GWB und die Ausführungen des Bundeskartellamts im Zusagenbeschluss können je
den Umständen des Einzelfalls als Indiz für die
GWB erforderliche Glaubhaftmachung eines kartellrechtswidrigen Verhaltens herangezogen werden. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
folgend: Zedentinnen) haben die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Zedentinnen sind private Eisenbahnunternehmen und betreiben Regionalbahnen (auch bezeichnet als "Nicht-bundeseigene Bahnen", kurz: NE-Bahnen). 3 Die Beklagten sind Tochtergesellschaften der Deutsche Bahn AG (DB AG). Die Beklagte zu 1 betreibt - ebenso wie die Zedentinnen - Regionalbahnen. Die Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) werden von dem jeweiligen Aufgabenträger im Wege der öffentlichen Vergabe vergeben. Die Beklagte zu 2 stellt im DB Konzern die Vertriebssysteme und die Vertriebsinfrastruktur bereit. 4 Im Rahmen der
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vorgeschriebenen Tarifkooperation schlossen die Zedentinnen auf der Grundlage eines Musterkooperationsvertrags jeweils mit der Beklagten zu 1 einen Tarifkooperationsvertrag, den sogenannten C-Tarif ab, der den Fahrgästen bei netzübergreifenden Fahrten einen einheitlichen Tarif gewährleistet. Gemäß § 4 des jeweiligen Tarifkooperationsvertrages war dessen Wirksamkeit vom Abschluss eines weiteren Vertrages über die Kooperation im Vertrieb (
folgend: Vertriebskooperationsvertrag) mit der Beklagten zu 2 abhängig. Gegenstand der zwischen den Zedentinnen und der Beklagten zu 2 geschlossenen Vertriebskooperationsverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten waren im Wesentlichen die gegenseitige Erbringung von Vertriebsleistungen, insbesondere der Fahrkartenverkauf. Die Zedentinnen hatten für die Vertriebsleistungen der Beklagten zu 2 Provisionssätze zwischen 10 % und etwa 19 % zu bezahlen. Sie erhielten für die von ihnen erbrachten Vertriebsleistungen von der Beklagten zu 2 eine Provision von 7,5 %, bezogen auf den Verkauf einer Fahrkarte für einen DB-Streckenabschnitt. 5 Das Bundeskartellamt leitete im Januar 2014 gegen die DB AG ein Verfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Fahrkarten für den Schienenpersonenverkehr ein. Im Laufe des Verfahrens gab die DB AG Verpflichtungszusagen ab, wonach sie sich und ihre "relevanten Konzerngesellschaften" unter anderem verpflichtete, ihren Vertragspartnern ab 1. Juli 2016 eine Basis-Vertriebskooperation (
folgend: Basis-VK) zu einem Provisionssatz von maximal 8,5 % anzubieten. Mit Beschluss vom 24. Mai 2015 stellte das Bundeskartellamt das Verfahren ein und erklärte die von der DB AG abgegebenen Verpflichtungszusagen
GWB für bindend (
folgend: Zusagenbeschluss). 6 Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten vor Umsetzung der Verpflichtungszusagen eine missbräuchliche Ausnutzung ihrer marktbeherrschenden Stellung. Sie hätten den Zedentinnen unerwünschte und überteuerte Vertriebsleistungen aufgedrängt, indem sie den Abschluss der Tarifkooperationsverträge unzulässig an den gleichzeitigen Abschluss der Vertriebskooperationsverträge gekoppelt hätten. Die für die Vertriebsleistungen verlangten Provisionen seien missbräuchlich überhöht gewesen. Es liege auch eine Diskriminierung vor, weil die Provisionen ohne sachlichen Grund für konzerneigene Gesellschaften der DB AG niedriger gewesen seien. 7 Mit ihrer als Stufenklage bezeichneten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten zu 2 Auskünfte über die Kosten und Einnahmen ihrer Vertriebstätigkeit (Anträge 1 bis 9) und Herausgabe der
erteilter Auskunft näher zu bezeichnenden Beweismittel (Antrag 10) sowie -
Erfüllung der Anträge 1 bis 10 - von beiden Beklagten als Gesamtschuldner Ersatz des ihr im Zeitraum von 2008 bis 2017 entstandenen Schadens in Höhe von mindestens 18.569.048 € nebst Zinsen (Antrag 11) und die Feststellung, dass sie verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden aus dem Jahr 2018 und noch in Zukunft entstehende Schäden zu ersetzen, die auf überhöhten Vertriebsprovisionen gegenüber der NordWestBahn GmbH und der Transdev Sachsen-Anhalt GmbH beruhen (Antrag 12). Eine entsprechende Feststellung begehrt die Klägerin auch hinsichtlich solcher Schäden, die der Bayerischen Regionalbahn GmbH (
folgend: BRB) in den Jahren 2017 und 2018 entstanden sind sowie in Zukunft noch entstehen werden (Antrag 13). 8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. 9 Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10 A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, zwar finde § 33g GWB seit dem 19. Januar 2021 gültigen Fassung des § 186 Abs. 4 GWB auf den vorliegenden Fall Anwendung. Der Klägerin stünden jedoch die auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsansprüche aus § 33g Abs. 1 GWB nicht zu, weil nicht glaubhaft gemacht sei, dass sie gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch habe. Die Beklagte zu 2 sei zwar Normadressatin des Missbrauchsverbots
102 AEUV. Einen Verstoß gegen das Missbrauchsverbot habe die Klägerin jedoch nicht glaubhaft gemacht. Für die Glaubhaftmachung sei der Maßstab des § 294 ZPO heranzuziehen. Danach genüge es, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von dem Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs überzeugt sei. Eine solche Glaubhaftmachung ergebe sich nicht aus einer möglichen Indizwirkung des Zusagenbeschlusses des Bundeskartellamts. Dessen Inhalt sei zwar in die Prüfung einzubeziehen, jedoch habe das Gericht zu prüfen, welche Feststellungen vom Bundeskartellamt auf welcher Grundlage getroffen worden seien und ob diese in Zusammenschau mit dem weiteren Vortrag der Klägerin für eine Glaubhaftmachung ausreichten. Die grundsätzliche Kopplung des Tarif- und des Vertriebskooperationsvertrags werde von der Klägerin nicht angegriffen. Es gehe ihr vielmehr um die Aufdrängung "überschießender" Vertriebsleistungen. Ein ausbeuterischer Kopplungsmissbrauch gemäß Art. 102 Abs. 2 Buchst. d AEUV setze voraus, dass den Zedentinnen seitens der Beklagten zu 2 gemeinsam mit dem jeweiligen Tarifkooperationsvertrag die Inanspruchnahme zusätzlicher Leistungen im jeweiligen Vertriebskooperationsvertrag aufgezwungen worden sei. Das sei von der Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Klägerin meine, die Beklagte zu 2 habe den Zedentinnen Vertriebsleistungen zu überteuerten Preisen ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Inanspruchnahme und den Bedarf berechnet, liege der Schwerpunkt des Vorwurfs darin, einen unangemessen hohen Preis für die erhaltene Leistung entrichtet zu haben. Dies begründe keinen Kopplungsmissbrauch. 