KORE315652013 BGH 6. Zivilsenat 20130430 VI ZR 13/12 Urteil § 254 Abs 1 BGB, § 833 S 1 BGB vorgehend OLG Hamm, 25. November 2011, Az: I-9 U 38/11vorgehend LG Dortmund, 16. Februar 2011, Az: 5 O 126/09, Urteilnachgehend OLG Hamm, 22. November 2013, Az: 9 U 38/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Tierhalterhaftung: Unfall beim Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des Halters; Mitverschulden 1. Für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB ist es grundsätzlich unerheblich, ob derjenige, der von einem Pferd stürzt, mit oder ohne Einverständnis des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft reiten wollte. 2. Dieser Umstand kann jedoch im Rahmen eines etwaigen - vom Schädiger zu beweisenden - Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB Berücksichtigung finden. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Reitunfall in Anspruch. 2 Der Beklagte zu 3 ist einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 1, die Beklagte zu 2 dessen Tochter. Die Beklagte zu 2, die ca. 500 km entfernt in Berlin lebt, ist als Eigentümerin des Pferdes eingetragen, die tatsächliche Gewalt über das Pferd übt jedoch der Beklagte zu 3 aus, der vor Ort lebt. 3 Die Klägerin begab sich am 8. September 2006 in die Reithalle der Beklagten zu 1 und versuchte, auf das Pferd "Peppermint" zu steigen. Dabei kam sie zu Fall und erlitt eine Oberkieferfraktur sowie eine Schädelplatzwunde. Sie nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld (mindestens 20.000 €), Zahlung und Feststellung in Anspruch. 4 Die Parteien haben in den Vorinstanzen neben der Frage, wer auf Seiten der Beklagten als Halter des Pferdes anzusehen sei, im Wesentlichen darum gestritten, ob der Beklagte zu 3 sich mit einem Ritt der Klägerin auf dem Pferd zuvor einverstanden erklärt habe und ob ihr ein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten sei, weil sie - unstreitig - keine Reitkappe trug, eine Aufstiegshilfe ablehnte, beim Aufsteigen eine Gerte in der Hand hielt und die Zügel nicht aufgenommen hatte. Das Landgericht hat die ursprünglich nur gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage zunächst durch Versäumnisurteil abgewiesen. Gegen das Versäumnisurteil hat die Klägerin (rechtzeitig) Einspruch eingelegt und die Klage auf die Beklagten zu 2 und 3 erweitert. Daraufhin hat das Landgericht sein Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Klage auch im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. I. 5 Das Berufungsgericht hat die Klage als nicht begründet erachtet, weil die Klägerin den Beweis nicht geführt habe, dass ihr das Pferd durch den Beklagten zu 3 zum Reiten überlassen worden sei. Deshalb könne offenbleiben, wer auf Seiten der Beklagten als Halter des Pferdes anzusehen sei und ob der Klägerin ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB an dem Unfall anzulasten sei. II. 6 Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Eine Tierhalterhaftung aus § 833 Satz 1 BGB kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass ihr das Pferd vom Beklagten zu 3 zum Reiten überlassen worden sei. 7 1. Das Berufungsgericht geht zwar entsprechend dem Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 (VersR 1992, 1145) zutreffend davon aus, dass der Halter eines Reitpferdes dem Reiter, der sich beim Sturz vom Pferd verletzt, auch dann nach § 833 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, wenn er dem Verletzten das Pferd aus Gefälligkeit überlassen hat. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht jedoch in dem "Überlassen" des Pferdes ein von der Klägerin zu beweisendes Tatbestandsmerkmal des § 833 Satz 1 BGB. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.