BGH, Beschluss vom 19.12.2013 – V ZB 209/12 – Grundbuchsache: Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks 1. Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn dem…
KORE315562014 BGH 5. Zivilsenat 20131219 V ZB 209/12 Beschluss § 1913 S 2 BGB, § 2113 Abs 1 BGB, § 22 Abs 1 GBO, § 51 GBO vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 25. Oktober 2012, Az: 5 Wx 44/12vorgehend AG Prenzlau, 20. Januar 2012, Az: Friedenfelde Blatt 276 - 2 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundbuchsache: Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks 1. Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn dem Grundbuchamt nachgewiesen wird, dass das Grundstück aufgrund einer mit Zustimmung des Nacherben vorgenommenen Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass ausgeschieden ist.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 1 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass seine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Prenzlau - Grundbuchamt - vom 20. Januar 2012 als unzulässig verworfen wird.
Im Übrigen werden auf die Rechtsmittel des Antragstellers zu 2 der Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Oktober 2012 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Prenzlau - Grundbuchamt - vom 20. Januar 2012 aufgehoben.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Löschung der in den von dem Amtsgericht Prenzlau geführten Grundbüchern F. , Blatt 276, D. , Blatt 428, G. , Blatt 522, K. , Blatt 267, L. , Blatt 2355, M. , Blatt 1057, jeweils in Abt. II Nr. 3 und R. , Blatt 322, in Abt. II Nr. 9 eingetragenen Nacherbenvermerke nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 genannten Gründen abzulehnen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
I.
1 Der im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundbesitz stand ursprünglich im Eigentum des Vaters des Antragstellers zu 1. Nach dessen Tod wurde dem Antragsteller zu 1 im Jahr 1940 aufgrund eines Testaments seines Vaters ein Erbschein erteilt, der ihn als alleinigen, nicht befreiten Vorerben ausweist. Er wurde in den Grundbüchern als Eigentümer eingetragen. Zugleich erfolgte in Abt. II die Eintragung eines Nacherbenvermerks, wonach Nacherbe ist, wer nach § 49 der Erb- und Brudereinigung der Fürstlich- und Gräflich Solmsischen Häuser vom 18. März 1915 als Erbe des Antragstellers zu 1 berufen ist. § 49 der Erb- und Brudereinigung vom 18. März 1915 (veröffentlicht im Hessischen Regierungsblatt 1915, S. 71) bestimmt, dass sich das Stammgut im Mannesstamme des besitzenden Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linearfolge vererbt.
2 Mit notarieller Urkunde vom 22. Dezember 2006 übertrug der Antragsteller zu 1 den Grundbesitz auf seinen 1975 geborenen Sohn, den Antragsteller zu 2, der anschließend als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde.
3 Die Antragsteller haben die Löschung der Nacherbenvermerke beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 hat das Grundbuchamt die Löschung davon abhängig gemacht, dass ein für die unbekannten Nacherben zu bestellender Pfleger der Grundstücksübertragung vom 22. Dezember 2006 zustimmt und dies betreuungsgerichtlich genehmigt wird. Die hiergegen von beiden Antragstellern eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Löschungsantrag weiter.
II.
4 Das Beschwerdegericht meint, eine Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von § 22 GBO sei nicht nachgewiesen. Zwar könne ein Vorerbe mit Zustimmung des Nacherben endgültig über ein Grundstück verfügen mit der Folge, dass es aus dem Nachlass ausscheide und der Nacherbenvermerk unrichtig werde. Für unbekannte Nacherben könne die Zustimmung jedoch nur durch einen gemäß § 1913 Satz 2 BGB zu bestellenden Pfleger mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung erteilt werden. Ein solcher Fall liege hier vor. Die Nacherbenstellung sei an die Beerbung des Vorerben geknüpft. Der Nacherbe könne daher erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls bestimmt werden.
III.
5 Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller sind zulässig. Ihre Beschwerdebefugnis folgt für das Rechtsbeschwerdeverfahren aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden. Das gilt auch, soweit die Erstbeschwerde des Antragstellers zu 1 als unzulässig hätte verworfen werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 138). Erfolg hat aber nur die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 2.
6 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 1 ist im Ergebnis unbegründet, weil bereits seine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig war.
