BGH, Versäumnisurteil vom 17.02.2023 – V ZR 212/21 – Rechtskraftwirkung: Bedeutung der rechtskräftigen Verurteilung zur Zahlung restlichen Kaufpreises in einem Vorprozess für einen…
KORE315362023 ECLI:DE:BGH:2023:170223UVZR212.21.0 BGH 5. Zivilsenat 20230217 V ZR 212/21 Versäumnisurteil § 322 Abs 1 ZPO vorgehend OLG Düsseldorf, 21. September 2021, Az: I-21 U 94/20vorgehend LG Düsseldorf, 13. Oktober 2020, Az: 6 O 357/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtskraftwirkung: Bedeutung der rechtskräftigen Verurteilung zur Zahlung restlichen Kaufpreises in einem Vorprozess für einen Folgeprozess Die rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung restlichen Kaufpreises in einem Vorprozess stellt nicht das Bestehen des Kaufvertrags mit Bindungswirkung für einen Folgeprozess fest; es handelt sich insoweit nur um die Feststellung einer Vorfrage, die nicht in Rechtskraft erwächst.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. September 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Anträge, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notariats Dr. D. L. vom 29. Dezember 2014, UR-Nr. 552/2014/Dr. L., mit der Vollstreckungsklausel vom 5. November 2019 und aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2018 - 6 O 123/17 - wegen eines Betrags von 2.197,15 € aus Ziff. II. 1. des Urteilstenors für unzulässig zu erklären, zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin erwarb von der Beklagten auf der Grundlage eines notariellen Kaufvertrags vom 29. Dezember 2014 eine noch zu vermessende Grundstücksfläche zum Betrieb eines Hotels zum Kaufpreis von 490.000 €. Sie verpflichtete sich zur Errichtung des Bauwerks auf der Grundlage der der Kaufvertragsurkunde als Anlage beigefügten Vorentwürfe binnen drei Jahren ab Vertragsschluss einschließlich Schlussabnahme des Bauwerks entsprechend der Baugenehmigung. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Vereinbarung verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 24.500 € zuzüglich Umsatzsteuer an die Beklagte und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde in ihr gesamtes Vermögen. Kurz vor dem Notartermin wurden die als Anlage zum Kaufvertrag zu nehmenden Entwurfsunterlagen auf Veranlassung des früheren Geschäftsführers der Beklagten ausgetauscht. Während die ursprünglichen Pläne zwei Baukörper auswiesen, von denen einer als optional bezeichnet wurde, fehlt in den stattdessen zum Kaufvertrag genommenen Plänen aus dem Baugenehmigungsantrag der Klägerin der optionale Baukörper.
2 Nachdem die Klägerin festgestellt hatte, dass sich auf einem Teilbereich des erworbenen Grundstücks eine Mittelspannungsleitung der Stadtwerke befindet, erklärte sie im März 2017 im Hinblick auf diese Fläche den Teilrücktritt vom Kaufvertrag. Sie nahm die Beklagte vor dem Landgericht auf Schadensersatz in Anspruch und begehrte zudem die Feststellung des Annahmeverzugs und der Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden. Widerklagend nahm die Beklagte die Klägerin - soweit noch von Interesse - auf Zahlung restlichen Kaufpreises und Erstattung von Vermessungskosten i.H.v. insgesamt 2.197,15 € in Anspruch (im Folgenden: erster Vorprozess). Das Landgericht wies mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Juni 2018 die Klage ab und gab der Widerklage statt. Parallel zu diesem Verfahren begehrte die Klägerin vor dem Landgericht u.a. gegenüber der Beklagten die Feststellung der Einstandspflicht für Schäden, die sie durch den Austausch der Anlage zum notariellen Kaufvertrag und einen behaupteten Verstoß des Notars gegen seine Pflicht aus § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG erleidet (im Folgenden: zweiter Vorprozess). Die Klage wurde durch das Urteil des Landgerichts vom 23. Januar 2020 ebenfalls rechtskräftig abgewiesen.
