KORE315382014 BGH 12. Zivilsenat 20140116 XII ZB 455/13 Beschluss § 2 Abs 2 Nr 3 VersAusglG, § 17 Abs 1 S 2 BetrAVG vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 17. Juli 2013, Az: 15 UF 151/12vorgehend AG Ahrensburg, 25. September 2012, Az: 28 F 102/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung betrieblicher Altersversorgung bei Statuswechsel des Ausgleichspflichtigen zwischen Unternehmereigenschaft und Arbeitnehmereigenschaft 1. Bei einem Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und Arbeitnehmereigenschaft richtet sich die Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf die Tätigkeit als Arbeitnehmer entfällt. 2. Mit dem Wechsel in die Arbeitnehmereigenschaft beginnen die Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz zu laufen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandgerichts in Schleswig vom 17. Juli 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Wert: 5.496 € I. 1 Auf den am 11. Februar 2012 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 6. September 2002 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. September 2002 bis 31. Januar 2012; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehemann Anrechte aus einer Pensionskassenversicherung und die Ehefrau Anrechte aus einer privaten Lebensversicherung. Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die vom Ehemann in der Pensionskassenversicherung erworbenen Anrechte jeweils intern geteilt und hinsichtlich des von der Ehefrau aus einer privaten Lebensversicherung erworbenen Anrechts angeordnet, dass der Ausgleich wegen Geringfügigkeit unterbleibe. 2 Darüber hinaus erteilte die E-GmbH (Beteiligte zu 5) dem Ehemann eine Versorgungszusage, durch die ihm mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersversorgung durch Zahlung von fünf Jahresraten zu je 100.036 € zugesagt wurde. Der E-GmbH steht es frei, die Altersversorgung auch in drei Jahresraten zu je 157.645 € oder in einem Einmalbetrag von 446.671 € oder stattdessen teilweise oder ganz in Form einer lebenslangen Rente in Höhe von monatlich 2.556 € mit Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenversorgung oder in Höhe von monatlich 3.125 € ohne Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenversorgung zu erbringen. Ferner wurde eine Invalidenversorgung von monatlich 2.556 € zugesagt. Der Ehemann hält einen Geschäftsanteil von 20 Prozent an der E-GmbH und war im Zeitpunkt der Versorgungszusage am 1. November 2006 gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder, die Geschäftsanteile von 50,004 Prozent und ebenfalls 20 Prozent halten, zur gemeinsamen Geschäftsführung berufen. Am 4. Juni 2011 schied der Vater des Ehemanns als Geschäftsführer aus, behielt jedoch seinen Geschäftsanteil. 3 Das Familiengericht hat dieses Anrecht bei seiner Entscheidung übergangen. Dagegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie die Einbeziehung dieses Anrechts in den Versorgungsausgleich verfolgt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 5 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Versorgungszusage der E-GmbH sei nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Sie sei nicht auf eine Rente, sondern auf eine in Raten zu zahlende Kapitalleistung gerichtet und auch nicht unabhängig von der Leistungsform auszugleichen, da es sich nicht um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes handle. Im Zeitpunkt der Versorgungszusage sei der Ehemann nicht Arbeitnehmer der E-GmbH gewesen, sondern habe als Gesellschafter-Geschäftsführer die Leitungsmacht über das Unternehmen ausgeübt. Seine Beteiligung an der Gesellschaft mit 20 Prozent Geschäftsanteil sei nicht ganz unbedeutend und zusammen mit seinem Vater und Bruder, die weitere 50,004 Prozent bzw. 20 Prozent Geschäftsanteile hielten, sei er zur gemeinsamen Geschäftsführung berufen gewesen. Sie gemeinsam hätten mit insgesamt 90,004 Prozent Geschäftsanteilen über eine beherrschende Stellung verfügt, da Gesellschafterbeschlüsse nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages mit einer Mehrheit von 75 % der vertretenen Geschäftsanteile gefasst werden könnten. 6 2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 7 Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.