7 Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung nicht allein daraus, dass das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung formell (auch) gegenüber dem jeweiligen Beschwerdeführer erlassen hat. Hinzukommen muss vielmehr, dass er gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO antragsberechtigt ist. Geht es - wie hier - um eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO, ist antragsberechtigt derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, also der unmittelbar gewinnende Teil, dem der Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zusteht, und derjenige, der zu Unrecht eingetragen ist, also der Buchberechtigte, der sein Buchrecht letztlich unmittelbar durch die berichtigende Eintragung verliert (Lemke/Zimmer/Hirche, Immobilienrecht, § 22 GBO Rn. 56;
Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 22 Rn. 88; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 81/94, NJW 1996, 3006, 3008). Hieran fehlt es in Bezug auf den Antragsteller zu 1. Der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk betrifft seine dingliche Rechtsposition nicht, da er das Grundstückseigentum auf den Antragsteller zu 2 übertragen hat und es zu einer Unwirksamkeit der Übertragung nach § 2113 BGB erst mit dem Eintritt des Nacherbfalles kommen kann. Das rechtliche Interesse des Antragstellers zu 1, dass die von ihm mit dem Antragsteller zu 2 getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen, die neben der Übertragung der Grundstücke auch auf eine Löschung der Nacherbenvermerke abzielen, uneingeschränkt vollzogen werden, reicht nicht aus, um eine Antragsberechtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO und die daraus abzuleitende Beschwerdeberechtigung zu begründen (vgl.
OLG Hamm, Beschluss vom 19. Januar 1995 - 15 W 303/94, juris Rn. 14). Da das Beschwerdegericht die Beschwerde des Antragstellers zu 1 gleichwohl als zulässig behandelt und in der Sache beschieden hat, ist dessen Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 139).
8 2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 2 ist hingegen begründet.
9 Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, die Löschung der Nacherbenvermerke sei davon abhängig, dass ein für die unbekannten Nacherben zu bestellender Pfleger der Grundstücksübertragung vom 22. Dezember 2006 zustimmt und dies betreuungsgerichtlich genehmigt wird.
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Ein nur abstrakt bestimmter Nacherbe ist im Zweifel ebenso bekannt wie ein namentlich bezeichneter Erbe, wenn feststeht, wer die abstrakte Bestimmung erfüllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch den Tod der bestimmten Person nichts mehr ändern kann (vgl. Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1913 Rn. 3; BGB-RGRK/Dickescheid, 12. Aufl., § 1913 Rn. 2). Unbekannt ist ein Nacherbe hingegen insbesondere, wenn er bzw. der Kreis der Nacherben erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls bestimmt werden kann (vgl. BayObLG, FamRZ 2001, 1561, 1562) oder wenn er nur für den Fall als Nacherbe berufen sein soll, dass er den Vorerben überlebt (vgl. RG WarnR 10 [1917], 434, 436; siehe aber auch Kanzleiter, DNotZ 1070, 326, 332 f.).
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14 Die darin enthaltenen zwingenden (vgl. BayObLG, DNotZ 1984, 502; OLG Schleswig, SchlHA 1958, 178; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1977, 305; Meikel/Böhringer, GBO, 10. Aufl., § 51 Rn. 101) Angaben, wer Nacherbe ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht selbständig auslegen. Dabei ist - wie bei der Auslegung von Grundbucheintragungen allgemein - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16, 20 f.; Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 362).
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Dass der danach als Nacherbe Berufene den Nacherbfall möglicherweise nicht erlebt, stellt das Prinzip nicht in Frage. Denn unter der Geltung der Erb- und Brudervereinigung kann sein Erbe wiederum nur sein erstgeborener Sohn werden; gibt es einen solchen nicht, kommt wegen der Anordnung der agnatischen Linearfolge der nächste männliche Stamm zum Zuge. Vor allem kann nicht angenommen werden, dass § 49 der Erb- und Brudereinigung dem erstgeborenen Sohn des Familienoberhauptes die Rechte, die einem Nacherben vor dem Eintritt des Nacherbfalls zustehen, entziehen und stattdessen einem gerichtlich bestellten Pfleger übertragen will. Das aber wäre die Konsequenz, wenn zum Nacherben nur ein im Zeitpunkt des Nacherbfalls noch lebender Nachkomme des Erblassers berufen ist.
Verfügungen über das Grundvermögen müssten dann unterbleiben oder bedürften der Zustimmung familienfremder Dritter (Pfleger und Betreuungsgericht). Eine solche Beschränkung des Familienoberhauptes liegt insbesondere bei einem Adelsgeschlecht fern; nächstliegend ist vielmehr die Annahme, dass Entscheidungen über Grundstücksverfügungen in der Familie bleiben und mit Zustimmung des (voraussichtlich) künftigen Familienoberhauptes möglich sein sollen.
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IV.
19 Hinsichtlich der zurückgewiesenen Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 1 folgt die Kostenentscheidung aus § 84 FamFG. Hinsichtlich der erfolgreichen Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 2 ist keine Kostenentscheidung veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315562014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public