folgend: "Gestell 1953") geschaffen, das über eine raumdiagonale Kreuzverstrebung verfügt und wie folgt aussieht: 2 Adam Wieland hatte das Urstück des heutigen "E2" im Jahr 1965 durch Zersägen und erneutes Zusammensetzen eines Exemplars des von Egon Eiermann geschaffenen Tischmodells hergestellt. Die Querstreben des "E2" verlaufen (wie im Klageantrag abgebildet) - anders als die des Gestells 1953 - nicht raumdiagonal, sondern in einer Ebene. Mit Blick auf die raumdiagonal angebrachten Querstreben des "Gestells 1953" hat sich der Merksatz etabliert "Stößt Du Dir die Beine an, sitzt Du an 'nem Eiermann". 3 Die Kläger sehen in dem Vertrieb des "E2" eine Verletzung ihres Urheberrechts am "Gestell 1953". Sie haben - soweit für den Rechtsstreit noch von Bedeutung - zuletzt beantragt, die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, 1. ihnen unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verwertung des
folgend eingeblendeten Tischmodells "E2" mit mittiger oder versetzter Kreuzverstrebung nämlich seit Vertriebsbeginn im Jahr 2009 bis zum
Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit Rechtshängigkeit, höchstens jedoch 100.000 €, zu zahlen. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren haben die Kläger erklärt, ihre Klage (wegen eines inzwischen mit einem Drittunternehmen geschlossenen Vertrags über die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte) nicht mehr auf die Verletzung von Verwertungsrechten
G, sondern allein auf eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch Entstellung
G zu stützen. Das Berufungsgericht hat die KIäger ihrer Berufung, mit der diese ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgten, infolge teilweiser Rücknahme für verlustig erklärt, soweit sie Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte betraf, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. 5 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. 6 A. Das Berufungsgericht hat den von den Klägern verfolgten Auskunftsanspruch für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt: 7 Ein für den Erfolg des Auskunftsanspruchs erforderlicher Schadensersatzanspruch könne nicht mit der Erwägung begründet werden, Adam Wieland habe bei Herstellung des Urstücks des "E2" in die körperliche Substanz des von Egon Eiermann gefertigten "Gestells 1953" eingegriffen. Denn Gegenstand der Klage seien nicht Ansprüche wegen der Herstellung und des Vertriebs dieses Urstücks, sondern seiner zahlreichen
bauten, die nicht durch Veränderungen an einem zuvor angefertigten "Gestell 1953" produziert worden seien. 8 An einer für eine Entstellung im Sinne von § 14 UrhG erforderlichen, in die geistige Substanz des "Gestells 1953" eingreifenden Änderung des geistig-ästhetischen Gesamteindrucks fehle es. Die Einordnung des "Gestells 1953" als urheberrechtlich schutzfähiges Werk komme allenfalls aufgrund der diagonal angebrachten Kreuzstreben in Betracht. Das Modell "E2" stelle jedoch keine abhängige Bearbeitung oder Umgestaltung des "Gestells 1953" im Sinne von § 23 Satz 1 und 2 UrhG aF dar, weil der "E2" das den Gesamteindruck des "Gestells 1953" prägende eigenschöpferische Merkmal der diagonalen Kreuzverstrebung nicht aufweise, so dass eine Verletzung des Urheberrechts am "Gestell 1953" nicht festgestellt werden könne. 9 Da schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergebe, dass der Hauptanspruch nicht bestehe, sei die Stufenklage insgesamt abzuweisen. 10 B. Die Revision ist zulässig (dazu
folgend B I), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu
folgend B II). 11 I. Die Revision ist zulässig, insbesondere haben die Kläger mit der Einlegung der Revision ein wirksames Revisionsverfahren eingeleitet. Sie haben gegen das landgerichtliche Urteil wirksam Berufung eingelegt, so dass es nicht bereits rechtskräftig ist. 12
3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die Rechtsmittelbegründung muss danach geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Januar 2021 - III ZR 127/19, BGHZ 228, 115 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZR 137/21, NJW 2022, 3010 [juris Rn. 24], jeweils mwN). 15 b) Danach war die von den Klägern eingelegte Berufung, die sich
