BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 14/12 – Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers: Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien Der…
KORE315402013 BGH 5. Zivilsenat 20130301 V ZR 14/12 Urteil § 1004 Abs 1 BGB vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 15. Dezember 2011, Az: 5 U 13/09, Urteilvorgehend BGH, 17. Dezember 2010, Az: V ZR 45/10, Urteilvorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 18. Februar 2010, Az: 5 U 13/09, Urteilvorgehend LG Potsdam, 21. November 2008, Az: 1 O 161/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers: Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2010, V ZR 45/10, NJW 2011, 749).
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Unterlassung der Verwertung von Fotografien verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Schadens aus der Verwertung von Fotografien festgestellt worden ist.
Hiervon ausgenommen sind Fotografien von 1. Park Sanssouci mit den Schlössern Sanssouci, Neues Palais, Charlottenhof, Bildergalerie, Neue Kammern, Orangerie, Drachenhaus, Belvedere, Römische Bäder, Chinesisches Teehaus sowie Parkarchitekturen und -gebäuden ab dem 11. Februar 1998, 2. Neuer Garten einschließlich des Heiligen Sees mit Marmorpalais, Schloss Cecilienhof, Meierei, Orangerie und diversen Gartenarchitekturen und -gebäuden ab dem 11. Februar 1998, 3. Schloss und Park Rheinsberg einschließlich aller Nebengebäude, Wasserflächen und Brücken ab dem 27. März 1997, 4. Schloss und Park Charlottenburg mit den Nebengebäuden Belvedere, Mausoleum und Schinkelpavillon ab dem 5. Januar 2010, 5. Schloss und Park Sacrow ab dem 16. Februar 1998, 6. Schloss Glienicke und Parkgebäude ab dem 5. Januar 2010 und 7. Schloss und Park Königs Wusterhausen einschließlich Nebenanlagen ab dem 24. März 1999; insoweit bleiben die Verurteilung zur Unterlassung und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist eine durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg vom 23. August 1994 (GVBl. Bln. S. 515 = GVBl. BB 1995 I S. 2 - StV) errichtete öffentlich-rechtliche Stiftung, deren Aufgabe es ist, etwa 150 ehemals preußische Schlösser und andere historische Bauten und dazu gehörige Gartenanlagen zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer sowie denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagte, eine Fotoagentur, die überwiegend im Auftrag Dritter, zum Beispiel von Presseunternehmen, daneben aber auch in eigener Initiative Fotografien herstellt, Fotos von Kulturgütern, die der Klägerin gehören, etwa Parkanlagen, Skulpturen und Außenansichten historischer Gebäude, ohne ihre - von einem Entgelt abhängige - Genehmigung vermarktet. Sie verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, nicht zu privaten Zwecken nach dem 23. August 1994 angefertigte Fotos der ihr gehörenden Kulturgüter zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben oder dies geschehen zu lassen, soweit diese Fotos innerhalb ihrer Anwesen aufgenommen wurden. Darüber hinaus beantragt sie Auskunft über die Anzahl der Fotografien und die damit erzielten Einnahmen. Schließlich möchte sie die Ersatzpflicht der Beklagten für bereits entstandene und zukünftig noch entstehende Schäden festgestellt wissen.
2 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Potsdam, ZUM 2009, 430). Das Oberlandesgericht hat sie im ersten Berufungsverfahren abgewiesen (OLG Brandenburg, GRUR 2010, 927). Dieses Urteil hat der Senat im ersten Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749). Im zweiten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht die Verurteilung der Beklagten unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen hinsichtlich des Unterlassungsantrags auf Aufnahmen aus dem Zeitraum ab dem 23. August 1994 und hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht auf den Zeitraum nach der Verkündung des ersten Revisionsurteils des Senats am 17. Dezember 2010 reduziert (GRUR-RR 2012, 301). Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
I.
