2 UWG haften. Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Oberlandesgerichts München -
teil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist der Bundesverband der Deutschen Glücksspielunternehmen. Ihm gehören unter anderem Landeslotteriegesellschaften, Anbieter von Soziallotterien und Lottoannahmestellen an. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben zählt die Wahrnehmung des Interesses der deutschen Glücksspielunternehmen, durch die Sicherung eines seriösen, lauteren und verantwortungsvollen staatlichen Glücksspielangebots in Deutschland das für das Glücksspielwesen maßgebliche Verbraucherschutzrecht zu verbessern. 2 Die Beklagte zu 1 ist eine Rundfunkveranstalterin, die für die privaten Fernsehsender P. , P. M. , K. E. , K. E. D. , SAT.1 Gold und seit dem
ihrer Registrierung und Einzahlung eines Geldbetrags auf ein virtuelles Konto an Casino- und Automatenspielen teilnehmen, wenn sie ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein angaben. Ob die Anbieter der Online-Spiele im Zeitpunkt der Ausstrahlung der Werbespots und in der Zeit danach über gültige Erlaubnisse zur Veranstaltung von Glücksspielen in Schleswig-Holstein verfügten, ist zwischen den Parteien streitig. 4 In der Zeit von August 2018 bis Juli 2019 strahlten die Beklagten außerdem Werbespots für kostenlose Automaten- und/oder Casinospiele auf den Internetseiten "www.mrgreen.de" und "www.rizkcasino.de" aus. Die um ein Bildelement ergänzten Domainnamen wurden in die Fernsehspots eingeblendet und im gesprochenen Begleittext angeführt. Auf den Internetseiten "www.mrgreen.de" und "www.rizkcasino.de" konnten Teilnehmer ohne vorherige Registrierung um virtuelle Gewinne spielen. 5 Angebote für Casino- und Automatenspiele fanden sich auch auf den in deutscher Sprache gehaltenen Internetseiten "www.drueckglueck.com", "www.wunderino.com", "www.mrgreen.com" und "www.rizk.com". Dort konnten Nutzer
ihrer Registrierung gegen Entgelt an den Online-Spielen teilnehmen. Den Betreibern dieser Internetseiten war die Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland nicht erlaubt. 6 Der Kläger machte mit Schreiben vom
verwaltungsgerichtlicher Instanzrechtsprechung zugleich die kostenpflichtigen unerlaubten Glücksspiele unter den fast identischen "com"-Domainnamen beworben, zumal die Internetseiten "www.mrgreen.de" und "www.rizkcasino.de" einerseits sowie "www.mrgreen.com" und "www.rizk.com" andererseits farblich sowie hinsichtlich der verwendeten Figuren ähnlich gestaltet seien und bei Eingabe der Suchbegriffe "MrGreen" und "Rizkcasino" auch die kostenpflichtigen Angebote unter den "com"-Domainnamen angezeigt würden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. April 2019 lehnte die P. M. SE die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Verweis auf eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtshofs und das fehlende Einschreiten der Glücksspielaufsicht ab. 8 Der Kläger hat geltend gemacht, die ausgestrahlten Fernsehspots verstießen gegen das in § 5 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2012 bestimmte Verbot der Werbung für unerlaubte Glücksspiele. Sie bewürben mittelbar die Glücksspielangebote auf den namensgleichen und ähnlich gestalteten Internetseiten mit der Top-Level-Domain "com". Soweit unmittelbar für Spiele auf den Internetseiten mit der Top-Level-Domain "de" geworben werde, rechtfertige selbst eine Erlaubnis des Bundeslands Schleswig-Holstein zur Veranstaltung von Online-Spielen nicht die Bewerbung entsprechender Angebote in den anderen Bundesländern, in denen die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet nicht erlaubt sei. Die Beklagten hätten als Rundfunkveranstalterinnen für die Rechtsverstöße einzustehen,
