BGH, Beschluss vom 21.02.2013 – VII ZB 59/10 – Pfändung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto: Aufnahme der Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der zur Erhöhung…
KORE315202013 BGH 7. Zivilsenat 20130221 VII ZB 59/10 Beschluss § 836 Abs 3 S 1 ZPO, § 850k Abs 2 ZPO, § 850k Abs 5 S 2 ZPO vorgehend LG Koblenz, 20. September 2010, Az: 2 T 499/10vorgehend AG Koblenz, 13. September 2010, Az: 23 M 2451/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Pfändung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto: Aufnahme der Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führenden Nachweise in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Der Gläubiger, zu dessen Gunsten Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und überwiesen werden, kann verlangen, dass die gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestehende Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der bei ihm vorhandenen Nachweise, welche gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen können, in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen wird. Dem Schuldner muss nachgelassen werden, die Übergabe durch Herausgabe von Kopien zu erfüllen.
Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. September 2010 sowie der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz - Vollstreckungsgericht - vom 13. September 2010 aufgehoben, soweit die Herausgabe der Nachweise, welche zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO führen können, abgelehnt worden ist.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz - Vollstreckungsgericht - vom 13. September 2010 wird um die Anordnung ergänzt, dass der Schuldner die bei ihm vorhandenen Nachweise, welche zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO führen können, nach seiner Wahl im Original oder als Kopie an den Gläubiger herauszugeben hat.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
I.
1 Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem unter anderem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sind. Die darüber hinaus vom Gläubiger beantragte Anordnung, dass der Schuldner die Nachweise, welche zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO führen, an ihn herauszugeben habe, hat es abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Gläubiger weiterhin gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Herausgabe der für die Ermittlung von Pfändungsfreibeträgen gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO benötigten Urkunden.
II.
2 Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
3 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZVI 2011, 258 veröffentlicht ist, führt aus, der Schuldner habe dem Gläubiger gemäß § 836 Abs. 3 ZPO Auskunft darüber zu erteilen, ob und inwieweit das Guthaben auf einem gepfändeten Konto gemäß § 850k Abs. 2 ZPO pfändungsfrei sei. Nur so könne der Gläubiger den der Pfändung unterliegenden Teil des Kontoguthabens ermitteln. Darüber hinaus benötige er diese Angaben, um einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen zu können. Daraus folge allerdings keine Pflicht des Schuldners, die gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO zum Nachweis erhöhter pfandfreier Beträge dem Drittschuldner vorzulegenden Bescheinigungen gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO an den Gläubiger herausgeben.
Zwar seien solche Urkunden grundsätzlich geeignet, die Höhe der gepfändeten Forderung zu belegen. Weil § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO indes nicht konkret vorgebe, welche Urkunden der Schuldner zum Nachweis vorzulegen habe, würden die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Unterlagen erst durch Übergabe an den Drittschuldner zu Bescheinigungen im Sinne des § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO. Eine Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO sei denknotwendig ausgeschlossen, weil Unterlagen im Sinne des § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO erst entstünden, wenn sie dem Drittschuldner vorgelegt würden, der Schuldner dann allerdings nicht mehr über sie verfügen könne. Im Übrigen habe der Gesetzgeber die Regelung des § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO bewusst neu eingeführt, um eine Entlastung der Vollstreckungsgerichte dadurch zu bewirken, dass diese nur in den Fällen, in denen zum Beispiel die Gewährung von Unterhalt durch den Schuldner, der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder von Kindergeld für das Kreditinstitut nicht offensichtlich sei, auf Antrag des Schuldners die Freibeträge für die Kontopfändung festsetzen müssten (BT-Drucks. 16/7615, S. 20).
Dieses Ziel würde konterkariert, wenn der Schuldner faktisch nie zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Lage wäre, weil er diese an den Gläubiger nach § 836 ZPO herausgeben müsste.
4 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 8 f.). Die Herausgabepflicht des Schuldners betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10, BGHZ 192, 314 Rn. 7; Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 6; Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05, NJW-RR 2006, 1576 Rn. 8; Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 53/03, NJW 2003, 1256). Zu den Urkunden, die zur Ermittlung oder zum Nachweis der Forderungshöhe dienen, gehören die laufenden Lohnabrechnungen, regelmäßig die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (BGH, Beschluss vom 20.
Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 6), Bescheide über öffentlich-rechtliche Leistungen und Rentenbescheide (MünchKommZPO/Smid, 4. Aufl., § 836 Rn. 124; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 836 Rn. 9; Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 836 Rn. 14, Fn. 43; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 836 Rn. 13; Musielak/Becker, ZPO, 9. Aufl., § 836 Rn. 7). Dazu gehört auch die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle im Sinne von § 305 Nr. 1 InsO, da diese mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners betraut ist und deshalb über die für die Berechnung des pfändbaren Betrags notwendigen Informationen verfügt (Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BT-Drucks. 16/7615, S. 20).
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11 3. Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers ist deshalb der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und ist über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu befinden. Diese Entscheidung trifft der Senat im Sinne der Beschwerde selbst, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
III.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315202013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public