(4)VV ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin in Höhe von 590,91 € nebst Zinsen. II. 8 Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 9 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung "Ehe-Tragödie" nicht zu. Zutreffend rügt die Revision, dass das Berufungsgericht seiner Würdigung einen unzutreffenden Sinngehalt dieser Äußerung zu Grunde gelegt hat und die Äußerung bei zutreffender Sinndeutung zulässig ist. 10
- a)Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19, VersR 2021, 856 Rn. 11; vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496/18, NJW 2020, 1587 Rn. 28 mwN; zum Verhältnis von Titelseite und Artikel siehe auch BVerfGE 97, 125 Rn. 133, 139; BVerfG, NJW 2001, 1921 Rn. 45). 11
- b)Nach diesen Grundsätzen ist der Begriff der "Ehe-Tragödie" auf der Titelseite der "FREIZEIT REVUE" Nr. 31 vom 24. Juli 2019 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach dem Kontext der Äußerung nicht dahingehend zu verstehen, dass die Ehe der Klägerin nach Meinung des Äußernden aktuell zu scheitern droht. Die bereits auf der Titelseite abgedruckte Beifügung "Aus Liebe opfert er seinen großen Traum", die im Artikel selbst wiederholt und dahingehend erläutert wird, dass der Ehemann der Klägerin seinen "Traum vom Altersruhesitz im Natur-Idyll" in B. "ausgeträumt" und aufgegeben habe, um - zur Vermeidung einer beruflich bedingten und belastenden Fernbeziehung - nach Nordrhein-Westfalen zurückzuziehen, macht für den Durchschnittsleser deutlich, dass die "Ehe-Tragödie" vielmehr in der vom Ehemann der Klägerin getroffenen Entscheidung liegen soll, zugunsten seiner Ehe die Lebensplanung zu ändern. Hinsichtlich dieser Bewertung des in dem - selbst nicht angegriffenen - Artikel geschilderten Sachverhalts, dessen Wahrheitsgehalt hinsichtlich der Motivation des Umzugs von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, besteht kein Unterlassungsanspruch. Die Klägerin macht insoweit schon keine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend, sondern sieht diese allein in der - tatsächlich nicht geäußerten - Mutmaßung, der Fortbestand ihrer Ehe sei gefährdet. 12 2. Da der Klägerin hinsichtlich der Äußerung "Ehe-Tragödie" kein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zusteht, kann sie insoweit auch nicht den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nach § 823 Abs. 1, § 249 BGB verlangen. Die im Übrigen von der Beklagten nicht angegriffene Berechnung der ersatzfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung im Hinblick auf die Veröffentlichungen in der "FREIZEIT REVUE" Nr. 31 vom 24. Juli 2019 durch das Berufungsgericht ist daher insoweit zu korrigieren. Daraus ergibt sich ein von der Beklagten der Klägerin zu erstattender Betrag von 497,96 € nebst Zinsen nach § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. November 2019. III. 13 Das Berufungsurteil ist daher im genannten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der erkennende Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO auch in der Sache zu entscheiden. Seiters Oehler Müller Böhm Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315752023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public