Nr. 23.2 Satz 1 Fall 2 ADSp 2017 anwendbaren Vorschrift des § 431 Abs. 1 HGB ein Haftungshöchstbetrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm. Nr. 23.1.2 Satz 1 ADSp 2017 ist für solche Fälle gegenüber Nr. 23.2 Satz 1 Fall 2 ADSp 2017 lex specialis. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart -
Bremerhaven und sodann mit einem Seeschiff zum Seehafen Portland/Maine transportiert. Von dort aus erfolgte der Weitertransport per Lkw zur Empfängerin, wo am 29. Mai 2018 auf dem Lieferschein eine Beschädigung an einem der Fahrzeuge vermerkt wurde. Die Empfängerin veranlasste eine Reparatur, deren Kosten sie der Versicherungsnehmerin in Rechnung stellte. 3 Die Klägerin hat die Beklagte wegen der Beschädigung des Fahrzeugs aus abgetretenem, hilfsweise aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von umgerechnet 34.948,51 € sowie 5.150,50 € Gutachterkosten, insgesamt 40.099,01 €, nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte hafte unbeschränkt wegen qualifizierten Verschuldens. 4 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 27.169,26 € (2 Sonderziehungsrechte/kg, berechnet aus dem Gesamtgewicht von zwei auf einem Flatrack geladenen Schneeräumfahrzeugen von 11.460 kg) nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. 5 Mit ihrer Berufung hat die Klägerin eine weitergehende Verurteilung der Beklagten
ihrem Klageantrag begehrt. Die Beklagte hat sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil gewendet, soweit sie zur Zahlung eines über 13.988,76 € (2 Sonderziehungsrechte/kg x 1,22066 €, berechnet aus dem Bruttogewicht des beschädigten Schneeräumfahrzeugs von 5.730
den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Versicherungsnehmerin von der Klägerin die Schadensregulierung verlangt und ihr die Schadensunterlagen übersandt. Die Versicherungsnehmerin hat damit ihre Schadensersatzforderung gegen die Beklagte konkludent an die Klägerin abgetreten (BGH, Urteil vom
1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) ist, soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl
Rom-I-VO getroffen haben, das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Als Güterbeförderungsvertrag im Sinne dieser Bestimmung ist auch ein Speditionsvertrag anzusehen, wenn sein Hauptgegenstand - wie vorliegend - die eigentliche Beförderung des betreffenden Guts ist (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 - I ZR 128/15, TranspR 2017, 175 [juris Rn. 14] mwN). Da die Beklagte ihren Sitz und damit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Rom-I-VO) und das Transportgut in Deutschland zur Beförderung übernommen hat und darüber hinaus die Versicherungsnehmerin als Absenderin ihren Sitz in Deutschland unterhält, ist der mit der Klage geltend gemachte Anspruch
deutschem Recht zu beurteilen. 14 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte der Versicherungsnehmerin für die Beschädigung eines der beförderten Schneeräumfahrzeuge grundsätzlich gemäß den Vorschriften des Landfrachtrechts auf Wertersatz in Höhe der Reparaturkosten von 34.948,51 € haftet. 15 a) Die Versicherungsnehmerin und die Beklagte haben einen Speditionsvertrag geschlossen,
dem die Beklagte zu festen Kosten die Beförderung der acht Schneeräumfahrzeuge auf vier Flatracks von L.
