KORE315332014 BGH 6. Zivilsenat 20140211 VI ZR 161/13 Urteil § 7 Abs 5 S 1 StVO, § 41 Abs 1 Anl 2 Zeichen 297 StVO, § 7 StVG, § 17 StVG, § 18 StVG, § 115 Abs 1 Nr 1 VVG vorgehend LG Berlin, 21. Februar 2013, Az: 41 S 117/12, Urteilvorgehend AG Berlin-Mitte, 4. Juli 2012, Az: 112 C 3170/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Verkehrsunfallhaftung: Verbindlichkeit von auf der Fahrbahn markierten Richtungspfeilen auf einem mehrspurigen Straßenring in Berlin Bei den auf dem Falkenseer Platz in Berlin zwischen den Leitlinien befindlichen Pfeilen handelt es sich nicht um bloße Fahrempfehlungen, sondern um (verbindliche) Fahrtrichtungsgebote. Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 30. April 2011 in Berlin-Spandau auf dem Falkenseer Platz ereignete. Dieser besteht aus einer kreisförmigen Grünanlage, um die ein mehrspuriger, ausschließlich gegen den Uhrzeigersinn zu befahrender Straßenring führt, in den von außen vier mehrspurige Straßen einmünden: im Nordwesten der Falkenseer Damm, im Südwesten der Altstädter Ring, im Südosten die Straße "Am Juliusturm" und im Nordosten die Neuendorfer Straße. Die in den Falkenseer Platz hineinführenden Fahrbahnen dieser Straßen sind von den aus dem Platz herausführenden Fahrbahnen jeweils durch einen begrünten Mittelstreifen getrennt. Im Bereich des Platzes befinden sich zwölf Lichtzeichenanlagen, nämlich jeweils drei im Bereich der vier Einmündungen, von denen jeweils eine den Verkehr auf den in den Platz hineinführenden Fahrbahnen regelt, eine zweite den Verkehr auf den herausführenden Fahrbahnen und eine dritte den Verkehr auf dem Straßenring. Die hier befindlichen Lichtzeichenanlagen sind jeweils in Höhe der Mittelstreifen der vier Einmündungen angebracht. Unmittelbar vor ihnen und vor den Lichtzeichenanlagen der einmündenden Fahrbahnen befinden sich jeweils Leitlinien (Zeichen 340 der StVO) und Pfeilmarkierungen (Zeichen 297 der StVO). 2 Die Klägerin befuhr gegen 10:15 Uhr mit ihrem Pkw VW Golf aus dem Altstädter Ring kommend den Straßenring des Falkenseer Platzes und befand sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bei der Lichtzeichenanlage in Höhe des Mittelstreifens der Straße "Am Juliusturm" in dem dritten Fahrstreifen von links. Dort sind vor der Haltlinie Pfeile angebracht, die nach rechts weisen. Die Klägerin wollte an der nächsten Ausfahrt nicht nach rechts abbiegen, sondern im Straßenring verbleiben. 3 Der Beklagte zu 1 kam mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw VW Passat samt Anhänger ebenfalls aus dem Altstädter Ring. Er benutzte zunächst den äußersten linken Fahrstreifen. Dieser wird im Straßenring in Höhe des Mittelstreifens der Einmündung der Straße "Am Juliusturm" zum zweiten Fahrstreifen von links, auf dem vor der Haltlinie der dortigen Lichtzeichenanlage Pfeile als Fahrtrichtung sowohl ein Verbleiben auf dem Straßenring als auch ein Abbiegen nach rechts anzeigen. Der Beklagte, der den Falkenseer Platz an der nachfolgenden Ausfahrt verlassen und in die Neuendorfer Straße abbiegen wollte, verblieb auf seinem Fahrstreifen und lenkte den Pkw nach rechts in Richtung Neuendorfer Straße. Unmittelbar vor der Ausfahrt kam es zur Kollision, wobei der VW Golf der Klägerin gegen die rechte Seite des Anhängers stieß. 4 Die Klägerin hat wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs Schadensersatz in Höhe von 3.773,39 € begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben und dieses nach rechtzeitigem Einspruch der Beklagten in Höhe von 1.886,70 € aufrechterhalten, wobei es davon ausgegangen ist, dass die Richtungspfeile auf den Fahrstreifen lediglich Fahrempfehlungen seien und beide Fahrzeuge mithin sowohl auf dem Straßenring hätten verbleiben als auch aus diesem hätten ausfahren dürfen. Die Berufung der Beklagten führte zur vollumfänglichen Klageabweisung. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren im Umfang ihres Berufungsantrags weiter. I. 5 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Anscheinsbeweis spreche dafür, dass die Klägerin den Unfall allein verursacht und verschuldet habe. Sie habe gegen das Gebot verstoßen, der durch Zeichen 297 der StVO angeordneten Fahrtrichtung zu folgen (§ 41 Abs. 1 StVO), und sich beim Fahrstreifenwechsel entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO nicht so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen sei. Hinter diesen Verkehrsverstößen trete die Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1 geführten Pkw nebst Anhänger zurück. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob es sich bei den Fahrbahnmarkierungen auf wichtigen Berliner Verkehrsknotenpunkten wie dem Ernst-Reuter-Platz, dem Jakob-Kaiser-Platz und dem Falkenseer Platz um bloße Fahrempfehlungen (vgl. KG, 22. Zivilsenat, Urteil vom 29. März 2012 - 22 U 131/11, juris Rn. 7, insoweit in Schaden-Praxis 2012, 315 nicht abgedruckt) oder um verbindliche Vorgaben gemäß § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen 297 der StVO handele, unterschiedlich beantwortet werde. II. 6 Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 7 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts bezüglich des tatsächlichen Unfallhergangs. 8 2. Sie macht allein geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass auch dem Beklagten zu 1 eine unfallursächliche Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, denn dieser habe gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) verstoßen. Diese Pflichtverletzung sei nicht geringer zu bewerten als der Fahrstreifenwechsel der Klägerin, denn bei den Richtungspfeilen, die im Straßenring des Falkenseer Platzes vor den Haltlinien der Lichtzeichenanlagen auf den Fahrstreifen angebracht seien, handele es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nur um Fahrtrichtungsempfehlungen und nicht um Gebote im Sinne von § 41 Abs. 1 StVO. Diese Rüge der Revision erweist sich als unbegründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin, als sie mit ihrem Pkw nicht in die Neuendorfer Straße abbog, sondern im Straßenring des Falkenseer Platzes verblieb, gegen ein Fahrtrichtungsgebot verstieß. 9
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