KORE315142024 ECLI:DE:BGH:2024:210224UIVZR297.22.0 BGH 4. Zivilsenat 20240221 IV ZR 297/22 Urteil § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 13.07.2001, § 10a Abs 1 S 1 VAG vom 10.12.2003 vorgehend OLG Frankfurt, 21. Juli 2022, Az: 3 U 330/21vorgehend LG Gießen, 29. Oktober 2021, Az: 2 O 143/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Altvertrag über eine Private Rentenversicherung: Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Widerspruchsfrist Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt der Beginn der Widerspruchsfrist die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. voraus. Wird durch die Benennung nur des Erhalts des Versicherungsscheins der unzutreffende Eindruck erweckt, der Fristbeginn werde allein daran geknüpft, ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft (Fortführung der Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 14 m.w.N. und vom 27. April 2016 - IV ZR 200/14, juris Rn. 11 m.w.N.; st. Rspr. Abgrenzung zu Senatsurteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 19/23, juris). Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 13.181,37 € festgesetzt. Von Rechts wegen 1 Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages. 2 Er beantragte am 16. September 2004 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss des Versicherungsvertrages nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und erhielt hierzu mit Begleitschreiben vom 1. Oktober 2004 den Versicherungsschein vom selben Tag. Versicherungsbeginn war der 1. November 2004; das Ende der Beitragszahlungen und der Aufschubzeit war für den 31. Oktober 2036 vereinbart. Vorgesehen war außerdem das Recht auf vorgezogene, der Höhe nach garantierte Teilrenten bzw. Teilkapitalabfindungen zu festgelegten Terminen jeweils im November 2016, 2022, 2029 und 2036. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übersandte dem Kläger den Versicherungsschein, die Verbraucherinformation und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen als Anlage eines einseitigen Policenbegleitschreibens nebst einer Seite mit "wichtigen Hinweisen". Das Begleitschreiben enthielt, teilweise in Fettdruck, die Bitte, die "Wichtigen Hinweise auf der nächsten Seite" zu beachten. Dort befand sich folgende Widerspruchsbelehrung: "Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Bitte beachten Sie hierzu, dass auf Grund einer Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) die Widerspruchsfrist ab dem 01.10.2004 von 14 auf 30 Tage verlängert wurde. Diese Regelung gilt selbstverständlich auch für Ihren Vertrag. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs." 3 Dem Anschreiben war außerdem eine dritte Seite beigefügt, welche die beigefügten Anlagen auflistete. Der Kläger zahlte die vereinbarten Beiträge. Zum 1. November 2016 nahm er die Teilkapitalabfindung in Anspruch und die Beklagte zahlte 5.969 € an ihn aus. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 erklärte er den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. 4 Mit der Klage begehrt der Kläger Auszahlung des bei Erklärung des Widerspruchs aktuellen Fondsguthabens, die Rückzahlung der sogenannten Nicht-Sparanteile sowie eine Nutzungsentschädigung, hierauf lässt er sich den faktischen Versicherungsschutz und die im Jahr 2016 an ihn ausgezahlte Teilkapitalabfindung anrechnen und beziffert den Betrag insgesamt mit 13.181,37 €. Nach Auffassung des Klägers ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Er habe den Widerspruch noch im Jahr 2020 erklären können. Die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) sei insbesondere wegen inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden, die fristauslösenden Unterlagen seien nicht zutreffend bezeichnet. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. 6 Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts könne sich der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr auf sein Widerspruchsrecht berufen. Zwar sei es ihm angesichts der fehlerhaften Belehrung nicht schon wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sein Widerspruchsrecht noch geltend zu machen. In der Belehrung im Policenbegleitschreiben sei entgegen § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht ausdrücklich auf den Erhalt des Versicherungsscheins und der Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F., nämlich der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation hingewiesen worden. Die Belehrung nenne als relevant für den Fristbeginn lediglich den Erhalt des Versicherungsscheins. 8 Im Fall nicht ordnungsgemäßer Belehrung könne der Versicherer zwar grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen. Im Einzelfall könne sich jedoch etwas Anderes ergeben, wenn der Versicherungsnehmer über die "normale" Vertragsdurchführung hinaus durch sein Verhalten den Eindruck erweckt habe, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen; es müssten besonders gravierende Umstände vorliegen. Das sei hier der Fall. Das Zeitmoment sei gegeben; der Kläger habe den Versicherungsvertrag über 16 Jahre durchgeführt. Hinsichtlich des Umstandsmoments sei zu berücksichtigen, dass er schon vier Jahre vor der Widerspruchserklärung mit der Teilkapitalabfindung eine nicht unerhebliche Erfüllungsleistung der Beklagten entgegengenommen habe, womit er die berechtigte Erwartung der Beklagten auf eine weitere Erfüllungswahl und Fortsetzung des Vertrages geweckt habe. Hinzukomme, dass der Kläger trotz des geringfügigen Fehlers der Widerspruchsbelehrung ausreichend über den Beginn der Widerspruchsfrist informiert war, so dass sich der nur verhältnismäßig geringfügige Fehler in der Widerspruchsbelehrung nicht ausgewirkt haben könne, zumal er den Versicherungsschein und die weiteren Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. zusammen mit dem Policenbegleitschreiben unstreitig erhalten habe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Inanspruchnahme des Widerspruchsrechts zweckwidrig allein der Renditeoptimierung gedient habe. 9 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann dem Kläger nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden. 10 1. Nach den revisionsrechtlich allerdings nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer den Kläger nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Übersendungsschreiben ist fehlerhaft, weil sie die fristauslösenden Unterlagen nicht zutreffend benennt. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt der Beginn der Widerspruchsfrist die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der seinerzeit geltenden Fassung voraus. Hier wird durch die Benennung nur des Erhalts des Versicherungsscheins der unzutreffende Eindruck erweckt, der Fristbeginn werde nur daran geknüpft (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - IV ZR 200/14, juris Rn. 11). Dem Versicherungsnehmer soll mit der Widerspruchsbelehrung jedoch klar und unmissverständlich vor Augen geführt werden, unter welchen Voraussetzungen er widersprechen kann (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 14 m.w.N.). 11 Etwas anderes kann im Einzelfall ausnahmsweise nur dann anzunehmen sein, wenn die Widerspruchsbelehrung - anders als hier - etwa unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich macht, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt, wie der Senat dies im Urteil vom 17. Januar 2024 angenommen hat (IV ZR 19/23, juris Rn. 13 f.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - IV ZR 558/15, juris Rn. 8; vom 30. Juni 2015 - IV ZR 16/14, juris Rn. 8). Der entscheidende Unterschied in jenem Verfahren zu dem hier zu beurteilenden Fall liegt darin begründet, dass dort in dem Policenbegleitschreiben auf der ersten Seite ausdrücklich auf die Übersendung von Versicherungsschein, Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen hingewiesen und der Beginn der Widerspruchsfrist in der Widerspruchsbelehrung an den "Zugang dieses Schreibens" geknüpft war. Im Streitfall wird für den Fristbeginn hingegen nur auf den Versicherungsschein abgestellt und die weiteren Unterlagen werden lediglich in einer Liste von insgesamt acht Anlagen auf der dritten Seite genannt, ohne dass klar würde, auf welche von diesen es für den Fristbeginn ankommt. 12 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der geltend gemachte Rückforderungsanspruch nach dessen bisherigen Feststellungen nicht ausnahmsweise aufgrund des Vorliegens besonders gravierender Umstände nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.