Le. in M. zu organisieren hatte. Die Beklagte hatte daher hinsichtlich der Beförderung gemäß § 459 Satz 1 HGB die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. 16
Satz 1 HGB die Vorschriften der §§ 407 bis 450 HGB anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt
Satz 2 HGB auch dann, wenn - wie im Streitfall - ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird. 18
folgende Seestrecke diejenigen des Seefrachtrechts (§§ 481 ff. HGB) gelten und auch kein vorrangig anzuwendendes internationales Übereinkommen etwas anderes bestimmt, sind auf diesen Vertrag
Satz 1 und 2 HGB grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 407 bis 450 HGB und insbesondere die vom Berufungsgericht herangezogenen Vorschriften über die Haftung des Frachtführers für Güter- und Verspätungsschäden (§§ 425 ff. HGB) anwendbar. 20 c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Haftung der Beklagten gemäß der im Sinne des § 452 HGB besonderen Vorschrift des § 452a HGB nicht
den Vorschriften des Seefrachtrechts bestimmt. 21 aa) Steht fest, dass der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers gemäß § 452a Satz 1 HGB abweichend von den Vorschriften der §§ 407 bis 450 HGB
den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, dass der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt gemäß § 452a Satz 2 HGB demjenigen, der dies behauptet. 22 bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe ihre Behauptung nicht bewiesen, dass der Schadensort auf der Seestrecke gelegen habe. Es könne nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass die Beschädigung an dem Schneeräumfahrzeug beim - noch zur Seestrecke gehörenden - Löschen der Fracht entstanden sei, weil im Frachtbrief und Konnossement keine Einträge enthalten seien. Es sei genauso möglich, dass die Beschädigung durch eine starke Krafteinwirkung von oben bei der Beladung auf den für die Fahrt von Portland
Le. eingesetzten Lkw entstanden sei. Die Beklagte habe im Rahmen der Anhörung in der Berufungsverhandlung keine näheren Angaben zu dem konkreten Vorgehen am Hafen und bei der Beladung des Lkw in Portland gemacht. Daher sei von einem unbekannten Schadensort auszugehen und verbleibe es bei der Anwendung allgemeinen Frachtrechts. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Beklagten nicht. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. 23 d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten
den Vorschriften des Landfrachtrechts grundsätzlich den Ersatz der Kosten für die Reparatur des beschädigten Schneeräumfahrzeugs in Höhe von 34.948,51 € beanspruchen kann, weil diese unterhalb des für das Landfrachtrecht geltenden Haftungshöchstbetrags liegen. 24 aa) Der Umfang der Haftung des Frachtführers gemäß § 425 Abs. 1 HGB für die Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung bestimmt sich grundsätzlich
2 HGB.
2 Satz 1 HGB hat der Frachtführer bei Beschädigung des Gutes den Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird
2 Satz 2 HGB vermutet, dass die zur Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem
2 Satz 1 HGB zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen. Für die Reparatur des beschädigten Schneeräumfahrzeugs waren
den Feststellungen des Berufungsgerichts 34.948,51 € aufzuwenden. 25 bb) Die
1 HGB auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich im Streitfall der Haftungshöchstbetrag von 8,33 Sonderziehungsrechten/kg gemäß § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 2, § 431 Abs. 1 HGB - wenn man allein auf das Gewicht des beschädigten Schneeräumfahrzeugs abstellt - auf 56.481,41 € (5.730 kg x 8,33 Sonderziehungsrechte/kg x 1,18333 €) beläuft. Dieser Betrag übersteigt die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten. 26 4. Die Revision der Beklagten wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten mit der Geltung der Regelungen der ADSp 2017 keinen anderen als den für das Landfrachtrecht
1 HGB festgelegten Haftungshöchstbetrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes vereinbart. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Haftung der Beklagten gemäß Ziffer 23.1.2 Satz 1 ADSp 2017 auf einen Betrag von 2 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt ist. Dieser Betrag beläuft sich im Streitfall auf 13.560,96 € und liegt damit unterhalb des Betrages von 13.988,76 €, zu dessen Zahlung die Beklagte vom Landgericht bereits rechtskräftig verurteilt worden ist. 27 a) Die Regelung des § 431 Abs. 1 HGB ist in den Grenzen des § 449 HGB dispositiv.
2 Satz 1 Nr. 1 HGB kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Abs. 1 und 2 HGB vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen. 28
Ziffer 23.1 ADSp 2017 ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB mit Ausnahme von (im Streitfall nicht vorliegenden) Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe
begrenzt. Ist der Spediteur (wie hier) Fixkostenspediteur im Sinne von § 459 HGB, ist die Haftung
Ziffer 23.1.1 ADSp 2017 (entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 431 Abs. 1 HGB) auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm begrenzt. Ziffer 23.1.2 Satz 1 ADSp 2017 sieht eine Begrenzung der Haftung auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm vor, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist.
