KORE315742013 BGH 9. Zivilsenat 20130516 IX ZB 152/11 Beschluss § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 91 Abs 2 S 1 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 8. März 2011, Az: 18 W 1/11vorgehend LG Frankfurt, 24. November 2010, Az: 2-12 O 410/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Kostenfestsetzung: Vertretung einer wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers verklagten Rechtsanwaltsgesellschaft durch einen anderen Anwalt als dem der mitverklagten beruflich zusammengeschlossenen Rechtsanwälte Wird eine Rechtsanwaltsgesellschaft gemeinsam mit den beruflich zusammengeschlossenen Rechtsanwälten wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers auf Schadensersatz verklagt, kann sie sich im Prozess von einem anderen Anwalt als dem der mitverklagten Rechtsanwälte vertreten lassen und im Falle ihres Obsiegens von ihrem Prozessgegner grundsätzlich die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen verlangen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 150.983,40 € festgesetzt. I. 1 Die Klägerin nahm eine Haftungsklage gegen die sie bei einem Unternehmenskauf beratenden Rechtsanwälte - die deutsche Niederlassung einer amerikanischen limited liability partnership (LLP; Beklagte zu 1) und die sie beratenden Partner der deutschen Niederlassung (die Beklagten zu 2 bis 4) - und eine Steuerberatergesellschaft (Beklagte zu 5) zurück. Der Streitwert dieses Klageverfahrens betrug 30 Millionen €. Die Beklagte zu 1, die Beklagten zu 2 bis 4 gemeinsam und die Beklagte zu 5 hatten sich im Haftungsprozess jeweils durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Durch Beschlüsse vom 9. Juli 2008 und vom 3. September 2008 erlegte das Landgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf. 2 Der Rechtspfleger des Landgerichts hat durch Beschluss vom 24. November 2010 von den beantragten außergerichtlichen Kosten zugunsten der Beklagten zu 1 gegen die Klägerin 228.760 € (1,3 Verfahrensgebühr; 1,2 Terminsgebühr; Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 RVG VV) nebst Zinsen festgesetzt. Die Festsetzung weiter geltend gemachter Auslagen in Höhe von 233.327,03 € hat er abgelehnt. Hiergegen haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat - nach Übertragung der Sache auf den Senat - durch Beschluss vom 8. März 2011 beide Beschwerden zurückgewiesen und hinsichtlich der Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Klägerin die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde will die Klägerin erreichen, dass ihr gegenüber nur Kosten zugunsten der Beklagten zu 1 in Höhe von 77.776,60 € festgesetzt werden. Sie meint, die Beklagten zu 1 bis 4 müssten sich kostenrechtlich so behandeln lassen, als hätten sie nur einen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragt. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 4 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Ein Verstoß der Beklagten zu 1 gegen das Gebot der Kostengeringhaltung sei nicht ersichtlich. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, den Beklagten zu 1 bis 4 habe es wegen einer gleichgelagerten Interessenlage unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten oblegen, für eine gemeinsame Prozessvertretung Sorge zu tragen, fehle es jedenfalls an einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beklagten zu 1. Denn es wäre nicht ihre Aufgabe gewesen, sich mit den Beklagten zu 2 bis 4 auf einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu einigen. Vielmehr sei sie befugt gewesen, einen die gemeinsame Vertretung übernehmenden Rechtsanwalt auszuwählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 21) obliege es den einen Prozess als Streitgenossen führenden Mitgliedern einer Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts im Falle einer entsprechenden Interessenlage, die Gesellschaft zu mandatieren. Nichts anderes könne gelten, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft eine LLP sei. In diesem Fall sei der Gesellschaft aus kostenrechtlicher Sicht die Entscheidung über die gemeinsame Prozessvertretung zu überlassen. Dass die Beklagte zu 1 sich durch einen externen Rechtsanwalt habe vertreten lassen, sei kostenrechtlich ohne Belang. 