3 Die Klägerin ließ zwischenzeitlich auf dem von dem Teilrücktritt nicht betroffenen Teil des Grundstücks ein Hotelgebäude errichten. Mit der Behauptung, die Klägerin habe die Bepflanzung des Grundstücks gemäß dem Grüngestaltungsplan zur Baugenehmigung nicht vollständig umgesetzt und nicht alle erforderlichen Stellflächen auf dem erworbenen Grundstück errichtet, betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung wegen der Vertragsstrafe aus dem notariellen Kaufvertrag. Ferner betreibt sie die Zwangsvollstreckung aus dem in dem ersten Vorprozess ergangenen Zahlungsurteil.
4 Gegen die Vollstreckung aus den beiden Titeln wendet sich die Klägerin mit der Vollstreckungsabwehrklage. Sie behauptet u.a., die Darstellung der Beklagten, die Mittelspannungsleitung im Kaufobjekt sei ihr bei Vertragsschluss nicht bekannt gewesen, sei unzutreffend und stelle einen Prozessbetrug dar. Die Beklagte habe von der Leitung gewusst. Durch den Teilrücktritt sei auch die Vertragsstrafenregelung entfallen. Zudem habe sie den Kaufvertrag als Verbraucherin abgeschlossen, so dass der beurkundende Notar ihr die Vertragsunterlagen zwei Wochen vor Abschluss des Kaufvertrages hätte zur Verfügung stellen müssen, was sich die Beklagte zurechnen lassen müsse.
5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
I.
6 Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Kaufvertragsurkunde wenden. Aufgrund der beiden rechtskräftigen Entscheidungen des Landgerichts in den Vorprozessen stehe zwischen den Parteien verbindlich fest, dass der notarielle Kaufvertrag wirksam und nicht wegen etwaiger Täuschungshandlungen der Beklagten oder Pflichtverletzungen des beurkundenden Notars ganz oder teilweise rückabzuwickeln oder nichtig sei. Mit ihren Einwänden gegen die in den beiden Vorprozessen ergangenen Urteile könne die Klägerin wegen Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht gehört werden, da sie bereits vor Ende der mündlichen Verhandlung entstanden seien. Die Klägerin habe die Vertragsstrafe verwirkt, da sie die ihr obliegende Bebauungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt habe. Sie habe weder die erforderlichen Stellplätze auf dem eigenen Grundstück errichtet noch die Außenanlagen fertiggestellt.
7 Die Klägerin könne die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem in dem ersten Vorprozess ergangenen Urteil vom 26. Juni 2018 ebenfalls nicht verlangen. Die die Wirksamkeit des Kaufvertrags betreffenden Einwendungen der Klägerin könnten zwar für den Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 2.197,15 € erheblich sein. Gegen die Vollstreckung dieser Forderung wende sich die Klägerin aber nicht.
II.
8 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zu entscheiden ist durch Versäumnisurteil, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82 ff.).
9 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen die Abweisung der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Kaufvertragsurkunde nicht.
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18 2. Die Revision hat ebenfalls Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem in dem ersten Vorprozess ergangenen Urteil vom 26. Juni 2018 abgewiesen hat.
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III.
21 1. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat nämlich - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die materiellen Einwendungen der Klägerin gegen die in der vollstreckbaren notariellen Kaufvertragsurkunde vom 29. Dezember 2014 und dem Urteil des Landgerichts vom 26. Juni 2018 titulierten Ansprüche begründet sind.
22 2. In dem weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht bei der Klärung der Frage, ob die Einwendungen der Klägerin der Klage gegen die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Kaufvertragsurkunde zum Erfolg verhelfen, zu beachten haben, dass in den Vorprozessen keine Feststellungen zur Wirksamkeit des Kaufvertrags und des Teilrücktritts mit Bindungswirkung für dieses Verfahren getroffen wurden, und dass die Klägerin mit ihren Einwendungen nicht präkludiert ist (§ 797 Abs. 4, § 767 Abs. 2 ZPO). Ferner wird das Berufungsgericht festzustellen haben, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 26. Juni 2018 aufgrund der Einwendungen der Klägerin für unzulässig zu erklären ist. Insoweit kommt allerdings eine Präklusion der Einwendungen nach § 767 Abs. 2 ZPO in Betracht.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.
Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.
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