BGH, Urteil vom 04.02.2011 – V ZR 132/10 – Verwertung der Grundschuld: Pflicht des Grundschuldgläubigers zur Ablösung nicht valutierter Grundschuldzinsen bei Ablösung der…
KORE315502011 BGH 5. Zivilsenat 20110204 V ZR 132/10 Urteil § 1191 BGB vorgehend OLG München, 21. Mai 2010, Az: 5 U 5090/09, Urteilvorgehend LG München I, 20. Oktober 2009, Az: 27 O 7314/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verwertung der Grundschuld: Pflicht des Grundschuldgläubigers zur Ablösung nicht valutierter Grundschuldzinsen bei Ablösung der Grundschuld durch den Ersteher Will der Ersteher des Grundstücks eine in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebene Grundschuld ablösen, ist der Grundschuldgläubiger auf Grund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem persönlichen Schuldner zur Verwertung der Grundschuld in der Weise verpflichtet, dass dieser von der persönlichen Schuld vollständig befreit wird; weitergehende Pflichten zumindest im Hinblick auf zur Zeit der Ablösung nicht valutierte Grundschuldzinsen treffen den Grundschuldgläubiger nicht .
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2010 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 20. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen 1 Den Klägern gehörte ein Grundstück in M. Dieses war zur Sicherung mehrerer Darlehen, welche die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagte) an die Kläger ausgereicht hatte, mit neunzehn Grundschulden über insgesamt 5.317.435 Euro belastet, die jeweils mit 18 % p.a. zu verzinsen waren. Die den Grundschulden zugrunde liegenden Zweckbestimmungserklärungen lauten auszugsweise wie folgt: "Zur Sicherung aller Ansprüche der Bank aus diesem Darlehensverhältnis (…) dienen die der Bank am Beleihungsobjekt zu verschaffenden Grundschulden (…) Die Ansprüche auf Rückgewähr dieser Grundschuld sind darauf beschränkt, dass von der Bank ausschließlich die Löschung der Grundschuld verlangt werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn im Zeitpunkt der Rückgewähr das Eigentum an dem belasteten Grundbesitz durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gewechselt hat (…) Die Bank ist nicht verpflichtet, bei einem Zwangsvollstreckungsverfahren die Grundschuld mit einem ihre schuldrechtlichen Ansprüche übersteigenden Betrag geltend zu machen. Sie ist berechtigt, ganz oder teilweise auf die Grundschuld oder auf einen an ihre Stelle getretenen Geldbetrag zu verzichten. Dies gilt auch bei einer Verwertung der Grundschuld außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens (…)."
2 Die Kläger betrieben zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft die Teilungsversteigerung des Grundstücks. Am 22. Dezember 2005 wurde der Ersteherin der Zuschlag erteilt; die zugunsten der Beklagten bestellten Grundschulden blieben bestehen.
3 Die Beklagte teilte der Ersteherin mit Schreiben vom 6. März 2006 wegen einer geplanten Ablösung der Grundschulden deren Nominalbetrag - ohne Grundschuldzinsen - mit und bat um Überweisung auf das Darlehenskonto der Kläger. Die Zahlung erfolgte am 15. März 2006. Die Beklagte rechnete daraufhin die Darlehen, die zu dieser Zeit noch in Höhe von 5.186.763 Euro valutierten, ab und zahlte den Mehrerlös an die Kläger aus. Die Grundschulden übertrug sie im Laufe des Rechtsstreits an die Kläger. Der Duldungsanspruch wegen der Zinsen für die Zeit vom 22. Dezember 2005 bis zum 15. März 2006, welche sich nach Berechnung der Kläger auf 220.673 Euro belaufen, ist Gegenstand eines zwischen den Klägern und der Ersteherin geführten Rechtsstreits, in dem sich die Ersteherin unter anderem auf einen ihr gegenüber erklärten Verzicht der Beklagten auf die Grundschuldzinsen beruft.
4 Die Kläger meinen, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Ersteherin (auch) wegen der nach dem Zuschlag angefallenen dinglichen Zinsen in Anspruch zu nehmen und diese anschließend an sie auszukehren. Das Landgericht hat die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
I.