5 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 Wenn die Beklagten zu 1 bis 4 aus kostenrechtlichen Gründen wegen gleichgelagerter Interessen gemeinsam einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Haftungsprozess hätten beauftragen müssen, wie das Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung - anders als dies die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint - offengelassen hat, kann ein in der Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts liegendes rechtsmissbräuchliches Handeln der Beklagten zu 1 entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht unter Hinweis auf den zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2007 (aaO) verneint werden. Dort ist nicht angenommen worden, dass die Anwaltsgesellschaft den Prozessbevollmächtigten auch für die Gesellschafter bestimmen kann, wenn sie gemeinsam verklagt werden, sondern vielmehr wird den Gesellschaftern einer Anwaltssozietät nahegelegt, wie üblich die Sozietät zu mandatieren und nicht eines ihrer Mitglieder; dann würde keiner der Sozien bevorteilt oder benachteiligt. 7 Entschieden ist allerdings, dass regelmäßig nur der Kfz-Haftpflichtversicherer, nicht aber der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten hat, wenn Versicherer und Versicherungsnehmer im Verkehrsunfallprozess jeweils einen Prozessbevollmächtigten beauftragen. Die Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer entstehen, sind nicht erstattungsfähig. Im Haftpflichtprozess gilt im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingung E. 2.4 AKB. Danach hat der Versicherungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen. Daraus ist zu folgern, dass für den Versicherungsnehmer grundsätzlich kein Anlass besteht, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, VersR 2004, 622, 623). 8 An einer entsprechenden Regelung fehlt es aber im Verhältnis zwischen der Rechtsanwaltsgesellschaft und ihren Gesellschaftern. Dass sich die Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag vorbehalten hätte, im Haftungsprozess einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, ist weder festgestellt noch behauptet worden. Eine entsprechende Berechtigung ergibt sich auch nicht, wie die Beklagte zu 1 meint, aus Nr. 1008 RVG VV. Dort ist nur geregelt, dass einem Anwalt, der von mehreren Auftraggebern beauftragt wird, eine Erhöhungsgebühr zusteht. Hieraus ergibt sich weder, welcher der Auftraggeber ihn beauftragen darf, noch, wer von den Auftraggebern in welcher Höhe das Honorar zu begleichen hat und wem der Erstattungsanspruch gegenüber dem Prozessgegner zusteht. Im Verhältnis zwischen beauftragtem Anwalt und Auftraggeber lassen sich die Zahlungspflichten der Streitgenossen aus § 7 RVG ableiten. Soweit sich die Vergütungsansprüche des Anwalts gegen die Streitgenossen überschneiden, besteht eine gesamtschuldnerische Haftung (§ 426 BGB). Im Verhältnis zum Prozessgegner sind die Streitgenossen hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt anfallenden Anwaltskosten Anteilsgläubiger (§ 420 BGB; vgl. MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 100 Rn. 29). Für welchen Prozessbevollmächtigten sich ein Rechtsanwalt im Haftungsprozess entscheidet, liegt in seinem Ermessen. Grundsätzlich muss er sich von der Rechtsanwaltsgesellschaft nicht vorschreiben lassen, durch wen er sich vertreten lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 24 W 61/09, juris Rn. 13). Es hat nur kostenrechtliche Folgen, wenn sich die gemeinsam verklagten Rechtsanwälte und die Rechtsanwaltsgesellschaft rechtsmissbräuchlich durch unterschiedliche Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. 9 3. Jedoch ist die Entscheidung aus anderen Gründen richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Beklagten zu 1 bis 4 müssen sich kostenrechtlich nicht so behandeln lassen, als hätten sie zur Abwehr der Klage nur einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beauftragt. Vielmehr können sowohl die Beklagte zu 1 auf der einen als auch die Beklagten zu 2 bis 4 auf der anderen Seite von der Klägerin nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO Erstattung der ihnen entstanden Anwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen verlangen. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.