BGH EnVR 45/21
KORE315102023 ECLI:DE:BGH:2022:201222BENVR45.21.0 BGH Kartellsenat 20221220 EnVR 45/21 Beschluss § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 ARegV, § 32 Abs 1 Nr 11 ARegV, § 37 Abs 7 S 2 VwVfG vorgehend OLG Düsseldorf, 23. Juni 2021, Az: VI-3 Kart 837/19 (V) DEU Bundesrepublik Deutschland Ermessensausübung der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer fehlerhaft mitgeteilten Datenangabe durch den Netzbetreiber - Datenkorrektur Datenkorrektur Die Regulierungsbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie einen Netzbetreiber nach Abschluss der Datenerhebung und Anhörung zur Ausgestaltung des Effizienzvergleichsmodells an einem schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparameter festhält, sofern eine Berücksichtigung der Korrektur der fehlerhaften Angabe im komplexen System des Effizienzvergleichs zu Verfahrensverzögerungen und weiteren Verfahrensrisiken führen würde und keine unzumutbare Härte für den Netzbetreiber gegeben ist.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Soweit die Betroffene die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 22. August 2019 zurückgenommen hat, werden das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren eingestellt. Insoweit sind diese Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2021 ist insoweit wirkungslos und wird im Kostenpunkt aufgehoben.
Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
1 A. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz in D. , das sie von der Stadtwerke D. AG pachtet.
2 Mit Beschluss vom 22. August 2019 legte die Bundesnetzagentur die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode für das Netz der Betroffenen niedriger als beantragt fest. Bei der Berechnung des Kapitalkostenabzugs setzte sie für Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge nach Ansicht der Betroffenen zu hohe Werte an; sich rechnerisch ergebende negative Kapitalkostenabzugsbeträge berücksichtigte sie nicht. Bei der Ermittlung des individuellen Effizienzwerts der Betroffenen ließ die Bundesnetzagentur einen von der Betroffenen im Rahmen der Datenerhebung für den Effizienzvergleich verspätet gemeldeten Leistungswert einer dezentralen Erzeugungsanlage außer Betracht.
3 Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und diese hinsichtlich der Berechnung des Kapitalkostenabzugs, nicht jedoch bezüglich der Festlegung des individuellen Effizienzwerts der Betroffenen zur Neubescheidung verpflichtet. Dagegen haben sich sowohl die Bundesnetzagentur als auch die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gewandt. Die Betroffene hat ihre Beschwerde während des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Zustimmung der Bundesnetzagentur zurückgenommen, soweit sie sich gegen die beiden Rechtsfragen zur Berechnung des Kapitalkostenabzugs richtet.
4 B. Die Teilrücknahme der Beschwerde durch die Betroffene bewirkt, dass das Verfahren insoweit als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat sich dadurch erledigt.
5 C. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat keinen Erfolg.
6 I. Das Beschwerdegericht hat angenommen, es sei nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur der Ermittlung des individuellen Effizienzwerts der Betroffenen als Vergleichsparameter der installierten dezentralen Erzeugungsleistung in der Hochspannungsebene nicht den von der Betroffenen nachträglich im Februar und März 2019 mitgeteilten objektiv zutreffenden, sondern den von dieser im Rahmen des Datenerhebungsverfahrens gemeldeten zu geringen Wert zugrunde gelegt habe. Die Nichtberücksichtigung der nachträglichen Datenmeldung bei der Berechnung des Effizienzwerts der Betroffenen stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Den im Datenerhebungsverfahren als Vorverfahren und sodann im Effizienzvergleichsverfahren selbst gesetzten Fristen zur Datenvorlage und -überprüfung, die der zwingend notwendigen Strukturierung dieses komplexen und auf eine einheitliche Datengrundlage angewiesenen Verfahrens diene, komme präkludierende Wirkung zu, so dass sich die Beschwerdeführerin an ihren im Datenerhebungsverfahren gemeldeten und erst nach Durchführung des Effizienzvergleichs korrigierten Daten festhalten lassen müsse. Zudem habe die Bundesnetzagentur die Berücksichtigung der korrigierten Datenmeldung ermessensfehlerfrei abgelehnt.
