BGH, Urteil vom 19.03.2010 – V ZR 52/09 – Sicherungsgrundschuld: Sittenwidrigkeit einer anfänglichen Übersicherung; Teilfreigabe eines Miteigentumsanteils bei…
KORE315532010 BGH 5. Zivilsenat 20100319 V ZR 52/09 Urteil § 138 Abs 1 BGB, § 1132 Abs 2 S 1 BGB, § 1175 Abs 1 S 2 BGB vorgehend OLG Celle, 18. Februar 2009, Az: 3 U 170/08, Urteilvorgehend LG Hildesheim, 9. Juli 2008, Az: 6 O 92/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Sicherungsgrundschuld: Sittenwidrigkeit einer anfänglichen Übersicherung; Teilfreigabe eines Miteigentumsanteils bei Grundschuldbestellung an einem im Miteigentum stehenden Grundstück 1. Die Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer anfänglichen Übersicherung setzt eine verwerfliche Gesinnung voraus. Hierfür streitet keine tatsächliche Vermutung .
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Februar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann (fortan Ehemann) sind Eigentümer zu je ½ Miteigentumsanteil eines Wohngrundstücks in E. Sie bewilligten der C. AG am 4. April 1995 an diesem Grundstück eine Buchgrundschuld über 600.000 DM (= 306.775 €). Diese trat die Grundschuld am 27. Juni 1995 an die Beklagte ab. In einer Sicherungsabrede vom 10. September 1998 vereinbarten die Klägerin und ihr Ehemann mit der Beklagten, dass die Grundschuld sechs Darlehen im Ursprungsgesamtbetrag von 793.000 DM sichern sollte, die die Beklagte dem Ehemann der Klägerin gewährt hatte. Mit Schreiben vom 1. September 2006 kündigte die Klägerin die Sicherungsabrede und focht sie später auch wegen arglistiger Täuschung an. Die Beklagte kündigte ihrerseits mit Schreiben vom 29. November 2006 die Geschäftsbeziehung zu dem Ehemann der Klägerin und die ihm gewährten Darlehen; sie beziffert ihre Restforderung mit 160.613,78 €. Die Klägerin meint, die Beklagte habe sie darüber aufklären müssen, dass es seinerzeit noch andere Sicherheiten gegeben habe. Die Sicherungsabrede sei unter dem Gesichtspunkt einer anfänglichen Übersicherung nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klägerin beantragt die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld auf ihrem hälftigen Miteigentumsanteil insgesamt, hilfsweise auf ihrem Miteigentumsanteil in Höhe eines Teilbetrags von 178.165,89 €, weiter hilfsweise auf dem Gesamtgrundstück in Höhe eines Teilbetrags von 146.161,34 €.
2 Das Landgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Klage im Übrigen dem zweiten Hilfsantrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit welcher diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen möchte. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
I.
3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitern der Haupt- und der erste Hilfsantrag schon an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Die Grundschuld laste auf dem Gesamtgrundstück, nicht auf dem Miteigentumsanteil der Klägerin. Deshalb komme nur ein Anspruch auf Freistellung von der auf dem Gesamtgrundstück lastenden Grundschuld in Betracht. Dessen ungeachtet scheiterten die Anträge auf Freistellung ihres Miteigentumsanteils daran, dass die Sicherungsabrede weder nichtig noch anfechtbar sei. Bei Vereinbarung der Sicherungsabrede am 10. September 1998 hätten der Beklagten neben den Forderungen aus den in der Abrede erwähnten sechs Darlehen, die die Beklagte dem Ehemann der Klägerin gewährt habe, noch Forderungen aus vier weiteren Darlehen zugestanden, die dem Ehemann der Klägerin und dieser selbst gewährt worden seien.
Daraus ergebe sich bei Abschluss der Sicherungsabrede eine Gesamtforderung von 905.470,14 DM. Dem hätten zwar Grundpfandrechte an verschiedenen Grundstücken im Gesamtumfang von 1,1 Mio. DM oder, wenn man insoweit der Klägerin folge, von 1,3 Mio. DM gegenübergestanden. Zur Nichtigkeit führe dies aber nur, wenn bereits am 10. September 1998 gewiss gewesen sei, dass im Verwertungsfall der realisierbare Wert der Sicherheiten in einem auffälligen Missverhältnis zum Sicherungsbedarf gestanden hätte. Daran fehle es. Auch die Anfechtung der Sicherungsabrede wegen arglistiger Täuschung sei nicht begründet, weil die Beklagte die Klägerin nicht darüber habe aufklären müssen, dass es noch andere Sicherheiten gegeben habe.
Die Klägerin könne aber eine Teillöschung der Grundschuld aus der Sicherungsabrede verlangen, weil die Forderung der Beklagten nur noch 160.613,78 € betrage. Das führe zu einer Verpflichtung der Beklagten, die Teillöschung der Grundschuld am gesamten Grundstück in Höhe von 146.161,34 € zu bewilligen.
II.
