BGH, Beschluss vom 29.03.2023 – XII ZB 409/22 – Ehescheidungsverbundverfahren: Auslegung und Umdeutung von Verfahrenserklärungen in einer Säumnislage Zur Auslegung und Umdeutung…
KORE315382023 ECLI:DE:BGH:2023:290323BXIIZB409.22.0 BGH 12. Zivilsenat 20230329 XII ZB 409/22 Beschluss § 112 Nr 1 FamFG, § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 143 FamFG, § 117 Abs 1 S 4 FamFG, § 338 ZPO, § 514 Abs 1 ZPO, § 522 Abs 1 S 2 ZPO, § 140 BGB vorgehend OLG Düsseldorf, 24. August 2022, Az: II-8 UF 178/21vorgehend AG Mülheim, 9. September 2021, Az: 22 F 955/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Ehescheidungsverbundverfahren: Auslegung und Umdeutung von Verfahrenserklärungen in einer Säumnislage Zur Auslegung und Umdeutung von Verfahrenserklärungen in einer Säumnislage.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. August 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Wert: 7.704 € I.
1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde gegen einen im Scheidungsverbundverfahren ergangenen Teilversäumnisbeschluss zum nachehelichen Unterhalt.
2 Die Beteiligten sind inzwischen rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Der Antragsgegner hat im Scheidungsverbund die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig gemacht. Zum Verhandlungstermin am 19. August 2021 ist der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nach telefonischer Ankündigung einer verkehrsbedingten Verspätung nicht innerhalb der von ihm mitgeteilten Zeit - 20 Minuten nach der Terminsstunde - erschienen. Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners unter anderem die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 642 € und insoweit Erlass eines Teilversäumnisbeschlusses beantragt. Das Amtsgericht hat hierauf Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt. Nach Eintreffen beim Amtsgericht - mit 40-minütiger Verspätung - hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin unter Erläuterung der Gründe für seine Verspätung zu richterlichem Protokoll den Antrag gestellt, der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Weiter hat er beantragt, den Antrag auf Erlass eines Versäumnisbeschlusses in der Folgesache nachehelicher Unterhalt zurückzuweisen und die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen sowie - hilfsweise - den Antrag des Antragsgegners auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt durch unechten Versäumnisbeschluss zurückzuweisen.
3 Das Amtsgericht hat mit am 9. September 2021 verkündetem Teilversäumnis- und Schlussbeschluss die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Antragstellerin - insoweit durch Teilversäumnisbeschluss - verpflichtet, an den Antragsgegner ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von monatlich 642 € zu bezahlen.
4 Gegen diesen ihr am 16. September 2021 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 7. Oktober 2021 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, dies hinsichtlich der Folgesache nachehelicher Unterhalt „im Wege der Erweiterung und Anschließung gem. § 145 Abs. 1 FamFG“. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde, soweit über den Antrag auf nachehelichen Unterhalt durch Teilversäumnisbeschluss entschieden worden ist, verworfen und sie im Übrigen zurückgewiesen.
5 Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde.
II.
6 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7 Die gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin insbesondere weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG).
8 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde gegen den Ausspruch in der Unterhaltssache sei unstatthaft, weil das Amtsgericht über den Unterhaltsantrag durch Teilversäumnisbeschluss entschieden habe, wie sich nicht nur aus der Bezeichnung der Entscheidung, sondern auch aus deren Begründung eindeutig ergebe. Gegen eine solche echte Säumnisentscheidung sei das Rechtsmittel der Beschwerde nicht eröffnet. Statthafter Rechtsbehelf sei vielmehr gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 338 ZPO allein der Einspruch, den indes die Antragstellerin nicht eingelegt habe. Das Rechtsmittel der Beschwerde sei auch nicht aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes eröffnet, weil das Amtsgericht nicht in der falschen Form entschieden habe.
Das Fehlen einer Säumnis könne nur mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs, auf den in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen worden sei, geltend gemacht werden. Die durch Teilversäumnisbeschluss entschiedene Folgesache nachehelicher Unterhalt sei auch keiner Anfechtung im Wege einer Beschwerde durch Erweiterung oder Anschließung nach § 145 FamFG zugänglich, weil insoweit mangels rechtzeitigen Einspruchs der Antragstellerin Teilrechtskraft des Beschlusses eingetreten sei. Eine Umdeutung der hinsichtlich des Teilversäumnisbeschlusses eingelegten Beschwerde in einen Einspruch scheide schon deshalb aus, weil der Beschwerdeschriftsatz nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist beim Amtsgericht eingegangen sei, ein Einspruch mithin ebenfalls unzulässig wäre.
Der Umstand, dass über den Unterhaltsantrag als Folgesache im Verbund entschieden worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Wie die Regelung in § 143 FamFG zeige, könnten eine Teilversäumnisentscheidung und die Entscheidung im Übrigen eine getrennte Entwicklung nehmen.
9 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Teilversäumnisbeschluss des Amtsgerichts zu Recht gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen, weil sie kein gegen den angefochtenen Teilversäumnisbeschluss statthaftes Rechtsmittel ist (§§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, §§ 338, 514 Abs. 1 ZPO). Den insoweit allein statthaften Einspruch (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 338 ZPO) gegen den Teilversäumnisbeschluss hat die Antragstellerin nicht eingelegt.
10
11
12
13
14
15
16 Ein solches Vorgehen entsprach auch der wohlverstandenen Interessenlage der Antragstellerin, weil mit dem Erlass eines Teilversäumnisbeschlusses gegebenenfalls nach § 243 FamFG eine für sie ungünstige Kostenentscheidung unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 344 ZPO verbunden gewesen wäre. Mithin war es erkennbar das alleinige Ziel des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in der gegebenen Verfahrenslage, den Erlass einer Teilversäumnisentscheidung über den Unterhaltsantrag des Antragsgegners zu verhindern.
17 Demgegenüber spricht in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der gestellten Anträge und in Ansehung der Verfahrenslage nichts dafür, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin vorsorglich Einspruch gegen eine etwaige künftige Säumnisentscheidung einlegen wollte. Hierfür bestand auch deshalb kein Anlass, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ausweislich seiner Anträge davon ausging, den Erlass eines Teilversäumnisbeschlusses möglicherweise noch verhindern zu können, und nach Erlass einer Teilversäumnisentscheidung noch ausreichend Gelegenheit zur Einlegung eines Einspruchs bestanden hätte.
18
19
20
21 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO.
Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315382023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public