11 Die Klägerin habe auch einen Preishöhenmissbrauch gemäß Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV, § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB aF, § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB nicht glaubhaft gemacht. Der Provisionssatz von 8,5 %, zu dem sich die DB AG im Jahr 2016 gegenüber dem Bundeskartellamt verpflichtet habe, könne nicht unter dem Gesichtspunkt eines zeitlichen Vergleichsmarktkonzepts als unter Wettbewerbsbedingungen gebildeter Preis angesehen werden. Die Verpflichtungszusage sei Bestandteil der angestrebten Gesamtbereinigung aller erhobenen Kartellvorwürfe gewesen. Die Beklagten hätten auch zutreffend eingewandt, dass sich von 2008 bis zum Zeitpunkt der Verpflichtungszusage im Jahr 2016 und darüber hinaus bis heute das Verbraucherverhalten beim Fahrkartenerwerb fortschreitend erheblich verändert habe. Der Anteil der über das Internet erworbenen Fahrscheine sei gegenüber dem Anteil der im personenbedienten Verkauf verkauften Fahrscheine gestiegen. Dies habe maßgeblichen Einfluss auf die Vertriebskosten gehabt. Schließlich könne der in der Verpflichtungszusage für den sogenannten Basis-Vertrieb angesetzte Provisionssatz auch deshalb nicht als tauglicher Vergleichsmarktpreis herangezogen werden, weil er die in den streitgegenständlichen Vertriebsverträgen erbrachten Dienstleistungen der Beklagten zu 2 nur zum Teil abdecke. Auch der Provisionssatz von 7,5 %, den die Zedentinnen von der Beklagten zu 2 für die von ihnen veräußerten Fahrkarten erhielten, sei kein wettbewerbsanaloger Preis. Das Vertriebssystem der Beklagten zu 2 sei aufgrund seiner seit vielen Jahren etablierten Struktur und seiner zahlreichen bundesweit zugänglichen Verkaufsstellen qualitativ und quantitativ mit den weitgehend lokal errichteten Vertriebsstellen der NE-Bahnen nicht vergleichbar. Anhand der von der Klägerin herangezogenen Methode der Kostenkontrolle aufgrund einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung, wie sie im von der Klägerin vorgelegten Gutachten nebst Ergänzungsgutachten (beide
folgend: Oxera-Gutachten) angewandt worden sei, lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Beklagten missbräuchlich überhöhte Preise von den Zedentinnen gefordert hätten und dass ihnen ein damit korrespondierender Schaden entstanden sei. Als Basis der im Oxera-Gutachten durchgeführten quantitativen Analyse seien ausschließlich Schätzungen der Klägerin zugrunde gelegt worden und es sei nicht ersichtlich, dass insoweit eine Plausibilitätsprüfung erfolgt sei. 12 Auch ein Diskriminierungsmissbrauch
F, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV sei nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte zu 1 habe geringere Provisionen bezahlt als die Zedentinnen, gestatte noch nicht die Feststellung, dass die von der Beklagten zu 1 empfangenen Leistungen gleichwertig zu denen der Zedentinnen gewesen seien. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung seien daher nicht vorgetragen. Eine Gesamtschau der Verhaltensweisen der Beklagten, wie sie das Bundeskartellamt unter anderem im Zusagenbeschluss vornehme, führe ebenfalls nicht zur Annahme eines kartellrechtswidrigen Verhaltens der Beklagten. Dieser Überlegung liege nämlich zugrunde, dass schon die einzelnen Verhaltensweisen je für sich ein kartellrechtswidriges Verhalten darstellten, was nicht der Fall sei. Da sich aus der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergebe, dass den auf den weiteren Stufen geltend gemachten Ansprüchen die materiell-rechtliche Grundlage fehle, sei die Berufung insgesamt zurückzuweisen. Eine Haftung der Beklagten zu 1 bestehe auch deshalb nicht, weil eine gemeinschaftliche Begehung oder eine willentliche und wissentliche Beteiligung der Beklagten zu 1 an dem der Beklagten zu 2 vorgeworfenen Verhalten im Sinne von § 830 BGB nicht ersichtlich sei. 13 B. Diese Ausführungen halten der rechtlichen
prüfung nicht in allen Punkten stand. 14 I. Das Berufungsgericht ist zunächst zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klagen als Stufenklagen gemäß § 254 ZPO zulässig sind. Als zulässig erweist sich gemäß § 260 ZPO bisher nur die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage. 15 1. Wird
ZPO mit der Klage auf Auskunft eine Klage auf Leistung verbunden, kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Auskunft erteilt ist. 16 a) Eine Stufenklage
1 ZPO setzt daher zunächst voraus, dass ein unbestimmter Leistungsantrag durch die zu erteilenden Auskünfte konkretisiert werden soll. Sie bildet damit eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Erfordernis eines bestimmten Antrags
2 Nr. 2 ZPO. Daraus folgt, dass die auf erster Stufe beanspruchte Auskunft ein Hilfsmittel sein muss, um die
geordneten Anträge zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren (BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, MDR 2000, 717 [juris Rn. 18]; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 8, 9). Dagegen steht die Stufenklage für Auskunftsansprüche, die nicht der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger allgemein Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen und damit die prozessuale Chancengleichheit oder seine beweisrechtliche Stellung verbessern sollen, grundsätzlich nicht zur Verfügung (BGHZ 189, 79 Rn. 8, 9 zu § 84a AMG mwN). 17
1, 10 GWB bezweckt nicht die Konkretisierung eines noch nicht hinreichend bestimmten Leistungsbegehrens. § 33g GWB soll
dem Willen des nationalen Gesetzgebers der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen
nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. EU 2014, Nr. L 349, S. 1 -
folgend: Richtlinie 2014/104/EU) dienen.