7 II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Betroffenen stand.
8 1. Die Erlösobergrenze wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 ARegV für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 ARegV bestimmt. Zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen verweist § 6 Abs. 1 ARegV auf Vorschriften der Gas- und der Stromnetzentgeltverordnung. Diese Regelungen finden nach der Rechtsprechung des Senats auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 112 ff.) weiterhin Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 14 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6/21, juris Rn. 9 - Kapitalkostenabzug mwN.).
Angesichts der durch das Unionsrecht geforderten Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur von externen Weisungen anderer öffentlicher oder privater Stellen sind die Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung sowie der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung jedoch wo auch immer möglich und bis zu der den Gerichten durch den Willen des nationalen Gesetzgebers gezogenen Grenze im Sinne einer Gewährleistung und Sicherung dieser Unabhängigkeit auszulegen. Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt daher im Grundsatz nur noch in Bezug auf den nach diesen Maßstäben fortgeltenden nationalen Regulierungsrahmen sowie anhand unionsrechtlicher Vorgaben (BGH, RdE 2022, 119 Rn. 15 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II;
Beschluss vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6/21, juris Rn. 10 - Kapitalkostenabzug, jew. mwN.).
9 2. Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht zu Recht gebilligt, dass die Bundesnetzagentur der Ermittlung des individuellen Effizienzwerts der Betroffenen als Vergleichsparameter der installierten dezentralen Erzeugungsleistung in der Hochspannungsebene nicht den von der Betroffenen nachträglich im März 2019 mitgeteilten objektiv zutreffenden, sondern den von ihr im Datenerhebungsverfahren gemeldeten zu geringen Wert zugrunde gelegt hat.
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Spätere Änderungen des Erhebungsbogens fänden daher grundsätzlich keine Berücksichtigung. Eine Nachlieferung sei nur in begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger Rücksprache mit der Beschlusskammer möglich. Im Datenerhebungsverfahren hat die Betroffene fristgemäß die angeforderten Daten mitgeteilt, einschließlich des Werts für den Vergleichsparameter "Installierte dezentrale Erzeugungsleistung in der Hochspannungsebene" (Stand 31. Dezember 2016), den sie jedoch zu niedrig angab, da aufgrund eines internen Versehens die tatsächliche elektrische Erzeugungsleistung eines im Januar 2016 in Betrieb genommenen Kraftwerkblocks in Höhe von 595 MW unberücksichtigt blieb. Im August/September 2018 übermittelte die Bundesnetzagentur allen am Effizienzvergleich teilnehmenden Verteilernetzbetreibern Datenquittungen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme und etwaigen Korrektur von Parameterwerten.
Damit wurde der Prozess der Datenerhebung formal abgeschlossen. Auf der danach bestehenden Datenbasis stellte die Bundesnetzagentur das Effizienzvergleichsmodell fertig und berechnete die vorläufigen Effizienzwerte. Am 21. Dezember 2018 teilte sie den betroffenen Netzbetreibern die konkrete Ausgestaltung des Effizienzvergleichsmodells mit und gab ihnen bis zum 25. Januar 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Betroffene teilte der Bundesnetzagentur am 11. März 2019 den gegenüber ihrer ursprünglichen Datenlieferung höheren, objektiv richtigen Wert für den Vergleichsparameter "Installierte dezentrale Erzeugungsleistung in der Hochspannungsebene" mit. Hätte die Bundesnetzagentur bei der Berechnung des individuellen Effizienzwerts der Betroffenen die nach der im Datenerhebungsverfahrens gesetzten Frist gemeldeten objektiv zutreffenden Daten berücksichtigt, hätte sich statt des festgelegten Werts von % ein Wert von % ergeben.
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Dies wäre jedoch erforderlich, da Fristen mit einer entsprechenden Wirkung unmittelbar von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen müssen (vgl. BGH, RdE 2017, 187 Rn. 41 - Festlegung individueller Netzentgelte; BVerwG, NVwZ 1994, 575 [juris Rn. 15]). Auch sprechen Sinn und Zweck der in der Festlegung gesetzten Frist, die zunächst der Ordnung des komplexen Datenerhebungsverfahrens dient, für eine Einordnung als behördliche Verfahrensfrist. Schließlich geht auch die Bundesnetzagentur selbst nicht davon aus, in dem Verfahren eine materielle Ausschlussfrist gesetzt zu haben (vgl. zu den Auslegungskriterien BGH, RdE 2017, 187 Rn. 44 ff. - Festlegung individueller Netzentgelte).