Antrag und Begründung gegen die Abweisung der geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz richtete und so der Häufung dieser Ansprüche Rechnung trug, zulässig. Es war nicht erforderlich, ihre Begründung neben der Erstreckung auf die Verletzung von Verwertungsrechten (§§ 15 ff. UrhG) auch auf die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 14 UrhG) zu stützen, weil diese Ausprägungen des Urheberrechts keine Mehrheit von Streitgegenständen begründen. 16 aa)
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Von einem einheitlichen Streitgegenstand ist auszugehen, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. Der Streitgegenstand wird damit durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGHZ 194, 314 [juris Rn. 19] - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 [juris Rn. 17] = WRP 2018, 190 - Betriebspsychologe; Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 [juris Rn. 12] = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße; BGHZ 225, 59 [juris Rn. 26] - WarnWetter-App). 18 bb)
G schützt das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werks (Satz 1) und dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks (Satz 2). Damit folgt das deutsche Urheberrecht der monistischen Theorie,
der das Urheberrecht ein einheitliches Recht ist, in dem persönlichkeits- und vermögensrechtliche Befugnisse untrennbar miteinander verwoben sind (grundlegend E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht,
folgend B II 1). Seine Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des "Gestells 1953" ist frei von Rechtsfehlern (dazu
folgend B II 2). Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, das von der Beklagten vertriebene Tischmodell sei keine Entstellung des Originaltischs im Sinne des § 14 UrhG, hat im Ergebnis Bestand (dazu
folgend B II 3). Die geltend gemachten Ansprüche sind weiter nicht
G in Verbindung mit § 242 BGB (dazu
folgend B II 4), aufgrund einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Egon Eiermann (dazu
folgend B II 5) oder lauterkeitsrechtlich begründet (dazu
folgend B II 6). 21 1.
G ist, wer eine Handlung
G - die widerrechtliche Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen
dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts - vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Kläger berufen sich im Streitfall nicht mehr auf eine Verletzung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte, sondern allein noch des Urheberpersönlichkeitsrechts in der Erscheinungsform des Schutzes vor einer Entstellung oder anderen Beeinträchtigung des Werks im Sinne des § 14 UrhG. Die schuldhafte Verletzung des § 14 UrhG begründet die Schadensersatzpflicht
G (vgl. nur Peukert/v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht,
BGB die Pflicht zur Auskunft zwecks Bezifferung dieses Schadensersatzanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom
prüfung stand. 24 b)
G gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst sowie Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie
G persönliche geistige Schöpfungen sind. Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass
Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann. Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom
der Übergangsbestimmung des § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, dass die Werke zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder dass im Urheberrechtsgesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Im Hinblick darauf, dass Werke der angewandten Kunst
Juli 1907 in Kraft getretenen Kunsturhebergesetzes Urheberrechtsschutz genossen, ergeben sich hinsichtlich der Anforderungen an die Werkqualität grundsätzlich zwischen dem geltenden und dem früheren Recht keine Unterschiede (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 30] - Porsche 911). 27 Ob den Anforderungen, die an schutzfähige Werke zu stellen sind, im Einzelfall genügt ist, bleibt weitgehend eine Frage tatgerichtlicher Würdigung (BGH, Urteil vom
prüfbare Begründung enthalten. Erforderlich ist vor allem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck und die ihn tragenden einzelnen Elemente
vollziehbar dargelegt werden (BGH, Urteil vom
