KORE315212014 BGH 4. Zivilsenat 20140122 IV ZR 201/13 Urteil § 159 VVG, § 47 InsO vorgehend OLG Stuttgart, 16. Mai 2013, Az: 7 U 12/13vorgehend LG Stuttgart, 14. Dezember 2012, Az: 22 O 282/12nachgehend OLG Stuttgart, 24. April 2014, Az: 7 U 12/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Arbeitgeberinsolvenz: Direktversicherung der Arbeitnehmer mit "unwiderruflichem Bezugsrecht mit Vorbehalt" Zur Auslegung eines "unwiderruflichen Bezugsrechts mit Vorbehalt" des Arbeitnehmers in einem vom Arbeitgeber für ihn geschlossenen Rentenversicherungsvertrag für den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (im Anschluss an BGH, Urteile vom 8. Juni 2005, IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 und vom 3. Mai 2006, IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059). Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um die Bezugsberechtigung aus drei Rentenversicherungsverträgen, die die A. -S. -W. GmbH & Co KG (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) bei der Beklagten im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages für ihre Arbeitnehmer Birgit T. , Jürgen T. und Francesco M. abgeschlossen hatte. Der Versicherungsbeginn lag in den genannten Fällen zwischen dem 1. April 2007 und dem 1. Februar 2008. 2 In diesen Versicherungen war zugunsten der Arbeitnehmer ein "unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt" vereinbart. Dieser Vorbehalt ging nach den vereinbarten Bedingungen - mit leicht unterschiedlichen Formulierungen in den einzelnen Fällen - übereinstimmend dahin, dass die Versicherungsnehmerin berechtigt war, Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endete und der Arbeitnehmer zu dieser Zeit noch keine unverfallbare Anwartschaft hatte, was erst dann der Fall sein sollte, wenn er zum Zeitpunkt des Ausscheidens das 30. Lebensjahr vollendet hatte und die Versicherung fünf Jahre bestand. 3 Über das Vermögen der Versicherungsnehmerin wurde am 17. Mai 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Aus diesem Grunde endeten die Arbeitsverhältnisse der genannten Arbeitnehmer. Der zum Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin bestellte Kläger begehrte in dieser Eigenschaft die Auszahlung der Rückkaufswerte der fraglichen drei Versicherungen sowie derjenigen von zwei weiteren Arbeitnehmern in einer Gesamthöhe von insgesamt 7.265,06 €. 4 Er hat geltend gemacht, dass noch keiner der betroffenen Arbeitnehmer eine unverfallbare Anwartschaft erworben habe. Die Beklagte meint, die Klausel zum Bezugsrecht sei in allen Fällen einschränkend dahin auszulegen, dass der Vorbehalt nicht in den Fällen insolvenzbedingten Ausscheidens des Arbeitnehmers gelte. 5 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Rückkaufswerte aus den Versicherungen der eingangs genannten Arbeitnehmer in Höhe von 3.690,18 € nebst Zinsen sowie wegen außergerichtlicher Kosten in Höhe von 169,25 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten. 6 Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger der Anspruch auf Auszahlung der Rückkaufswerte zustehe, nachdem er mit Schreiben vom 24. Mai 2011 erklärt habe, die Gruppenversicherung zur Insolvenzmasse einzuziehen, womit er die Verträge konkludent gekündigt und zugleich die bisherige Bezugsberechtigung der versicherten Arbeitnehmer widerrufen habe. 8 Im Verfahren 3 AZR 334/06 sei durch Vorlage des Bundesarbeitsgerichts an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (im Folgenden kurz: Gemeinsamer Senat) Einigkeit über die Rechtsweggrenzen hinweg erzielt worden, dass die Vertragsklausel über die eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers so auszulegen sei, dass der Vorbehalt "ohne weiteres" auch die insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasse. Es komme deshalb entscheidend darauf an, ob sich "außerhalb des Wortlautes" der Klausel Umstände fänden, die ein anderes Verständnis des Vorbehalts geböten. Das sei nicht der Fall. Die von der Beklagten dargelegten Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern begründeten derartige Umstände nicht, sondern seien solche, die sich gerade "ohne weiteres" aus dem Vorbehalt ergäben. 9 Das im Vorlageverfahren an den Gemeinsamen Senat herbeigeführte Einvernehmen bedeute insofern "an sich" eine Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteilen vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134) und vom 3. Mai 2006 (IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059). 10 II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung des Bezugsrechtsvorbehalts die Interessen der Beteiligten zu Unrecht nicht berücksichtigt. 11 1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Erfolg der Klage davon abhängt, ob die Rechte aus den Versicherungsverträgen der Masse zustehen, weil bezüglich des Bezugsrechts noch eine Widerrufsmöglichkeit bestand, oder ob sie zum Vermögen der Arbeitnehmer gehören und ihnen ein Aussonderungsrecht zusteht. Dabei steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 Rn. 10; BAGE 134, 372 Rn. 23). 12 Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt - da die Arbeitsverhältnisse hier beendet sind und Unverfallbarkeit der Anwartschaften unstreitig noch nicht gegeben war - allein davon ab, ob die Klausel einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie die Fälle insolvenzbedingter Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfasst. 13 2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag und damit eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40 m.w.N; st. Rspr.). 14
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