den Erwägungsgründen 14 und 15 der Richtlinie soll mit der Pflicht zur Offenlegung von Beweismitteln einer Informationsasymmetrie begegnet werden, die bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zum
teil des Geschädigten besteht. Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, Kenntnis aller Tatsachen zu erlangen, die für die von ihm darzulegenden und zu beweisenden Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs notwendig sind (vgl. dazu unten, Rn. 51). Es geht dabei nicht allein um die Schadenshöhe und damit die Bezifferung des Anspruchs, sondern auch um den Anspruchsgrund. Für den diese Vorgaben umsetzenden Auskunftsanspruch
GWB muss ein Schadensersatzanspruch dem Grunde
noch nicht feststehen. Die begehrten Auskünfte
GWB sind damit nicht nur ein Hilfsmittel zur näheren Bestimmung des Leistungsanspruchs. 20 b) Das spiegelt sich auch in der Fassung der Anträge wider. Im Stufenverhältnis steht der
Maßgabe der Auskünfte zu konkretisierende Herausgabeantrag (Antrag 10). Mit dem Antrag 11 verfolgt die Klägerin hingegen einen Leistungsantrag, der bereits einen bezifferten Mindestschaden beinhaltet und die Schadenshöhe ansonsten vom Schätzungsermessen des Gerichts abhängig macht. Es ist zwar zulässig, bei der Erhebung der Stufenklage den Leistungsantrag von vornherein mit einem Mindestbetrag zu beziffern, sofern die beiden ersten Stufen der Aufstockung dieses Betrages dienen oder eine fundiertere Begründung des der Höhe
bereits feststehenden Anspruchs ermöglichen sollen (BGH, Urteile vom
der Vorstellung des Klägers - lediglich ein Hilfsmittel ist (BGHZ 189, 79 Rn. 13, 18; Urteil vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, VersR 2013, 1000 Rn. 34). Allerdings setzt § 260 ZPO schon
seinem klaren Wortlaut die Geltendmachung der Ansprüche gegen denselben Beklagten voraus (BGHZ 126, 138 [juris Rn. 12]). 23 b)
diesen Grundsätzen kann in Bezug auf die Klage gegen die Beklagte zu 2 die unzulässige Stufenklage in eine zulässige Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in Verbindung mit § 89b GWB umgedeutet werden. 24 aa) Die Klägerin hatte in der Klageschrift und der Replik vom
Erfüllung der Anträge 1 bis 10 entschieden werden soll. Das lässt sich nur erreichen, wenn über die Auskunfts- und Herausgabeansprüche vorab durch ein vollstreckbares Teilurteil (§ 301 Abs. 1 ZPO) entschieden werden kann. Ein solches Teilurteil darf ergehen, wenn im Wege objektiver Klagehäufung sowohl ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatzbegehrens als auch der Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden (BGHZ 189, 79 Rn. 14 ff.). 25 Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an einer Klage, bei der zunächst über die Auskunft entschieden werden kann, mit der Einreichung der Auskunftsklage aber zugleich der Zahlungsanspruch rechtshängig und damit die Verjährung gehemmt wird. Zwar wird die Verjährung des Schadensersatzanspruchs
6 Nr. 3 GWB auch durch die Erhebung einer (isolierten) Auskunftsklage
GWB gehemmt; das gilt aber nicht für Ansprüche, die - wie hier teilweise - vor dem 27. Dezember 2016 entstanden sind (§ 187 Abs. 3 Satz 3 GWB). Die Umdeutung der
1 ZPO unzulässigen Stufenklage in eine
ZPO zulässige Klagehäufung entspricht damit dem mutmaßlichen Willen der Klägerin. Schutzwürdige Belange der Beklagten werden dadurch nicht berührt. 26 bb) Der Verbindung des Offenlegungsanspruchs mit dem Schadensersatzanspruch in einer Klage
1 GWB besteht die Möglichkeit, die Erteilung von Auskünften oder die Herausgabe von Beweismitteln innerhalb des Schadensersatzprozesses in entsprechender Anwendung von § 142 ZPO anzuordnen. Gemeint ist damit eine prozessleitende Anordnung, ohne dass ein Rechtsstreit über den Anspruch
Entwurf eines 9. Gesetzes zur Änderung des GWB, BT-Drucks. 18/10207, S. 101). Es geht also um Fälle, bei denen der Auskunftsanspruch - anders als hier - nicht rechtshängig ist. 28
1 GWB durch Zwischenurteil entschieden werden, wenn er in dem Rechtsstreit über den Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen die andere Partei erhoben wird. Es ist umstritten, ob damit die klageweise Geltendmachung des Auskunfts- und Schadensersatzanspruchs im Wege der objektiven Klagehäufung
1, 260 ZPO oder die Vorlageanordnung
1 GWB gemeint ist. 29 (a) Zwischenurteile (§ 303 ZPO) beziehen sich - anders als Teilurteile (§ 301 ZPO) - nicht auf einen Ausschnitt des Streitgegenstands, sondern dienen dazu, eine unter den Parteien streitige, das Verfahren betreffende Frage verbindlich zu klären (BGH, Beschluss vom
1 GWB i.V.m. § 142 ZPO zu erreichen. Für ein vollstreckbares Teilurteil über den - eingeklagten - Offenlegungsanspruch bedürfe es hingegen keines Rückgriffs auf § 89b Abs. 3 GWB (Preuß in LMRKM, Kartellrecht, 4. Aufl., § 89b GWB Rn. 19; Rombach in BeckOK Kartellrecht, 8. Edition, § 89b GWB Rn. 21).
anderer Auffassung soll das "Zwischenurteil"
3 GWB wie ein vollstreckbares Teilurteil zu behandeln sein (Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht,
ZPO und die Möglichkeit einer Entscheidung durch Teilurteil über die Offenlegungsansprüche nicht ausschließen. Dafür spricht der Wortlaut der Bestimmung, der ein Zwischenurteil nur als Möglichkeit vorsieht ("kann"). Außerdem soll § 89b GWB, der
dem Willen des Gesetzgebers der Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie 2014/104/EU dient (BT-Drucks. 18/10207, S. 101), die Rechte des Klägers auf Offenlegung der für seinen Schadensersatzanspruch notwendigen Informationen und Beweismittel verbessern. Diese Zielsetzung würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn damit bestehende zivilprozessuale Möglichkeiten beschränkt würden. 31 c) Demgegenüber kommt eine Umdeutung der unzulässigen Stufenklage in eine zulässige Klage gemäß § 260 ZPO gegen die Beklagte zu 1 nicht in Betracht, weil die Auskunfts- und Herausgabeansprüche nicht gegen diese gerichtet sind. Auch eine Umdeutung in einen unbedingten Leistungs- und Feststellungsantrag verbunden mit einem Aussetzungsantrag gemäß § 89b Abs. 4 GWB ist
den für die Umdeutung geltenden Maßgaben nicht möglich. 32 aa) § 260 ZPO setzt voraus, dass sich die in der Klage verbundenen Ansprüche gegen denselben Beklagten richten. Diese Voraussetzung ist auch nicht
GWB entbehrlich, unabhängig davon, ob er den Fall der objektiven Klagehäufung überhaupt erfasst. Das Gericht kann