Entsprechendes gilt für die im weiteren Verfahren des Effizienzvergleichs nach Übersendung der Datenquittungen über die berechneten Vergleichsparameter und die ermittelten Aufwandsparameter gesetzten Fristen.
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17 Davon abgesehen stellt die Entgeltregulierung nach §§ 19 ff PostG ein allein zwischen der Behörde und dem antragstellenden Postdienstleister geführtes bilaterales Verwaltungsverfahren dar, während die Festlegung der Erlösobergrenzen in einem hochkomplexen Verwaltungsverfahren mit - jedenfalls phasenweise - zahlreichen Beteiligten erfolgt. Die Bestimmung der individuellen Erlösobergrenzen der einzelnen Netzbetreiber ist erst der letzte Schritt in einem gestuften Regulierungsverfahren mit zahlreichen Zwischenschritten, die nicht nur die Verhältnisse des jeweiligen Netzbetreibers zum Gegenstand haben, sondern in verschiedenen Bereichen - insbesondere dem des Effizienzvergleichs - einen Abgleich der Daten aller Netzbetreiber erfordern.
Das ist aber nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass zu bestimmten Stichtagen alle erforderlichen Daten vorliegen. Insofern ändert der Umstand, dass die Frist die Schaffung einer verlässlichen Datengrundlage zu einem bestimmten Zeitpunkt sicherstellen soll und daher in erster Linie der "Ordnung" und Durchführbarkeit des vorgeschalteten Effizienzvergleichsverfahrens dient, nichts daran, dass sie grundsätzlich auch für das bilaterale Verfahren zwischen der Bundesnetzagentur und dem jeweiligen Netzbetreiber zur Festsetzung der individuellen Erlösobergrenzen gilt und damit auch der Begründung eines materiellen Rechts der Netzbetreiber dient. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass sich Netzbetreiber im Interesse der Einheitlichkeit der Datengrundlage an ihren eigenen Angaben grundsätzlich festhalten lassen müssen, da es mit dem methodischen Ansatz des Effizienzvergleichsverfahrens nicht vereinbar wäre, wenn ein Netzbetreiber die von ihm eingegebenen Daten nach Durchführung des Effizienzvergleichs ohne weiteres korrigieren könnte (BGH, Beschluss vom 21.
Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 122 f. - Stadtwerke Konstanz GmbH).
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Ein besonderer Umstand, der eine Korrektur der Parameter und Neuberechnung des Effizienzwerts der Betroffenen erforderlich mache, liege nicht vor. Im Gegenteil stelle die Korrektur des Effizienzwerts von 3,25 Prozentpunkten keine unzumutbare Härte dar. Eine solche unzumutbare Härte habe die Betroffene auch nicht in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2019 dargelegt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzumutbare Härte gegeben sei, habe die Beschlusskammer auch die in der Anreizregulierungsverordnung enthaltenen Sicherheitsmechanismen in die Betrachtung einbezogen, die unzumutbare Effizienzvorgaben verhinderten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der für die Betroffene festgelegte Effizienzwert von % über dem Effizienzwert für das vereinfachte Verfahren in Höhe von 96,69 % liege.
Auch vor diesem Hintergrund sei die nicht erfolgte Anpassung des Effizienzwerts der Betroffenen nicht unzumutbar.
21 Im Übrigen wird in dem angefochtenen Beschluss zur Effizienzwertermittlung ausgeführt, die Beschlusskammer habe in keinem Fall Korrekturen am Datenbestand für die gesamthafte Modellbestimmung oder für die daran anschließende Berechnung von individuellen Effizienzwerten berücksichtigt. Im Vorfeld des Effizienzvergleichs sei den Netzbetreibern mit entsprechenden Mitteilungen und Datenquittungen eine hinreichende Möglichkeit gewährt worden, korrekte Strukturparameter zu melden sowie sich zu den von der Bundesnetzagentur berechneten Vergleichsparametern und ermittelten Aufwandsparametern zu äußern und etwaige Fehler zu korrigieren. Daher seien die Netzbetreiber mit Einwendungen zu den für sie jeweils herangezogenen Vergleichsparametern jedenfalls nach dem Abschluss der Anhörung zum Effizienzvergleich ausgeschlossen.
