KORE315392014 BGH 10. Zivilsenat 20140113 X ZB 18/12 Beschluss § 6 Abs 1 SortSchG, Art 6 Abs 3 PflZSchÜbk vorgehend BPatG München, 6. September 2012, Az: 36 W (pat) 1/10, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Sortenschutz: Voraussetzungen für die Neuheit der angemeldeten Sorte - Fond Memories Fond Memories § 6 Abs. 1 SortG ist mangels einer einheitlichen Regelung über eine kürzere Frist innerhalb der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Sorte als neu gilt, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr im Inland oder von vier Jahren (bei Reben und Baumarten sechs Jahren) im Ausland zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sind. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 36. Senats (Beschwerdesenats für Sortenschutzsachen) des Bundespatentgerichts vom 6. September 2012 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. 1 A. Die Antragstellerin hat am 23. April 2008 Antrag auf Sortenschutz für die Waldrebsorte Clematis florida mit der Bezeichnung "Fond Memories" gestellt. Hierbei hat sie angegeben, dass Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte erstmals am 1. Juni 2004 in Großbritannien zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sei. Das Bundessortenamt hat den Sortenschutzantrag unter Hinweis auf §§ 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 SortG mit der Begründung zurückgewiesen, die Sorte sei nicht neu, weil Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten früher als ein Jahr vor dem Antragstag innerhalb der Europäischen Union zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden seien. Den Widerspruch der Antragstellerin hat der Widerspruchsausschuss des Bundessortenamts zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin zum Patentgericht ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Patentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht erstrebt. 2 B. Die kraft Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 3 I. Das Patentgericht hat zur Begründung der angefochtenen Entscheidung (BPatGE 53, 277 = GRUR Int. 2013, 243) im Wesentlichen ausgeführt: Die Zurückweisung des Sortenschutzantrags entspreche der am Anmeldetag geltenden Regelung des Sortenschutzgesetzes. Nach den Angaben der Antragstellerin sei Pflanzenmaterial der angemeldeten Sorte weit vor der einjährigen Neuheitsschonfrist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SortG in Großbritannien verbreitet worden. Sie gelte daher nicht mehr als neu. Die genannte gesetzliche Bestimmung sei rechtsgültig, obwohl sie gegen die völkerrechtliche Verpflichtung verstoße, die Deutschland durch die Unterzeichnung und Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 (PflZÜ) und der Revisionen dieses Übereinkommens eingegangen sei. 4 Nach Art. 6 der am 19. März 1991 revidierten Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (BlPMZ 1998, 232 ff., im Folgenden: Übereinkommen) stehe es der erforderlichen Neuheit einer Sorte entgegen, wenn sie zum Anmeldetag bereits mit Zustimmung des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers seit mehr als einem Jahr im Hoheitsgebiet des Anmeldestaates oder seit mehr als vier Jahren - für langsam wachsende Pflanzen seit mehr als sechs Jahren - im Hoheitsgebiet eines anderen Staates feilgehalten oder gewerbsmäßig vertrieben worden sei. Mit der Möglichkeit, die Sorte vor der Anmeldung vier bzw. sechs Jahre im Ausland zu vertreiben, solle es dem Züchter ermöglicht werden, die Sorte zunächst im Ausland zu erproben und erst später im Inland anzumelden. An diesem Regelungsgefüge habe sich durch die seit dem Übereinkommen von 1991 bestehende Möglichkeit, dass eine zwischenstaatliche Organisation als Mitglied beitreten könne, nichts geändert. Dies habe lediglich eine Anpassung der Begriffsbestimmungen in Art. 1 des Übereinkommens erfordert, wonach als Hoheitsgebiet in einem solchen Fall das Gebiet anzusehen sei, in dem der diese zwischenstaatliche Organisation gründende Vertrag Anwendung finde. Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens sehe die Möglichkeit einer Gleichstellung von Handlungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates mit Handlungen im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten derselben zwischenstaatlichen Organisation nur für den Fall vor, dass alle Mitgliedstaaten dieser Organisation gemeinsam handelten. 