dem sie auf diese vorgerichtlich hingewiesen worden seien. 9 Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Beklagte zu 1 antragsgemäß unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland für nicht erlaubte Online-Casino- und -Automatenspiele zu werben, wenn dies wie in den [in den Urteilstenor eingeblendeten] TV-Werbespots für Drückglück.de, Wunderino.de, MrGreen.de und Rizkcasino.de geschieht. 10 Die Berufung der Beklagten zu 1 hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter. 11 A. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden Beklagte) gerichtete Klage als zulässig und begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: 12 Der Unterlassungsantrag sei aufgrund der Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen sowie unter Heranziehung von Klagebegründung und Urteilsgründen hinreichend bestimmt. Der Kläger sei klagebefugt, insbesondere handele es sich nicht um einen gegenläufige Interessen der Mitgliedsunternehmen und der Verbraucher vertretenden Mischverband. Sein Vorgehen gegen die Beklagte sei nicht wegen eines selektiven Vorgehens allein gegen Nichtmitglieder rechtsmissbräuchlich. 13 Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die Fernsehspots verstießen gegen die als Marktverhaltensnormen einzustufenden Werbeverbote in § 5 Abs. 5 des bisherigen Glücksspielstaatsvertrags und in § 5 Abs. 7 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags unabhängig davon, ob die direkt beworbenen kostenpflichtigen "de"-Angebote von behördlichen Erlaubnissen gedeckt seien. Es liege jedenfalls eine mittelbare Bewerbung der als unerlaubte Glücksspiele anzusehenden entgeltlichen Casino- und Automatenspiele auf den "com"-Internetseiten vor. Der Verbraucher werde sich vor allem die beworbenen Kennzeichen "Drückglück", "Wunderino", "MrGreen" und "Rizk" einprägen, diese bei der Suche
den beworbenen Online-Spielen in eine Suchmaschine eingeben und auf diese Weise zu den jedenfalls auch angezeigten "com"-Internetseiten gelangen, die übereinstimmend oder ähnlich gestaltete Glücksspielangebote wie die "de"-Internetseiten enthielten. 14 Die Beklagte sei für die Rechtsverstöße verantwortlich. Die ihr als Medienunternehmen obliegende Pflicht zur Prüfung der ausgestrahlten Werbespots auf grobe und eindeutige Rechtsverstöße sei dadurch begründet worden, dass der Kläger sie in seinen vorgerichtlichen Schreiben auf die konkreten Werbungen und die damit verbundene Werbewirkung hinsichtlich der unerlaubten Glücksspielangebote unter den "com"-Domainnamen hingewiesen habe. Aufgrund der ihr dadurch bekannt gewordenen Umstände sei die Beklagte in der Lage gewesen, die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Werbespots zu erkennen, und hätte sie die weitere Ausstrahlung kerngleicher Spots verhindern müssen. 15 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der gegen sie gerichteten Klage, soweit diese die Ausstrahlung von Fernsehspots zu den Angeboten "MrGreen.de" sowie "Rizkcasino.de" betrifft, und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klage ist zulässig (dazu B I). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedoch nicht bejaht werden (dazu B II). Ein Verbot ist, soweit es die Ausstrahlung der Fernsehspots hinsichtlich der Online-Angebote "MrGreen.de" und "Rizkcasino.de" betrifft, auch nicht aus dem vom Kläger angeführten weiteren Grund gerechtfertigt (dazu B III). 16 I. Die Klage ist zulässig. 17 1. Die Zulässigkeit der Klage ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21, GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 13] = WRP 2022, 977 - Grundpreisangabe im Internet, mwN). 18 2. Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (aF). 19 a) Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG geregelte Klagebefugnis von Verbänden ist mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 neu geregelt worden (Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020, BGBl. I S. 2568; UWG nF).