3 Das Berufungsgericht hält die Klage für überwiegend begründet. Nach der Entscheidung des Senats im ersten Revisionsverfahren sei davon auszugehen, dass die Beklagte das Eigentum der Klägerin an ihren Grundstücken verletze, indem sie von den Gebäuden und Parkanlagen ungenehmigt Fotoaufnahme anfertige und verwerte. Fest stehe ferner, dass die Klägerin in der Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs weder durch den Staatsvertrag über ihre Errichtung, durch ihre Satzung oder andere öffentlich-rechtlichen Normen noch durch die Pressefreiheit eingeschränkt werde. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert. Sie habe das Eigentum an sechs Anwesen, darunter Schlosspark Sanssouci mit Neuem Palais und Neuem Garten sowie Schloss und Park Rheinsberg, nachgewiesen. Für die anderen Anwesen bedürfe es eines Nachweises nicht, weil die Klägerin die Unterlassung nur für Grundstücke verlange, die ihr gehörten. Sie könne aber Unterlassung nur für Aufnahmen verlangen, die nach dem 23. August 1994 angefertigt worden seien. Begründet sei auch der Auskunftsanspruch, weil die Klägerin Auskunft nur unter der Bedingung des Eigentumsnachweises verlange. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten könne nur für den Zeitraum ab der Verkündung des ersten Revisionsurteils angenommen werden. Eigentumsbeeinträchtigungen in dem Zeitraum davor habe die Beklagte nicht zu vertreten.
II.
4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
5 1. Die Unterlassungsverurteilung ist nur teilweise gerechtfertigt.
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14 (a) Das erste Missverständnis betrifft die Frage nach dem Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums. Auf sie kommt es deshalb an, weil unter der in § 1004 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Beeinträchtigung des Grundstückseigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand zu verstehen ist (Senat, Urteile vom 19. Dezember 1975 - V ZR 38/74, BGHZ 66, 37, 39, vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 175 und vom 1. Juli 2011 - V ZR 154/10, NJW-RR 2011, 1476, 1477 Rn. 14). Zu dem Zuweisungsgehalt des (Grundstücks-) Eigentums gehört, darüber besteht noch Einigkeit, nicht nur die Abwehr von Beeinträchtigungen der Sachsubstanz, sondern auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer das Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll.
Damit gehört aber, was die Kritik übersieht, zum Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums auch das Recht des Grundstückseigentümers, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet (so schon BGH, Urteil vom 20. September 1974, I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 779). Gestattet er das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung. Das ist in der Rechtsprechung nicht nur des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt (BGH, Urteile vom 15. September 2003 - II ZR 367/02, NJW 2003, 3702 und vom 16.
März 2006 - I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378, Senat, Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 178; ferner OLG Dresden, NJW 2005, 1871 und OLG Brandenburg, NJW-RR 1996, 1514). Hierin liegt keine Besonderheit des (Grundstücks-) Eigentums. Auch der Zuweisungsgehalt anderer absoluter Rechte wird beeinträchtigt, wenn die Grenzen einer erteilten Einwilligung überschritten werden. So deckt etwa die Einwilligung in eine bestimmte Form der Veröffentlichung eines Fotos durch den Fotografierten nur die Form der Veröffentlichung ab, in die eingewilligt wurde, nicht auch andere (BGH, Urteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, NJW 1985, 1617, 1618 f. und vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, 57;
OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1112). Ähnlich liegt es bei der schlichten Einwilligung in die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Bildern (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291, 306 f. Rn. 36).
15 (b) Das zweite Missverständnis der Kritik betrifft den Charakter des Abwehranspruchs des Grundstückseigentümers. Dieser Anspruch vermittelt dem Grundstückseigentümer zwar das Recht, über die Verwertung von auf dem Grundstück angefertigten Fotos zu entscheiden. Der Anspruch zeigt damit ähnliche Rechtsfolgen wie Immaterialgüterrechte, was auch eine daran angelehnte Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs rechtfertigt (dazu Senat, Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 f. Rn. 38 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 337 Rn. 34). Damit wird dem Grundstückseigentümer aber kein eigenständiges Recht am Bild der eigenen Sache zuerkannt (Senat, Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 750 Rn. 15 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 335 Rn. 15). Diese Rechtsfolge ist vielmehr der Eigenart der Beeinträchtigung geschuldet, die das Eigentum bei der ungenehmigten Verwertung von Fotografien erfährt. Besteht die Beeinträchtigung des Eigentums etwa darin, dass ein Dritter ohne Genehmigung des Kabelnetzbetreibers mit Teilnehmern, die an das Kabelnetz angeschlossen sind, Verträge über den Zugang zu seinen Mediendiensten durch das Kabelnetz schließt, führt derselbe Anspruch nicht zu einem Verwertungs-, sondern zu einem Nutzungsverbot (Senat, Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 178).