Ziffer 23.2 Satz 1 ADSp 2017 ist die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung (Fall 1) und bei grenzüberschreitenden Beförderungen (Fall 2) auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. 31 bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Absenkung der Höchsthaftung von 8,33 auf 2 Sonderziehungsrechte/kg komme nicht in Betracht. Im Streitfall gelange Ziffer 23.2 Satz 1 Fall 2 ADSp 2017 zur Anwendung, der für alle grenzüberschreitenden multimodalen Beförderungen, auch unter Einschluss einer Seestrecke und bei unbekanntem Schadensort, Geltung beanspruche. Nicht anzuwenden sei dagegen Ziffer 23.1.2 Satz 1 ADSp 2017, der nur für innerstaatliche Multimodalbeförderungen mit Seestrecke gelte. Die Regelung in Ziffer 23.2 Satz 1 Fall 2 ADSp 2017, die für alle grenzüberschreitenden Beförderungen ohne Unterscheidung zwischen uni- und multimodalen Beförderungen sowie Arten von Teilstrecken anzuwenden sei, gehe der Regelung in Ziffer 23.1.2 Satz 1 ADSp 2017 vor. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. 32 cc) Die Frage, welche der beiden Regelungen der ADSp 2017 für grenzüberschreitende multimodale Beförderungen unter Einschluss einer Seestrecke bei unbekanntem Schadensort gilt, ist im Schrifttum umstritten. 33
einer Ansicht handelt es sich bei Ziffer 23.1.2 Satz 1 ADSp 2017 um eine Spezialregelung der Frachtführerhaftung für alle, auch grenzüberschreitende Multimodalverträge mit einer Seestrecke und unbekanntem Schadenort, die der Regelung in Ziffer 23.2 Satz 1 Fall 2 ADSp 2017 vorgeht (Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB,
dieser Ansicht, der sich das Landgericht angeschlossen hat, haftete die Beklagte im Streitfall
Ziffer 23.1.2 Satz 1 ADSp 2017 lediglich bis zur Höhe von 2 Sonderziehungsrechten je Kilogramm des Rohgewichts des Gutes. 34
anderer Ansicht erfasst Ziffer 23.2 Satz 1 Fall 2 ADSp 2017 alle grenzüberschreitenden Beförderungen, also auch Multimodaltransporte unter Einschluss einer Seestrecke und mit unbekanntem Schadensort, und geht der Regelung in Ziffer 23.1.2 Satz 1 ADSp 2017 vor.
dieser Ansicht findet Ziffer 23.1.2 Satz 1 ADSp 2017 allein auf innerstaatliche Multimodalbeförderungen unter Einschluss einer Seebeförderung bei unbekanntem Schadenort Anwendung (Koller, Transportrecht,
teil hinnehmen müsse (Koller, TranspR 2022, 218, 221).
dieser Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, verbliebe es im Streitfall dabei, dass der Frachtführer gemäß § 431 Abs. 1 HGB bis zur Höhe von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes haftete. 35 dd) Die zuerst genannte Ansicht trifft zu. Der Haftungshöchstbetrag für grenzüberschreitende multimodale Beförderungen unter Einschluss einer Seestrecke bei unbekanntem Schadensort - so liegt der Streitfall - beträgt
Ziffer 23.1.2 Satz 1 ADSp 2017 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm. 36
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die der durchschnittlichen Vertragspartner zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für eine solche Auslegung ist in erster Linie deren Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist. Verbleiben
Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit
2 BGB zu Lasten des Verwenders. Allerdings bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten außer Betracht, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 212/20, TranspR 2022, 285 [juris Rn. 21] mwN). 38
für alle Multimodaltransporte unter Einschluss einer Seestrecke mit unbekanntem Schadensort. Ziffer 23.2 Satz 1 Fall 2 ADSp 2017 erfasst
ihrem Wortlaut einschränkungslos alle grenzüberschreitenden Transporte. 41
der Ziffer 23.1.2 Satz 1 ADSp 2017 allein für nicht grenzüberschreitende, innerdeutsche Beförderungen unter Einschluss einer Seestrecke bei unbekanntem Schadensort gelten soll, um eine zwar theoretisch denkbare, praktisch aber fernliegende Auslegungsmöglichkeit, die nicht ernstlich in Betracht gezogen werden kann. Eine solche Auslegung führte dazu, dass die in Ziffer 23.1.2 Satz 1 ADSp 2017 getroffene Regelung weitgehend sinnlos wäre, weil für sie angesichts der geringen Bedeutung innerstaatlicher Seebeförderungen kaum ein praktischer Anwendungsbereich bliebe (Bahnsen, TranspR 2022, 89, 90 f.). 44
Zwar muss danach im Ergebnis der Versender bei einem Multimodaltransport unter Einschluss einer Seestrecke, wenn er sich auf die weniger weit reichenden Haftungsbeschränkungen des Landfrachtrechts beruft, beweisen, dass der Schaden nicht beim Seetransport eingetreten ist. Dies entspricht jedoch der Beweislastregel in § 452a Satz 2 HGB, wonach derjenige den Beweis dafür führen muss, dass das zur Beschädigung führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, der dies behauptet (s. o. [B I 3 c] Rn. 21). 45
