BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 162/12 – Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von ihm einzubauenden Küche: Wirksamkeit einer Klausel über die…
KORE315192013 BGH 7. Zivilsenat 20130307 VII ZR 162/12 Urteil § 305 BGB, §§ 305ff BGB, § 307 BGB vorgehend OLG Karlsruhe, 3. Mai 2012, Az: 9 U 74/11vorgehend LG Konstanz, 25. März 2011, Az: 5 O 332/10 E DEU Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von ihm einzubauenden Küche: Wirksamkeit einer Klausel über die Vorleistungspflicht des Kunden; nachträgliche Änderung einer Klausel 1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von ihm einzubauenden Küche "Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen." ist unwirksam.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über ihre gegenseitigen Pflichten aus dem Vertrag vom 8. August 2009, der den Erwerb und den Einbau einer Küche im Haus der Klägerin und ihres Ehemannes, des Drittwiderbeklagten, in der Schweiz zum "Komplettpreis" von 23.800 € zum Gegenstand hat. Bestandteil des Vertrags sind die "Teileliste" und vier "Installationspläne". Der Vertrag sieht eine Anzahlung von 4.750 € vor, die die Klägerin und der Drittwiderbeklagte am 24. September 2009 erbrachten, und bestimmt im vorgedruckten Vertragsformular: "Restzahlung … vorab per Überweisung oder bar bei Lieferung".
2 Zudem ist in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Beklagten, die dem Vertrag beigefügt waren, in Ziff. VI Abs. 1 bestimmt: "Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen."
3 Am 11. März 2010 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte bis zum mangelfreien Einbau der Küche 2.500 € zurückbehalten könnten.
4 Lieferung und Einbau der Küche erfolgten Ende März 2010. Unstreitig erfolgte der Einbau nicht vollständig fachgerecht. Mit E-Mail vom 23. April 2010 listete die Beklagte die Mängel und notwendigen Nacharbeiten auf und sicherte umgehende Abhilfe zu, sobald alle benötigten Teile geliefert worden seien. In der Folgezeit kam es zu mehreren Terminen in der Wohnung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, in denen die Küche wiederholt ausgemessen wurde. Zu einer Beseitigung der Mängel kam es nicht. Ab Juni 2010 verhandelten die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten über die Abwicklung des Vertrages. Im Zuge dieser Verhandlungen zahlten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte weitere 13.550 € ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und erwarteten die Mängelbeseitigung bis 6. August 2010.
5 Mit Schreiben vom 31. Juli 2010 lehnte der Bevollmächtigte der Beklagten eine Mängelbeseitigung bis 6. August 2010 ab. Aufgrund der "Verzögerungen bei Leistung der Teilzahlung" und weiterer Umstände bestünden "Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit". Deshalb werde ein nach dem 6. August 2010 liegender Termin von den Mitarbeitern nur wahrgenommen, "wenn ihnen der noch offene Restbetrag der Gesamtsumme des Vertrags vorab in bar übergeben werde". Das Schreiben endet mit dem Hinweis des Bevollmächtigten, im Klagefalle zustellungsbevollmächtigt zu sein.
6 Nachdem im August 2010 eine weitere Kommunikation zwischen den Parteien nicht stattgefunden hatte, forderte der Bevollmächtigte der Beklagten unter Hinweis auf sein Schreiben vom 31. Juli 2010 die Klägerin und den Drittwiderbeklagten mit Schreiben vom 3. September 2010 auf, bis spätestens 9. September 2010 einen Mängelbeseitigungstermin zu vereinbaren.
7 Mit beim Landgericht am 13. September 2010 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin das Klageverfahren eingeleitet, mit dem sie die Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen Zug um Zug gegen Rückgabe der eingebauten Küchenmöbel und Küchengeräte, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten hinsichtlich der Rücknahme und Schadensersatz für Arbeiten, die notwendig seien, um beim Ausbau der vorhandenen Küche und dem Einbau einer neuen, gleichartigen Küche einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen, geltend gemacht hat.
