KORE315182023 ECLI:DE:BGH:2023:180123BVIIZB35.20.0 BGH 7. Zivilsenat 20230118 VII ZB 35/20 Beschluss § 850d Abs 1 S 2 ZPO vorgehend LG Mainz, 8. Oktober 2020, Az: 3 T 39/20vorgehend AG Mainz, 15. Mai 2020, Az: 24 M 118/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Pfändung von Arbeitseinkommen: Berücksichtigung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten nur in dem Umfang zu berücksichtigen sind, in dem der Schuldner seine gesetzlichen Unterhaltspflichten den weiteren Unterhaltsberechtigten gegenüber erfüllt oder in dem er von den weiteren Unterhaltsberechtigten im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09, MDR 2010, 1214). Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 8. Oktober 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. I. 1 Der Gläubiger betreibt wegen seiner Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner, seinen Vater, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Kreisjugendamts M. vom 10. August 2015 (Urk. ). Die mit der Urkunde titulierten Forderungen umfassen einen - inzwischen unstreitig beglichenen - Unterhaltsrückstand von 638 € sowie laufenden Unterhalt für die Zeit vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes oder zweites Kind, zur Zeit der Titulierung 267 € monatlich, und für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2026 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes oder zweites Kind, zur Zeit der Titulierung 322 € monatlich. 2 Der Schuldner ist ferner seinem weiteren Kind E. kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, und zwar nach dem unbeanstandet gebliebenen Vortrag des Schuldners in Höhe von 322 € monatlich. Für dieses Kind zahlt er unstreitig einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 117 € monatlich an das Jugendamt und einen weiteren Unterhaltsbetrag in Höhe von 131,34 € monatlich an die Mutter des Kindes (insgesamt 248,34 €). 3 In dem am 11. Februar 2020 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - festgesetzt, dass dem Schuldner für seinen eigenen notwendigen Unterhalt ein Betrag von 960,13 € pfandfrei zu belassen sei. Im Hinblick auf den tatsächlich geleisteten Unterhalt in Höhe von 117 € monatlich für das weitere unterhaltsberechtigte Kind hat es ferner festgesetzt, dass ihm darüber hinaus bis zu einem Betrag von 1.194,13 € (960,13 € + 2 x 117 €) weitere 50 % zu belassen seien. 4 Mit Beschluss vom 15. Mai 2020 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die hiergegen gerichtete Vollstreckungserinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass es den dem Schuldner verbleibenden pfandfreien Betrag zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind E. auf monatlich 248,34 € heraufgesetzt hat. Es hat insoweit die weitere Unterhaltspflicht des Schuldners nicht in der sich aus dem Gesetz ergebenden Höhe, sondern nur in Höhe des tatsächlich geleisteten - geringeren - Unterhalts für dieses Kind anerkannt. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde ohne Erfolg geblieben. 5 Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es hat hierzu in den Gründen der Entscheidung ausgeführt, dass die Zulassung wegen Grundsatzbedeutung und zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage, ob die Unterhaltszahlungen bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nur in Höhe der tatsächlichen Unterhaltszahlungen oder in Höhe des gesetzlichen Anspruchs zu berücksichtigen seien. 6 Der Schuldner begehrt mit der Rechtsbeschwerde, den ihm verbleibenden pfandfreien Betrag zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind E. von 248,34 € auf die Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht heraufzusetzen. II. 7 Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nur beschränkt zugelassen. Zwar ist die Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung ohne Beschränkung ausgesprochen. Wie bei der Revision kann aber auch bei der Rechtsbeschwerde die Beschränkung der Zulassung in den Gründen der Entscheidung erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09 Rn. 5, MDR 2010, 1214 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Aus den Gründen der Entscheidung geht mit ausreichender Klarheit hervor, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur im Hinblick auf die Frage, ob im Rahmen von § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO der gesetzliche Umfang der Unterhaltspflicht oder der tatsächlich geleistete Betrag maßgeblich ist, erfolgt ist. Das Beschwerdegericht hat damit die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt. Die Beschränkung ist wirksam; sie bezieht sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09 Rn. 6, MDR 2010, 1214). III. 8 Die im Umfang der Zulassung eingelegte zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 9 1. Das Beschwerdegericht hat, soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung, Folgendes ausgeführt: 10 Die sofortige Beschwerde sei unbegründet, soweit der Schuldner begehre, bei der Bestimmung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrags den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes E. in Höhe von 322 € zu berücksichtigen. Sie habe nur insoweit Erfolg, als das Amtsgericht den an das Kind E. tatsächlich geleisteten - geringeren - Unterhalt in Höhe von insgesamt 248,34 € nicht in vollem Umfang berücksichtigt habe. 11 In Rechtsprechung und Literatur sei streitig, ob Unterhaltszahlungen bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags nach § 850d Abs. 1 ZPO nur in Höhe der tatsächlichen Unterhaltszahlungen oder in Höhe des gesetzlichen Anspruchs zu berücksichtigen seien. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. August 2010 (VII ZB 101/09, MDR 2010, 1214) auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs abgestellt, dies in einer nachfolgenden Entscheidung (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 22/13, Rn. 17 NZFam 2015, 23) jedoch wieder in Zweifel gezogen. Zutreffend sei die Auffassung, dass allein der tatsächlich geleistete - geringere - Unterhalt maßgeblich sei. Dies sei zur effektiven Durchsetzung eines vollstreckungsfähigen Titels und zum Schutz der Gläubigerinteressen geboten. Eine Benachteiligung der gegenüber dem vollstreckenden Unterhaltsgläubiger vorrangigen oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten liege insoweit nicht vor. Insbesondere werde ihnen nicht die Möglichkeit genommen, ihren Unterhaltsanspruch in größtmöglichen Umfang realisieren zu können. Sowohl die weiteren Unterhaltsberechtigten als auch der Schuldner könnten jederzeit eine Änderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 850g ZPO erwirken. Dementsprechend könnten beide erreichen, dass der auf den tatsächlich geleisteten Unterhalt begrenzte Freibetrag erhöht werde, wenn der Schuldner mehr zu zahlen bereit sei oder der Unterhaltsberechtigte nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG Unterhalt verlange. Diese Handhabung sei auch praxisgerecht. 12 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.