BGH, Beschluss vom 09.01.2023 – VI ZB 81/20 – Rechtsweg beim Rückgriff des Unfallversicherungsträgers gegen einen für ihn tätigen Durchgangsarzt Zum Rechtsweg beim Rückgriff…
KORE315282023 ECLI:DE:BGH:2023:090123BVIZB81.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20230109 VI ZB 81/20 Beschluss § 280 Abs 1 BGB, § 839 BGB, Art 34 S 3 GG, § 13 GVG, § 51 Abs 1 Nr 3 SGG vorgehend OLG Hamm, 26. Juni 2020, Az: I-11 W 23/20vorgehend LG Münster, 28. Januar 2020, Az: 108 O 62/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsweg beim Rückgriff des Unfallversicherungsträgers gegen einen für ihn tätigen Durchgangsarzt Zum Rechtsweg beim Rückgriff des Unfallversicherungsträgers gegen den für ihn tätigen Durchgangsarzt bezüglich einer fehlerhaften Behandlung im Rahmen eines Arbeitsunfalls.
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juni 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 28. Januar 2020 bezüglich der Abtrennung und Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Münster hinsichtlich der mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Erstattung von Mehraufwendungen in Höhe von 649,59 € zurückgewiesen wurde. Der Beschluss des Landgerichts Münster wird insoweit aufgehoben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist auch hinsichtlich der mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Erstattung von Mehraufwendungen in Höhe von 649,59 € zulässig. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Die in den Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen die Klägerin zur Hälfte und die Beklagten je zu einem Viertel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien jeweils selbst.
I.
1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten.
2 Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, die Beklagten sind für sie tätige Durchgangsärzte. Zwischen der Klägerin und den Beklagten gilt der Vertrag gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung einerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung andererseits über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen (Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger).
3 Am 29. November 2015 erlitt der Versicherte R. der Klägerin einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Schnittverletzung der linken Hand mit Durchtrennung der Beugesehne des zweiten Fingers zuzog. Der Versicherte wurde noch am Unfalltag beim Beklagten zu 1 sowie am 30. November, 4. Dezember und 11. Dezember 2015 beim Beklagten zu 2, jeweils in ihrer Funktion als Durchgangsärzte, vorstellig.
4 Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten behandlungsfehlerhaft die Beugesehnendurchtrennung nicht diagnostiziert und den Versicherten insoweit unversorgt in der allgemeinen ambulanten Heilbehandlung belassen. Dies habe zu einer Verzögerung der Heilbehandlung sowie zu dauerhaften Funktionseinbußen und Schmerzen geführt. Sie - die Klägerin - habe dem Versicherten zur Abgeltung sämtlicher ihm wegen der fehlerhaften Behandlung zustehenden Ansprüche im Vergleichswege eine Entschädigung in Höhe von 4.500 € gezahlt und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.213,68 € erstattet. Außerdem seien ihr aufgrund der Behandlungsfehler der Beklagten Heilbehandlungsmehrkosten (Arzt- und Physiotherapiekosten) in Höhe von insgesamt 649,59 € entstanden.
Es bestehe das Risiko, dass sie zukünftig weitere Behandlungsmehrkosten tragen müsse. Die Klägerin meint, die Beklagten seien wegen Schlechterfüllung des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger zur Erstattung der genannten Beträge verpflichtet, zudem begehrt sie die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, hinsichtlich ihres gesamten Klagebegehrens sei gemäß Art. 34 Satz 3 GG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, weil sie nach ihrer Inanspruchnahme durch ihren Versicherten mit der vorliegenden Klage allein Ansprüche gegen die Beklagten im Wege des Innenregresses geltend mache. Sowohl die geltend gemachten Behandlungskosten als auch die Schmerzensgeldzahlung an den Versicherten und die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten resultierten aus dessen Schadensersatzansprüchen im Sinne der §§ 249 ff.
BGB.
5 Das Landgericht hat die auf die behaupteten Mehraufwendungen in Höhe von 649,59 € bezogenen Ansprüche der Klägerin gemäß § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt, insoweit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den abgetrennten Teil des Rechtsstreits an das Sozialgericht Münster verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit auch hinsichtlich des Feststellungsantrags an das Sozialgericht verwiesen ist. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin den Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben.
II.
6 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sich die Klägerin gegen die Entscheidung der Vor-instanzen wendet, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten hinsichtlich der abgetrennten Ansprüche bzw. Anträge der Klägerin für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit insoweit an das Sozialgericht zu verweisen. Im Rahmen dieses Rechtsschutzbegehrens kann die Klägerin auch die Unzulässigkeit der - nicht selbständig anfechtbaren - Prozesstrennung geltend machen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - X ARZ 61/15, NJW-RR 2015, 957 Rn. 15; Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 145 Rn. 6a).
7 Die Rechtsbeschwerde ist auch teilweise begründet. Die Verweisung des Rechtsstreits ist zu Unrecht erfolgt, soweit sie die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Erstattung von Mehraufwendungen in Höhe von 649,59 € betrifft. Daher war auch die - allein zur Ermöglichung dieser Verweisung erfolgte - Prozesstrennung unzulässig. Die Rechtsbeschwerde ist dagegen unbegründet, soweit sie sich gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht hinsichtlich des Feststellungsantrags richtet. Auch die Prozesstrennung ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
8 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, hinsichtlich der Behandlungsmehrkosten, die auch den alleinigen Gegenstand des Feststellungsantrags bildeten, liege eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG vor, über die die Sozialgerichte zu entscheiden hätten. Die Klägerin stütze ihre Ansprüche insoweit auf den Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger und nicht auf gemäß § 116 SGB X übergegangenes Recht ihres Versicherten. Übergangsfähige Ansprüche kämen mangels persönlicher Haftung der Beklagten gegenüber dem Versicherten auch nicht in Betracht. Die Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu den an der besonderen unfallmedizinischen Heilbehandlung teilnehmenden Ärzten und Krankenhäusern seien öffentlich-rechtlicher Natur. Der Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Für alle Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sei grundsätzlich der Rechtsweg zu dem jeweils zuständigen Zweig der Verwaltungsgerichtsbarkeit - im Streitfall zur Sozialgerichtsbarkeit - gegeben. Das gelte auch im Falle eines Sachzusammenhangs mit einem vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Amtshaftungsanspruch.