3 GWB nur dann vorab über den Offenlegungsanspruch durch Zwischenurteil entscheiden, wenn dieser Anspruch in einem Rechtsstreit über den Schadensersatzanspruch "gegen die andere Partei" erhoben wird. Das bedeutet, dass sich der Offenlegungs- und der Auskunftsanspruch gegen den gleichen Anspruchsgegner richten müssen. Die Offenlegung gegenüber einem Dritten kann nicht durch ein Zwischenurteil im Sinne des § 89b Abs. 3 GWB angeordnet werden (Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, aaO, § 89b GWB Rn. 14; Rombach in BeckOK Kartellrecht, aaO, § 89b GWB Rn. 15, 19). 33 bb) Es ist jedoch ein berechtigtes Interesse der Klägerin anzuerkennen, die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 schon vor Auskunftserteilung rechtshängig zu machen, um auch insoweit die Verjährung zu hemmen. Diese Möglichkeit eröffnet § 89b Abs. 4 Nr. 1 GWB. Danach kann das Gericht den Rechtsstreit über den auf Schadensersatz gerichteten Anspruch auf Antrag bis zur Erledigung eines wegen des Anspruchs
Das gilt auch, wenn die den Auskunftsanspruch
OK Kartellrecht, aaO, § 89b GWB Rn. 46). Die Hemmung der Verjährung bleibt durch eine Aussetzung grundsätzlich unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1989 - XI ZR 75/88, BGHZ 106, 295 [juris Rn. 9]). Die Aussetzungsregelung gemäß § 89b Abs. 4 Nr. 1 GWB soll gewährleisten, dass keine Entscheidung im Schadensersatzprozess ergeht, bevor die Auskunft, die den Rechtsstreit beeinflussen soll, erteilt oder das Beweismittel herausgegeben ist (BT-Drucks. 18/10207, S. 101). Es kommt für die Frage der Aussetzung daher darauf an, ob das Ergebnis der Offenlegung im Schadensersatzprozess genutzt werden kann. Der Aussetzungsantrag ist begründet, wenn die von einer anderen Person beanspruchten Auskünfte und Beweismittel für die Begründung des Schadensersatzanspruchs im Sinne des § 33g GWB "erforderlich" erscheinen. Einer darüber hinausgehenden Vorgreiflichkeit, wie sie die Aussetzung
A Hellmann/Steinbrück, NZKart 2017, 164, 172). 34
1 der Richtlinie 2014/104/EU und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang. 39 aa)
1 der Richtlinie 2014/104/EU gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass nationale Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie erlassen werden, um den materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, nicht rückwirkend gelten. Die Einstufung einer Vorschrift als materiell-rechtlich oder nicht materiell-rechtlich bezieht sich dabei auf die Vorschriften der Richtlinie und nicht auf die ihrer Umsetzung dienenden nationalen Vorschriften (vgl. EuGH, Urteile vom
träglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreifen würde. Das ist der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung abgeschlossene Tatbestände gelten soll (BGH, Urteil vom
GWB zur Auskunft und Beweismittelherausgabe Verpflichteten auf eine im Hinblick auf die Durchsetzung bereits entstandener Schadensersatzansprüche unveränderte Rechtslage sprechen. 43 c) Der Anwendbarkeit im Streitfall steht auch nicht entgegen, dass § 33g Abs. 1 GWB auf den Schadensersatzanspruch
1 GWB verweist.
der Übergangsbestimmung des § 187 Abs. 3 Satz 1 GWB ist § 33a GWB zwar nur auf solche Schadensersatzansprüche anwendbar, die
dem
dem
1, Abs. 10 GWB besteht die Verpflichtung zur Auskunft und Offenlegung von Beweismitteln gegenüber demjenigen, der glaubhaft macht, einen Schadensersatzanspruch
1 GWB zu haben, wenn dieser die Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist. Was unter dem Begriff der Glaubhaftmachung im Sinne des § 33g GWB zu verstehen ist, legt das Gesetz nicht fest. 46
anderer Auffassung genügt bereits ein geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad zur Glaubhaftmachung gemäß § 33g Abs. 1 GWB. Zum Teil wird in Anlehnung an Besichtigungsansprüche im Gewerblichen Rechtsschutz nur eine "hinreichende" Wahrscheinlichkeit verlangt (vgl. Bornkamm/Tolkmitt in Bunte, aaO, § 33g GWB Rn. 9), zum Teil wird unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Art. 5 der Richtlinie 2014/104/EU auf eine "plausible" Darlegung des Anspruchs unter Nutzung der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen und Beweismittel abgestellt (vgl. Bach in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., § 33g GWB, Rn. 18, 19; Bach/Wolf, NZKart 2017, 285, 288). 50 bb) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Das Merkmal der Glaubhaftmachung in § 33g GWB ist unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorgaben eigenständig auszulegen. Daraus folgt, dass der Auskunfts- und Offenlegungsanspruch nicht erst dann besteht, wenn ein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch des Klägers überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr genügt es, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger Inhaber eines solchen Ersatzanspruchs ist. 51
den Erwägungsgründen 14 und 15 der Richtlinie soll mit der Pflicht zur Offenlegung von Beweismitteln - wie bereits ausgeführt (oben Rn. 19) - einer Informationsasymmetrie begegnet werden, die bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zum
teil der Geschädigten besteht. Die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erfordere eine komplexe Analyse von Tatsachen und Beweismitteln, die sich typischerweise in der Hand der gegnerischen Partei oder Dritter befänden. Die Offenlegung diene damit der Waffengleichheit. Auf diese Zielsetzung weist auch der Unionsgerichtshof hin (vgl. EuGH, WuW 2023, 28 Rn. 32, 44 - PACCAR). Die Richtlinie greift damit das Problem auf, dass die Datenbasis geschädigter Unternehmen in vielen Fällen nicht ausreicht, um einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. dazu Weitbrecht, WuW 2015, 959, 967; Bornkamm/Tolkmitt in Bunte, aaO, § 33g GWB Rn. 1). Für die Pflicht zur Offenlegung sollen deshalb Umstände genügen, die einen Schadensersatzanspruch ausreichend plausibel erscheinen lassen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist
der Richtlinie nicht erforderlich. 52 Die der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU dienenden nationalen Vorschriften müssen so angewandt werden, dass sie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht übermäßig erschweren (Art. 4 der Richtlinie 2014/104/EU). Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung kann daher nicht angenommen werden, dass mit dem Merkmal der Glaubhaftmachung auf den entsprechenden Begriff im nationalen Prozessrecht (§ 294 ZPO) Bezug genommen wird. Auch der Wortlaut des Begriffs der Glaubhaftmachung verlangt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Er verdeutlicht nur, dass die zur Begründung des Schadensersatzanspruchs notwendigen Tatsachen nicht mit Gewissheit feststehen, sondern lediglich plausibel erscheinen müssen. 53
GWB betrifft daher - anders als § 294 ZPO - nicht allein eine besondere Form der Beweisführung und damit eine zivilprozessuale Frage; vielmehr ist die Glaubhaftmachung des Schadensersatzanspruchs materiell-rechtliche Voraussetzung des Auskunfts- und Beweismittelherausgabeanspruchs. 54 Ein ähnliches Umsetzungskonzept wurde bereits mit den Vorlage- und Besichtigungsansprüchen bei Schutzrechtsverletzungen