8 Die Beklagte hat widerklagend die Zahlung der noch ausstehenden Vergütung begehrt.
9 Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Schadensersatzanspruchs für zusätzlich notwendige Arbeiten stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ihr des Weiteren einen Schadensersatz für zusätzliche notwendige Arbeiten im Umfang von 2.000 € zugesprochen.
10 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage und verfolgt weiterhin ihr Widerklagebegehren.
11 Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
12 Das Berufungsgericht billigt der Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus §§ 633, 281, 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB zu. Die eingebaute Küche weise unstreitig Mängel auf. Zusätzlich sei sie schief eingebaut. Dieser Mangel sei erheblich, ausgehend von den vorgelegten Lichtbildern mit bloßem Auge erkennbar und von der Beklagten zu verantworten. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin und der Drittwiderbeklagte der Beklagten eine den Anforderungen des § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB genügende Frist gesetzt hätten. Jedenfalls habe die Beklagte mit dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 31. Juli 2010 eine Beseitigung der Mängel endgültig verweigert. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Mängelbeseitigung von der vorherigen Zahlung der Vergütung abhängig zu machen. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Zahlungsbedingungen seien nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Auf die am 11. März 2010 getroffene Vereinbarung könne sich die Beklagte nach § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB nicht berufen. Die Vereinbarung beruhe auf den unwirksamen Klauseln, deren Verwendung eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung darstelle. Die Beklagte müsse deshalb die Klägerin so stellen, als wenn sie die unwirksamen Klauseln nicht verwendet hätte. Dann wäre es nicht zu der Vereinbarung vom 11. März 2010 gekommen.
13 Die Klägerin sei durch den geltend gemachten großen Schadensersatz so zu stellen, wie sie bei Lieferung einer mangelfreien Küche stünde. Deshalb könne die Klägerin auch die Mehrkosten erstattet verlangen, die ihr bei dem Einbau einer anderen, gleichwertigen Küche entstehen werden. Der Klägerin seien daher weitere 2.000 € zuzusprechen, auf die sich die Parteien der Höhe nach verständigt hätten.
II.
14 Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
15 Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB aus eigenem und vom Drittwiderbeklagten abgetretenem Recht verlangen kann.
16 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass sich die schuldvertraglichen Beziehungen der Parteien kraft objektiver Anknüpfung nach deutschem Recht beurteilen. Dies wird von den Parteien nicht beanstandet und lässt auch keine Rechtsfehler erkennen.
17 Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass sich die schuldvertraglichen Beziehungen der Parteien nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und nicht nach dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) beurteilen. Dieses Übereinkommen ist im Streitfall jedenfalls nach Art. 2 Buchst. a CISG nicht anwendbar. Nach Art. 2 Buchst. a CISG findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf den Kauf von Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, es sei denn, dass der Verkäufer vor oder bei Vertragsschluss weder wusste noch wissen musste, dass die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geht es bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um eine Küche für den persönlichen Bedarf der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, ihres Ehemannes, in ihrer in der Schweiz befindlichen Wohnung und damit um eine Küche für den persönlichen Gebrauch im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes, was die Beklagte bei Vertragsschluss auch wusste.
18 2. Das Berufungsgericht qualifiziert den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung und den Einbau der hier geschuldeten Einbauküche als Werkvertrag (§ 631 BGB) und nicht als Kaufvertrag im Sinne von § 651 BGB. Der Senat neigt dazu, dieser Bewertung zuzustimmen, da es das Ziel des Vertrages war, auf der Grundlage der handwerklichen Fachkenntnisse der Beklagten durch Einbau und Einpassung in das Haus der Klägerin und des Drittwiderbeklagten einen funktionalen Küchenraum zu schaffen und die dazu notwendigen Montage- und Bauleistungen dem Vertrag die maßgebliche Prägung geben (vgl. auch Rudolph, BauR 2012, 557, 568). Das kann aber dahingestellt bleiben. Sowohl bei der Anwendung von Werkvertrags- als auch Kaufrecht steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu und ist die Widerklage unbegründet. Der Senat hat deshalb davon abgesehen, die Frage der rechtlichen Einordnung des Vertrages unter Beachtung der Richtlinie 99/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (AblEG Nr. L 171 vom 7. Juli 1999, Seite 12, abgedruckt in NJW 1999, 2421) gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.