4 Diese Erwägungen halten in einem entscheidenden Punkt einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
5 1. Die Beklagte ist, was nach der nur teilweisen Anfechtung des Berufungsurteils rechtskräftig feststeht, jedenfalls verpflichtet, die Teillöschung der Gesamtgrundschuld an beiden Miteigentumsanteilen in Höhe eines Betrags von 146.161,34 € zu bewilligen. Offen ist, ob die Klägerin eine Teillöschung der Grundschuld nur in dieser Form und diesem Umfang oder auch in der Form einer vollständigen (so ihr Hauptantrag) oder weitergehenden Teillöschung (so ihr erster Hilfsantrag) auf ihrem Miteigentumsanteil verlangen kann.
6 2. Ein solcher Anspruch scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weder an der Aktivlegitimation der Klägerin noch an der Natur des Rechts.
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Aufl., § 1175 Rdn. 4, 5; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Bearb. 2009, § 1175 Rdn. 5). Dies gilt auch für eine Gesamtgrundschuld an Miteigentumsanteilen. Was dem Gläubiger rechtlich möglich ist, kann auch Gegenstand eines gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich begründeten Freigabeanspruchs sein. Das gilt nicht nur für die vollständige Freigabe eines Grundstücks oder Miteigentumsanteils. Auch eine Freigabe der mithaftenden Grundstücke oder Miteigentumsanteile in unterschiedlichem Umfang ist rechtlich möglich. Das ergibt sich aus § 1132 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach ist der Gläubiger einer Gesamtgrundschuld berechtigt, den Betrag der Grundschuld auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet.
Die Folge hiervon ist, dass die Gesamtgrundschuld in Teilgrundschulden zerfällt (Staudinger/Wolfsteiner, aaO, § 1132 Rdn. 63). Der Grundschuldgläubiger kann dem Grundstückseigentümer einen Anspruch auf eine solche Verteilung einräumen. Dieser Anspruch könnte dann auch in Form der Teillöschung geltend gemacht werden (Senat, BGHZ 179, 146, 153).
10 3. Ein gesetzlicher Anspruch auf die vollständige oder teilweise Löschung der Grundschuld an ihrem Miteigentumsanteil kann der Klägerin hier nur auf Grund von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen. Er setzt die Nichtigkeit der Sicherungsabrede voraus. Die hierbei in Betracht kommenden Nichtigkeitsgründe einer anfänglichen Übersicherung (§ 138 Abs. 1 BGB) und einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB) hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint.
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Entscheidend ist vielmehr, welcher Erlös bei Vertragsschluss aus einer Verwertung dieser Grundpfandrechte unter Berücksichtigung der Werte der belasteten Grundstücke und des Rangs der Rechte im späteren noch ungewissen Verwertungsfall zu erwarten und wie sicher dies bei Vertragsschluss zu beurteilen war (BGH, Urt. v. 12. März 1998, IX ZR 74/95, NJW 1998, 2047; LG Dessau WM 1999, 1711, 1712). Damit fehlt einer tatsächlichen Vermutung dafür, dass der Sicherungsnehmer aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers an den Tag legt, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist, die Grundlage; sie besteht nicht (PWW/Ahrens, BGB, 4. Aufl., § 138 Rdn. 142).
Die verwerfliche Gesinnung muss vielmehr dargelegt und anhand der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BGH, Urt. v. 12. März 1998, aaO). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Grundschuld an einem inländischen Grundstück nach §§ 238, 1807 Abs. 1 Nr. 1 BGB als Sicherheit nicht schlechthin, sondern nur genügt, wenn sie sicher ist.
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15 4. Mit der gegebenen Begründung lässt sich aber ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf vollständige oder teilweise Freigabe ihres Miteigentumsanteils nicht verneinen.
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III.
18 Die Sache ist nicht entscheidungsreif und daher im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
19 1. Ein Anspruch der Klägerin auf vollständige Freigabe ihres Miteigentumsanteils wird nicht ohne weiteres gegeben sein, wenn die Restforderung der Beklagten auf die Hälfte des Nennbetrags der Grundschuld - 153.387,50 € - gesunken sein sollte. Er wird sich aber auch nicht ohne weiteres ausschließen lassen, wenn die Restforderung der Beklagten, wie von ihr eingeräumt, etwas über diesem Betrag liegt. Nach der Regelung in Nr. 1.6 der Sicherungsabrede kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob die Beklagte mit einer "Restgrundschuld" nur am Miteigentumsanteil des Ehemanns der Klägerin ausreichend abgesichert ist.
20 2. Eine ausreichende Absicherung der Beklagten durch eine Grundschuld nur am Miteigentumsanteil des Ehemanns der Klägerin muss - entgegen der von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Einschätzung - nicht schon von vornherein daran scheitern, dass die Durchsetzung einer solchen Grundschuld einen höheren Verfahrensaufwand verursacht. In Betracht zu ziehen ist vielmehr, ob die gesicherte Restforderung noch durch andere Grundpfandrechte gesichert ist und die Grundsicherheiten insgesamt nach dem Wert der betreffenden Grundstücke und dem Rang der Grundpfandrechte eine ausreichende Sicherheit bieten.
21 3. Sollte sich ergeben, dass die Restforderung nennenswert niedriger ist, wird nicht nur ein Anspruch auf eine entsprechend weitergehende Teillöschung der Grundschuld auf dem Miteigentumsanteil der Klägerin, sondern auch ein Anspruch auf eine weitergehende Teillöschung an beiden Miteigentumsanteilen bestehen. Es wäre dann eine Anpassung der Klageanträge zu prüfen.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315532010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public