Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten, liegt ein Fehler des Produkts Elektrizität vor.
rückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen eines Überspannungsschadens geltend. Die Beklagte ist Betreiberin eines kommunalen Stromnetzes und stellt dieses den Stromproduzenten (Einspeisern) und Abnehmern
r Verfügung. Dazu transformiert sie den Strom auf eine andere Spannungsebene (Niederspannung). Der Kläger ist mit seinem Haus an das Niederspannungsnetz der Beklagten angeschlossen. 2 Am 6. Mai 2009 gab es eine Störung der Stromversorgung im Wohnviertel des Klägers. Nach einem Stromausfall trat in seinem Hausnetz eine Überspannung auf, durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sogenannten PEN-Leitern (PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war. 3 Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 2.847,37 € nebst Zinsen und Kosten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte
r Zahlung von 2.347,37 € nebst Zinsen und Kosten an den Kläger verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung
rückgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht
gelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. I. 4 Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abzüglich der Selbstbeteiligung von 500 € gemäß § 11 ProdHaftG
. Elektrizität sei nach § 2 ProdHaftG vom Schutzbereich des Gesetzes als Produkt umfasst. Ein Fehler im Sinne des § 3 ProdHaftG liege vor, wenn berechtigte Sicherheitserwartungen hinsichtlich des gelieferten Stroms enttäuscht würden, also wenn er unzulässige Spannungs- oder Frequenzschwankungen aufweise. Die Beklagte sei jedenfalls deshalb im Sinne des § 4 ProdHaftG als Herstellerin der fehlerhaften Elektrizität anzusehen, weil sie das Produkt - durch Transformation auf eine andere Spannungsebene - verändert habe. 5 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz seien nicht durch § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) gesperrt. Der Norm könne keine Beschränkung der Haftung auf verschuldensabhängige Tatbestände entnommen werden. II. 6 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung der Beklagten für die durch die Überspannung verursachten Schäden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ProdHaftG bejaht. 7
Verkehrssicherungspflichten Senatsurteil vom
letzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 3. September 2010, BGBl. I S. 1261) konkretisiert in ihrem Anwendungsbereich die berechtigten Sicherheitserwartungen an das Produkt Elektrizität (vgl.
der Vorgängerverordnung AVBEltV Klein, BB 1991, 917, 920; ders., Die Haftung der Versorgungsunternehmen für Störungen in der Versorgungszufuhr, 1988, S. 247 f.; Schmidt-Salzer in Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar
r EG-Richtlinie Produkthaftung, Band 1, 1986, Art. 2 Rn. 80 mit Fn. 48; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2014, § 2 ProdHaftG Rn. 49). Gemäß § 16 Abs. 3 NAV hat der Netzbetreiber Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend
halten; allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen einwandfrei betrieben werden können (siehe auch Ahnis/de Wyl, IR 2007, 77, 80;
Spannung und Frequenz § 7 NAV, § 5 Abs. 1 Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV). 10 Danach liegt ein Verstoß gegen die berechtigten Sicherheitserwartungen in das Produkt Elektrizität jedenfalls dann vor, wenn eine Überspannung wie im Streitfall
Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten führt (vgl. Ahnis/de Wyl, aaO; Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, IV., § 16 NAV Rn. 9 f. [Stand: Januar 2007]; de Wyl/Eder/Hartmann, Netzanschluss- und Grundversorgungsverordnungen, 2008, § 16 NAV Rn. 3). In diesem Fall ist der Bereich der Spannungsschwankungen, mit denen der Verkehr rechnen muss, nicht mehr eingehalten. Es wird allgemein angenommen, dass
mindest bei übermäßigen Frequenz- oder Spannungsschwankungen eine Haftung nach § 1 ProdHaftG ausgelöst werden kann (vgl. Graf von Westphalen in Foerste/Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl., § 47 Rn. 26; Lenz in Lenz, Produkthaftung, 2014, § 3 Rn. 299; Lorenz, ZHR 151
beurteilen sind, in denen die Unregelmäßigkeiten auf besondere Umstände wie etwa Naturgewalten
rückzuführen sind. 12
r Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. Nr. L 210 vom 7. August 1985, S. 29,
letzt geändert durch Art. 1 der Richtlinie 1999/34/EG vom
geordnet werden muss (vgl. Taschner/Frietsch, Produkthaftungsrecht und EG - Produkthaftungsrichtlinie, 2. Aufl., ProdHaftG § 4 Rn. 4; Graf von Westphalen, aaO, § 49 Rn. 2). Wer im Einzelfall Hersteller des Produkts Elektrizität ist, ist im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG
ermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 - C-300/95, Slg. 1997, I-2649 Rn. 38; Lenz, aaO, § 3 Rn. 277; Staudinger/Oechsler, aaO, Einl.
