die Erhebung von Sanierungsgeldern nicht etwa von einer (teilweisen) Fortführung der Umlagefinanzierung abhänge, sondern - unabhängig von der Art der Finanzierung - nur dann in Betracht kommen solle, wenn die Zusatzversorgungseinrichtung bis zum Stichtag durch die tatsächlich erhobene Umlage angemessen finanziert gewesen sei und die Umlage - in Gestalt des mit ihr finanzierten Vermögens - zur Deckung der bisher entstandenen Verpflichtungen auch zur Verfügung stehe. Diese Vorgaben seien eingehalten worden. 14 Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, der Kläger habe keine Umstände dargelegt, die die Annahme rechtfertigten, die Beklagte habe bei der Festsetzung des Sanierungsgeldes als einseitige Leistungsbestimmung durch den Verwaltungsratsbeschluss vom
die für den Zeitraum nach 2011 durchgerechneten 21 Testfälle nicht ausreichend für eine sachverständige Bewertung seien. Die nach dem technischen Geschäftsplan 3.0 zu bildende Verwaltungskostenrückstellung sei versicherungsmathematisch korrekt angesetzt worden; Nr. 4 der Anlage 4 zum ATV-K sei nicht anwendbar. Die Berücksichtigung eines Rententrends von 1 % werde von § 37 EZVKS vorgegeben, was auch von Nr. 5.1 Abs. 3 des technischen Geschäftsplans 3.0 aufgenommen werde. Die Einbeziehung verfallbarer Anwartschaften in die Bemessungsgrundlage für das Sanierungsgeld stimme mit der Satzung, insbesondere § 56 Abs. 1 EZVKS, überein. Der konkrete Ansatz der Anwartschaften der Versicherten ohne erfüllte Wartezeit in Höhe von 55 % für das Jahr 2010 sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Vortrag des Klägers zum Vermögensbestand der Beklagten sei im Hinblick auf deren substantiiertes Bestreiten unschlüssig. 15 II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand. 16
für die Erhebung des Sanierungsgeldes nicht allein die Vorgaben der Satzung der Beklagten, sondern auch die Bestimmungen des ATV-K und des AVP 2001 maßgeblich sind. Dies ergibt die Auslegung der Satzung, für die es auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen an der Beklagten beteiligten Arbeitgebers ankommt, dem die Grundgegebenheiten der Zusatzversorgung der Beklagten bekannt sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - IV ZR 96/19, BGHZ 231, 179 Rn. 47 f. m.w.N.). Anders als die Revisionserwiderung meint, wird ein durchschnittlicher beteiligter Arbeitgeber davon ausgehen,
die Festsetzung des Sanierungsgeldes auch den zugrundeliegenden tarifvertraglichen Beschränkungen unterworfen sein soll, obwohl sich aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 EZVKS keine entsprechende Beschränkung ergibt. Zwar gibt § 13 Abs. 1 Satz 2 EZVKS vor,
der Inhalt des Beteiligungsverhältnisses an der Beklagten durch die Vorschriften der Satzung bestimmt wird. Ein durchschnittlicher beteiligter Arbeitgeber wird diese Aufzählung aber nicht als abschließend ansehen. Er erkennt zunächst,
der AVP 2001 in der Satzung der Beklagten als Anhang 4 enthalten ist, und geht daher davon aus,
dessen Regelungen ebenfalls von der Beklagten zu beachten sind. Zudem entnimmt er - anders als die Beklagte meint - § 2 Abs. 3 EZVKS,
der Inhalt der Tarifverträge über die Versorgung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zusätzlich zu berücksichtigen ist. Nach dieser Vorschrift können bei Änderungen oder Ergänzungen der Bestimmungen dieses Versorgungstarifrechts, die Auswirkungen auf die Satzung haben, die notwendigen Änderungen oder Ergänzungen der Satzung der Beklagten auf Beschluss ihres Vorstands ab dem in den Tarifverträgen vereinbarten Zeitpunkt auch vor Abschluss des Satzungsänderungsverfahrens angewendet werden. 20 Aus der Sicht eines durchschnittlichen beteiligten Arbeitgebers können geänderte Bestimmungen des Versorgungstarifrechts aber nur dann Auswirkungen auf die Satzung der Beklagten haben, wenn in dem dort geregelten Beteiligungsverhältnis das Versorgungstarifrecht zusätzlich zu berücksichtigen ist. Unerheblich ist daher,
