ist dem Senat jedoch die gebotene uneingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung der jeweiligen Ablehnungsentscheidung nach dem Maßstab der Aufklärungspflicht verwehrt. Allein die Rügen des Angeklagten A. , mit denen er die Ablehnung der Anträge auf Vernehmung der Zeugen Al. , Ha. und Alh. moniert, erweisen sich als zulässig. Sie sind jedoch unbegründet: 66 a) Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein auf die Vernehmung eines Auslandszeugen gerichteter Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Beweiserhebung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Mit dieser Vorschrift sind die Möglichkeiten zur Ablehnung eines solchen Beweisantrags um den schmalen Bereich erweitert, den die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht zulassen, obwohl die Amtsaufklärungspflicht die Beweiserhebung nicht gebietet. Bei der Prüfung der Aufklärungspflicht hat das Tatgericht namentlich die Bedeutung und den Beweiswert der Aussage des benannten Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses zu würdigen. In diesem Rahmen ist es von dem sonst geltenden Verbot der Beweisantizipation befreit. Es darf seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie die zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass der Zeuge die Beweisbehauptung nicht bestätigen werde oder ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigt, ist eine Ablehnung des Beweisantrags in aller Regel nicht zu beanstanden. 67 In der Ablehnungsentscheidung müssen die maßgeblichen Erwägungen so umfassend dargelegt werden, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob die Ablehnung auf einer rational nachvollziehbaren, die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls erkennbar berücksichtigenden Argumentation beruht. Ob das Gebot des § 244 Abs. 2 StPO, die Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit auf alle entscheidungsrelevanten Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, es gebietet, dem Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen nachzukommen, kann nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls beurteilt werden. Allgemein gilt der Grundsatz, dass bei einem durch die bisherige Beweisaufnahme gesicherten Beweisergebnis auf breiter Beweisgrundlage eher von der Vernehmung des Auslandszeugen abgesehen werden kann, insbesondere, wenn er nur zu Beweisthemen benannt ist, die lediglich indiziell relevant sind oder die Sachaufklärung sonst nur am Rand betreffen. Dagegen wird die Vernehmung des Auslandszeugen umso eher notwendig sein, je ungesicherter das bisherige Beweisergebnis erscheint, je größer die Unwägbarkeiten sind und je mehr Zweifel an dem Wert der bisher erhobenen Beweise überwunden werden müssen; dies gilt vor allem dann, wenn der Auslandszeuge Vorgänge bekunden soll, die für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom
- Juli 2018 - 3 StR 144/18, StV 2018, 780 Rn. 5 ff. mwN; vom
- Februar 2022 - 4 StR 392/20, NStZ 2022, 634, 635 f.; vom
- November 2022 - 4 StR 263/22, juris Rn. 15 ff.; zum Ganzen auch KK-StPO/Krehl,
- Aufl., § 244 Rn. 212 f.; LR/Becker, StPO,
- Aufl., § 244 Rn. 352 ff.). 68 Nimmt das Tatgericht eine antizipatorische Beurteilung vor, müssen die hierzu angestellten Erwägungen tragfähig und nachvollziehbar sein; zwingend brauchen sie hingegen nicht zu sein (s. BGH, Urteil vom
- März 2014 - 4 StR 445/13,
§ 244Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 14 Rn. 14 mw
N). Das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, die tatrichterliche Ermessensentscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen, und kann daher nicht etwa dessen rechtlich nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung durch seine gegebenenfalls abweichende Einschätzung ersetzen (s. BGH, Urteile vom 27. Mai 1998 - 3 StR 31/98,
§ 244Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 8; vom 9. Juni 2005 - 3 St
R 269/04,
§ 244Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 12; LR/Becker, St
PO,
- Aufl., § 244 Rn. 48 [Fn. 328], 359; MüKoStPO/Trüg/Habetha,
- Aufl., § 244 Rn. 378). 69 b) Nach den vorstehend dargestellten Maßstäben begegnet die Ablehnung der Anträge auf Einvernahme der drei genannten Zeugen keinen rechtlichen Bedenken. Auch eingedenk des Umstandes, dass vorliegend eine Auslandstat den Verfahrensgegenstand bildet und hierdurch strengere Maßstäbe an die Ablehnung eines solchen Beweisantrages zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 2010 - 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11 Rn. 37 mwN), halten die Entscheidungen rechtlicher Überprüfung stand. 70 Das Kammergericht hat in den Urteilsgründen (Zeuge Al. ) und im Ablehnungsbeschluss vom