16 (c) Das dritte Missverständnis der Kritik betrifft den Rechtfertigungsgehalt des Urheberrechts des Fotografen an den ungenehmigten Fotografien. Sein Urheberrecht vermittelt dem Fotografen zwar ein ausschließliches Recht zur Verwertung gegenüber Dritten. Gegenüber dem Grundstückseigentümer vermittelt es dem Fotografen aber keine Befugnisse. Die ungenehmigte Verwertung der Fotografie ist eine Eigentumsstörung, die nicht dadurch rechtmäßig wird, dass dem Störer Rechte gegenüber Dritten zustehen, deren Rechte er nicht verletzt hat. Auch das ist keine Besonderheit des (Grundstücks-) Eigentums. Der Eingriff etwa in das Persönlichkeitsrecht durch ein rechtswidrig erlangtes Foto könnte nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Fotograf an dem rechtswidrig erlangten Foto ein Urheberrecht hat, auf Grund dessen er Dritte an der ungenehmigten Verwertung hindern könnte.
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18 (a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem sog. Fraport-Urteil entschieden, dass eine Aktiengesellschaft, deren Anteile mehrheitlich der öffentlichen Hand zustehen, der Grundrechtsbindung nicht entzogen ist und deshalb zivilrechtliche Befugnisse wie das Hausrecht nur so ausüben darf, wie es staatliche Stellen unter Beachtung der Grundrechte könnten (BVerfGE 128, 226, 247 f. [B. I. 1. c], 258 f. [B II. 3.]). Eine solche Überlagerung des Zivilrechts durch eine Ausübungskontrolle anhand der maßgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, wenn staatliche Stellen öffentliche Aufgaben oder Zwecke mit den Mitteln des Zivilrechts verfolgen (Senat, Urteile vom 26. Oktober 1960 - V ZR 122/59, BGHZ 33, 230, 231 f., vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 106 und vom 4. Mai 2007 - V ZR 162/06, ZOV 2007, 30). Er hat deshalb auch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 durch die Klägerin in dem angefochtenen Urteil einer Ausübungskontrolle an dem Maßstab der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts unterzogen (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 751 Rn. 20). Das entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
19 (b) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin ist im Rahmen dieser Ausübungskontrolle nicht zu beanstanden. Das hat der Senat in dem ersten Revisionsurteil im Einzelnen dargelegt (aaO S. 751 f. Rn. 21-27). Die dagegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
20 (aa) Das Verhalten der Klägerin steht nicht in Widerspruch zu der mit Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Informationsfreiheit.
21 (aaa) Die Klägerin gestattet jedermann - auch der Beklagten - den kostenlosen Zugang zu ihren Anwesen zu nichtkommerziellen Zwecken. Sie gewährleistet durch entsprechende Entgeltermäßigungen und -freistellungen, dass die Presse ihrem Auftrag zur Unterrichtung der Öffentlichkeit ungehindert nachkommen kann (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 27). Im vorliegenden Verfahren geht es weder um den Zugang zu amtlichen Informationen der Klägerin als einer Stiftung des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1/12, juris zur Auskunftspflicht des BRH nach § 1 IFG) oder zu Informationen über eine bestimmte Person (BVerwG, Urteil vom 28.
November 2007 - 6 A 2/07, BVerwGE 130, 29 zur Auskunftspflicht des BND nach § 7 BNDG) noch um die Presse- und Informationsfreiheit und die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Senat seinem Urteil zugrunde zu legen hat, stellt die Beklagte Fotos unter anderem von den Anwesen der Klägerin überwiegend im Auftrag Dritter, zum Beispiel von Presseunternehmen, daneben aber auch in eigener Initiative her und bietet sie auf einem von ihr betriebenen Internetportal zum Verkauf an. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist allein die kommerzielle Verwertung der Fotografien von Gebäuden und Gartenanlagen, welche die Klägerin auch nicht generell untersagen, sondern lediglich von einem Entgelt abhängig machen will.
Die Beklagte verfolgt nicht das Ziel, selbst die Öffentlichkeit über die Anwesen der Klägerin zu informieren: Sie will interessierten Unternehmen entgeltlich Fotos zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe diese dann ihre unternehmerischen Ziele verfolgen können, etwa indem sie solche Fotos in einer Werbebroschüre abdrucken. Zu diesen Zielen kann auch die Information der Öffentlichkeit gehören, etwa wenn ein Presseunternehmen einen Artikel über die Klägerin oder ihre Anwesen mit Fotos aus den Beständen der Beklagten illustrieren möchte. Die Information der Öffentlichkeit ist dann aber nicht Ziel und Aufgabe der Beklagten, sondern Ziel und Aufgabe des Presseunternehmens. Die Beklagte selbst nimmt dabei nicht ihr Grundrecht aus Art. 5 GG, sondern ihr Grundrecht auf Berufs- und Gewerbefreiheit aus Art. 12 GG wahr (vgl.
BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154).
22 (bbb) In die Berufs- und Gewerbefreiheit der Beklagte greift die Klägerin nicht dadurch ein, dass sie ihr - wie allen anderen Unternehmen - das Anfertigen von Fotos ihrer Anwesen zu kommerziellen Zwecken nur gegen Entgelt erlaubt. Dieses Verhalten steht auch nicht im Widerspruch zur Informationsfreiheit, die schon keinen Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Informationen (BVerfG, NJW 2000, 649), jedenfalls keinen Anspruch vermittelt, solche Informationen kostenlos für eigene gewerbliche Zwecke zu verwerten. Weitergehende Rechte vermittelt Art. 10 Abs. 1 EMRK nicht (EGMR, EGMR-E 3, 430, 451 Rn. 74 [Rechtssache Leander] und 4, 358, 372 Rn. 52 [Rechtssache Gaskin]). Sie folgen auch nicht aus dem dem Art. 10 EMRK nachgebildeten (Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 11 Rn. 1) Art. 11 Abs. 1 EuGrCh. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet die juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Mitgliedstaaten nur dazu, den Zugang zu Kulturgütern im Sinne von Art. 18 AEUV diskriminierungsfrei und so zu gestalten, dass die Grundfreiheiten nicht beeinträchtigt werden. Das ist hier aber der Fall, weil die Klägerin die kommerzielle Verwertung von Fotos, die auf ihren Anwesen aufgenommen werden, stets von einem Entgelt abhängig macht. Sie trägt auch dem durch Art. 11 EuGrCh geschützten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (dazu: EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – Rs C-283/11 – Sky Österreich gegen ORF, ZUM 2013, 202, 206 Rn. 51 f.) durch die erwähnten Sonderregelungen (Entgeltermäßigung und -freistellung) Rechnung. Das Gemeinschaftsrecht schreibt den Mitgliedstaaten indessen nicht vor, die gewerbliche Verwertung von Fotografien der von ihnen verwalteten Kulturgüter auch dann kostenfrei zu gestatten, wenn ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht besteht. Es würde nach Art. 51 Abs. 2 EuGrCh durch Art. 11 EuGrCh auch nicht erweitert, sollte die Vorschrift überhaupt in diesem Sinne zu verstehen sein.
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24 (cc) Vortrag dazu, dass das Entgelt, das die Klägerin verlangt, unangemessen hoch wäre, hat die Beklagte nicht gehalten. Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersichtlich.
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27 2. Die Verurteilung zur Auskunft ist nicht zu beanstanden. Sie ist hinreichend bestimmt, weil sie von dem vorherigen Nachweis des Eigentums der Klägerin abhängig ist. Sie ist auch begründet, wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil vorbehaltlich der für diesen Anspruch durch die veränderte Antragstellung entbehrlich gewordenen Klärung des Eigentums der Klägerin entschieden hat (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 38).
28 3. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist zwar hinreichend bestimmt, aber nur im gleichen Umfang gerechtfertigt wie die Unterlassungsverurteilung. Eine weitergehende Verurteilung erlauben die Feststellungen des Berufungsgerichts auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs nicht.
III.
29 Die Sache ist im Umfang der Aufhebung nicht zur Endentscheidung reif und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
30 Im neuen Berufungsverfahren wird festzustellen sein, ob und seit wann die Klägerin Eigentümerin der übrigen Anwesen ist. Diese Feststellung wäre entbehrlich, wenn die Klägerin nicht nur eigene Eigentumsrechte, sondern auch Eigentumsrechte der bisherigen Eigentümer geltend machte. Das wäre möglich (OLG Düsseldorf, ZMR 1996, 28, 32; Erman/Ebbing, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 178; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 1004 Rn. 2; für einen Grundbuchberichtigungsanspruch: Senat, Urteile 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038 und vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, VIZ 2004, 79, 80) und ist von dem Senat bisher nur mangels entsprechenden Vortrags nicht angenommen worden (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 37).
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315402013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public