KORE315792010 BGH 1. Zivilsenat 20100311 I ZR 123/08 Urteil § 5 Abs 1 S 2 Nr 2 UWG vorgehend KG Berlin, 24. Juni 2008, Az: 5 U 50/07, Urteilvorgehend LG Berlin, 16. Februar 2007, Az: 96 O 145/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Irreführende Werbung: Erwartungen des Durchschnittsverbrauchers an die Aktualität eines Preisvergleichsportals – Espressomaschine Espressomaschine Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals im Internet verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten vorbehaltlich klarer gegenteiliger Hinweise regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Er geht deshalb grundsätzlich davon aus, dass er das dort beworbene Produkt zu dem angegebenen Preis erwerben kann, und wird irregeführt, wenn der tatsächlich verlangte Preis nach einer Preiserhöhung auch nur für einige Stunden über dem im Preisvergleichsportal angegebenen Preis liegt . Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Juni 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien stehen sich auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik als Wettbewerber gegenüber. 2 Der Beklagte bot am 10. August 2007 die Espressomaschine Saeco Magic Comfort Plus silber über die Preissuchmaschine idealo.de an. Diese funktioniert in der Weise, dass ihr Betreiber von Versandhändlern die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise und der Versandkosten übermittelt bekommt und sie in Preisranglisten einordnet. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter genannt werden. Da für die Espressomaschine des Beklagten ein Preis von 550 € angegeben war, stand sein Angebot in der Rangliste am 10. August 2006 um 20.00 Uhr wie nachstehend verkleinert wiedergegeben unter 45 Angeboten an erster Stelle. 3 Auf seiner eigenen Internetseite verlangte der Beklagte für das Gerät am 10. August 2006 seit 17.03 Uhr nicht mehr 550 €, sondern 587 €. 4 Die Klägerin sieht hierin eine irreführende Werbung des Beklagten, da die von ihm angebotene Maschine in der Preisrangliste auf idealo.de mit dem tatsächlich geforderten Preis am 10. August 2006 in der Zeit zwischen 17.03 Uhr und 20.00 Uhr nicht auf den ersten Rang platziert worden wäre. 5 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. es dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Elektro-Haushaltsgeräte in Internet-Preissuchmaschinen, die auf die Weise arbeiten, dass der jeweilige Händler die Angaben zum Preis der von ihm angebotenen Waren an den Betreiber der Suchmaschine übermittelt, zu einem niedrigeren Preis anzubieten, als er fordert, wenn seine Angebotsseite selbst aufgesucht wird, wie am 10. August 2006 unter www.idealo.de und www.porst-web.de geschehen; 2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten für seine Abmahnung in Höhe von 746,70 € freizustellen; 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Nr. 1 benannten Verletzungshandlungen seit dem 10. August 2006 entstanden ist und noch entstehen wird; 4. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er seit dem 10. August 2006 Wettbewerbshandlungen gemäß Nr. 1 begangen hat, aufgeschlüsselt nach Datum, Zugriffsmöglichkeit und Produktseite. 6 Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage mit diesen Anträgen stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz. 7 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte irreführend geworben, weil sein auf den ersten Rang der Preisvergleichsliste platziertes Angebot bei nicht unerheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs die Vorstellung erwecken konnte, die Maschine am 10. August 2006 auch noch um 20.00 Uhr beim Beklagten als preisgünstigstem Anbieter zum Preis von 550 € kaufen zu können. Da der Verbraucher von Informationsangeboten im Internet regelmäßig höchstmögliche Aktualität erwarte, könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass der durchschnittliche Nutzer von Preisvergleichsportalen im Internet wisse, dass diese Portale nicht durchweg Preise zeigten, zu denen ein Produkt im Moment der Anzeige der Suchergebnisse tatsächlich erworben werden könne. Eine entsprechende Information habe der Nutzer im konkreten Fall auch nicht auf der Seite des Preisvergleichsportals erhalten. Den Hinweis links unten in der Fußzeile "Alle Angaben ohne Gewähr!", zu dem das Sternchen nach der Angabe "Preis (inkl. MwSt.)" in der Titelzeile geführt habe, habe er nur als Erklärung des Betreibers des Portals verstanden, nicht für die Richtigkeit der in der Vergleichsliste genannten Daten einstehen zu wollen. Auch wenn er die Unterstreichung der Wörter "ohne Gewähr" als elektronischen Verweis zu weiteren Erläuterungen erkannt habe, sei zweifelhaft, ob er sich bei situationsadäquater Aufmerksamkeit veranlasst gesehen habe, den Verweis zu verfolgen. Zudem werde auch derjenige, der den Hinweis selbständig zur Kenntnis nehme, nicht hinreichend deutlich darüber aufgeklärt, dass die Preisangaben und die Rangfolge der Angebote in der Vergleichsliste auf möglicherweise nicht mehr aktuellen Mitteilungen der werbenden Händler beruhten. Auch aus der Zeile mit einem Datum und einer Uhrzeit in der Spalte der Preisvergleichsliste mit der Preisangabe habe der Verbraucher nicht ohne weiteres erkennen können, dass die Preisangaben und die Rangfolge auf möglicherweise nicht mehr aktuellen Daten beruhten. 