m ProdHaftG Rn. 43 ff.). Die Auslegung muss sich so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel
erreichen (vgl. BGH, Urteile vom
sammenhang ist im Streitfall insbesondere
berücksichtigen, dass die Richtlinie 85/374/EWG unter anderem das Ziel verfolgt, den Schutz der Verbraucher
gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-495/10, VersRAl 2012, 34 Rn. 22, 31 - Dutrueux). 14 b)
r Richtlinie 85/374/EWG hat der Europäische Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Begründung des Richtlinienvorschlags vom 9. September 1976 (Bulletin der EG, Beilage 11/76, Erl.
6 = BT-Drucks. 7/5812, S. 6 f.
e) darauf hingewiesen, dass nach Abwägung der jeweiligen Rollen der verschiedenen in den Herstellungs- und Vertriebsketten tätig werdenden Wirtschaftsteilnehmer die Entscheidung getroffen wurde, die Haftung für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden in der durch die Richtlinie geschaffenen rechtlichen Regelung grundsätzlich dem Hersteller und nur in einigen beschränkten Fällen dem Importeur und dem Lieferanten aufzubürden. Da der Lieferant in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle lediglich das gekaufte Produkt unverändert weitergibt und nur der Hersteller die Möglichkeit hat, auf die Qualität des Produktes einzuwirken, wird es als angebracht angesehen, die Haftung für fehlerhafte Produkte auf den Hersteller
konzentrieren (vgl. EuGH, Urteil vom
sammenhang
dem Produktbegriff des § 2 ProdHaftG
berücksichtigen (vgl. Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG Rn. 12; Graf von Westphalen, aaO, § 49 Rn. 3). Der Herstellerbegriff setzt danach grundsätzlich das "Erzeugen eines Produkts" im Sinne des § 2 ProdhaftG voraus (vgl. Kullmann in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, aaO, Kza 3605 I 2 b [Stand: Juni 2009]). Nach der Begründung des Richtlinienvorschlags vom 9. September 1976 sind mit dem Begriff des Herstellers alle Personen gemeint, die in eigener Verantwortung an dem Prozess der Herstellung des Produkts beteiligt waren (vgl. Bulletin der EG, Beilage 11/76, Erl.
7 = BT-Drucks. 7/5812, S. 7
a). In diesem Sinne wird auch im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie ausgeführt, dass es der Schutz des Verbrauchers erfordert, dass alle am Produktionsprozess Beteiligten haften, wenn das Endprodukt oder der von ihnen gelieferte Bestandteil oder Grundstoff fehlerhaft ist (vgl. EuGH, Urteil vom
m Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts feststellbar war oder nicht. Dieser Gesichtspunkt kann allein für die Frage von Bedeutung sein, ob ein Lieferant gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG wie ein Hersteller haftet (Senatsurteil vom
dem Zeitpunkt,
dem der Strom in das Niederspannungsnetz eingespeist worden sei, keine unzulässigen Spannungs- und Frequenzschwankungen aufgewiesen habe und damit nicht fehlerhaft gewesen sei. Damit setzt sie jedoch den Zeitpunkt des Inverkehrbringens
früh an. Der Strom ist nicht mit der Einspeisung in das Niederspannungsnetz in den Verkehr gebracht worden, sondern erst mit der Belieferung des Klägers über den Netzanschluss.
diesem Zeitpunkt war das Produkt Elektrizität fehlerhaft. 19 a) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG ist die Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte. Der Begriff des Inverkehrbringens, den die Richtlinie nicht definiert, ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtlinie und des mit ihr verfolgen Zwecks auszulegen. Die Fälle, in denen der Hersteller sich von seiner Haftung befreien kann (Art. 7 der Richtlinie), sind dabei im Interesse der durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Mai 2001 - C-203/99, NJW 2001, 2781 Rn. 14 f. - Veedfald; vom 9. Februar 2006 - C-127/04, NJW 2006, 825 Rn. 23 ff. - O'Byrne). 20 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt ein Inverkehrbringen voraus, dass das Produkt den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem
stand öffentlich angeboten wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - C-127/04, aaO - O'Byrne,
HaftG Rn. 17; MüKoBGB/Wagner, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 24 ff.; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 44 ff.). Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Begründungen
m Entwurf des Produkthaftungsgesetzes haben eine Erläuterung des Begriffs des Inverkehrbringens nicht als erforderlich angesehen, weil sich der Begriff "aus seinem natürlichen Wortsinn von selbst verstehe" (Bulletin der EG, Beilage 11/76, Erl.