G, § 140 c Abs. 1 PatG, § 24 c Abs. 1 GebrMG, § 46 a Abs. 1 DesignG verfolgt (Preuß in Kersting/Podszun, Die
1, 10 GWB. Es handelt sich um einen selbständigen Hilfsanspruch zur Vorbereitung eines möglichen, noch nicht feststehenden Schadensersatzanspruchs. Die begehrten Auskünfte und Beweismittel sollen den Geschädigten erst in die Lage versetzen, einen Schadensersatzanspruch gegebenenfalls zu substantiieren. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen daher nicht überspannt werden. Es genügen konkrete Anhaltspunkte, die einen gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit begründen. Es ist eine substantiierte Begründung vorzulegen, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche "Tatsachen und Beweismittel" enthält, die die Plausibilität des Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen. 56
3 und 4 GWB Rechnung zu tragen. Soweit sich die Herausgabe bestimmter Dokumente oder die Erteilung bestimmter Auskünfte im Einzelfall unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten als unverhältnismäßig darstellt, ist der Anspruch
3 GWB ausgeschlossen. Dabei sind sowohl die Ausforschung nicht erheblicher Tatsachen (Nr. 3) als auch der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (Nr. 6) zu berücksichtigen. Die Darlegungs- und Beweislast für derartige Umstände liegt beim Anspruchsgegner (vgl. Bornkamm/Tolkmitt in Bunte, aaO, § 33g GWB Rn. 31). Entsprechende Darlegungen sind ihm auch möglich, da der Antragsteller zunächst die von ihm herausverlangten Unterlagen so genau bezeichnen muss, wie ihm das auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist (§ 33g Abs. 1 GWB). Unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 14 und 15 der Richtlinie dürfen an die konkrete Bezeichnung allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (vgl. EuGH, WuW 2023, 28 Rn. 44 - PACCAR). 57 c) Eines Vorabentscheidungsersuchens
1 Buchst. a AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu den Anforderungen an die Substantiierung und Plausibilität des Schadensersatzanspruchs
1 der Richtlinie 2014/104/EU bedarf es nicht. Es ist
den oben dargelegten Erwägungsgründen der Richtlinie hinreichend klar, dass an die Glaubhaftmachung bei richtlinienkonformer Auslegung keine hohen Anforderungen gestellt werden können (zum Maßstab eines acte-clair, vgl. EuGH, Urteil vom
1 GWB genügende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beklagte zu 2 der Klägerin
F, 33a GWB zum Schadensersatz verpflichtet ist. Es liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vertriebspraxis der Beklagten zu 2 im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl gegen das aus Art. 102 AEUV, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB folgende Kopplungsverbot verstieß, als auch einen Preishöhenmissbrauch gemäß Art. 102 Abs. 2 Buchst. b AEUV, § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB darstellte und dem aus Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV folgenden Diskriminierungsverbot widersprach. 59 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte zu 2 auf dem Markt für Vertriebsdienstleistungen im Schienenpersonennahverkehr über eine marktbeherrschende Stellung verfügt und damit Normadressatin des Missbrauchsverbots
102 AEUV ist. Es hat ausgeführt, sachlich relevant sei der Angebotsmarkt für Vertriebsdienstleistungen von Fahrscheinen für den SPNV. Die Beklagte zu 2 habe im streitgegenständlichen Zeitraum als einziges Unternehmen ein bundesweit flächendeckendes Netz zum Vertrieb von Fahrscheinen über personenbediente Verkaufsstellen, Fahrscheinautomaten und Agenturen betrieben. Eine Aufspaltung des sachlichen Marktes in verschiedene Vertriebskanäle (Internet, Schalter, Automat) komme nicht in Betracht, da es hier um das
frageverhalten der Zedentinnen in Bezug auf Leistungsbündel gehe, die alle Vertriebskanäle umfassten. In diesem Bereich sei die Beklagte marktbeherrschend. Als räumlicher Markt sei das gesamte Bundesgebiet relevant, da der streitgegenständliche Vertrieb von Fahrscheinen im SPNV im Zusammenhang mit der Akzeptanz der Fahrscheine über Tarifgrenzen hinweg stehe und daher bundesweit ausgerichtet sei. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 60 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch den notwendigen Zwischenstaatlichkeitsbezug bejaht.
den Feststellungen des Berufungsgerichts erstreckt sich die marktbeherrschende Stellung der Beklagten zu 2 auf das gesamte Bundesgebiet. Ihre Vertriebsleistungen werden grenzüberschreitend von Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)
gefragt. Es liegt damit nahe, dass die der Beklagten zur Last gelegten Verhaltensweisen auch den Marktzutritt für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten erschweren. 61 c) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Kopplungsmissbrauchs
2 Buchst. d AEUV verneint. 62 aa) Art. 102 Abs. 2 Buchst. d AEUV verbietet missbräuchliche Kopplungsgeschäfte. Die Vorschrift versteht hierunter die an den Abschluss eines Vertrags geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen abnehmen, welche weder sachlich noch
Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. Ein entsprechendes Verhalten ist auch
W/E BGH 1965, [juris Rn. 13] - Gemeinsamer Anzeigenteil). Mit dem Verbot soll verhindert werden, dass das marktbeherrschende Unternehmen seine Marktmacht dazu einsetzt,
fragern unerwünschte Produkte aufzuzwingen und dadurch seine Marktstellung weiter ausbauen oder auf andere Märkte übertragen kann. Ferner soll erreicht werden, dass der Markt für das gekoppelte Produkt nicht auf diese Weise gegenüber anderen Wettbewerbern verschlossen wird (vgl. Kommission, Erläuterungen zu den Prioritäten bei der Anwendung von Artikel 82 - 2009/C 45/02, ABl. EU 2009 C 45/07 Rn. 49, 52; EuG, Urteil vom
Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen, können unter Umständen missbräuchlich gekoppelt sein (EuGH, Urteil vom 14. November 1996 - C-333/94 P, Slg 1996, I 5951 Rn. 37 - Tetrapak). 64 cc) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Bestand hat seine Wertung, die grundsätzliche Verbindung der Tarif- mit der Vertriebskooperation begegne keinen durchgreifenden kartellrechtlichen Bedenken.
den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Wirksamkeit des jeweiligen Tarifkooperationsvertrages davon abhängig gemacht, dass auch ein Vertriebskooperationsvertrag unterzeichnet wird. In § 4 des Mustertarifkooperationsvertrages heißt es, der Vertrieb sei nicht Gegenstand des Vertrags. Der Kooperationsvertrag bedürfe zu seiner Wirksamkeit eines gültigen Vertriebskooperationsvertrages. Diese Verbindung war sachlich geboten, soweit sie nicht über eine Basiskooperation beim wechselseitigen Fahrkartenvertrieb hinausging.