prüfung in der Revisionsinstanz zugunsten der Kläger zu unterstellen. 31 d) Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch, wie
1 ZPO geboten, sämtlichen wesentlichen Verfahrensstoff berücksichtigt. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht - wie von den Klägern dargelegt - gewürdigt, dass das "Gestell 1953" ein puristischer, streng geometrischer, auf Einzelelemente reduzierter Quader mit einer anorganischen Grundform sei. Hiermit setzt sie in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatgerichtlichen Würdigung, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Dies gilt gleichermaßen für den von der Revision als übergangen gerügten Vortrag, auch die Querstreben bildeten ein deutlich erkennbares, den Quader andeutendes Rechteck, und das als Werkstoff verwendete Stahlrohr betone und verstärke den konstruktiv-technischen, aber gleichzeitig modernen Eindruck, so dass es sich um ein Werk der angewandten Kunst mit hoher Individualität und ästhetischer Kraft handele. 32 3. Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das von der Beklagten vertriebene Tischmodell sei keine Entstellung des Originaltischs im Sinne des § 14 UrhG. 33 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Eingriff Adam Wielands in die körperliche Substanz des von Egon Eiermann gefertigten "Gestells 1953" bei Herstellung des Urstücks des "E2" rechtfertige nicht die Annahme einer Entstellung im Sinne des § 14 UrhG. Gegenstand der Klage seien nicht Ansprüche wegen der Herstellung und des Vertriebs dieses Urstücks, sondern seiner zahlreichen
bauten, die nicht durch Veränderungen an einem zuvor angefertigten "Gestell 1953" produziert worden seien. Hinsichtlich dieser
bauten stelle sich die Rechtslage nicht anders dar, als wenn Adam Wieland das "Gestell 1953" nur in seiner Vorstellung zerlegt und dann ein dem "E2" entsprechendes neues Tischgestell aus neuen Materialien hergestellt hätte. 34 Es fehle auch an einer für die Annahme einer Entstellung im Sinne von § 14 UrhG erforderlichen, in die geistige Substanz des "Gestells 1953" eingreifenden Änderung des geistig-ästhetischen Gesamteindrucks, weil es sich bei dem Modell "E2" nicht um eine abhängige Bearbeitung oder Umgestaltung des "Gestells 1953" im Sinne von § 23 Satz 1 und 2 UrhG aF handele. Bei der Beurteilung komme es auf den Abstand an, der zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks eingehalten werde. Es sei auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale abzustellen, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt werde, und durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden seien. Maßgebend sei ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen seien. Soweit die ästhetische Gestaltung dem Gebrauchszweck geschuldet sei, könne sie urheberrechtlichen Schutz nicht begründen. Das "Gestell 1953" und das Modell "E2" wiesen zwar insoweit Gemeinsamkeiten auf, als es sich bei beiden um eine minimalistisch wirkende Stahlrohrkonstruktion eines Tischgestells handele. Dem "E2" fehle jedoch das den Gesamteindruck des "Gestells 1953" prägende eigenschöpferische Merkmal der diagonalen Kreuzverstrebung. Da das Modell "E2" die Gestaltung nicht aufweise, in deren Verbindung mit der minimalistischen Gestaltung allenfalls die schöpferische Leistung bei der Gestaltung des "Gestells 1953" liege, könne eine Verletzung des Urheberrechts am "Gestell 1953" nicht festgestellt werden. Übernommen werde lediglich der als solcher nicht schutzfähige minimalistische Stil. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung im Ergebnis stand. 35 b)
G hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Diese Vorschrift ist Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts, das den Schutz des geistigen und persönlichen Bandes zwischen Urheber und Werk zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - I ZR 98/17, BGHZ 221, 181 [juris Rn. 26] - HHole [for Mannheim], mwN). Im Unterschied zum urheberrechtlichen Änderungsverbot, das sich (ausschließlich) gegen eine Verletzung des Bestands und der Unversehrtheit des Werks selbst in seiner konkret geschaffenen Gestaltung richtet (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73, BGHZ 62, 331 [juris Rn. 24] - Schulerweiterung), schützt das urheberpersönlichkeitsrechtlich ausgestaltete Recht des § 14 UrhG vor einer Beeinträchtigung der geistigen und persönlichen Urheberinteressen nicht nur durch inhaltliche Änderung, sondern auch durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107 [juris Rn. 25] - Kirchen-Innenraumgestaltung; Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32 [juris Rn. 46] - Unikatrahmen; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 [juris Rn. 14] = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I; Beschluss vom 11. Mai 2017 - I ZR 147/16, ZUM 2018, 50 [juris Rn. 11]). 36
bildung des "Gestells 1953". Damit ist die Zulässigkeit der Änderung des Originals - hier: der seinerzeitigen Zerlegung eines Tischs - nicht Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1985 - I ZR 104/83, GRUR 1986, 458 [juris Rn. 18] - Oberammergauer Passionsspiele I). 40
bildung. 44 cc) Die Revision rügt im Ergebnis ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Kläger übergangen, dass der "E2" zu Unrecht Egon Eiermann als Urheber des "Gestells 1953" zugerechnet werde. Liegt im Streitfall die Änderung außerhalb des urheberrechtlichen Schutzbereichs des Originalwerks, führt auch dieser Umstand nicht zur Annahme einer urheberpersönlichkeitsrechtlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG. 45 § 14 UrhG schützt - wie auch § 13 UrhG - allein die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk (vgl. § 11 UrhG), also zu einem von ihm geschaffenen konkreten Werk und nicht zu seinem gesamten Werkschaffen. Das Interesse des Urhebers, die wahrheitswidrige Zuschreibung der Urheberschaft an einer nicht von ihm geschaffenen Gestaltung zu verhindern und sich und seinem Werkschaffen nicht fremde Gestaltungen zurechnen lassen zu müssen, kann im Falle von Identitätsverwirrungen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot geschützt sein, nicht aber durch das Urheberpersönlichkeitsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1989 - I ZR 135/87, BGHZ 107, 384 [juris Rn. 30] - Emil Nolde; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 13 UrhG Rn. 11; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 13 Rn. 16; aA W. Nordemann, GRUR 1996, 737, 738). 46 Soweit der Senat angenommen hat, dass die Interessen des Urhebers durch eine die künstlerische Konzeption berührende Veränderung besonders in Mitleidenschaft gezogen werden können, soweit der Urheber mit der veränderten Fassung seines Werks identifiziert und ihm auch eine Verfälschung der künstlerischen Konzeption zugerechnet wird, betrifft dies Änderungen,
deren Vornahme das Werk aufgrund der fortbestehenden eigenschöpferischen Merkmale weiterhin als solches des Urhebers erkennbar bleibt (vgl. BGH, Urteil vom
G dem Urheberpersönlichkeitsrecht zuzuordnen, so dass ein (auch) darauf gestützter Anspruch zwar keinen gesonderten Streitgegenstand darstellt. Wie das Entstellungsverbot
G schützt das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft
G jedoch nicht vor einer etwaigen Fehlzuordnung der Urheberschaft an fremden Werken (dazu bereits vorstehend Rn. 44 bis 46). 48 5. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht wegen einer Verletzung des (postmortalen) allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Egon Eiermann gemäß § 823 Abs. 1 BGB begründet. 49
dem Tode der Person begrenzt ist (BGHZ 169, 193 [juris Rn. 16] - kinski-klaus.de). Egon Eiermann ist am
1 UWG begründet. Insoweit fehlt es ebenfalls an Feststellungen des Berufungsgerichts und hat die Revision ein Übergehen entsprechenden Vortrags nicht gerügt. Im Übrigen handelt es sich bei lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen im Verhältnis zu Ansprüchen, die - wie im Streitfall - auf die Verletzung eines Schutzrechts gestützt sind, um gesonderte Streitgegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 [juris Rn. 14] = WRP 2014, 424 - wetteronline.de), die - wie ausgeführt (dazu Rn. 50) - in der Revisionsinstanz nicht neu eingeführt werden können. 52 C. Danach ist die Revision der Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315102024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.