die Satzung der Beklagten nicht ausdrücklich die Anwendung des geltenden Versorgungstarifrechts oder eines inhaltsgleichen Rechts zur Voraussetzung des Beteiligungserwerbs macht (vgl. zu einer solchen Satzungsbestimmung Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 Rn. 32). 21 bb) Die Erhebung des Sanierungsgeldes gemäß § 63 EZVKS verstößt entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen Tarifrecht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K setzt die Erhebung von Sanierungsgeldern nicht voraus,
die Zusatzversorgungseinrichtung (weiterhin) eine Umlage erhebt. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm. 22
1 Satz 1 ATV-K auf den zusätzlichen Finanzbedarf abstellt, der sich nach dem Systemwechsel auf der Leistungsseite - vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell - aus einer fehlenden finanziellen Deckung der im Gesamtversorgungssystem begründeten Ansprüche und Anwartschaften (des sogenannten Altbestandes) ergibt (vgl. Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst § 17 ATV Erl. 2 und § 17 ATV-K Erl. 1 [Stand: Oktober 2022]; Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe § 17 ATV Rn. 5 f. [Stand: Januar 2022]). 24 (a) Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K ist das Sanierungsgeld zwar auf zusätzlichen Finanzbedarf infolge des Systemwechsels auf der Leistungsseite beschränkt.
das Sanierungsgeld darüber hinaus dem Regelungszusammenhang nach dazu dienen soll, sämtliche Deckungslücken in der Finanzierung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften zu decken, findet im Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschriften dagegen keine Stütze (Senatsurteil vom
neben der Umstellung des Leistungssystems auch eine Erhöhung der Einnahmen der Zusatzversorgungseinrichtungen unumgänglich war, um die entstandenen Finanzierungsschwierigkeiten vollständig zu überwinden (vgl. auch Senatsurteil vom
die im Punktemodell neu entstehenden Verpflichtungen nicht mit Sanierungsgeldern, sondern mit Umlagen (vgl. § 16 ATV-K) oder Beiträgen (vgl. § 18 ATV-K) zu finanzieren sind. Denn im Punktemodell werden die Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde (vgl. Satz 2 der Präambel des ATV-K). 27
eine nach dem Systemwechsel vollständig im Kapitaldeckungsverfahren finanzierte Zusatzversorgungseinrichtung - wie die Beklagte - nicht zur Erhebung von Sanierungsgeldern berechtigt ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31. Juli 2014 - 7 U 196/13, juris Rn. 44; Breier/
au/Kiefer, TV-L § 17 ATV Rn. 2 f. [Stand: September 2021]; a.A. OLG Hamm KirchE 69, 327 Rn. 95 ff.; OLG Hamm, Urteil vom
die Zusatzversorgungseinrichtung eine Umlage (mindestens) in Höhe des zum 1. November 2001 geltenden Umlagesatzes nach diesem Stichtag weiterhin erhebt und diese Umlage nicht zur Deckung des wegen des Altbestandes bestehenden Finanzbedarfs genügt. 28 (a) Bereits der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K bietet keinen Anhaltspunkt dafür,
der zusätzliche Finanzbedarf im Rahmen einer fortgesetzten Umlagefinanzierung entstehen muss. Die Regelung stellt auf den "zusätzlichen Finanzbedarf[…], der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht", ab. Das ist bei wörtlicher Interpretation der tariflichen Regelung so zu verstehen,
die an diesem Stichtag geltende Umlage als Bezugsgröße für die Zulässigkeit der Finanzierung des Altbestandes über Sanierungsgelder gelten soll.
