BGH, Beschluss vom 06.06.2013 – V ZB 7/12 – Zwangsversteigerungsverfahren: Anmeldung eines Mietrechts ohne Glaubhaftmachung; Ermessen des Vollstreckungsgerichts 1. Meldet…
KORE315772013 BGH 5. Zivilsenat 20130606 V ZB 7/12 Beschluss § 9 Nr 2 ZVG, § 59 ZVG, § 83 Nr 1 ZVG vorgehend LG Frankfurt, 9. Januar 2012, Az: 2-9 T 182/11vorgehend AG Bad Homburg, 24. März 2011, Az: 63 K 72/05 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsversteigerungsverfahren: Anmeldung eines Mietrechts ohne Glaubhaftmachung; Ermessen des Vollstreckungsgerichts 1. Meldet einer der in § 9 Nr. 2 ZVG genannten Rechtsinhaber sein Recht in dem Zwangsversteigerungsverfahren an, macht es aber auf Verlangen des Vollstreckungsgerichts nicht glaubhaft, wird er so behandelt, als wäre er nie Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG gewesen; sein Antrag auf Feststellung abweichender Versteigerungsbedingungen ist zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtsgebühren und für die anwaltliche Vertretung der Ersteherin 760.000 €, für die anwaltliche Vertretung des Schuldners 830.000 €.
I.
1 Auf Antrag der Beteiligten zu 5 wurde im Jahr 2005 die Zwangsversteigerung eines den Beteiligten zu 1 und 2 gehörenden Grundstücks angeordnet. Nachdem das Vollstreckungsgericht einen Versteigerungstermin für März 2011 anberaumt hatte, beantragte der Beteiligte zu 9, der Sohn der Schuldner, seinen Beitritt zu dem Verfahren zuzulassen. Er stützte sich darauf, dass er durch Zahlung eines Vergleichsbetrages an einen Gläubiger Forderungen abgelöst habe, die zwei (zu Lasten des Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 1 eingetragenen) Zwangssicherungshypotheken zugrunde gelegen hätten. Der Gläubiger habe daraufhin Löschungsbewilligungen erteilt, und der Beteiligte zu 1 habe die Eintragung entsprechender Grundschulden zu seinen (des Beteiligten zu 9) Gunsten bewilligt. Außerdem begründete der Beteiligte zu 9 den Antrag damit, dass ihm Räumlichkeiten in dem zu versteigernden Objekt vermietet seien, die er seinerseits an eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz untervermietet habe.
2 Vor dem Versteigerungstermin beantragte der Beteiligte zu 9 die Feststellung abweichender Versteigerungsbedingungen. Zum einen sollten die Zwangssicherungshypotheken in das geringste Gebot eingestellt werden. Zum anderen sollte die Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 57a ZVG bis Ende September 2013 ausgeschlossen sein. Der Antrag enthielt ferner Hinweise auf nähere Umstände des Mietverhältnisses, unter anderem auf geleistete Mietvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 110.000 €.
3 In dem Versteigerungstermin wies das Vollstreckungsgericht den Antrag mit der Begründung zurück, hinsichtlich der Zwangssicherungshypotheken sei die Abtretung an den Beteiligten zu 9 mangels Eintragung in das Grundbuch nicht nachgewiesen. Im Hinblick auf die Ausübung des Sonderkündigungsrechts könne der Antrag zur Zeit nicht gestellt werden, weil es an ausreichenden Belegen zu dem Mietverhältnis und den behaupteten Zahlungen fehle.
4 Anschließend wurde das Grundstück doppelt ausgeboten, nämlich zu den gesetzlichen Bedingungen und zu abweichenden Bedingungen, die von anderer Seite beantragt worden waren und die das Bestehenbleiben einer Grunddienstbarkeit vorsahen. Gebote wurden ausschließlich auf das Ausgebot zu den abweichenden Bedingungen abgegeben. Meistbietende blieb die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 10 mit einem Gebot von 760.000 €. Ihr ist das Grundstück sogleich zugeschlagen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will er weiterhin die Versagung des Zuschlags erreichen.
II.
