(2)Die Beschwerdeschrift ist nicht an die falsche Telefax-Nummer gesendet worden, die auf der Beschwerdeschrift angegeben war. Die Bürovorsteherin des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner hat nämlich bemerkt, dass diese nicht mehr gültig war, nach der gültigen Telefax-Nummer gesucht und den Schriftsatz an die vermeintlich richtige Telefax-Nummer gesendet. Hätte sie dabei nicht versehentlich die Telefax-Nummer der Staatsanwaltschaft Potsdam gewählt, wäre der Schriftsatz fristgerecht bei dem Landgericht eingegangen. Selbst dieser Fehler hätte nicht zur Versäumung der Frist geführt, wäre nicht auch der Staatsanwaltschaft Potsdam ein Fehler unterlaufen. Die Schuldner haben, von dem Beschwerdegericht nicht beanstandet, vorgetragen, die im selben Gebäude untergebrachte Staatsanwaltschaft Potsdam leite für das Landgericht Potsdam bestimmte Telefaxsendungen unverzüglich weiter. Die Posteingangsstelle der Staatsanwaltschaft sei bei Eingang des Telefax mit der Beschwerdeschrift am 4. März 2009 um 15.43 Uhr auch noch besetzt gewesen. Diese Weiterleitung ist hier daran gescheitert, dass die Posteingangsstelle der Staatsanwaltschaft Potsdam die eindeutig und klar erkennbar für das Landgericht Potsdam bestimmte Telefax-Sendung als solche nicht erkannt und nicht an das Landgericht weitergeleitet hat. Aus dem Fehlen eines Eingangsstempels und der Anbringung einer Paginierung, die nicht von dem Beschwerdegericht stammen kann, ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass das Telefax unter einen Eingang für die Staatsanwaltschaft gerutscht, mit diesem zu einer Akte der Staatsanwaltschaft gelangt und erst nach etwa einer Woche als Irrläufer erkannt worden ist. 14
- b)Die Schuldner haben Wiedereinsetzung auch rechtzeitig beantragt. Die Wiedereinsetzungsfrist beträgt nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen und beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Fortfall des Hindernisses. Das Hindernis bestand hier darin, dass der verspätete Eingang der Beschwerdeschrift zunächst keinem Beteiligten aufgefallen war. Das Amtsgericht hat die sofortige Beschwerde in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 8. April 2009 im Gegenteil als zulässig bezeichnet. Hinweise darauf, dass das nicht zutreffen könnte, ergaben sich erst aus dem Schreiben der Berichterstatterin der Beschwerdekammer des Landgerichts vom 11. Juni 2009. Ob dieser Hinweis ohne die erst später übersandte Kopie des Deckblatts des an die Staatsanwaltschaft gelangten Telefax das Hindernis beseitigte, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Die Wiedereinsetzungsfrist wäre mit dem am 29. Juni 2009 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag unabhängig hiervon nur versäumt worden, wenn das Schreiben der Berichterstatterin dem damals noch nicht anwaltlich vertretenen Schuldner zu 1 und dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin zu 2 bereits am Freitag, dem 12. Juni 2009, zugegangen sein sollte. Das ist nicht festzustellen. III. 15 Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil sich das Beschwerdegericht bisher nur hilfsweise mit den Einwänden der Schuldner gegen den Zuschlag befasst und keine Feststellungen dazu getroffen hat. Sie ist daher nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Für die Sachprüfung und die erneute Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 16 1. Die von den Schuldnern zunächst gegen den Zuschlagsbeschluss erhobenen Einwände greifen aus den von dem Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 8. April 2009 angeführten Gründen nicht durch. 17 2. Der Einwand, der Titel habe nicht vorgelegen, wird sich dagegen nicht mit der Begründung zurückweisen lassen, die das Amtsgericht in seinem ergänzenden Nichtabhilfebeschluss vom 22. Juni 2009 gegeben hat. 18
- a)Entgegen der Annahme des Amtsgerichts genügt es nicht, dass die Ausfertigung des Vollstreckungstitels bei Anordnung der Zwangsversteigerung vorliegt und der Vollstreckungstitel während der gesamten Dauer des Verfahrens besteht. Das Vollstreckungsgericht muss in der Lage sein zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen auch bei der Versteigerung und der Zuschlagserteilung noch gegeben sind. Dazu muss die Titelausfertigung nicht während der gesamten Dauer des Verfahrens bei den Vollstreckungsakten verbleiben. Sie darf dem Gläubiger, wie hier auch mehrfach geschehen, vorübergehend, etwa zur Durchführung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen, zurückgegeben werden (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., §§ 15, 16 Rdn. 37a; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 16 Anm. 4.3; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 16 Rdn. 25). Die Titelausfertigung nebst Zustellungsnachweis muss aber bei der Versteigerung und bei der Erteilung des Zuschlags wieder vorliegen (Jaeckel/Güthe, aaO, §§ 15, 16 Rdn. 37a; ähnlich Stöber, aaO, § 16 Anm. 4.3; Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 16 Rdn. 25: spätestens bei dem Versteigerungstermin). Das gilt auch, wenn sie von dem Vollstreckungsgericht, wie dies hier nach dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 22. Juni 2009 der Fall gewesen zu sein scheint, zu einer anderen Vollstreckungsakte genommen worden ist. Dann muss entweder die Titelausfertigung dieser Akte entnommen oder diese Akte mit der Ausfertigung des Titels zu dem Versteigerungstermin und zu der Zuschlagserteilung beigezogen werden. Liegt die Ausfertigung des Vollstreckungstitels zu diesen Zeitpunkten nicht vor, liegt darin ein Versagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367; Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 286/03, juris). 19
- b)Dieser Fehler kann allerdings geheilt werden, indem der Titel nachträglich vorgelegt und der Nachweis geführt wird, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen während des gesamten Verfahrens vorgelegen haben. Das kann auch noch im Beschwerdeverfahren geschehen (BGH, aaO). 20 3. Der weitere Einwand der Schuldner, die Zwangsversteigerung sei ohne ausreichende vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldurkunde betrieben worden, wird sich nicht mit der Begründung zurückweisen lassen, der Mangel sei behoben worden. 21
- a)Der Einwand ist im Ansatz berechtigt. Die vollstreckbaren Grundschulden, auf deren Grundlage das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben wird, sind nicht der Gläubigerin, sondern ihren Rechtsvorgängerinnen bestellt worden. Das sind bei der vollstreckbaren Grundschuld an dem auf Blatt 7366 gebuchten Grundstück vom 18. September 1992 die damals noch bestehende Kreissparkasse L. und bei der Grundschuld an dem auf Blatt 8353 gebuchten Grundstück vom 12. Januar 1993 entweder ebenfalls diese oder schon die (inzwischen ebenfalls in der Gläubigerin aufgegangene) Kreissparkasse T., in welcher die Kreissparkasse L. auf Grund von § 26 Abs. 1 des Kreisneugliederungsgesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. BB I S. 546) aufgegangen ist. Nach §§ 750, 727 ZPO durfte die Zwangsversteigerung des Grundstücks auf Blatt 7366 nur angeordnet und der Beitritt der Gläubigerin zu dem Verfahren zur Zwangsversteigerung des Grundstücks auf Blatt 8353 nur zugelassen werden, wenn der Gläubigerin für beide Grundschulden eine Ausfertigung als Rechtsnachfolgerin erteilt und diese Ausfertigungen nebst den Rechtsnachfolgeklauseln den Schuldnern zugestellt worden waren. Das war bei Erteilung des Zuschlags nicht geschehen. Dieser durfte deshalb nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht erteilt werden. 22
- b)Dieser Mangel ist für die Grundschuld an dem Grundstück auf Blatt 7366 inzwischen behoben. Ob gleiches auch für die Grundschuld an dem Grundstück 8353 geschehen ist, ist nicht festgestellt und den Akten auch nicht zu entnehmen. Diese enthalten nicht einmal eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung dieser Grundschuld. Feststellungen dazu werden aber entbehrlich sein. 23
- c)Der Verfahrensfehler kann nämlich im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. 24
- aa)Ein Verfahrensfehler, der nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führt, kann allerdings durch Nachholung der unterbliebenen Förmlichkeit geheilt werden, wenn Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt werden. Das trifft nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel für Mängel bei der Titelzustellung wie die unterbliebene Zustellung der Vollmacht für eine Vollstreckungsunterwerfung zu (Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018, 1019 f.). Für die nachträgliche Erteilung und Zustellung einer Rechtsnachfolgeklausel würde im Ansatz nichts anderes gelten. 25