7/5812, S. 8 sowie BT-Drucks. 11/2447, S. 14). Die amtliche Begründung
G führt dazu aus, ein Produkt sei gewöhnlich in den Verkehr gebracht, wenn es in die Verteilungskette gegeben worden sei, also wenn der Hersteller es aufgrund seines Willensentschlusses einer anderen Person außerhalb seiner Herstellersphäre übergeben habe (BT-Drucks. 11/2447, S. 14). Diese Ansicht wird jedenfalls hinsichtlich des Endherstellers geteilt, weil aus seiner Perspektive ein Inverkehrbringen nur die Abgabe an den Handel oder an den Endverbraucher sein könne (Schmidt-Salzer, aaO, Art. 7 Rn. 15; vgl. auch § 6 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes, wonach ein Produkt in den Verkehr gebracht ist, sobald es der Unternehmer einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder
dessen Gebrauch übergeben hat). 21 b) Bei der Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist
beachten, dass Art. 7 der Richtlinie 85/374/EWG im Unterschied
deren Art. 11 eng auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - C-127/04, aaO - O'Byrne).
dem sind die Besonderheiten des Produkts Elektrizität
berücksichtigen. Im Hinblick darauf liegt ein Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des von dem Netzbetreiber übergabefähig transformierten Stroms über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer vor (vgl. Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, aaO; Klein, BB 1991, 917, 923; ders., Die Haftung der Versorgungsunternehmen für Störungen in der Versorgungszufuhr, 1988, S. 245, 250 f.; Schweers, Vertragsbeziehungen und Haftung im novellierten Energiewirtschaftsrecht, 2001, S. 142). Denn aus der Niederspannungsanschlussverordnung ergibt sich, dass der Netzbetreiber gerade für die Stromqualität am Netzanschluss verantwortlich ist. Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet grundsätzlich mit der Hausanschlusssicherung (vgl. § 5 NAV). Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NAV). Sie gehören noch
den Betriebsanlagen des Netzbetreibers (§ 8 Abs. 1 Satz 1 NAV). Die Nutzung durch den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten beginnt mithin beim Netzanschluss und setzt einen fehlerfreien Strom
m Zeitpunkt der Entnahme des Stroms aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung voraus. Nur dies wird den Interessen der durch die Richtlinie 85/374/EWG geschützten geschädigten Anschlussnutzer gerecht, für die entscheidend ist, dass ihnen eine fehlerfreie Elektrizität über ihren Stromanschluss
r Verfügung gestellt wird. Das Argument der Revision, der Herstellungsprozess "Umwandlung von Strom aus Mittelspannung in Niederspannung" sei mit der fehlerfreien Umspannung und Einspeisung in das Niederspannungsnetz abgeschlossen, greift
kurz. Zwar qualifiziert - wie gezeigt - jedenfalls die Umspannung die Beklagte als Herstellerin im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Daraus folgt aber nicht, dass das Produkt Elektrizität mit Abschluss des Umspannungsprozesses auch ihre Sphäre als Herstellerin verlassen hätte. Denn ihre Verantwortung für die Qualität des gelieferten Stroms (vgl. § 16 Abs. 3 und 4, § 7 NAV) wirkt bis
m Zeitpunkt der Übergabe an den Anschlussnutzer weiter. Die Beklagte, welche dafür nach § 1 Abs. 4 ProdHaftG die Beweislast trägt, hat nichts dafür vorgetragen, dass
dem nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Zeitpunkt ein fehlerfreies Produkt vorgelegen hat. 22 4. Das Berufungsgericht hat mit Recht und von der Revision unbeanstandet angenommen, dass die Vorschrift des § 18 NAV der Haftung der Beklagten nicht entgegensteht. Es hat
treffend auf die Begründung der Niederspannungsanschlussverordnung hingewiesen, nach der § 18 NAV die Haftung der Netzbetreiber nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt lässt (BR-Drucks. 367/06, S. 60). Dementsprechend bezieht § 18 Abs. 1 Satz 1 NAV sich schon dem Wortlaut nach nur auf die Haftung aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung. 23 5. Der erkennende Senat ist nicht gehalten, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung
ersuchen. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt, wenn die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (vgl. EuGH, Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.