es sich dabei um die Untergrenze handelt, macht § 17 Abs. 2 ATV-K deutlich, der Sanierungsgelder ausschließt, "wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat". Ebenso wie diese Umsetzungsvorschrift nennt bereits die zugrundeliegende tarifvertragliche Regelung in Nr. 4.1 Abs. 2 AVP als Voraussetzung für die Erhebung von Sanierungsgeldern einen zusätzlichen Finanzbedarf "über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) - mindestens jedoch ab Umlagesatz von vier v.H.". Auch dem Wortlaut dieser Regelungen lässt sich nicht entnehmen,
zusätzlicher Finanzbedarf hinsichtlich des Altbestandes nur bei Fortführung einer umlagegedeckten Finanzierung über den 1. November 2001 hinaus durch Sanierungsgelder gedeckt werden soll. 29 (b) Auch die systematische Stellung des § 17 ATV-K spricht nicht zwingend dafür,
eine Erhebung von Sanierungsgeldern durch vollständig kapitalgedeckt finanzierte Zusatzversorgungseinrichtungen nicht in Betracht kommt. Zwar folgt der die Erhebung von Sanierungsgeldern regelnde § 17 ATV-K auf die Bestimmungen zur Umlagefinanzierung in § 16 ATV-K und steht vor der Regelung der Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren in § 18 ATV-K. Diese Regelungsreihenfolge kann aber auch dem zugrundeliegenden Regelfall einer schrittweisen Überleitung der Umlagefinanzierung auf ein Kapitaldeckungssystem (§ 15 Abs. 1 Satz 2 ATV-K, Nr. 1.4 Satz 2 AVP 2001) geschuldet sein und lässt keinen Willen der Tarifvertragsparteien dergestalt erkennen,
sie nur weiterhin umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen hinsichtlich des Altbestandes die Deckung zusätzlichen Finanzbedarfs durch Sanierungsgelder vorgeben wollten. Auch aus dem Umstand,
1 Satz 4 und 5 ATV-K bei der Vergabe von Bonuspunkten danach differenziert, ob eine Kapitaldeckung vorhanden ist oder nicht, lässt sich nicht herleiten,
ATV-K lediglich die Erhebung von Sanierungsgeldern bei fortgeführtem Umlageverfahren erlaubt. 30 (c) Ein solcher Wille lässt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang des ATV-K und des AVP 2001 ableiten. Den Tarifvertragsparteien kam es maßgeblich darauf an, eine für die Beschäftigten und die Arbeitgeber finanziell tragbare Umstellung des Versorgungssystems zu erreichen (vgl. Hebler/Langenbrinck, BetrAV 2018, 32, 33 f.). Eine Deckung des zusätzlichen Finanzbedarfs durch eine Erhöhung der Umlagen lehnten die Tarifvertragsparteien - insbesondere die Gewerkschaften - ab, weil dies im Hinblick auf die damit verbundenen zusätzlichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zulasten der Nettogehälter der aktiven Beschäftigten gegangen wäre. Hintergrund dieser Haltung war - worauf die Beklagte zutreffend hinweist -,
die aktiven Beschäftigten bereits ein abgesenktes Leistungsrecht infolge des Systemwechsels zum Punktemodell hinnehmen mussten (vgl. auch Hebler/Langenbrinck, aaO, 33). Mit Blick darauf haben die Tarifvertragsparteien für die anteilig von den Beschäftigten zu tragenden Umlageteile in § 16 Abs. 1 Satz 3 ATV-K ein Festhalten an den am 1. November 2001 geltenden Umlage-sätzen vereinbart und sich in § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K für die Einführung von ausschließlich von den Arbeitgebern zu tragenden Sanierungsgeldern als weiteres Finanzierungsmittel entschieden (vgl. auch Hebler/Langenbrinck, aaO). Dabei sind sie davon ausgegangen,
die Sanierungsgelder kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 ATV-K). Damit war gewährleistet,