F ist § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nF allerdings nicht auf Verfahren anzuwenden, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind. Da die Streitsache vor diesem Stichtag rechtshängig geworden ist, ist weiterhin § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF anwendbar. 20 b)
F stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere
ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. 21 c) Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Glücksspiele anbietenden Mitgliedern des Klägers und den durch die angegriffene Werbung geförderten Anbietern von entgeltlichen Casino- und Automatenspielen bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil die Angebote - auch wenn sie einerseits legal und andererseits illegal seien - substituierbar seien. Der Kläger, der bereits in mehreren Fällen gegen Verstöße gegen das Glücksspielrecht vorgegangen sei und dessen Mitglieder insgesamt einen erheblichen Jahresumsatz erzielten, sei in der Lage, seinen satzungsgemäßen Aufgaben
zukommen. Bei dem Kläger handele es sich auch nicht um einen nicht klagebefugten Mischverband, weil eine seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigende Kollision der Interessen der gewerblichen Mitgliedsunternehmen und der Verbraucher nicht zu befürchten sei. Diese Beurteilung wird von der Revision hingenommen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom
prüfung jedoch nicht stand (dazu B II 3). 25
StV 2012) lag ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Werbung für öffentliche Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis (unerlaubte Glücksspiele) war verboten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 5 GlüStV 2012). Die Veranstaltung von Online-Casinospielen und virtuellen Automatenspielen im Internet war nicht erlaubnisfähig (vgl. § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012). 29 c)
StV 2021) liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Werbung für öffentliche Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis (unerlaubte Glücksspiele) ist weiter verboten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 7 GlüStV 2021). Für die Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen im Internet in Form von Online-Casinospielen und virtuellen Automatenspielen kann allerdings nun eine - an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte - Erlaubnis erteilt werden (§ 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2021). 30 d) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den kostenpflichtigen Casino- und Automatenspielen auf den Internetseiten "www.drueckglueck.com", "www.wunderino.com", "www.mrgreen.com" und "www.rizk.com" handele es sich um öffentliche Glücksspiele. Es ist davon ausgegangen, dass den Betreibern dieser Internetseiten
Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 keine behördlichen Erlaubnisse zur Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele in Deutschland erteilt und ihre Glücksspielangebote durch eine etwaige Duldung seitens der Aufsichtsbehörden nicht legalisiert worden seien. Diese Annahme wird von der Revision nicht beanstandet und lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, GRUR 2021, 1534 [juris Rn. 48 bis 54] - Rundfunkhaftung I). 31
den beworbenen Angeboten im Internet in eine Suchmaschine eingeben. Da in diesem Fall jedenfalls auch die "com"-Domainnamen angezeigt würden, bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass ein interessierter Verbraucher auf die dortigen Internetseiten gelange. 33
allgemeinen Deliktsgrundsätzen die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich (allein) Verantwortlichen auf Auswahl- und Überwachungspflichten (BGH, Urteil vom
diesen Grundsätzen hat ein Konzernunternehmen, das aufgrund der konzerninternen Aufgabenverteilung die wettbewerbsrechtliche Prüfungspflicht eines konzernangehörigen Rundfunkveranstalters übernimmt, für die Ausstrahlung rechtswidriger Werbung einzustehen, wenn es das Ergebnis seiner Rechtsprüfung innerhalb des Konzerns durchsetzen und die weitere Ausstrahlung rechtswidriger Werbespots unterbinden kann (vgl. BGH, GRUR 2021, 1534 [juris Rn. 73 bis 76] sowie Leitsatz 3 - Rundfunkhaftung I). 38 bb) Vorliegend kann offenbleiben, ob die Beklagte ihre Verkehrspflicht zur Prüfung der Fernsehspots auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße wirksam auf die P. M. SE übertragen hat. Auch bei wirksamer Übertragung ihrer wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflicht hätte die Beklagte
der speziellen Haftungsnorm des § 8 Abs. 2 UWG für eine unzureichende Prüfung seitens der P. M. SE einzustehen, ohne dass es auf eine pflichtwidrig unterlassene Kontrolle dieses Unternehmens durch die Beklagte ankäme. Diese gegenüber der Haftung
allgemeinen Deliktsgrundsätzen strengere Haftung des ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen entspricht dem Zweck der Regelung des § 8 Abs. 2 UWG, den Gläubigern wettbewerbsrechtlicher Ansprüche eine stärkere Stellung zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 [juris Rn. 43] = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT). 39
dieser Vorschrift Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. Beauftragter kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugutekommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH, Urteil vom
kommt, und sich hierzu einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit der P. M. SE zu sichern. Dann aber hätte die Beklagte für eine unzureichende Wahrnehmung der wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflicht seitens der P. M.