19 3. Der Anspruch der Klägerin und des Drittwiderbeklagten auf Beseitigung der Mängel aus § 633 Abs. 1 BGB oder aus § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB war vollwirksam entstanden und fällig.
20 § 281 Abs. 1, § 280 Abs. 3 BGB setzen voraus, dass dem Gläubiger ein Anspruch aus dem Schuldverhältnis zusteht, der nicht durch eine dauernde oder aufschiebende Einrede gehemmt und fällig ist (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - VII ZR 148/10, BGHZ 193, 315 Rn. 16 zum inhaltsgleichen § 323 Abs. 1 BGB; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 281 Rn. 8; MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 281 Rn. 19; Erman/H. P. Westermann, BGB, 13. Aufl., § 281 Rn. 6). Die Beklagte beruft sich auf die Einrede des nichterfüllten Vertrages. Sie hält sich zur Mängelbeseitigung nicht für verpflichtet, solange die vereinbarte Vergütung nicht bezahlt ist. Die Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB und des § 320 Abs. 2 BGB lagen allerdings nicht vor. Der Beklagten stand zudem kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.
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22 Die Parteien haben durch die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und durch die Vereinbarung vom 11. März 2010 abweichende Regelungen getroffen, die der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten die Verpflichtung auferlegten, zumindest den wesentlichen Teil des Kaufpreises bzw. Werklohns spätestens bei Lieferung zu zahlen. Der Beklagten stand die Einrede des § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichwohl nicht zu. Die Vereinbarungen haben die gesetzliche Regelung nicht wirksam abbedungen. Sie halten als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten einer Wirksamkeitskontrolle nicht stand.
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27 Die Beklagte mag ein sachliches Interesse daran haben, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Regelungen zu vereinbaren, um den ihr zustehenden Anspruch auf Zahlung der Vergütung vor dem Einbau der gelieferten Möbel abzusichern. Die "Zahlungsvereinbarung" und Ziff. VI Abs. 1 der AGB sind gleichwohl unwirksam, weil die Beklagte die berechtigten Interessen ihrer Kunden in keiner Weise berücksichtigt hat. Der Schutz des § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB und des § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt ersatzlos und ohne Kompensation. Die Kunden werden verpflichtet, vor dem Einbau der anzuliefernden Gegenstände die volle Vergütung zu zahlen. Sie verlieren auf diese Weise jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft ist. Das ist eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, mit der die Beklagte ihre Absichten einseitig durchgesetzt und nicht für einen sachgerechten Interessenausgleich Sorge getragen hat.
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29 Es kann dahin stehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, die Beklagte habe sich durch die Verwendung der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schadensersatzpflichtig gemacht und müsse die Klägerin deshalb so stellen, als wenn die Vereinbarung vom 11. März 2010 nicht getroffen worden wäre. Denn auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt keine wirksame Abänderung der unwirksamen Vertragsbedingungen vor, was der Senat selbst entscheiden kann, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
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OLG Köln, NJW-RR 2002, 1487; Staudinger/Schlosser, BGB, 13. Bearb. 2006, § 305 Rn. 49; MünchKommBGB/Basedow, aaO, § 305 Rn. 42, 44; A. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 305 BGB Rn. 46, 48; Pfeifer in Wolf/Lindacher/Pfeifer, aaO, § 305 Rn. 45; Palandt/Grüneberg, aaO, § 305 Rn. 20). Denn in diesem Fall wirkt die zum Nachteil des Vertragspartners unangemessen ausgeübte Gestaltungsmacht des Verwenders fort. Hat der Verwender in seinen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen in ungemessener Weise eine Vorleistungspflicht des Kunden vorgesehen, besteht er auf die Bitte des Kunden, diese zu ändern, darauf, dass dieser vorzuleisten hat, und ist er lediglich bereit, den Umfang der Vorleistungspflicht zu reduzieren, so wirkt die unwirksame Vereinbarung der Vorleistungspflicht jedenfalls dann fort, wenn weiterhin eine unangemessene Vorleistung gefordert wird.