den aktiven Beschäftigten durch die Umstellung des Versorgungssystems keine finanziellen Nachteile entstanden. 31 Selbst wenn die Tarifvertragsparteien auch eine finanzielle Doppelbelastung der Arbeitgeber durch eine gleichzeitige Finanzierung der Verpflichtungen aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem und der im Punktemodell entstehenden Verpflichtungen vermeiden wollten (vgl. auch Hebler/Langenbrinck, aaO, 33), haben sie die Erhebung von Sanierungsgeldern weder von einer Fortführung der Umlagefinanzierung abhängig gemacht noch gar für den Fall des Wechsels zu einer kapitalgedeckten Finanzierung untersagt. Die gegebenenfalls zu vermeidende Doppelbelastung der Arbeitgeber durch die gleichzeitige Finanzierung des bisherigen Gesamtversorgungssystems und des neuen Punktemodells auf Leistungsseite mag Anlass für die Einführung des steuerfreien Sanierungsgeldes gewesen sein, ist allerdings unabhängig von der Finanzierungsseite mittels Umlagen oder Kapitaldeckung. 32 Zudem wird nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ATV-K die Finanzierung der Pflichtversicherung von den Zusatzversorgungseinrichtungen eigenständig geregelt, sodass - wie die Beklagte zutreffend anmerkt - eine Umstellung des Finanzierungssystems auf ein Kapitaldeckungsverfahren grundsätzlich zulässig ist. Eine Ablösung der Umlagefinanzierung durch eine kapitalgedeckte Finanzierung (Kombinationsmodell) ist in § 15 Abs. 1 Satz 2 ATV-K schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen vorgesehen (so auch Nr. 1.4 Satz 2 AVP 2001) und damit abhängig von der Ausfinanzierung der Altlasten. Zu einer sofortigen Umstellung der Finanzierung auf eine Kapitaldeckung verpflichtet der Tarifvertrag nicht (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 Rn. 34); er verbietet sie aber auch nicht. 33
- anders als in den bislang vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. Senatsurteile vom
die Interessen der Arbeitgeber und daher die Grenzen des Änderungsvorbehalts gewahrt sind, wenn Satzungsänderungen von den Tarifpartnern ausgehandelt worden sind und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen (vgl. Senatsurteil vom
der Beitragssatz der Beklagten bei der Bestimmung des zusätzlichen Finanzbedarfs im Abrechnungsverband S keine Rolle gespielt habe. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, macht § 63 Abs. 1 EZVKS die Ermittlung eines Fehlbetrages im Abrechnungsverband S nicht von einem bestimmten Umlage- oder Beitragssatz abhängig. Ob hinsichtlich des Altbestandes eine Deckungslücke besteht, ergibt sich aus der für diesen Abrechnungsverband gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 EZVKS gesondert zu erstellenden versicherungstechnischen Bilanz. 42 (
dem Wechsel der biometrischen Rechnungsgrundlagen weder § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K noch Nr. 3 Abs. 1 der Anlage 4 zum ATV-K entgegensteht. 45 (α) § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K stellt auf den zusätzlichen Finanzbedarf ab, der sich aus einer fehlenden finanziellen Deckung der im Gesamtversorgungssystem begründeten Ansprüche und Anwartschaften (sogenannter Altbestand) ergibt. Dabei handelt es sich um den tatsächlichen Finanzbedarf, der erst mit der Auszahlung der letzten Versorgungsleistung endgültig feststeht. Bis dahin ist der Finanzbedarf unter Einbeziehung bio-metrischer Rechnungsgrundlagen zum jeweiligen Stichtag zu schätzen. Anders als die Revision meint, liegt hier keine nach der Systemumstellung eingetretene, den Finanzbedarf erhöhende Veränderung vor. Vielmehr betrifft der Wechsel der Richttafeln nur die Prognose der Lebenserwartung und damit die Berechnungsmethode des finanziellen Mehrbedarfs, während der zur Erhebung von Sanierungsgeldern berechtigende tatsächliche Finanzbedarf aufgrund des Altbestandes dem Grunde nach derselbe bleibt (vgl. auch Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst § 17 ATV Erl. 3 [Stand: Oktober 2022]). Mit Blick darauf kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an,
