KORE315372023 ECLI:DE:BGH:2023:220323UIVZR95.22.0 BGH 4. Zivilsenat 20230322 IV ZR 95/22 Urteil § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 159 VVG vorgehend OLG Stuttgart, 10. Februar 2022, Az: 7 U 165/21, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 22. April 2021, Az: 2 O 76/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Lebensversicherungsvertrag: Auslegung der Kündigungserklärung als gleichzeitiger Widerruf der Bezugsberechtigung auf den Todesfall Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer stets zugleich den Widerruf der Bezugsberechtigung auf den Todesfall enthält, sondern diese Frage ist durch Auslegung der Erklärung im Einzelfall zu entscheiden. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 10. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage wegen eines Betrags von mehr als 954,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 26. November 2019 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. April 2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 15.090,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 26. November 2019 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 15.090,32 € festgesetzt. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Rückkaufswerts einer Rentenversicherung in Anspruch. 2 Die Beklagte ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge Alleinerbin nach ihrer Mutter, der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Die Versicherungsnehmerin unterhielt bei der Klägerin eine Rentenversicherung gegen Einmalzahlung von 20.000 € mit Versicherungs- und Rentenbeginn am 1. Juni 2012. Ab dem 1. September 2012 erhielt sie eine vierteljährliche Rente in Höhe von 181,84 €. Im Versicherungsantrag vom 9. Mai 2012 bestimmte die Versicherungsnehmerin ihren Lebensgefährten (nachfolgend: Streitverkündeter) als widerruflich Bezugsberechtigten im Todesfall, der als solcher auch im Versicherungsschein eingetragen ist. 3 In den maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin (nachfolgend: AVB) heißt es in § 6 unter der Überschrift "Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen?": "Fristen 1. Sie können - jederzeit zum Ende einer Versicherungsperiode oder - mit einer Frist von einem Monat zum nächsten Monatsersten Ihre Versicherung schriftlich kündigen." 4 In § 12 ist unter der Überschrift "Wer erhält die Leistung?" geregelt: "1. Die Leistung erbringen wir an Sie oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei deren Fälligkeit erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. … … 4. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts … sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. …" 5 Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 erklärte die Versicherungsnehmerin gegenüber der Klägerin insbesondere: "hiermit kündige ich meine … Rentenversicherung … zum 01.04.19. Bitte überweisen Sie mir den Restbetrag auf mein Konto bei der Kreissparkasse …". 6 Die Klägerin kehrte daraufhin schon am 26. März 2019 einen Betrag in Höhe der Klageforderung von 16.044,37 € an die Versicherungsnehmerin aus. Der Betrag wurde ihrem Konto am 27. März gutgeschrieben. Einen Tag später, am 28. März 2019, verstarb sie und wurde von der Beklagten beerbt. 7 Mit Schreiben vom 13. September 2019 zeigte die Beklagte der Klägerin, die vom Tod der Versicherungsnehmerin zuvor keine Kenntnis hatte, das Versterben der Versicherungsnehmerin an und teilte mit, dass sämtliche zu Gunsten des Streitverkündeten bestehenden Vollmachten widerrufen worden seien; zugleich widerrief sie etwa zu seinen Gunsten bei der Klägerin bestehende Bezugsrechte. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 erklärte die Klägerin, dass ein Widerruf des Bezugsrechts wegen des Eintritts des Versicherungsfalls nicht mehr möglich sei. Sie werde den Widerruf aber insofern achten, als sie dem Streitverkündeten kein Angebot auf Abschluss eines Schenkungsvertrages mehr überbringen werde. Außerdem forderte sie die Beklagte auf, den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen. 8 Die Klägerin ist der Ansicht, der Kündigung des Versicherungsvertrages könne kein Widerruf des Bezugsrechts entnommen werden. Die Kündigung sei gemäß § 6 AVB erst zum 1. April 2019 wirksam geworden, so dass zum Zeitpunkt des Todes der Versicherungsnehmerin der Vertrag noch bestanden habe. Mit Eintritt des Versicherungsfalls habe der Streitverkündete den Anspruch auf die Todesfallleistung erworben. Die Zahlung in Höhe von 16.044,37 € sei daher ohne Rechtsgrund erfolgt. Mit der Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung dieses Betrages. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 954,05 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. 9 Die Revision hat Erfolg. 