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Wörtlich heißt es: "Bitte haben Sie Verständnis, dass wir auf die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen bestehen müssen." Damit stellte die Beklagte den Kerngehalt ihrer Klauseln nicht in Frage. Anderes ergibt sich nicht aus dem Angebot der Beklagten, zur Absicherung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten eine Bankbürgschaft zu stellen. Dieses Angebot bezog sich auf "Bedenken, die komplette Summe zu überweisen", d.h. auf den Teilbetrag von 2.500 €, den der Drittwiderbeklagte zurückhalten wollte. Im Anschluss an diese E-Mail einigten sich die Parteien telefonisch auf den Vorschlag des Drittwiderbeklagten, der dies mit E-Mail vom 11. März 2010, 18.19 Uhr, bestätigte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte über den Teilbetrag von 2.500 € hinaus bereit war, in den am 11.
März 2010 nachmittags geführten Gesprächen ihre Zahlungsbedingungen grundlegend zur Disposition zu stellen. Es verblieb im Wesentlichen bei der ungleichen Verhandlungssituation, in der die Beklagte ihre Vertragsbedingungen einseitig durchsetzte.
32 Auch die veränderte Zahlungsbedingung genügt den oben dargestellten Anforderungen des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht. Zwar waren die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nunmehr berechtigt, 10,5 % des Kaufpreises bzw. des Werklohns zurückzubehalten. Das reicht aber für einen sachgerechten Ausgleich der jeweiligen Sicherungsinteressen der Parteien nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 227/83, aaO, wo das Zurückbehaltungsrecht auf 10 % der Werklohnforderung beschränkt wurde).
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35 4. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung, der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten ein mangelfreies Werk zu verschaffen bzw. die Mängel der eingebauten Küche zu beseitigen, durch das Schreiben vom 31. Juli 2010 ernsthaft und endgültig verweigert (§ 281 Abs. 2 1. Fall BGB), so dass es einer Fristsetzung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten zur mängelfreien Vertragserfüllung (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht bedurfte.
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Denn über die Frage der Mängelbeseitigung in Verknüpfung mit der Bezahlung hatten die Parteien umfassend korrespondiert und verhandelt. Die Mängel waren seit dem Einbau der Küche Ende März 2010 im Wesentlichen bekannt und unstreitig. Die Parteien hatten über eine weitere Zahlung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten verhandelt, die - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - im Umfang von 13.550 € am 20. Juli 2010 erfolgte. Weil diese mit Schreiben vom 14. Juli 2010 angekündigte Zahlung aus Sicht der Beklagten nicht "unmittelbar" nach Versand des Schreibens vom 14. Juli 2010 erfolgt war, die Bevollmächtigten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten am Mängelbeseitigungstermin vom 6. August 2010 festhielten und auf den Umfang der Mängelbeseitigungsarbeiten hinwiesen, verlangte die Beklagte - zu Unrecht und angesichts der soeben erfolgten Zahlung von 13.550 € für die Klägerin und den Drittwiderbeklagten nicht nachvollziehbar - vollständige Zahlung vor Mängel-beseitigungsbeginn wegen "Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit".
Zugleich wies der Bevollmächtigte der Beklagten am Ende des Schreibens vom 31. Juli 2010 darauf hin, im Klagefalle zustellungsbevollmächtigt zu sein. Damit hat die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, nicht länger verhandlungsbereit zu sein. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte durften deshalb sicher davon ausgehen, dass die Setzung einer Nachfrist keinen Eindruck auf die Beklagte machen würde.