die steigende Lebenserwartung nicht mit der Umstellung des Leistungs- oder Finanzierungssystems zusammenhängt. 46 (β) Die Verwendung der Richttafeln 2005 G mit einer Altersgrenze von 64 Jahren verstößt entgegen der Rüge der Revision nicht gegen Nr. 3 der Anlage 4 zum ATV-K, da diese Anlage aus systematischen Gründen vorliegend nicht anwendbar ist. Sie enthält zwar nach ihrer Überschrift "Versicherungsmathematische Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz". Nach Nr. 3 Abs. 1 der Anlage 4 zum ATV-K dienen die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck als biometrische Rechnungsgrundlage und als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. § 17 ATV-K verweist aber im Gegensatz zu § 19 Abs. 1 Satz 4 ATV-K im Hinblick auf die Erstellung einer fiktiven versicherungstechnischen Bilanz als Grundlage für die Vergabe von Bonuspunkten nicht auf die Anlage 4 zum ATV-K. Es ist auch nicht ersichtlich,
die Tarifvertragsparteien trotz einer solchen fehlenden Verweisung die Vorgaben der Anlage 4 zum ATV-K auf die Berechnung des zusätzlichen Finanzbedarfs im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K anwenden wollten. Dagegen spricht vielmehr,
die Tarifvertragsparteien das Sanierungsgeld zur Deckung eines zusätzlichen Finanzbedarfs wegen des Altbestandes eingeführt haben. Es ist nicht davon auszugehen,
sie dabei eine neue Finanzierungslücke schaffen wollten, indem bei der Ermittlung des zusätzlichen Finanzbedarfs an veralteten biometrischen Rechnungsgrundlagen festzuhalten wäre, die auf einen geringeren als den - dem Grunde nach von Anfang an - tatsächlich bestehenden Finanzbedarf schließen ließen. Dementsprechend haben sie keine Obergrenze für das konkrete Sanierungsgeld definiert (vgl. auch Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst § 17 ATV Erl. 3 [Stand: Oktober 2022]). 47 (c) Anders als der Kläger meint, hat die Beklagte der Ermittlung der Deckungslücke auch nicht einen falschen (veränderten) Rechnungszins zugrunde gelegt. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,
die Beklagte für die Berechnung der Deckungslücke einen Rechnungszins in Höhe von 3,25 % bis zum Eintritt des Versorgungsfalls und in Höhe von 5,25 % nach Eintritt des Versorgungsfalls zugrunde gelegt hat. Diese Zinssätze entsprechen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Vorgaben sowohl im technischen Geschäftsplan 3.0 als auch in der vom Kläger für maßgeblich gehaltenen Nr. 3 der Anlage 4 zum ATV-K. 48 (d) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den pauschalen Ansatz eines Nachreservierungsaufwandes für die Anpassung der Startgutschriften bei der Ermittlung der Deckungslücke. Einen Verstoß gegen den technischen Geschäftsplan 3.0 hat die Revision - zu Recht - insoweit nicht geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt,
aufgrund des Senatsurteils vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127), mit dem die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften für unzulässig erklärt und den Tarifvertragsparteien deren Neuberechnung vorbehalten wurde, für das Geschäftsjahr 2010 feststand,
