KORE315642013 BGH 6. Zivilsenat 20130514 VI ZB 7/13 Beschluss § 130a Abs 1 S 2 ZPO, § 520 Abs 5 ZPO vorgehend LG Potsdam, 28. August 2012, Az: 2 S 11/12vorgehend AG Rathenow, 2. Mai 2012, Az: 4 C 506/11 DEU Bundesrepublik Deutschland EGVP-Verfahren: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur genügt den Anforderungen des § 130a ZPO. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerde- und der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 28. August 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 € I. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer ehrenrührigen Behauptung sowie auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Mit Urteil vom 2. Mai 2012 hat das Amtsgericht die Beklagte zur Unterlassung der beanstandeten Äußerung sowie zur Zahlung von 1.489,45 € verurteilt. Gegen das ihr am 3. Mai 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist am 3. August 2012 abgelaufen. An diesem Tag ist die Berufungsbegründung nebst Anlagen in elektronischer Form in dem dafür vorgesehenen elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Berufungsgerichts eingegangen. Dabei war die gesamte elektronische Nachricht, mit der die genannten Dateien an das Berufungsgericht übermittelt worden waren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Die in der Nachricht enthaltenen einzelnen Dateien waren dagegen nicht gesondert signiert. Auf Hinweis des Gerichts vom 6. August 2012, wonach die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 130a ZPO nicht genüge, da sie in unsignierter Form eingereicht worden sei, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. August 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 2 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28. August 2012 den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zur Wahrung der Formerfordernisse des § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO jede einzelne übersandte Datei gesondert mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sei. Das Anbringen einer bloßen Umschlagsignatur genüge nicht. Ein Rechtsirrtum über die erforderlichen Formerfordernisse vermöge eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen. II. 3 Der Beklagten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Die Beklagte war aufgrund ihrer zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe führenden Mittellosigkeit ohne Verschulden daran gehindert, die Rechtsbeschwerde innerhalb der Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO einzulegen und innerhalb der Frist des § 575 Abs. 2 ZPO zu begründen; sie hat die Wiedereinsetzung auch fristgerecht nach Behebung des Hindernisses beantragt und die versäumten Prozesshandlungen nachgeholt (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). III. 4 Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 7; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004). Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die nach § 520 Abs. 5, § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderliche qualifizierte elektronische Signatur in einer mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht mehr zu vereinbarenden Weise überspannt und dadurch der Beklagten den Zugang zur Rechtsmittelinstanz unzulässig verwehrt. 6 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungs-gericht durfte die Berufung der Beklagten nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen, die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen des § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO. 7
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