Ein Ausschluss ließe sich bereits mit Ablauf der Rückmeldefristen in den entsprechenden Datenquittungen rechtfertigen. Die Beschlusskammer habe die einzelnen Datenänderungen geprüft und dabei etwaige Auswirkungen auf die gesamthafte Modellbestimmung und Effizienzwertberechnung erörtert. Da es sich um punktuelle, nicht gravierende Datenänderungen handele, ergäben sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür, dass neue Fristen für Datenmeldungen gesetzt werden und der Effizienzvergleich erneut durchgeführt werden müsse. Denn fehlerhafte Einzeldaten könnten sich im Prozess des Effizienzvergleichs immer einstellen und wirkten sich angesichts der Breite der Datengrundlage in der Regel nicht in nennenswertem Umfang auf das Ergebnis aus.
Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Datengrundlage insgesamt als untauglich für die Durchführung eines Effizienzvergleichs erwiesen habe. Im Gegenteil sprächen die nur minimalen geltend gemachten Änderungen bei den Aufwands- und Strukturparametern vor dem Hintergrund der Größe des übrigen Datensatzes für eine hinreichend genaue Datengrundlage. Vorliegend sei auch keine Fallkonstellation gegeben, in der sich die Fehlmeldung von Strukturparametern eines Netzbetreibers erheblich auf die Effizienzwerte zu Gunsten des betroffenen Netzbetreibers selbst oder zu Lasten anderer Netzbetreiber auswirke.
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Januar 2019 zu Tage getreten waren. Sodann hat sie geprüft, ob das Festhalten an der Frist unbillig sei (§ 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG). Dabei ist sie im angefochtenen Beschluss von dem zutreffenden Verständnis ausgegangen, dass eine Berücksichtigung der Datenfehler im komplexen System des Effizienzvergleichs Rückwirkungen auf zahlreiche andere Netzbetreiber haben würde, weil die Festlegung der Erlösobergrenzen für viele Netzbetreiber noch ausstand. Es konnte daher zu Verfahrensverzögerungen und weiteren Verfahrensrisiken kommen. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur geprüft, ob trotz der bekannt gewordenen Datenfehler bei den noch zu erlassenden Beschlüssen über die Erlösobergrenzen an der bisherigen Datengrundlage festgehalten werden könne.
Deshalb hat sie entsprechende Berechnungen für alle Netzbetreiber durchgeführt. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auswirkungen der Fehler nicht so gravierend sind, dass sie eine Neuberechnung und die damit einhergehende Verzögerung rechtfertigen könnten. Ihre Entscheidung hat sie auf das überwiegende Interesse an einer zügigen Festlegung der Erlösobergrenzen gestützt. Soweit sie bei der Prüfung berücksichtigt hat, ob eine unzumutbare Härte für die Betroffene gegeben sei, erfolgte dies im Rahmen der nach dem obigen Maßstab vorgenommenen Abwägung, in die sie auch die Auswirkungen für die Betroffene eingestellt hat, und stellt daher entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keinen unzutreffenden Maßstab dar.
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Das hat die Rechtsbeschwerde in der Sache nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit die Rechtsbeschwerde ferner meint, die Bundesnetzagentur habe das öffentliche Interesse daran, dass den Netzbetreibern die ihnen regulatorisch zugestandene Eigenkapitalverzinsung auch tatsächlich zufließe, nicht in ihre Erwägungen einbezogen, greift das nicht durch. Wie bereits ausgeführt, hat die Bundesnetzagentur die wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen in den Blick genommen, erörtert und in ihrem Gewicht auch nicht verkannt.
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26 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG unter Berücksichtigung der im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgten Teilrücknahme der Beschwerde durch die Betroffene.
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