1 Satz 3 Nr. 2 AEG waren im maßgeblichen Zeitraum und sind
wie vor EVU dazu verpflichtet, daran mitzuwirken, dass im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt werden. Eine Tarifkooperation der Betreiber verschiedener Netze kann nur umgesetzt werden, wenn der Fahrkartenvertrieb auch für die fremden Streckenabschnitte über die eigene Vertriebsinfrastruktur ermöglicht wird und die Fahrscheine wechselseitig anerkannt werden. Davon geht ausweislich des Zusagenbeschlusses auch das Bundeskartellamt aus und hat insoweit keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken geäußert. 65 dd) Jedoch kann mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, die Klägerin habe auch hinsichtlich weitergehender, "überschießender" Vertriebsleistungen keine verbotswidrige Kopplung glaubhaft gemacht. 66
den Feststellungen des Berufungsgerichts beispielsweise der Betrieb personenbedienter Verkaufsstellen und Fahrkartenautomaten in den Netzgebieten der Zedentinnen durch die Beklagte zu 2. Entsprechende Leistungen waren unter anderem in den Dienstleistungsverträgen der Tochterunternehmen der Klägerin, Trans Regio Deutsche Regionalbahn GmbH (
folgend: Trans Regio), Nord-Ostsee-Bahn GmbH und NordWestBahn GmbH, vorgesehen. 67
Wahl des Abnehmers einzeln oder gemeinsam erworben werden können, zugleich aber bestimmte Anreize gesetzt werden, um vorzugsweise eine gleichzeitige
frage
dem gekoppelten Produkt zusammen mit dem koppelnden Produkt hervorzurufen (Fuchs in Immenga/Mestmäcker, aaO, Art. 102 AEUV Rn. 285; Bulst in Bunte, aaO, Art. 102 AEUV Rn. 228). 70 (b) Das Berufungsgericht hat angenommen, unter Würdigung des Vortrags der Klägerin, der vorgelegten Unterlagen und des Zusagenbeschlusses könne nicht festgestellt werden, dass den Zedentinnen über die "Muss-Leistungen" hinaus weitere "Kann-Leistungen" aufgezwungen wurden. Die Klägerin trage insoweit konkret nur zu den Zedentinnen Trans Regio und Bayrische Regionalbahn GmbH vor. Dieser Vortrag sei jedoch nicht geeignet, eine Verpflichtung zur Abnahme unzulässig gekoppelter Leistungen anzunehmen. Das Argument, die Trans Regio habe
dem Zusagenbeschluss auf die Basis-VK umgestellt und keine zusätzlichen Leistungen mehr bestellt, überzeuge nicht. Die Leistungen des personenbedienten Vertriebs seien in den früheren Verträgen ausdrücklich beauftragt worden. Die BRB habe auch
dem Zusagenbeschluss noch zusätzliche Vertriebsleistungen abgenommen. Soweit die Klägerin vortrage, sie stehe
der Umstellung wirtschaftlich besser da, lasse sich damit ein Kopplungsmissbrauch nicht begründen. Hinsichtlich der weiteren Zedentinnen sei aus den vorgelegten Verträgen zwar ersichtlich, dass die Beklagte zu 2 die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung bestimmter Vertriebsstrukturen, zum Beispiel personenbedienter Vertriebsstätten oder Automaten, eingegangen sei. Es sei jedoch nicht vorgetragen, dass diese Leistungen von den Zedentinnen nicht gewollt waren. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie aufgrund unternehmerischer Entscheidungen oder korrespondierender Verpflichtungen gegenüber ihren öffentlichen Auftraggebern vereinbart wurden. Auch der Zusagenbeschluss enthalte nicht die notwendigen Anknüpfungstatsachen. Aus ihm gehe nicht hervor, welche Leistungen im Vertrieb tatsächlich als "überschießend" bewertet werden könnten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Bundeskartellamt die Dienstleistungsverträge nicht gesichtet habe. 71
1/2003 des Rates vom
9 VO 1/2003 in das deutsche Recht eingeführt (vgl. BTDrucks. 15/3640, S. 34, 51 f.; BGH, WuW/E DE-R 4883 Rn. 21 - Trinkwasserpreise). Das spricht dafür, dass auch dem Zusagenbeschluss
Das gilt jedenfalls für die Glaubhaftmachung
GWB, die die Beweisführung im Kartellschadensersatzprozess erleichtern soll und an die deshalb keine hohen Anforderungen zu stellen sind. 73 (b) Eine Verpflichtungszusage
GWB setzt voraus, dass das in Frage stehende Verhalten aus Behördensicht nicht frei von kartellrechtlichen Bedenken war (vgl. Bornkamm/Tolkmitt in Bunte, aaO, § 32b GWB Rn. 25; Bach in Immenga/Mestmäcker, aaO, § 32b GWB Rn. 26). Schon der Umstand, dass das Bundeskartellamt im Rahmen seines Aufgreifermessens ein Verfahren einleitet, deutet darauf hin, dass anfänglich Anhaltspunkte für Verstöße vorlagen. Führt das Verfahren zu einer Verpflichtungszusage, kann dies dafür sprechen, dass die Hinweise nicht ausgeräumt werden konnten. Zwar ist die Verpflichtungszusage, die ein marktbeherrschendes Unternehmen im Rahmen des Kartellverwaltungsverfahrens macht, um ein als kartellrechtlich bedenklich eingestuftes Verhalten abzustellen, nicht als Eingeständnis eines Kartellverstoßes zu werten; sie kann aber ein Indiz darstellen (aA wohl Bach in Immenga/Mestmäcker, aaO, § 32b GWB Rn. 26). Die Indizwirkung des Verpflichtungsbeschlusses kann unter Umständen ausreichen, um einen Anspruch auf Erteilung bestimmter Auskünfte von dem Verpflichteten zu begründen, auch wenn die Anhaltspunkte, die zu dem behördlichen Vorgehen und der Verpflichtungszusage geführt haben, dem Kläger nicht im Einzelnen bekannt sind. Ob und in welchem Umfang eine indizielle Wirkung besteht, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab. 74 (c) Vorliegend hat die Beschlussabteilung
Durchführung umfangreicher Ermittlungen der DB AG in einem Gespräch vom
der vorläufigen Würdigung des Bundeskartellamts wurden durch die bislang praktizierte verpflichtende Kopplung eines Tarifkooperationsvertrages an einen sehr umfassenden Vertriebskooperationsvertrag zwei - in ihrem Umfang nicht zwingend erforderliche - Leistungen miteinander verknüpft. 75
her" Vergleich zwischen den vor der Verpflichtungszusage und den danach in Anspruch genommenen Leistungen widerlegt werden. Maßgeblich ist, ob zum Zeitpunkt der vor dem Zusagenbeschluss abgeschlossenen Vertriebsverträge für die Zedentinnen eine realistische Möglichkeit bestand, nur die notwendigen "Muss"-Leistungen abzunehmen. Der Umstand, dass die Zedentinnen später teilweise weiterhin "Kann"-Leistungen von der Beklagten abgenommen haben, sagt darüber nichts aus. Die Kartellrechtswidrigkeit der Kopplung liegt gerade darin, dem Vertragspartner eine Wahlmöglichkeit zu nehmen (EuG, Slg 2007, II-3601 Rn. 652 - Microsoft). Die Frage, ob die "Kann"-Leistungen für die Zedentinnen trotz fehlender Wahlmöglichkeit von Interesse und werthaltig waren, stellt sich erst bei der Ermittlung des Schadens im Rahmen der Vorteilsausgleichung. Ein Rückschluss von den später freiwillig abgenommenen Leistungen auf die Wahlfreiheit zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verträge verbietet sich auch deshalb, weil