diese Neuberechnung zu höheren Startgutschriften und damit zu einer höheren Deckungslücke führt. Mangels einer damaligen Einigung der Tarifvertragsparteien über die Neuberechnung ist der von der Beklagten unter Heranziehung eines Aktuars und versicherungsmathematischer Grundsätze pauschal in Ansatz gebrachte Nachreservierungsaufwand aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob bereits im Jahr 2012 Leistungen unter Berücksichtigung erhöhter Startgutschriften zu erbringen waren. Die Deckungsrückstellung ist nach § 56 Abs. 1 EZVKS in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche einzustellen, sodass bei deren Berechnung auch eine Erhöhung der Startgutschriften zu berücksichtigen ist. 49 (
nach § 56 Abs. 1 EZVKS die Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche eingestellt wird. Dazu gehören mangels anderslautender Bestimmung auch Anwartschaften beitragsfrei Versicherter, welche die Wartezeit noch nicht erfüllt haben (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 29 zu einer abweichenden Satzungsbestimmung, nach der nur unverfallbare Anwartschaften zu berücksichtigen waren). Dabei ist es nicht zu beanstanden,
die Anwartschaften von beitragsfrei Versicherten ohne erfüllte Wartezeit nicht in voller Höhe, sondern mit 55 % in Ansatz gebracht wurden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt,
die Festlegung des Ansatzes in Höhe von 55 % nicht willkürlich gewählt sei, weil die Reaktivierungsfälle des Jahres 2010 berücksichtigt und zudem nur die verfallbaren Anwartschaften derjenigen Versicherten erfasst worden seien, die zum Stichtag
auf den hier maßgeblichen Abrechnungsverband S im Geschäftsjahr 2010 lediglich Vermögenswerte von 3,3 Milliarden Euro bei Verpflichtungen von circa 3,7 Milliarden Euro entfielen. Dagegen hat der Kläger keine konkreten Einwände erhoben. 53 (
das Berufungsgericht von einer hinreichenden Aussagekraft des Sachverständigengutachtens ausgegangen ist. Es hat sich damit auseinandergesetzt,
der Sachverständige für den Zeitraum nach 2011 nur 21 Testfälle untersucht hat und nach den Ausführungen des Sachverständigen bei der Übertragbarkeit dieses Ergebnisses auf das Geschäftsjahr 2010 eine gewisse Unsicherheit ohne konkrete Berechnung besteht. Dabei hat es ohne Rechtsfehler maßgeblich auf die sehr geringe Abweichung der Ergebnisse bei den 21 Testfällen und darauf abgestellt,
die Beklagte die anfängliche Deckungslücke fortschreibt, sodass an den Veränderungen in den Folgejahren gesehen werden könne, ob die Berechnung stabil sei. 55 (bb) Hingegen wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen getroffene Feststellung des Berufungsgerichts,
die pauschale Stärkung der Deckungsrückstellung im Jahr 2010 dem technischen Geschäftsplan 3.0 entspreche. 56 (α) Allerdings ist die Würdigung erhobener Beweise und damit auch die von Sachverständigengutachten grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht prüft lediglich nach, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom
der technische Geschäftsplan 3.0 im Geschäftsjahr 2010 bei der Stärkung der Deckungsrückstellung eingehalten worden sei. Dabei hat es aber versäumt, sich mit den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom
bei Feststellung der Notwendigkeit einer Stärkung der Deckungsrückstellung der Anpassungsbedarf gegebenenfalls über mehrere Jahre verteilt zuzuführen ist (Anlage B 5 S. 8). Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es insoweit nicht darauf an, ob die pauschale Stärkung der Deckungsrückstellung an sich unüblich oder unangemessen ist. 58 III. Nach der Zurückverweisung wird das Berufungsgericht die fehlenden Feststellungen zur Stärkung der Deckungsrückstellung im Jahr 2010 zu treffen und den Parteien insoweit Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben haben. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315172023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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