5 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in WM 2010, 1459 veröffentlicht ist, hält den Feststellungsantrag für begründet. Die Beklagte sei auf Grund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses verpflichtet gewesen, bei der Verwertung der Grundschulden die Interessen der Kläger wahrzunehmen. Diese Pflicht habe sie verletzt, indem sie es unterlassen habe, die ab Zuschlagserteilung angefallenen Grundschuldzinsen von der Ersteherin zu verlangen. Soweit die Zweckbestimmungserklärungen vorsähen, dass die Beklagte nicht gehalten sei, die Grundschulden mit einem die schuldrechtlichen Ansprüche übersteigenden Betrag geltend zu machen, hielten sie einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klausel sei überraschend und enthalte zudem einen unzulässigen Haftungsausschluss. Der den Klägern entstandene Schaden liege darin, dass die Ersteherin - was für die Feststellungsklage zu unterstellen sei - auf eine entsprechende Aufforderung der Beklagten hin auch die Grundschuldzinsen gezahlt hätte. Dagegen seien die Kläger nunmehr gezwungen, die an sie abgetretenen Zinsansprüche gerichtlich durchzusetzen, was zumindest eine Vermögensgefährdung begründe.
II.
6 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts. Den Klägern steht kein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer unterbliebenen Geltendmachung der Grundschuldzinsen zu.
7 1. Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass die Beklagte die bei der Bestellung der Grundschulden vereinbarten dinglichen Zinsen (§ 1191 Abs. 2 BGB) beanspruchen konnte, obwohl bereits das Grundschuldkapital zur Tilgung der gegenüber den Klägern bestehenden Darlehensforderungen ausreichend war. Zwar steht dem Grundschuldgläubiger im Verhältnis zum Sicherungsgeber die Grundschuld nur in Höhe der durch diese gesicherten schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung zu. Das schließt jedoch die Geltendmachung des gesamten haftenden Betrags einschließlich der dinglichen Zinsen nicht aus, da die Grundschuld von der ihr zugrunde liegenden persönlichen Forderung unabhängig ist und daher von dem Gläubiger in dem bestellten Umfang verwertet werden kann (Senat, Urteil vom 27. Februar 1981 - V ZR 9/80, NJW 1981, 1505 f.; OLG Celle, WM 1985, 1112, 1114; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1191 Rn. 32; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1191 Rn. 59; MünchKomm-BGB/Eickmann, 5. Aufl., § 1191 Rn. 150 mwN; aA OLG München, ZIP 1980, 974, 975; Vollkommer, NJW 1980, 1052, 1053).
8 2. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht die Beklagte jedoch für verpflichtet, die in der Zeit ab Zuschlagserteilung (§ 56 Satz 2 ZVG) bis zur Ablösung der Grundschulden angefallenen Zinsen von der Ersteherin zu verlangen. Eine derartige Verpflichtung kann dem den Grundschuldbestellungen jeweils zugrunde liegenden Sicherungsvertrag nicht entnommen werden.
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10 Einer Antwort bedarf es auch hier nicht. Denn die Kläger werfen der Beklagten keinen Pflichtverstoß im Zusammenhang mit der (Teilungs-)Versteigerung des Grundbesitzes vor. Der Anspruch wird vielmehr darauf gestützt, dass die Beklagte anlässlich der Ablösung der Grundpfandrechte entgegen dem Inhalt des Sicherungsvertrags von einer Geltendmachung der rückständigen Grundschuldzinsen gegenüber der Ersteherin abgesehen habe.
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24 4. Dass die Beklagte - worauf sich die Kläger ebenfalls berufen - gegenüber der Ersteherin auf die Geltendmachung der dinglichen Zinsen verzichtet haben soll, begründet allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) im Hinblick darauf, dass die Kläger gegen die Ersteherin im Vertrauen auf den Bestand der Zinsforderung Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen wollen, einen Schadensersatzanspruch. Für eine solche Schädigung ist jedoch nichts ersichtlich.
III.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315502011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public