dem Zusagenbeschluss wirtschaftlich eine neue Lage eingetreten war, da die Beklagte für ihre Vertriebsleistungen geringere Provisionen verlangte. Zudem hat das Bundeskartellamt in seiner vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Stellungnahme vom 22. Dezember 2020 ausgeführt, dass die NE-Bahnen seit dem Zusagenbeschluss in unterschiedlichem Umfang Vertriebsleistungen bei der Beklagten
fragen (dort S. 26). Die Trans Regio hat zum Beispiel unmittelbar zum Stichtag auf die Basis-VK umgestellt und keine zusätzlichen Leistungen bestellt. Das spricht dafür, dass die von der DB AG gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangenen Verpflichtungen die Wettbewerbsbedingungen verbessert haben. 77
den Feststellungen des Berufungsgerichts geht aus dem Schreiben hervor, dass die Beklagte angeboten hat, die Leistungen dahingehend anzupassen, dass keine Mindestanforderungen an stationäre Vertriebsstrukturen gestellt werden. Diese
verhandlungen sagen schon nichts darüber aus, ob auch bei dem ursprünglich im Jahr 2009 abgeschlossenen Vertrag diese Wahlmöglichkeit bestand; jedenfalls lässt sich dem Schreiben keine allgemeine Verhandlungsbereitschaft entnehmen. 78
2 Buchst. a AEUV, § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB a.F., § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB ebenfalls nicht verneinen. Es liegen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vor, die für einen Ausbeutungsmissbrauch gegenüber den Zedentinnen sprechen. 80 aa) Ein Preis ist missbräuchlich überhöht im Sinne des Art. 102 AEUV, wenn der Inhaber einer marktbeherrschenden Stellung die sich daraus ergebenden Möglichkeiten genutzt hat, um geschäftliche Vorteile zu erhalten, die er bei hinreichend wirksamem Wettbewerb nicht erhalten hätte, und daher Preise durchsetzen konnte, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung stehen (vgl. EuGH, Urteile vom
folgenden Zeitpunkten ergeben haben (BGH, Urteil vom
den Feststellungen des Berufungsgerichts verpflichtete sich die Muttergesellschaft der Beklagten im Mai 2016 dazu, für die Basisvertriebskooperation deutschlandweit einen Provisionssatz von maximal 8,5 % zu erheben. Zuvor hatten die Zedentinnen Provisionssätze zwischen 10 % und ca. 19 % zu zahlen. Dies legt einen Unterschied von einigem Gewicht im vorstehend genannten Sinne nahe. 84 cc) Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der für die Zeit
der Verpflichtungszusage im Mai 2016 herabgesetzte Provisionssatz könne nicht als maßgeblicher Vergleichspreis herangezogen werden. Es fehle an einem dem Wettbewerb unterliegenden Vergleichsmarkt, weil der später zugesagte Provisionssatz nicht allein auf einer Preiskalkulation beruhe. Er decke auch nicht die gleichen Leistungen ab. Ferner hätten sich die Marktbedingungen verändert. Das Berufungsgericht hat dabei den Sachverhalt und den Zusagenbeschluss des Bundeskartellamts, dem auch insoweit indizielle Bedeutung zukommt, nicht vollständig gewürdigt. 85
den Vertriebsverträgen - unabhängig von strukturellen Unterschieden des jeweiligen Netzes und der vorgehaltenen Vertriebsstrukturen - stets nur den gleichen Provisionssatz beanspruchen konnten. Auch das spricht dafür, dass strukturelle Unterschiede der Vertriebsgebiete die Vergleichbarkeit des Provisionssatzes nicht ausschließen. 87
Vorwurf zu unterschiedlichen Maßnahmen verpflichtet. Soweit der Verdacht einer unzulässigen Kopplung mit überschießenden Vertriebsleistungen bestand, wurde sie verpflichtet, künftig einen Mustervertrag für eine Basiskooperation auf Grundlage der "Muss"-Leistungen vorzulegen. Soweit ihre Wettbewerber keine Fahrkarten für Fernverkehrszüge der DB AG verkaufen durften, obwohl sie im Nahverkehr Fernverkehrstickets anerkennen mussten, wurde sie verpflichtet, künftig dritten Unternehmen den Vertrieb von Fernverkehrstickets an deren Automaten zu ermöglichen. Soweit ihr vorgeworfen wurde, ihren Wettbewerbern den personenbedienten Vertrieb von Fahrkarten an Bahnhöfen dadurch zu erschweren, dass Mietverträge für Ladenlokale den Vertrieb von Fahrscheinen an die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters knüpften, wurde sie dazu verpflichtet, die Mietverträge zu ändern. Daraus folgt, das jedem kartellrechtlichen Vorwurf mit eigenständigen Maßnahmen begegnet wurde. 88
dem Zusagenbeschluss wurde nicht mehr jeweils netzbezogen ermittelt, sondern bundesweit. Er orientiert sich im Wesentlichen an den deutschlandweiten Kosten für den Fahrkartenvertrieb im Nahverkehr über alle Vertriebskanäle der DB AG, ohne Verbund-Vertrieb (Zusagenbeschluss, Rn. 50). Es wird also ein einheitlicher Provisionssatz unter Berücksichtigung der gesamten vorhandenen Vertriebsstruktur gebildet. Die Kosten für die vorhandenen Verkaufsstellen "an der Strecke" sind damit
wie vor mit enthalten. Der Unterschied zu den früheren Provisionssätzen besteht darin, dass in den streitgegenständlichen Verträgen die Aufrechterhaltung einer bestimmten Vertriebsinfrastruktur im jeweiligen Netzgebiet in Gestalt von Verkaufsstellen und Automaten als "fest vereinbart" galt. In § 3 des neuen Mustervertriebsvertrags (Basis-VK) heißt es demgegenüber, die Beklagte zu 2 nutze ihre bundesweiten Vertriebswege, einschließlich Agenturen. Ein Anspruch auf eine konkrete Vertriebsinfrastruktur oder Dienstleistungen für das Netz besteht nicht. Sie kann in einer separaten Vereinbarung beauftragt werden. 91 Dieser Unterschied im Leistungsumfang schließt nicht aus, einen Vergleich zwischen den früheren Provisionssätzen und dem einheitlichen Provisionssatz des Basis-VK als tatsächlichen Anhaltspunkt für einen Preishöhenmissbrauch bei der Prüfung eines Offenlegungsanspruchs gemäß § 33g Abs. 1 GWB heranzuziehen. Besonderheiten der Vertriebsstruktur in den einzelnen Netzen sind gegebenenfalls bei der Ermittlung der Schadenshöhe durch Zu- und Abschläge auf den Provisionssatz zu berücksichtigen. Umstände, die einen Zuschlag rechtfertigen, etwa bestimmte Streckennetze mit einer ungewöhnlich aufwändigen Vertriebsinfrastruktur, müssten von den Beklagten konkret vorgetragen werden. Ausreichende Feststellungen hat das Berufungsgericht insoweit nicht getroffen. Die Revisionserwiderung zeigt auch keinen übergangenen Vortrag auf. 92