5 Vor diesem Hintergrund entspreche § 6 Abs. 1 SortG in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden, durch das Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes vom 17. Juli 1997 eingeführten Fassung nicht den vom deutschen Gesetzgeber zu beachtenden Vorgaben des Übereinkommens. Entgegen Art. 6 Abs. 1 dieses Übereinkommens stelle § 6 Abs. 1 SortG für die nationale Anmeldung bezüglich des Hoheitsgebiets nicht mehr auf Deutschland, sondern auf das Gebiet der Europäischen Union ab. Die Bestimmung führe damit zu einer Benachteiligung von Anmeldern, die - wie im vorliegenden Fall - nationalen Schutz für eine Sorte in Deutschland begehrten und die Sorte innerhalb von vier (bzw. sechs) Jahren im Gebiet der Europäischen Union abgegeben hätten. Sie könne weder auf Art. 6 des Übereinkommens gestützt noch mit einem Hinweis auf die Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortVO, ABl. L 227 vom 1. September 1994) begründet werden. Durch die dargestellte Fassung von § 6 Abs. 1 SortG verstoße Deutschland gegen seine völkerrechtliche Verpflichtung, als Mitgliedstaat des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen einen denselben Kriterien wie in den übrigen Vertragsstaaten unterliegenden Sortenschutz zur Verfügung zu stellen. 6 Dies habe allerdings nicht zur Folge, dass Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens unmittelbar anzuwenden sei und § 6 Abs. 1 SortG verdränge. Es handele sich nicht um eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 Abs. 2 GG. Der Norm komme auch kein Anwendungsvorrang zu, wie er den Vorschriften der Europäischen Union zuerkannt werde. Daran habe der Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen nichts geändert. Aus Art. 59 Abs. 2 GG ergebe sich vielmehr, dass das Übereinkommen den Regelungen des Sortenschutzgesetzes gleichrangig sei. 7 Der Widerspruch zwischen der völkerrechtlichen Verpflichtung Deutschlands und § 6 Abs. 1 SortG lasse sich auch nicht im Wege einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung oder durch Anwendung der allgemeinen Kollisionsregeln lösen. Für eine korrigierende Auslegung sei angesichts des klaren Wortlauts von § 6 Abs. 1 SortG und des erklärten Willens des Gesetzgebers kein Raum. Aus den allgemeinen Kollisionsregeln ergebe sich nichts anderes. Es sei bereits zweifelhaft, ob ein echter Normenkonflikt zwischen § 6 SortG und Art. 6 des Übereinkommens vorliege, weil letzterer keine national unmittelbar anwendbare Regelung enthalte, sondern nur den Staat als Völkerrechtssubjekt verpflichte. Auch wenn das Übereinkommen durch das Zustimmungsgesetz vom 25. März 1998 (BGBl. II 1998, S. 258) in Kraft getreten und damit jünger als § 6 SortG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sortenschutzgesetzes vom 17. Juli 1997 sei, sei jedenfalls § 6 SortG als lex specialis und deshalb als vorrangig anzusehen. Der Verstoß des deutschen Gesetzgebers gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen begründe lediglich einen Anspruch der übrigen Vertragsparteien auf Erfüllung der Umsetzungspflicht, ermögliche dem nationalen Gericht jedoch keine Auslegung gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG scheide aus, da ein Verfassungsverstoß weder geltend gemacht noch ersichtlich sei. 8 II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 9 Das Patentgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass der Antrag auf Erteilung von Sortenschutz nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung keinen Erfolg haben könnte. Die Erteilung von Sortenschutz setzt nach § 1 Abs. 1 SortG voraus, dass die Sorte neu ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SortG gilt eine Sorte nur dann als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb eines Jahres innerhalb der Europäischen Union zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sind. Nachdem Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte bereits am 1. Juni 2004 in Großbritannien zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden ist, war die Sorte am Antragstag in diesem Sinne nicht neu. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung des Gebots der völkerrechtskonformen Auslegung, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 SortG enger zu verstehen ist, als dies der Wortlaut vorzugeben scheint. 10 1. Die Neufassung von § 6 Abs. 1 SortG durch das Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I 1997, S. 1854) sollte, wie sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt, der Anpassung des Sortenschutzgesetzes an die neuen Regelungen des im Jahre 1991 revidierten Übereinkommens dienen (BT-Drucks. 13/7038, S. 1, 10). 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.