Art. 34 Satz 3 GG sei für die abgetrennten und an die Sozialgerichtsbarkeit verwiesenen Ansprüche, mit denen die Klägerin einen unmittelbaren Eigenschaden geltend mache, nicht einschlägig. Der Rechtsauffassung der Klägerin, dass auch die von ihr geltend gemachten Mehrbehandlungskosten Teil des Schadens ihres Versicherten und damit auch Teil des von ihr verfolgten Innenregresses seien, könne nicht gefolgt werden. Die Mehrbehandlungskosten seien zu keiner Zeit bei ihrem Versicherten als Schaden angefallen, weil die Klägerin aufgrund sozialrechtlicher Bestimmungen im Verhältnis zu ihrem Versicherten zur Übernahme der Behandlungskosten verpflichtet gewesen sei. Entsprechend seien die Mehrbehandlungskosten auch nicht von dem ihrem Versicherten gegen sie zustehenden Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m.
Art. 34 GG umfasst gewesen. § 17 Abs. 2 GVG stehe der Aufspaltung des Rechtswegs nicht entgegen, da die Klägerin eine Mehrheit prozessualer Ansprüche verfolge. Das Landgericht habe zu Recht eine Prozesstrennung beschlossen und den abgetrennten Teil an die Sozialgerichtsbarkeit verwiesen.
9 2. Das hält der rechtlichen Prüfung nicht in vollem Umfang stand. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts sind die ordentlichen Gerichte aufgrund der Sonderzuweisung des Art. 34 Satz 3 GG auch für die Entscheidung des Rechtsstreits hinsichtlich der geltend gemachten - bereits angefallenen - Heilbehandlungsmehrkosten zuständig. Hinsichtlich des wegen befürchteter künftiger Mehrbehandlungskosten gestellten Feststellungsantrags erfolgte die Verweisung an das Sozialgericht dagegen zu Recht.
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17 Ob die Klage insoweit tatsächlich unter dem Gesichtspunkt des Amtshaftungsrückgriffs begründet ist, ist für die Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten nach Art. 34 Satz 3 GG nicht entscheidend. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hängt grundsätzlich nicht vom Ergebnis einer materiell-rechtlichen Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens ab (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89, NVwZ 1990, 1103, 1104, juris Rn. 18; BSG, Beschluss vom 25. März 2021 - B 1 SF 1/20R, juris Rn. 10 mwN; BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 58/14, NVwZ 2015, 991 Rn. 19). Der vom Kläger beschrittene Rechtsweg ist schon dann zulässig, wenn sich nicht offensichtlich, d.h. nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise, ausschließen lässt, dass das Klagebegehren auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, für die dieser Rechtsweg eröffnet ist (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89, NVwZ 1990, 1103, 1104, juris Rn. 18; vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 375, juris Rn. 34; Beschluss vom 15. Dezember 1994 - III ZB 49/94, BGHZ 128, 204, 209, juris Rn. 12 mwN; BSG, Beschluss vom 25. März 2021 - B 1 SF 1/20R, juris Rn. 10 mwN; BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 58/14, NVwZ 2015, 991 Rn. 11 und 18; Lückemann in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 13 GVG Rn. 54).
18 Das ist hinsichtlich der von der Klägerin bereits erbrachten und als Haftungsschaden geltend gemachten Mehrbehandlungskosten der Fall. Nach der Senatsrechtsprechung handelt der Durchgangsarzt unter anderem bei der durchgangsärztlichen Eingangsuntersuchung und der Erstversorgung in Ausübung eines öffentlichen Amtes mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich grundsätzlich gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG haften (vgl. Senat, Urteile vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 Rn. 7 ff.; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 395/15, VersR 2017, 495 Rn. 11 f.). Erfüllt der Versicherungsträger auf Behandlungsfehlern der Durchgangsärzte beruhende Amtshaftungsansprüche des Versicherten, kommt daher ein Rückgriff im Sinne des Art. 34 Satz 3 GG in Betracht.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist es hinsichtlich der geltend gemachten - nach dem Vortrag der Klägerin durch Behandlungsfehler der beklagten Durchgangsärzte verursachten - Heilbehandlungsmehrkosten nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass mit der Übernahme dieser Kosten seitens der Klägerin Amtshaftungsansprüche des Versicherten erfüllt wurden (vgl. zur Erbringung von Heil- und Unfallfürsorgeleistungen BGH, Urteile vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89, NVwZ 1990, 1103, 1104, juris Rn. 14; vom 11. Juli 1963 - III ZR 58/62, NJW 1963, 2168, 2169 f.), auch wenn - wie das Berufungsgericht annimmt - diese Kosten beim Versicherten selbst zu keinem Zeitpunkt angefallen sind. Denn der durch den - unterstellten - Behandlungsfehler verursachte haftungsrelevante primäre Schaden des Versicherten besteht nicht in einem Vermögens-, sondern in einem Gesundheitsschaden.
Der an seiner Gesundheit Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB Naturalrestitution durch Übernahme der für die Heilbehandlung erforderlichen Kosten grundsätzlich unabhängig davon verlangen, ob er selbst mit einer entsprechenden Verbindlichkeit belastet wurde.
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