5 Das Beschwerdegericht verneint einen Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 1 ZVG. Der Beteiligte zu 9 sei zwar Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG, weil ihn das Vollstreckungsgericht eindeutig als solchen behandelt habe; das ergebe sich nicht nur aus der Bezeichnung im Protokoll des Versteigerungstermins, sondern auch daraus, dass ihm die Möglichkeit gewährt worden sei, einen Antrag auf Feststellung abweichender Versteigerungsbedingungen zu stellen. Diesen Antrag habe das Vollstreckungsgericht jedoch zu Recht zurückgewiesen, weil keine Rechte des Beteiligten zu 9 entstanden seien, die in das geringste Gebot hätten eingestellt werden können. Mangels Eintragung in das Grundbuch habe er weder die Zwangssicherungshypotheken noch entsprechende Grundschulden erworben. Hinsichtlich des Sonderkündigungsrechts sei ein Doppelausgebot zwar fehlerhaft unterblieben. Dieser Fehler sei aber nach § 84 Abs. 1 ZVG geheilt. Das Recht des Beteiligten zu 9 sei durch den Zuschlag nämlich nicht beeinträchtigt worden, weil ein Gebot auf die abweichenden Bedingungen auszuschließen sei.
III.
6 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Ein zulässiger Beschwerdegrund gegen die Zuschlagserteilung gemäß § 100 ZVG ist nicht gegeben.
7 1. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung von § 81 Abs. 1 ZVG, weil die abgegebenen Gebote anhand des Protokolls nicht zu ermitteln seien und aus diesem Grund gemäß § 80 ZVG nicht berücksichtigt werden dürften.
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10 2. Im Hinblick auf das tatsächlich erfolgte Doppelausgebot rügt die Rechtsbeschwerde zu Unrecht eine Verletzung von § 59 ZVG, die zur Versagung des Zuschlags gemäß § 83 Nr. 1 ZVG führt. Eine Zustimmung des Beteiligten zu 1 zu den abweichenden Bedingungen war nicht erforderlich, obwohl Gebote nur auf diese abgegeben wurden. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Zuschlag in dieser Fallkonstellation nur dann versagt werden darf, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung des Schuldners durch die abweichenden Bedingungen bestehen (Beschluss vom 8. Dezember 2011 - V ZB 197/11, NJW-RR 2012, 220 Rn. 8). Dass ohne Bestehenbleiben der Dienstbarkeit ein besseres Versteigerungsergebnis erzielt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Der pauschale Hinweis darauf, es seien „zwangsläufig“ höhere Gebote erfolgt, reicht nicht aus, nachdem auf das Ausgebot zu den gesetzlichen Bedingungen gerade keine Gebote erfolgt sind.
11 3. Schließlich führt auch die Rüge, § 59 ZVG sei durch die Zurückweisung des auf abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen gerichteten Antrags des Beteiligten zu 9 verletzt worden, nicht zu einem Zuschlagsversagungsgrund (§ 83 Nr. 1 ZVG).
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Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 9 Rn. 20; Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., § 9 Rn. 97 f.; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 9 Rn. 4.3). Denn mithilfe der Befugnis, die Glaubhaftmachung zu verlangen, soll das Vollstreckungsgericht „offenbar unbegründeten, vielleicht frivolen Anmeldungen und Einwirkungen auf das Verfahren“ vorbeugen (Motive zum Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen [1889] S. 90). Dies kommt insbesondere bei Anträgen gemäß § 59 ZVG in Betracht (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 9 Rn. 10; Steiner/Hagemann, aaO., § 9 Rn. 100 a.E.). Wird der Anmeldende zur Glaubhaftmachung aufgefordert und gelingt ihm diese nicht, wird er so behandelt, als wäre er nie Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG gewesen (Böttcher, aaO., § 9 Rn. 20;
Steiner/Hagemann, aaO., § 9 Rn. 101; Stöber, aaO., § 9 Rn. 4.3). Die Entscheidung darüber, ob die Glaubhaftmachung gelungen ist, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (näher Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, NJW-RR 2011, 136 Rn. 7).
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IV.
21 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7).
22 2. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich nach dem Wert des Zuschlags (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Wertfestsetzung für die Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 Nr. 2 RVG (Schuldner) und auf § 26 Nr. 3 RVG (Ersteherin).
Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315772013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public