den Ausführungen des Berufungsgerichts waren die Behauptungen im Zusammenhang mit der Änderung der Verbrauchergewohnheiten in dem Bezugsverfahren unstreitig. Das bedeutet nicht, dass sie allgemein mit Kosteneinsparungen einhergehen. 95 (
1 GWB ist eine Beweiserhebung über Tatsachen, über die der Anspruchssteller durch die Auskunftserteilung erst Klarheit erlangen will, nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 328/11, BGHZ 205, 270 Rn. 18 zu § 84a AMG). Es genügt die Feststellung konkreter Anhaltspunkte, die einen gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Schadensersatzanspruch wegen Preismissbrauchs begründen. 97 e) Das Berufungsgericht hat schließlich auch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot
2 Buchst. c AEUV überspannt. 98 aa)
2 Buchst. c AEUV handeln marktbeherrschende Unternehmen missbräuchlich, wenn sie unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern anwenden, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden. Dadurch soll eine Verzerrung des Wettbewerbs auf einem vor- oder
gelagerten Markt zwischen Zulieferern oder Abnehmern des marktbeherrschenden Unternehmens vermieden werden (EuGH, Urteile vom
gelagerten Wirtschaftsstufe. Die Zedentinnen betreiben Regionalbahnen und konkurrieren dabei
den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Beklagten zu 1 bei öffentlichen Vergabeverfahren. Die Beklagte zu 2 stellt die Vertriebsinfrastruktur bereit. Auch das Bundeskartellamt stufte die Beklagte zu 1 und die Zedentinnen im Zusagenbeschluss als gleichartige
frager der Leistungen der Beklagten zu 2 ein (dort Rn. 34-37). Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, der Gleichartigkeit stehe nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten zu 1 um eine Konzernschwester der Beklagten zu 2 handelt. Auf ein "Konzernprivileg" kann sich die Beklagte bei Anwendung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots
GH, Urteil vom
der Verpflichtungszusage den Sachverhalt nicht mehr abschließend ermittelt und im Hinblick auf eine sachliche Rechtfertigung der möglichen Ungleichbehandlung bewertet hat. Die Klägerin muss im Rahmen des § 33g GWB nur eine Ungleichbehandlung bei gleichwertigen Leistungen glaubhaft machen. Ergeben sich dafür Anhaltspunkte, ist es Sache des marktbeherrschenden Unternehmens, Umstände darzulegen, aus denen sich eine objektive Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1964 - KZR 10/62, BGHZ 41, 271 [juris Rn. 13] - Werkmilchabzug; WuW 2021, 119 Rn. 53 - Stationspreissystem II). 105
den Feststellungen des Berufungsgerichts eine große Anzahl von Netzen. Es liegt damit nahe, dass sich darunter Netze finden, die mit den von den Zedentinnen jeweils bedienten Strecken vergleichbar sind. Für eine Gleichartigkeit spricht auch, dass die Beklagten vortragen, sie hätten bei der Kalkulation des Provisionssatzes der Beklagten zu 1 grundsätzlich dieselbe Kosten- und Erlösberechnung zugrunde gelegt wie bei den Zedentinnen. Nicht stichhaltig ist das Argument, mit der Beklagten zu 1 habe keine netzspezifische Vereinbarung getroffen werden können, da sie eine zu große Anzahl von Netzen bediene. Darin könnte allenfalls ein sachlicher Grund für eine pauschalere Berechnungsweise der Provision, nicht hingegen für eine im Durchschnitt niedrigere Provisionshöhe gesehen werden. 106 III. Danach ist das angegriffene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. 107 1. In Bezug auf die Beklagte zu 1 hat das Berufungsgericht, weil es zu Unrecht von einer zulässigen Stufenklage gemäß § 254 ZPO ausgegangen ist, nicht die Möglichkeit einer Aussetzung
4 GWB geprüft. Bei zutreffender rechtlicher Sicht hätte die Klägerin
ZPO auf die Unzulässigkeit der Stufenklage hingewiesen und ihr die Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben werden müssen. Das wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug
zuholen sein. 108 2. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 sind weitere Feststellungen - zunächst zu den Auskunftsanträgen - zu treffen. § 33g Abs. 1 GWB setzt voraus, dass die begehrten Auskünfte und Beweismittel "erforderlich" sind, um den Schadensersatzanspruch zu begründen. Der Auskunftsanspruch ist außerdem
3 GWB ausgeschlossen, wenn sich die Auskunftserteilung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten als unverhältnismäßig darstellt. 109 C. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 110 I. In Bezug auf die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird das Berufungsgericht zu klären haben, ob die begehrten Auskünfte und Beweismittel "erforderlich" sind, um den Schadensersatzanspruch zu begründen. 111
ein Schadensersatzanspruch besteht. Die bloße Glaubhaftmachung des Anspruchs reicht dann nicht aus. Eine Informationsbeschaffung nur zum Zwecke der Ausforschung ist ausgeschlossen (§ 33g Abs. 3 Nr. 3 GWB; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 18/10207, S. 62). 113 II. Sollte sich die Klage gegen die Beklagte zu 1
einer Umstellung des Antrags als zulässig erweisen, wird das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten zu 1 nicht mit der bisherigen Begründung ablehnen können. 114 1. Das Berufungsgericht hat zwar auf Grundlage seiner bisher getroffenen Feststellungen zu Recht eine mittäterschaftliche Haftung oder eine Beteiligung der Beklagten zu 1 an den der Beklagten zu 2 vorgeworfenen missbräuchlichen Verhaltensweisen
1 GWB i.V.m. § 830 Abs. 1, 2, § 840 BGB verneint. Sowohl die Mittäterschaft als auch die Teilnehmerhaftung verlangen eine Kenntnis der Tatumstände (BGH, Urteile vom
der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs kann eine Konzerngesellschaft unter diesem Aspekt unter Umständen für das kartellrechtswidrige Verhalten einer anderen Konzerngesellschaft haften (vgl. für die Haftung der Tochtergesellschaft für das Verhalten ihrer Muttergesellschaft, EuGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.