- Oktober 2020 (Zeugen Ha. und Alh. ) jeweils eine Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände des Einzelfalls vorgenommen. Mit tragfähiger Begründung ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung sicher auszuschließen sei. Es hat dabei die Bedeutung und den Beweiswert der in Aussicht gestellten Zeugenaussage vor dem Hintergrund des (bisherigen) Beweisergebnisses gewürdigt, das es zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung als gesichert beziehungsweise zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Sinne eines durch die vorangegangene Beweisaufnahme zunehmend verfestigten dringenden Tatverdachts bewertet hat. Bezüglich des Zeugen Al. , der dem Antrag zufolge zu einer erzwungenen Mitwirkung des Angeklagten R. an dem Hinrichtungsgeschehen bekunden sollte, hat der Staatsschutzsenat im Rahmen einer Beweisantizipation das auf dem Tatvideo ersichtliche Gebaren dieses Angeklagten sowie die Abweichung der angekündigten Zeugenaussage von dessen eigener Einlassung im Ermittlungsverfahren berücksichtigt. Hinsichtlich der Zeugen Ha. und Alh. hat er einen voraussichtlichen Einfluss auf seine Überzeugungsbildung auch deshalb verneint, weil es sich bei beiden überwiegend um Zeugen vom Hörensagen handelte, die sich namentlich zu Negativtatsachen äußern sollten. 71 Der jeweiligen prognostischen Beweislage hat der Staatsschutzsenat das zu erwartende langwierige Rechtshilfeverfahren mit zweifelhaften Erfolgsaussichten gegenübergestellt. Dies hat er insbesondere mit der Auskunft des Auswärtigen Amtes belegt. Im Lichte dessen hat er stets den späten Zeitpunkt der Antragstellung gewürdigt (zur Zulässigkeit dieser Erwägung vgl. BGH, Urteil vom
- März 2014 - 4 StR 445/13,
§ 244Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 14 Rn. 16 mw
N; Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 StR 80/09, NStZ 2009, 705). 72 Die auf diese Gesamtwürdigung gegründete Ermessensausübung des Staatsschutzsenats erweist sich als rechtsfehlerfrei. Insbesondere seine jeweilige vorweggenommene Beweiswürdigung, welche die Beurteilung einschließt, inwieweit das bis dahin gewonnene Beweisergebnis gesichert gewesen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auf eine eigene Einschätzung der Beweislage durch den Senat als Revisionsgericht kommt es insoweit nicht an. 73 Zu Recht hat das Kammergericht bei seiner Würdigung den offiziellen Rechtshilfeverkehr mit dem Irak in den Blick genommen. Ihm war es nicht gestattet, zur Beschleunigung des Verfahrens die im Verhältnis zu dem ausländischen Staat gebotene Ladung durch eine formlose zu ersetzen (s. Nr. 121 RiVASt; KMR/Neubeck, StPO, 109. EL, § 48 Rn. 11; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 253; SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., § 48 Rn. 39); denn mit dem Irak besteht kein völkerrechtliches Übereinkommen (etwa Art. 5 EU-RhÜbk, Art. 52 SDÜ), dass ein solches Vorgehen zulässt (zur Unzulässigkeit von - auch formlosen - Postzustellungen in den Irak s. den auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz abrufbaren „Länderabschnitt Irak“, Bearbeitungsstand: 23. Dezember 2015; zum „kleinen Rechtshilfegrenzverkehr“ innerhalb der Europäischen Union vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 25. April 2002 - 3 StR 506/01, NJW 2002, 2403). Auch eine unmittelbare telefonische Kontaktaufnahme zu den Auslandszeugen wäre auf Bedenken gestoßen, weil nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass die verantwortlichen irakischen Behörden hiermit einverstanden gewesen wären (vgl. Rose, wistra 1998, 11, 12 f.; Schomburg/Lagodny/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., Vor § 68 IRG Rn. 12a, 59). 74 II. Die auf die Sachrügen hin veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 75 1. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ergibt sich für die Beteiligung an den Kriegsverbrechen aus § 1 Satz 1 VStGB. Sie folgt für die tateinheitlich verwirklichten Delikte des Mordes und der Beihilfe zum Mord aus einer Annexkompetenz zu dieser Vorschrift (s. hierzu BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 38 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 51). Was die ebenfalls jeweils idealkonkurrierende mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland betrifft, so ist deutsches Strafrecht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB anzuwenden: 76