8 Die insoweit irreführenden Angaben seien geeignet gewesen, das Marktverhalten der Verbraucher zu beeinflussen. Eine fast drei Stunden lang andauernde irreführende Werbung für eine Espressomaschine über ein bekanntes Preisvergleichsportal im Internet stelle auch keinen Bagatellverstoß dar. Ebenso wenig könnten überwiegende Interessen des Beklagten oder Dritter es rechtfertigen, vom Verbot der beanstandeten irreführenden Werbung abzusehen. Die Einstandspflicht des Beklagten folge aus § 8 Abs. 2 UWG, weil er den Betreiber des Portals im Sinne dieser Vorschrift beauftragt habe. Das Vorgehen der Klägerin gegen den Beklagten statt gegen den Betreiber des Portals sei nicht rechtsmissbräuchlich, weil die Annahme eines Handelns des Betreibers im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als problematisch erscheine und die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen ihn daher zweifelhaft gewesen seien. Der Beklagte habe fahrlässig gehandelt, weil er in großem Umfang auf dem Preisvergleichsportal geworben habe, ohne dafür zu sorgen, dass Mitteilungen über Preisänderungen dort regelmäßig ohne zeitliche Verzögerung umgesetzt worden seien oder aber eine Irreführungsgefahr aus zeitlichen Verzögerungen bei der Umsetzung durch eine geeignete Aufklärung ausgeräumt worden sei. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erfasse allein die konkrete Ausführungsform und sei daher ebenfalls im vollen Umfang begründet. 9 II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten zu Recht als unzulässige irreführende Werbung hinsichtlich des Preises seiner Espressomaschine gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum 30. Dezember 2008 gegolten hat (UWG 2004), angesehen und deshalb die Klageansprüche zutreffend für begründet erachtet (§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2, § 9 Satz 1 UWG, § 242 BGB). Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung, in der dieses seit dem 30. Dezember 2008 gilt (UWG 2008), fort, weil der danach nunmehr in den § 3 Abs. 1, 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 UWG 2008 geregelte Unlauterkeitstatbestand der irreführenden Werbung mit Preisen keine sachliche Änderung erfahren hat. 10 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals im Internet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten vorbehaltlich gegenteiliger Hinweise regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität verbindet. Ein entsprechender Nutzer ist zwar mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen vertraut. Er geht deshalb aber nicht davon aus, dass eine Preisänderung, die ein Anbieter zeitgleich an den Server seiner eigenen Angebotsseite und an den Betreiber einer Preissuchmaschine, über die er wirbt, gesendet hat, in der Preissuchmaschine anders als auf der Angebotsseite nicht sofort, sondern erst Stunden später erscheint. 11 Der Beklagte hat behauptet, dass die sofortige Anzeige der Preisänderung in der Preissuchmaschine aus technischen Gründen nicht möglich sei; er hat hierzu jedoch keinen konkreten Sachvortrag gehalten. Vor allem hat er nicht dargetan, dass der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals im Internet diese behaupteten technischen Gründe kennt und sie daher bei der Beurteilung der Aktualität der ihm gemachten Angaben mit in Rechnung stellt. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung im Übrigen mit Recht berücksichtigt, dass der Beklagte selbst in dieser Hinsicht einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist. Obwohl er mit dem Betreiber des Preisvergleichsportals in geschäftlicher Verbindung steht und über dieses Portal wirbt, hat er nach seinen eigenen Angaben erst nach dem Zugang der Abmahnung erfahren, dass Mitteilungen über Preisänderungen, die er an den Betreiber des Preisvergleichsportals idealo.de schickt, dort erst mit zeitlicher Verzögerung umgesetzt werden. 12 2. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Irreführung des durchschnittlich informierten Nutzers des Preisvergleichsportals idealo.de nicht durch ihm zugleich gegebene klarstellende Hinweise verhindert wurde. 13
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