- bb)Hier liegt aber die Besonderheit vor, dass der Mangel bei der Erteilung des Zuschlags noch vorlag und, wenn überhaupt vollständig, dann erst im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht beseitigt worden ist. Eine Heilung noch in diesem Stadium des Verfahrens hat der Bundesgerichtshof bislang nur für den Fall zugelassen, dass der ordnungsgemäße Titel während des gesamten Verfahrens auch Bestand hatte und zwar bei der Anordnung der Zwangsversteigerung, aber weder in dem Versteigerungstermin noch bei der Erteilung des Zuschlags vorlag (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367; Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 286/03, juris). Für einen fehlerhaften Titel hat der Senat dagegen bislang eine Heilung nur anerkannt, wenn der Mangel bei der Erteilung des Zuschlags nicht mehr vorlag und dessen Erteilung nicht hinderte (Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, aaO). Eine Heilung solcher Fehler im Beschwerdeverfahren wird bislang, soweit ersichtlich, abgelehnt (OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172 für fehlende Rechtsnachfolgeklausel; KG JW 1932, 1980, 1981 und OLG Köln JW 1938, 2225 für fehlende devisenrechtliche Genehmigung der Zuschlagserteilung früheren Rechts). Selbst die Genehmigung nach § 84 Abs. 1 ZVG (dazu: Senat, Beschl. v. 19. November 2009, V ZB 118/09, WM 2010, 424, 425) soll nur bis zur Erteilung des Zuschlags erklärt werden können (OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172; OLG Königsberg JW 1930, 657, 658 mit abl. Anmerkung Stillschweig ebda.; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 84 Rdn. 3 a. E.; Stöber, aaO, § 84 Anm. 3.2; Steiner/Storz, ZVG 9. Aufl., § 84 Rdn. 16). Dem folgt der Senat für den hier vorliegenden Fall der Heilung eines fehlerhaften Titels. 26
- cc)Sie nach Erteilung des Zuschlags zuzulassen, ist in der Sache nicht gerechtfertigt und würde den Schuldner auch in seinen Rechten gegenüber den anderen Beteiligten ohne sachlichen Grund benachteiligen. 27 Auf Grund eines fehlerhaften Titels darf der Zuschlag nämlich nicht erfolgen. Das ist bei einem ordnungsgemäßen Titel, der besteht und (im Versteigerungstermin und) bei der Erteilung des Zuschlags bloß nicht vorliegt, anders. Hier darf der Zuschlag in der Sache erteilt werden. Der Verfahrensfehler des Vollstreckungsgerichts liegt allein darin, dass das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen bei Bedarf mangels Vorliegens des Titels nicht geprüft werden kann. Nicht anders liegt es bei dem fehlerhaften Titel, der bei Erteilung des Zuschlags fehlerfrei ist. Dann nämlich darf der Zuschlag erteilt werden, weil das Hindernis beseitigt ist. 28 Wäre es möglich, einen Fehler des Titels auch im Beschwerdeverfahren noch zu heilen, führte das zu einer einseitigen, sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung des Schuldners. Er selbst kann die Zuschlagsbeschwerde nach § 100 ZVG, von den Besonderheiten des Schutzes von Leben und Gesundheit abgesehen, nicht auf neue Tatsachen oder Beweise stützen (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506 f.; Hintzen aaO, § 100 Rdn. 6). Ließe man eine Heilung fehlerhafter Titel im Beschwerdeverfahren zu, liefe das darauf hinaus, dem Gläubiger, anders als dem Schuldner, die Einführung neuer Tatsachen zu gestatten. Diese Ungleichbehandlung ist schon an sich nicht zu rechtfertigen. Hinzukommt, dass ein solches Vorgehen den Zweck der Zustellung von Titel und (Rechtsnachfolge-) Klausel zu unterlaufen droht. Die Zustellung dieser Unterlagen hat den Zweck, dem Schuldner unmissverständlich klar zu machen, dass der Gläubiger die titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird, ihn letztmals vor der zwangsweisen Durchsetzung des titulierten Anspruchs zu warnen, ihn über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen und Einwendungen gegen die Vollstreckung geltend zu machen (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, 359; Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018, 1020). Diese Möglichkeit würde erschwert, wenn der an sich unzulässige Zuschlagsbeschluss infolge nachträglicher Heilung des fehlerhaften Titels im Beschwerdeverfahren bestehen bliebe. 29 4. Eine Kostenentscheidung ist in Verfahren über eine Zuschlagsbeschwerde nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten hier nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). IV. 30 Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich für die Vertretung des Schuldners gemäß § 26 Nr. 2 RVG nach dem Gegenstand der Zwangsversteigerung, hier dem festgesetzten Wert der Grundstücke von 114.000 €. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Ri'inBGH Dr. Stresemann ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 19. März 2010 Der Vorsitzende Czub Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315602010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public