- a)Für die Prüfung, ob nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB der Täter „im Inland betroffen ... wird“, ist der Zeitpunkt des Urteils in der letzten Tatsacheninstanz, nicht derjenige der revisionsgerichtlichen Entscheidung maßgebend (s. BGH, vom 27. Juni 2006 - 3 StR 403/05, BGHR StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 Inland 1; LK/Werle/Jeßberger, StGB, 13. Aufl., § 7 Rn. 94; SSW-StGB/Satzger, 5. Aufl., § 7 Rn. 11). Gleiches gilt für die Beurteilung der Nichtausführbarkeit der Auslieferung im Sinne dieser Vorschrift (s. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 StR 171/01, BGHR StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 Auslieferung 3; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 7 Rn. 5; LK/Werle/Jeßberger aaO, Rn. 104 f.; aA MüKoStGB/Ambos, 4. Aufl., § 7 Rn. 30; NK-StGB/Böse, 6. Aufl., § 7 Rn. 20; SSW-StGB/Satzger aaO, Rn. 14; offengelassen von BGH, Beschluss vom 4. April 2018 - 1 StR 105/18, NStZ-RR 2018, 226; [allein] zur eigenständigen amtswegigen Prüfung durch das Revisionsgericht vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 65, 74). Dass anderenfalls die Funktionsfähigkeit der stellvertretenden Strafrechtspflege gefährdet sein könnte (so BGH, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 StR 171/01, aaO), zeigt der vorliegende Fall. 77 Beide Voraussetzungen haben bei Verkündung des angefochtenen Urteils vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt ist gegen die Angeklagten in Deutschland die Untersuchungshaft vollzogen worden. Noch im August 2022 hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, es finde kein Auslieferungsverkehr in den Irak statt. Für das Revisionsverfahren ist es somit ohne Belang, dass der Angeklagte R. zwischenzeitlich wegen der von ihm ausgehenden besonderen Gefahr - indiziell gestützt insbesondere auf die vom Kammergericht im vorliegenden Verfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen - in sein Heimatland abgeschoben worden ist. Das gilt umso mehr, als die Botschaft der Republik Irak in Berlin mit einer Verbalnote zugesagt hat, der Angeklagte werde „kein weiteres Mal wegen derselben Beschuldigung vor Gericht gestellt“. 78
- b)Der Aufenthalt des Täters im Inland gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB muss ebenso wenig bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts fortdauern (vgl. LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129b Rn. 33; NK-StGB/Eschelbach, 6. Aufl., § 129b Rn. 31). 79 2. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen die Schuldsprüche. Dies bedarf der näheren Erörterung nur, soweit das Kammergericht festgestellt hat, dass es sich bei dem Angeklagten A. um die während des Hinrichtungsgeschehens aus der Betrachterperspektive rechts neben dem Tatopfer stehende Person handelte: 80 Neben den Ausführungen der Sachverständigen, die, wie dargelegt (s. B. I. 2. a]), anhand eines Vergleichs der auswertbaren morphologischen Merkmale des Angeklagten A. und der auf dem Video als „Maskierter VIII“ ersichtlichen Person kein einen Identitätsausschluss begründendes Merkmal hat feststellen können, hat sich der Staatsschutzsenat maßgeblich auf die Aussagen von vier Hauptbelastungszeugen gestützt. Er hat die Glaubhaftigkeit dieser Angaben einer sorgfältigen Prüfung unterzogen. 81 Die betreffenden beweiswürdigenden Darlegungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Würdigung der Bekundung eines der Zeugen, er habe auf dem das Hinrichtungsgeschehen dokumentierenden Video den Angeklagten A. wie festgestellt identifiziert. Soweit dessen Revision geltend macht, die Urteilsgründe verhielten sich nicht zu der Belastbarkeit dieser Wiedererkennung trotz des Umstandes, dass der Zeuge den Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe nicht sofort selbst auf dem Hinrichtungsvideo entdeckte, sondern erst, nachdem ein Bekannter ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, zeigt sie hiermit keinen durchgreifenden Erörterungsmangel auf. 82
- a)In Konstellationen, in denen die Wiedererkennung des Angeklagten durch einen Zeugen mängelbehaftet ist, so insbesondere, wenn eine verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation oder ein wiederholtes Wiedererkennen vorliegt, bestehen grundsätzlich ein geminderter Beweiswert der Wiedererkennungsleistung und eine diesbezügliche Erörterungspflicht des Tatgerichts (grundlegend BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 194/61, BGHSt 16, 204, 205 ff.; Beschluss vom 25. September 2012 - 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381, 382 f.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 30. März 2016 - 4 StR 102/16, juris Rn. 10; vom 29. November 2016 - 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90; vom 8. Februar 2023 - 6 StR 516/22, NStZ 2023, 250 Rn. 5; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 58 Rn. 81 f.). 83