2 HGB ist die - hier
2 HGB - zu leistende Entschädigung wegen Beschädigung auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.
2 HGB ist, wenn das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) besteht und nur einzelne Frachtstücke beschädigt worden sind, der Berechnung
1 HGB die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist (Nr. 1), oder der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist (Nr. 2). 48
dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin als Schadensersatz die geltend gemachten Sachverständigenkosten in voller Höhe zustehen. 56 a) Diese Kosten sind zwar nicht
57 aa)
HGB hat der Frachtführer bei Verlust oder Beschädigung des Gutes über den
HGB zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen. 58 bb) Die Bestimmung des § 430 HGB sieht für Kosten der Schadensfeststellung eine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass schadensbedingte Folgeschäden
den §§ 425 ff. HGB außer im Fall des § 435 HGB nicht ersatzfähig sind. Dies hat seinen Grund darin, dass es sich bei solchen Kosten um Aufwendungen handelt, die der Vermögenseinbuße nahestehen, die der Geschädigte infolge des Substanzschadens am Gut erlitten hat. Da durch die Schadensfeststellung der Schadensumfang ermittelt werden soll und sich hiernach auch der infolge des Substanzschadens zu leistende Ersatz bestimmt, sind die bei der Schadensfeststellung angefallenen Kosten untrennbar mit dem Schadensfall verknüpft. Dies gilt jedoch nicht für solche Kosten, die nicht der Feststellung des Schadensumfangs, sondern der Ermittlung der Schadensursache dienen (BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 118/06, TranspR 2008, 362 [juris Rn. 35] mwN). Danach sind die Kosten für die Ermittlung der Schadensursache gemäß § 430 HGB nicht ersatzfähig. 59 b) Die Anschlussrevision macht jedoch mit Recht geltend, dass die Klägerin die Beklagte auch mit der Begründung auf vollen Schadensersatz in Anspruch genommen hat, dass die Beklagte am Eintritt des Schadens ein qualifiziertes Verschulden gemäß § 435 HGB trifft. 60 aa) Im Fall des § 435 HGB haftet der Frachtführer auch für Folgeschäden unbeschränkt
Maßgabe der §§ 249 ff. BGB. Er ist daher gemäß diesen Bestimmungen zum Ausgleich der Vermögensnachteile verpflichtet, die mit dem zum Ersatz verpflichtenden Ereignis in einem adäquaten Ursachenzusammenhang stehen. Allerdings sind Aufwendungen, die dem Geschädigten aus von sich aus unternommenen Schritten zur Beseitigung der Störung entstehen, nur dann zu ersetzen, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Menschen, der sich in der Lage des Geschädigten befunden hat, als erforderlich erschienen (BGH, TranspR 2008, 362 [juris Rn. 31] mwN). 61 bb) Da das Berufungsgericht - anders als das Landgericht - nicht festgestellt hat, dass der Beklagten kein qualifiziertes Verschulden zur Last fällt, und außerdem keine Feststellungen getroffen hat, die die Annahme rechtfertigen, dass die durch die Ermittlung der Schadensursache verursachten Sachverständigenkosten
diesen Maßstäben nicht erstattungsfähig sind, kann die hierauf bezogene Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht keinen Bestand haben. 62 C. Danach ist das Berufungsurteil gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache, da sie nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif ist, gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315222023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.