KORE315172014 BGH 1. Strafsenat 20131120 1 StR 544/13 Beschluss Art 103 Abs 2 GG, § 370 Abs 1 Nr 2 AO vom 08.12.2010, § 370 Abs 6 S 2 Alt 2 AO vom 08.12.2010, § 370 Abs 6 S 2 Alt 2 AO vom 07.12.2011, Art 3 Abs 1 EWGRL 12/92, EGRL 118/2008 vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 11. April 2013, Az: 12 KLs 516 Js 242/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Hinterziehung der Verbrauchsteuern anderer EU-Staaten: Tatzeitraum zwischen Richtlinienaufhebung und Anpassung der Verweisung an das neue Unionsrecht; Bestimmtheitsgebot 1. Die Verweisung in § 370 Abs. 6 Satz 2 AO in ihrer geltenden Fassung wie in ihren früheren Fassungen auf unionsrechtliche Vorschriften dient lediglich der begrifflichen Konkretisierung der im Gesetz genannten „harmonisierten Verbrauchsteuern für Waren“. Für diesen Zweck kommt es auf die Geltung der unionsrechtlichen Vorschrift nicht an. 2. Der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) ist nicht verletzt, wenn eine Begriffskonkretisierung von Straftatbestandsmerkmalen durch Verweisung auf eine inhaltlich eindeutige Rechtsvorschrift erfolgt, die nicht (mehr) in Kraft ist. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die im Zeitraum 14. Dezember 2010 bis März 2011 durch pflichtwidrige Nichteinreichung von Steuererklärungen bei den zuständigen slowakischen Finanzbehörden herbeigeführte Verkürzung der dort geschuldeten Mineralölsteuer unterfällt dem Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 370 Abs. 6 AO (bzgl. letzterer Vorschrift in der bis zum 13. Dezember 2011 geltenden Fassung). 1. Nach der im Tatzeitraum geltenden Fassung des § 370 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 AO finden die Absätze 1 bis 5 des § 370 AO auch dann Anwendung, wenn sich die Tat auf harmonisierte Verbrauchsteuern für die in Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) genannten Waren (nämlich Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren) bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden. Die in Bezug genommene Richtlinie wurde allerdings bereits mit Wirkung vom 1. April 2010, mithin vor Beginn des Tatzeitraums, aufgehoben und durch die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14. Januar 2009, S. 12) ersetzt. Diese Richtlinie benennt über die Richtlinie 92/12/EWG hinausgehend weitere Waren, für die harmonisierte Verbrauchsteuern anfallen. Eine Anpassung der Verweisung in § 370 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 AO an das Unionsrecht erfolgte erst mit Wirkung vom 14. Dezember 2011 durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2592). 2. Dies führt jedoch nicht zu der von der Revision geltend gemachten Unanwendbarkeit von § 370 Abs. 1 AO auf die Hinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat anfallender, in der Richtlinie 92/12/EWG genannter harmonisierter Verbrauchsteuern für im Zeitraum zwischen Aufhebung der Richtlinie und Anpassung der Verweisung begangene Taten. Die Regelung des § 370 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 AO genügte auch im Zeitraum zwischen dem 1. April 2010 und dem 13. Dezember 2011 mit Blick auf den in Bezug genommenen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG und erfasste die Hinterziehung von Mineralölsteuer in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, damit auch in der Slowakischen Republik.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.