- b)So liegt es hier. Der betreffende Zeuge war, bevor er selbst den Angeklagten A. erkannte, von einem Dritten auf dessen Identität mit einem ganz bestimmten der auf dem Video zu sehenden Hinrichtungsteilnehmer hingewiesen worden. Seine Angaben waren somit potentiell suggestionsbehaftet. 84 Wenngleich die Urteilsgründe eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit einem gerade deswegen geminderten Beweiswert vermissen lassen, geht aus ihnen hinreichend deutlich hervor, dass sich der Staatsschutzsenat dieses Validitätsdefizits bewusst war. Denn dort werden die Abläufe der Identifizierung durch den Zeugen explizit beschrieben. Des Weiteren wird dargetan, bei ihm sei eine „besonders sorgfältige Glaubwürdigkeitsprüfung geboten“, weil er zu den Zeugen zähle, die ihr „Wissen aus Berichten anderer“ ableiteten; denn die betreffende Information über den Angeklagten A. habe ihm zunächst ein Bekannter erteilt. 85 Die eingehende Bewertung der Angaben des Zeugen zu den Details seiner laienhaften Identifizierung des ihm langjährig bekannten Angeklagten insbesondere anhand des für ihn auf dem Video ersichtlichen Bewegungsmusters und von Merkmalen der „Augenpartie“ unterfällt dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (zu den Unterschieden zwischen einem wissenschaftlichen Einzelvergleich anthropologisch-morphologischer Merkmale und einem laienhaften Wiedererkennen vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04,
§ 244Abs. 2 Sachverständiger 19 mw
N; vom
- Februar 2022 - 5 StR 542/20 u.a., juris Rn. 89). 86 Die Identifizierung durch den Zeugen wird zudem gestützt durch seine Angaben zu den Erklärungen des Angeklagten A. ihm gegenüber, wonach dieser selbst nicht in Abrede stellte, auf dem Video erkennbar zu sein, sondern auf eine „Fotomontage“ verwies. Ferner haben die drei anderen Hauptbelastungszeugen den Urteilsgründen zufolge bekundet, der Angeklagte R. habe ihnen gegenüber jeweils unabhängig voneinander geäußert, auf dem das Hinrichtungsgeschehen zeigenden Video sei sein Vater - unmittelbar - rechts neben dem Tatopfer stehend zu sehen. Auch insoweit ist gegen die sorgfältige Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussagen ebenso wie gegen die Gesamtwürdigung der Beweismittel durch das Kammergericht in Anbetracht des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom
- August 2022 - 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 17 f. mwN) nichts zu erinnern. 87
- Die Strafaussprüche halten ebenfalls revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 88 Zwar lässt sich den Urteilsgründen nicht ausdrücklich entnehmen, ob das Kammergericht angenommen hat, dass auch der Angeklagte R. als die Tötung fördernder Gehilfe das subjektive Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe verwirklichte, was allerdings angesichts der festgestellten politisch geprägten Motivlage naheliegt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom
- Mai 2018 - 3 StR 355/17, NStZ 2019, 342 Rn. 12 mwN; vom
- September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 37; Urteil vom
- August 2022 - 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 82). Selbst für den Fall, dass der Staatsschutzsenat bei ihm nicht von niedrigen Beweggründen ausgegangen sein sollte, führte dies jedoch nicht zu einem den Strafausspruch betreffenden Rechtsfehler. 89 Der Revision des Angeklagten R. ist im rechtlichen Ansatz dahin zuzustimmen, dass im Jugendstrafrecht die Kriterien zu berücksichtigen sind, die nach allgemeinem Strafrecht Strafrahmenverschiebungen begründen können, wozu insbesondere vertypte Strafmilderungsgründe gehören (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom
- Februar 2015 - 1 StR 444/14, juris Rn. 56; Beschluss vom
- Februar 2019 - 3 StR 549/18, NStZ-RR 2019, 159; Urteil vom
- August 2021 - 3 StR 415/20, NJW 2022, 254 Rn. 19). Der Angeklagte machte sich indes zugleich wegen Beihilfe zum Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB strafbar. Diesbezüglich findet über § 2 VStGB der vertypte obligatorische Milderungsgrund der Beihilfe nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB Anwendung. Für eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB besteht mangels einer Anknüpfung dieses Kriegsverbrechens an besondere persönliche Merkmale kein Raum. Damit hat das Kammergericht ausgehend von lebenslanger Freiheitsstrafe, die in § 8 Abs. 1 VStGB für eine Straftat nach dessen Nummer 1 ausnahmslos vorgesehen ist, infolge der durch die Gehilfenstellung bewirkten Strafrahmenverschiebung richtigerweise einen nach Erwachsenenstrafrecht in Ansehung des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB zugrunde zu legenden Strafrahmen von drei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe angenommen. Schäfer Berg Anstötz Erbguth Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315092024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public