10 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in VersR 2022, 812 veröffentlicht ist, kann dem Landgericht in seiner Auslegung der Kündigungserklärung der Versicherungsnehmerin vom 18. Februar 2019 nicht gefolgt werden. Die Klägerin habe dieser vielmehr auch den Widerruf des zu Gunsten des Streitverkündeten bestehenden Bezugsrechts entnehmen müssen. Die Todesfallleistung habe der Beklagten folglich als Erbin der Versicherungsnehmerin zugestanden. Der Widerruf der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer erfolge durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe abstellend aus Sicht des Versicherers als objektiver Empfänger gemäß §§ 133, 157, 242 BGB auszulegen sei. Ausgehend davon sei festzuhalten, dass die Versicherungsnehmerin sich in ihrem Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich zu Fortbestand oder Widerruf des Bezugsrechts geäußert und auch keine Angaben zu den Hintergründen ihrer Kündigung gemacht habe. 11 Damit stelle sich die Frage, ob einer Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers im Regelfall, das heiße ohne Hinzutreten gegenläufiger Anhaltspunkte, der Wille zu entnehmen sei, dass er zugleich widerruflich bestehende Bezugsrechte widerrufen wolle (§§ 133, 157 BGB). Diese Frage sei zu bejahen. Denn dies entspreche der im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigenden regelmäßigen Interessenlage des Versicherungsnehmers, soweit diese für den Versicherer erkennbar werde. Begehre der Versicherungsnehmer mit der Kündigung Auszahlung des zu seinen Gunsten bestehenden Versicherungswerts an sich, bringe er damit nicht anders als ein Insolvenzverwalter, der den Vermögenswert zur Masse ziehen will, zum Ausdruck, dass er den Wert der Versicherung seinem liquiden Vermögen zuführen wolle. Seinen Tod werde er regelmäßig nicht bedenken, wofür auch kein Anlass bestehe, weil sein Vermögen durch den Tod nicht verloren gehe (§ 1922 BGB). Da das Fortbestehen eines Bezugsrechts zu Gunsten eines Dritten diesem wirtschaftlichen Ergebnis zuwiderlaufe, sei die Kündigungserklärung dahin auszulegen, dass damit schlüssig auch der Widerruf dieses Bezugsrechts erklärt werde. Es sei auch keine differenzierende Betrachtung danach geboten, ob es sich um ein Erlebensfall- oder ein Todesfallbezugsrecht handele. Zwar möge es Fälle geben, bei denen dem Versicherungsnehmer daran gelegen sei, trotz des in der Regel überschaubaren Zeitraums bis zum Wirksamwerden seiner ordentlichen Kündigung einen Dritten für diesen Zeitraum abzusichern, obwohl er erklärt hat, den Versicherungswert seinem eigenen Vermögen zuführen zu wollen. Dies seien aber atypische Fälle, die an der grundsätzlichen Interessenlage nichts änderten. 12 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 13 Die Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung, die mit einem Auszahlungsbegehren an sich selbst verbunden ist, enthält entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls bei einem Bezugsrecht auf den Todesfall - wie hier - ohne weitere Anhaltspunkte nicht stets zugleich konkludent auch den Widerruf dieses Bezugsrechts. 14 1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass der Widerruf der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer ist, die auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe abstellend aus Sicht des Versicherers als objektiver Empfänger gemäß §§ 133, 157, 242 BGB auszulegen ist. Der Tatrichter hat nach ständiger Senatsrechtsprechung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste. Innerhalb dieses normativen Rahmens kommt es darauf an, was der Erklärende gewollt und inwieweit er seinen Willen für den Erklärungsempfänger erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 Rn. 30 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat insoweit auch zu Recht ausgeführt, dass die Versicherungsnehmerin sich in ihrem Kündigungsschreiben vom 18. Februar 2019 nicht ausdrücklich zum Fortbestand oder Widerruf des Bezugsrechts geäußert und auch keine Angaben zu den Hintergründen ihrer Kündigung gemacht hat, sondern der für die Klägerin erkennbare, ausdrückliche Gehalt der Erklärung sich darauf beschränkt, dass die Versicherungsnehmerin den Vertrag zum nächstmöglichen Termin beendet wissen will und darum bittet, dass "der Restbetrag" auf ihr Konto überwiesen werden möge. 15 Unvereinbar damit ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, dass ohne Hinzutreten gegenläufiger Anhaltspunkte in einem Kündigungsschreiben diesem regelmäßig der Wille des Versicherungsnehmers zu entnehmen ist, dass er zugleich widerruflich bestehende Bezugsrechte widerrufen will. Zwar unterliegt die tatrichterliche Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen einer nur eingeschränkten Revisionskontrolle, die lediglich prüft, ob gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) oder Verfahrensvorschriften verletzt, Denk- oder Erfahrungssätze missachtet und vom Tatrichter selbst festgestellte, entscheidungserhebliche Tatsachen nicht gebührend berücksichtigt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 Rn. 29 m.w.N.). Aber auch nach diesem Maßstab kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die von ihm angenommene Regel beruht nicht auf der Auslegung der konkreten Willenserklärung, sondern, wie das Berufungsgericht selbst einräumt, in der Annahme eines Erfahrungssatzes, den es in der von ihm angenommenen Allgemeinheit jedenfalls im Fall eines Bezugsrechts auf den Todesfall nicht gibt. 16 2. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob einer Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers im Regelfall, ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte, konkludent auch der Wille des Versicherungsnehmers zu entnehmen ist, dass er damit zugleich ein widerruflich bestehendes Bezugsrecht widerrufen will. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.