2 UWG ohne eine Entlastungsmöglichkeit einzustehen. 41 c) Die P. M. SE hat die Pflicht zur Überprüfung der Fernsehspots auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße mit Blick auf die Bewerbung der unerlaubten Glücksspiele auf den Internetseiten mit der Top-Level-Domain "com" jedoch nicht verletzt. 42 Anhand der vorgerichtlichen Hinweise des Klägers musste sich der P. M. SE nicht aufdrängen, dass die ausgestrahlten Fernsehspots Werbung für die unerlaubten Glücksspielangebote auf den Internetseiten "www.drueckglueck.com", "www.wunderino.com", "www.mrgreen.com" und "www.rizkcasino.com" enthielten. Die vom Berufungsgericht angenommene umfassende Ähnlichkeit der Internetangebote unter den jeweiligen Top-Level-Domains "de" und "com" ergab sich aus den Schreiben des Klägers nicht hinlänglich. Zur Annahme eines daraus folgenden Rechtsverstoßes bedurfte es zudem eingehender rechtlicher Überlegungen zur Bewerbung der in den Fernsehspots nicht genannten Internetseiten, ohne dass die Rechtsfrage einer mittelbaren Werbung zum damaligen Zeitpunkt höchstrichterlich geklärt war. Die deshalb anzustellende aufwändige Prüfung der Sach- und Rechtslage war der P. M. SE nicht zumutbar (vgl. BGH, GRUR 2021, 1534 [juris Rn. 84 bis 86] - Rundfunkhaftung I). Dass sie ausweislich des anwaltlichen Schreibens vom 10. April 2019 dennoch eine Rechtsprüfung veranlasst und danach eine unzulässige mittelbare Werbung für nicht gegeben erachtet hat, kann ihr nicht zum
teil gereichen. 43 III. Hinsichtlich der von der Beklagten ausgestrahlten Fernsehspots betreffend die Internetangebote "MrGreen.de" und "Rizkcasino.de" kann sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellen (§ 561 ZPO). Soweit Automaten- und/oder Casinospiele auf den Internetseiten "www.mrgreen.de" und "www.rizkcasino.de" beworben worden sind, handelt es sich nicht um Werbung für unerlaubte Glücksspiele (§ 5 Abs. 5 GlüStV 2012, § 5 Abs. 7 GlüStV 2021). Die dortigen Online-Spiele stellen wegen ihrer Unentgeltlichkeit keine Glücksspiele im Sinne der § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012, § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 dar. 44 C. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). 45 Soweit der Kläger die Beklagte hinsichtlich der Internetangebote "MrGreen.de" und "Rizkcasino.de" auf Unterlassung der Werbung für nicht erlaubte Online-Casino- und -Automatenspiele in Anspruch nimmt, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil insoweit die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und
letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist die Klage abzuweisen. 46 Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht die weitere Beanstandung des Klägers zu prüfen haben, die Beklagte habe dafür einzustehen, dass die ausgestrahlten Fernsehspots zu Casino- und Automatenspielen auf den Internetseiten "www.drückglück.de" und "www.wunderino.de"
StV 2012 (und § 5 Abs. 7 GlüStV 2021) verbotene Werbung für jedenfalls außerhalb von Schleswig-Holstein nicht durch Glücksspiellizenzen gedeckte und deshalb unerlaubte Glücksspiele dargestellt hätten. Zu diesem Angriff hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315342023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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