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40 5. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht nach § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung der Beklagten als unerheblich zu bewerten wäre.
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Das legt nahe, dass die Bedingungen unter Ziff. XII Abs. 5 Nr. 2 nur den Fall im Auge haben, dass lediglich die Lieferung vereinbart ist. Es kann daher dahin stehen, ob eine gegenüber einem Verbraucher verwendete Klausel wirksam ist, mit der der Verlust des Gewährleistungsanspruchs bewirkt werden soll, wenn offensichtliche Mängel nicht binnen zwei Wochen seit Übergabe gerügt werden. Dagegen könnten Bedenken bestehen, weil nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 99/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter die Mitgliedstaaten lediglich vorsehen können, dass der Verbraucher den Verkäufer zur Inanspruchnahme seiner Rechte über die Vertragswidrigkeit binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Vertragswidrigkeit festgestellt hat, unterrichten muss.
Eine Frist von zwei Wochen dürfte mit der Richtlinie nicht in Übereinstimmung zu bringen sein (vgl. von Westphalen, ZGS 2005, 173). Im Übrigen dürfte eine derartige Regelung auch nicht mit § 475 Abs. 1 und 2 BGB in Einklang stehen (Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 309 Rn. 115).
47 6. Die Beklagte hat ihre Pflichtverletzung zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Soweit die Revision darauf abhebt, die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, ihr stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, vermag dies die Beklagte nicht zu entlasten.
48 Die Beklagte hat nach § 276 Abs. 2 BGB die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu vertreten. Für einen Rechtsirrtum muss die Beklagte deshalb nur dann nicht einstehen, wenn sie trotz sorgfältiger Prüfung der Rechtslage ihren Irrtum nicht vermeiden konnte. Soweit die Beklagte mit der Prüfung der Rechtslage einen Rechtsanwalt beauftragte, entlastet sie das allein nicht, da sie sich ein Verschulden ihres Rechtsanwaltes über § 278 BGB zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428, 430). Wesentlich ist deshalb, ob der bevollmächtigte Rechts-anwalt der Beklagten bei sorgfältiger Prüfung erkennen konnte, dass der Anspruch der Klägerin und des Drittwiderbeklagten auf Verschaffung eines mangelfreien Werks einredefrei bestand und fällig war (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, NJW 2011, 1063, 1065).
49 Dies ist zu bejahen. Im Juli 2010 waren die Fragen zur Leitbildfunktion des § 641 BGB und des § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie zu den Voraussetzungen einer Individualvereinbarung hinreichend geklärt. Das hätte der bevollmächtigte Rechtsanwalt erkennen können.
50 7. Die Klägerin kann entsprechend ihrem Begehren als großen Schadensersatz die Rückabwicklung des Vertrages mit der Beklagten und zusätzlich (§ 325 BGB) die Erstattung von (Folge-)Kosten verlangen, die mit dem Einbau einer gleichwertigen Küche zusammenhängen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 281 Rn. 18, 21). Im Termin vor dem Berufungsgericht haben die Parteien sich darauf verständigt, diese Kosten mit 2.000 € anzusetzen. Die Revision macht geltend, die Vereinbarung beziehe sich ausschließlich auf die Schadenshöhe, sage aber noch nichts darüber aus, ob ein haftungs-begründender Ursachenzusammenhang bestehe, da noch nicht feststehe, ob die der Schadensfestlegung zugrunde liegenden Arbeiten tatsächlich durchgeführt würden. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Mit der Festlegung der Folgeschadenshöhe auf 2.000 € haben die Parteien notwendigerweise ihren Streit über die Frage beigelegt, ob und in welchem Umfang Folgekosten anfallen. Das Berufungsgericht sollte - offensichtlich zur Vermeidung weiterer Kosten - davon entbunden werden, die Berechtigung der Schadenspositionen aufzuklären. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage kommt es deshalb für die Entscheidung dieses Falles nicht an.
III.
51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315192013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public