(1)Die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF enthaltene Verweisung auf die Möglichkeit einer (Inlands-)Zustellung durch Aufgabe zur Post hat sich bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht auf Zustellungen erstreckt, denen eine grenzüberschreitende Zustellung nach Maßgabe der EuZVO oder ihrer Vorgängerregelung, der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom
- Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37), vorausgegangen war. Auch im Gesetzgebungsverfahren zum Zustellungsreformgesetz waren die in § 184 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs benannten Zustellungen nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO allein auf Auslandszustellungen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen bezogen (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 23). Die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Zustellung nach europäischem Zustellungsrecht ist erstmals im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens angesprochen worden. Die Bundesregierung hat in einer Gegenäußerung auf einen von ihr abgelehnten Vorschlag des Bundesrates, in dem im Entwurf vorgesehenen § 184 Abs. 1 Satz 1 die Angabe "Nr. 2 und 3" zu streichen, um eine Zustellung durch Aufgabe zur Post auch nach vorausgegangener Auslandszustellung durch Einschreiben mit Rückschein bewirken zu können, auf das bevorstehende Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 hingewiesen und bemerkt, dass im Geltungsbereich des die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein regelnden Art. 14 dieser Verordnung "für eine dem § 184 ZPO entsprechende Regelung gleichfalls kein Bedürfnis" bestehe (BT-Drucks. 14/4554, S. 32, 34). Das Verhältnis von § 183 des Entwurfs zum europäischen Zustellungsrecht ist schließlich auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages durch Einfügung eines Absatzes 3 in der Weise geregelt worden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 unberührt bleiben sollten. Außerdem sollten die Bedingungen der in Art. 14 der Verordnung vorgesehenen Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein in einem Zustellungsdurchführungsgesetz festgelegt und - um Unsicherheiten in der gerichtlichen Praxis auszuschließen - hierin denen der Zustellung im Inland nach § 175 ZPO und bei der Auslandszustellung denen nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angeglichen werden (BT-Drucks. 14/5564 S. 8, 20 f.). Dies unterstreicht die beabsichtigte Eigenständigkeit dieser Regelungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 183 ZPO. 18 Der nationale Gesetzgeber hat auf diese Weise die von den europäischen Zustellungsvorschriften erfassten grenzüberschreitenden Zustellungen gerade nicht in die zur Durchführung von Auslandszustellungen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen getroffenen Regelungen des § 183 ZPO integriert. Er hat sich vielmehr zur Vermeidung einer denkbaren Kollision mit dem in seinem Anwendungsbereich gegenüber völkerrechtlichen Vereinbarungen vorrangigen europäischen Zustellungsrecht auf die Klarstellung beschränkt, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 von den in § 183 Abs. 1 und 2 ZPO getroffenen Regelungen unberührt bleiben sollten, und sich - für grenzüberschreitende Zustellungen im Anwendungsbereich des europäischen Zustellungsrechts auf dieses verweisend - einer eigenen Regelung enthalten (vgl. Wieczorek/Schütze/Rohe, aaO, Vor §§ 183, 184 Rn. 22; Heckel, aaO). Auch soweit die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 noch der Ergänzung durch nationales Recht bedurfte, hat der nationale Gesetzgeber - nach einer übergangsweisen Verweisung auf § 183 Absatz 2 Satz 1 ZPO - die benötigten Ausführungsregeln zunächst im Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Zustellungsdurchführungsgesetz - ZustDG) vom
- Juli 2001 (BGBl. I S. 1536) geregelt. Im Zuge des EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetzes hat er sodann die Ausführungsregeln in das neu eingefügte Buch 11 der Zivilprozessordnung, nämlich in die §§ 1067 ff. ZPO, verlagert und auf diese Weise sogar gesetzessystematisch das im Buch 1 der Zivilprozessordnung geregelte Zustellungsrecht verlassen (vgl. BT-Drucks. 15/1062, S. 5, 7 f.). Die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF für die Zulässigkeit einer (Inlands-)Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgte Bezugnahme auf eine vorausgegangene Auslandszustellung nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO aF hat mithin keine grenzüberschreitenden Zustellungen erfasst, die nach Maßgabe der EuZVO und der ihr vorausgegangenen Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 erfolgt waren. 19