dem Bruch des Keramikinlays ihrer Hüfttotalendoprothese auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. 2 Der Klägerin wurde am
dem das Keramikinlay in dem Hütchen gebrochen war. 3 Das Landgericht hat unter anderem
Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B. und dessen Anhörung die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
Anhörung des Sachverständigen B. und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen K. und dessen Anhörung die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. A. 4 Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZfPC 2022, 134 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 5 Der Klägerin stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 1 Abs. 1, §§ 8, 9 ProdHaftG i.V.m. § 253 BGB nicht zu. Sie habe nicht bewiesen, dass die ihr am 10. August 2007 implantierte Hüfttotalendoprothese einen Produktfehler im Sinne des § 3 ProdHaftG aufgewiesen habe, der zum Bruch des Keramikinlays geführt habe. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf stützen, dass ein sogenannter potentieller Serienfehler vorliege und es deshalb keines Beweises eines Fabrikations- oder Konstruktionsfehlers bedürfe. Zwar könne auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, NJW 2015, 1163) bei bestimmten medizinischen Produkten ein Fehler im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG bereits dann bejaht werden, wenn bei einer signifikanten Anzahl von Produkten derselben Produktgruppe oder Produktionsserie eine Fehlfunktion aufgetreten sei, ohne dass ein Fehler des konkreten Produkts
gewiesen werden müsse. Im Streitfall stehe dies aber nicht fest. Zu betrachten seien nur die Bruchraten von Keramik/Keramik-Gleitpaarungen der Größe 36 mm, da ein Keramikinlay aus dem Material F. der Größe 36 mm gegenüber einem Inlay aus demselben Material kleinerer Größe relevante Unterschiede aufweise und daher einer anderen Produktgruppe zuzuordnen sei. Größere Pfannen- und Kugeldurchmesser als 28 mm hätten den Vorteil eines erweiterten Bewegungsausmaßes der Kugel in der Pfanne und gleichzeitig ein vermindertes Risiko einer Luxation (Ausrenken). Damit gehe einher, dass die Pfanne und das Keramikinlay dünnwandiger gestaltet werden müssten. Ein Operateur treffe die Entscheidung für eine Keramik/Keramik-Gleitpaarung der Größe 36 mm oder kleiner regelmäßig
den physiologischen Voraussetzungen des Patienten. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Bruchrate des von der Beklagten hergestellten Keramikinlays aus dem Material F. der Größe 36 mm signifikant von der Bruchrate von Keramikinlays anderer Hersteller aus dem Material F. der Größe 36 mm abweiche. Es fehle bereits an einer hinreichenden Datenbasis. Der Sachverständige K. habe ausgeführt, dass die Datenlage gänzlich unzureichend sei und bis zur Einführung einer Meldepflicht Meldungen an den jeweiligen Hersteller selten und uneinheitlich erfolgt seien. Selbst wenn man jedoch, der Klägerin und dem Sachverständigen K. folgend, die Bruchrate der von der Beklagten hergestellten Keramikinlays der Größe 36 mm aus dem Material F. (0,82 %) mit der Bruchrate von Inlays aus demselben Material aller Größen vergleiche (0,2 %), reiche dies nicht aus, um eine Haftung der Beklagten wegen eines potentiellen Fehlers begründen zu können. Im Übrigen sei die Situation des Benutzers einer Hüfttotalendoprothese nicht mit der des Benutzers eines Herzschrittmachers oder eines implantierbaren Cardioverten Defibrillators, wie sie der Entscheidung des Unionsgerichtshofs zugrunde liege, vergleichbar. Bei diesen Implantaten begründe bereits der Verdacht eines Produktfehlers die Notwendigkeit der Explantation. Allein, dass ein Bruch mit einer Wahrscheinlichkeit von 0,82 % auftrete, lasse jedoch keinen präventiven operativen Austausch einer Hüftprothese erwarten. 6 Die Klägerin habe auch keinen Instruktionsfehler der Beklagten
gewiesen. Ein ernstzunehmender Verdacht, dass ein über das generell bestehende Bruchrisiko hinausgehendes Risiko vorgelegen habe, weil das Keramikinlay der Größe 36 mm dünnwandiger hergestellt werden müsse, lasse sich für den Zeitpunkt des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Prothese nicht feststellen. Die abstrakte Erkenntnis, dass ein Keramikinlay umso eher breche, je dünnwandiger es sei, reiche nicht aus.
dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten hätten die Pfannen der Beklagten mit der Größe 36 mm die durchgeführten Bersttests bestanden. Bruchereignisse seien trotz Verwendung seit 2005 erstmals 2009 bekannt geworden. 7 Ein Fabrikationsfehler liege nicht bereits deshalb vor, weil das Keramikinlay einen Abstand von 0,65 mm zum oberen Metallrand der Metallummantelung aufgewiesen habe. Dass dies Auswirkungen auf die Bruchsicherheit des Keramikinlays gehabt habe, habe der Sachverständige B. nicht feststellen können. Er habe auch nicht angenommen, dass das Inlay gebrochen sei, weil es verkantet in die Metallummantelung eingesunken oder mit zu hohem oder zu geringem Druck in das Hütchen eingepresst worden sei. 8 Der Umstand, dass es überhaupt zu einem Bruch des Inlays gekommen sei, lasse noch keinen Rückschluss auf das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers zu. Ein Konstruktionsfehler könne auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte für das Inlay das Material F. und nicht das Material D. verwendet habe. Es sei zwar unstreitig, dass die Streithelferin der Beklagten zu 2 das Material D. bereits 2004 auf den Markt gebracht habe; angesichts der Dauer von Zulassungsverfahren für Medizinprodukte könne daraus aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte dieses Material bereits im Jahr 2007 für Hüfttotalendoprothesen hätte einsetzen können. Zudem habe sich
den Feststellungen des Sachverständigen K. die Erwartung, dass das Material D. die Bruchgefahr bei Pfannen der Größe 36 mm vermindere, nicht erfüllt. B. 9 Die zulässige Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. 10 I. Entgegen der Auffassung der Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung ist die Revision unbeschränkt zulässig. Eine Beschränkung der Zulassung der Revision zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum potentiellen Fehler (EuGH, NJW 2015, 1163) auf den Streitfall anwendbar ist, wäre unzulässig (vgl. Senatsurteil vom
1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3 Brüssel I-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Zuständig ist dann das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
1 Brüssel I-VO haben Gesellschaften und juristische Personen für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. 14
ständiger Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des diesem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens meint. Der Hersteller kann vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden (vgl. EuGH, RIW 2014, 139 Rn. 23 mwN; Senatsurteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, NJW-RR 2015, 941 Rn. 14). Da der Schaden der Klägerin in Deutschland eingetreten ist, kann sie vor einem deutschen Gericht klagen. 16 III. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz weder
HaftG noch
1 BGB zu. 17 1. Auf den Streitfall ist deutsches Recht anwendbar. 18
ihrem Art. 31 nur auf schadensbegründende Ereignisse anzuwenden, die ab dem
dem Vortrag der Klägerin erst im Jahr 2011 erfolgte. 21 bb) Selbst wenn man mit der überwiegenden Ansicht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Rom II-VO im Streitfall nicht für anwendbar hält, ergibt sich die Möglichkeit der Rechtswahl aber aus Art. 42 EGBGB.
14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Rom II-VO -
Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Ein letztmöglicher Zeitpunkt der Rechtswahl ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Art. 42 EGBGB - auch nicht aus dem des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Rom II-VO - noch aus Sinn und Zweck der Normen. Eine einvernehmliche Rechtswahl ist jedenfalls bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 19 mwN). Für diese Grenze spricht grundsätzlich, dass
1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die tatsächliche Urteilsgrundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen. Neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (Senatsurteil vom
gewiesen hat, dass das von der Beklagten hergestellte, der Klägerin im Jahr 2007 implantierte und im Jahr 2011
einem Bruch des Keramikinlays ausgetauschte Produkt im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG fehlerhaft war. 24 a)
HaftG ist der Hersteller eines Produkts verpflichtet, demjenigen, dessen Körper oder Gesundheit durch den Fehler eines Produkts verletzt wird, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
HaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Die Sicherheit, die berechtigterweise erwartet werden kann, ist vor allem unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks und der objektiven Merkmale und Eigenschaften des in Rede stehenden Produkts sowie der Besonderheiten der Benutzergruppe, für die es bestimmt ist, zu beurteilen (EuGH, NJW 2015, 1163 Rn. 38). Abzustellen ist also nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Die
HaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich
denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Deshalb kann auch hier zwischen Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehlern, die im Rahmen der deliktischen Produkthaftung der Kategorisierung der konkreten Verkehrspflichten dient, unterschieden werden (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 12 mwN). Für das Vorliegen eines Produktfehlers und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt
HaftG der Geschädigte die Beweislast. 25
der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (Senatsurteil vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 409/12, NJW-RR 2014, 270 Rn. 14; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19, VersR 2020, 636 Rn. 32). Im Streitfall fehlt es an einem festgestellten typischen Geschehensablauf, der auf einen bestimmten Fehler im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG als Ursache des Bruches hinweist. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen K. Dieser hat ausgeführt, die höhere Ausfallrate von Keramikinlays der Beklagten aus dem Material F. der Größe 36 mm gegenüber gleichartigen Keramikinlays der Beklagten kleinerer Größen werde wahrscheinlich durch eine ungenügend kontrollierte bzw. reproduzierbare Fertigung und/oder eine für Medizinprodukte ungenügende Qualitätskontrolle hervorgerufen. Er hat weiter angeführt, die Ausfallrate sei zudem begünstigt durch eine dünne Pfannen- und Inlaywandstärke. Damit hat der Sachverständige K. jedoch nur mögliche Defizite im Herstellungsprozess der Beklagten als etwaige Ursachen des Bruchs aufgezeigt. 27
unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und
objektiven Maßstäben zumutbar sind (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08 , NJW 2009, 2952 Rn. 15 mwN). Erforderlich sind die Sicherungsmaßnahmen, die
dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern. Die Möglichkeit der Gefahrvermeidung ist gegeben, wenn
gesichertem Fachwissen der einschlägigen Fachkreise praktisch einsatzfähige Lösungen zur Verfügung stehen. Hiervon kann grundsätzlich erst dann ausgegangen werden, wenn eine sicherheitstechnisch überlegene Alternativkonstruktion zum Serieneinsatz reif ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08 , BGHZ 181, 253 Rn. 16 mwN). 31 bb)
diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht einen Konstruktionsfehler rechtsfehlerfrei verneint. 32
den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es am
weis, dass das Material D. mehr Sicherheit vor einem Bruch des Keramikinlays geboten hätte als das Material F. Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen K. hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Material D. retrospektiv betrachtet die Erwartungen an eine geringere Bruchrate nicht erfüllt hat. Dies greift die Revision nicht an. Ist jedoch davon auszugehen, dass bei Verwendung des Materials D. tatsächlich keine Verbesserung der Bruchrate eingetreten wäre, stellt dieses Material zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts keine sicherheitstechnisch überlegene Alternative gegenüber dem Material F. dar (vgl. zur Maßgeblichkeit
träglicher Erkenntnisse im Arzthaftungsrecht Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 266/02, NJW 2003, 1862, 1863, juris Rn. 11). 33
den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts geht mit Keramikinlays der Größe 36 mm gegenüber Keramikinlays kleinerer Größen der
teil einher, dass die Pfanne und damit das Keramikinlay dünnwandiger gestaltet werden muss, wobei ein Keramikinlay umso eher brechen kann, je dünnwandiger es ist. Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen K. hat das Berufungsgericht festgestellt, dass Keramikinlays der Größe 36 mm aus dem Material F. auch tatsächlich eine höhere Bruchrate aufweisen (0,82 %) als Keramikinlays aller Größen (0,2 %). Brüche von Inlays der Größe 36 mm aus dem Material F. sind
den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch erst im Jahr 2009 bekannt geworden. Eine erhöhte Bruchrate des streitgegenständlichen Inlays gegenüber Inlays anderer Hersteller derselben Größe und aus demselben Material hat das Berufungsgericht allerdings nicht feststellen können; hierfür fehlt es
den Ausführungen des Sachverständigen K., denen das Berufungsgericht gefolgt ist, an einer geeigneten Datenbasis. 35 (b) Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken - hier ein höheres Bruchrisiko -
dem maßgeblichen Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf (Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 17 mwN). Bei der erforderlichen Abwägung hat das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revision - zu Recht nicht nur die höhere Bruchrate von Keramikinlays der Größe 36 mm aus dem Material F. im Vergleich zu der von Inlays aus demselben Material kleinerer Größen berücksichtigt. Es hat auch den mit dem Produkt verbundenen Nutzen in seine Bewertung einbezogen. Hierzu hat es aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen B. festgestellt, dass mit der Verwendung größerer Pfannen- und Kugeldurchmesser als 28 mm insbesondere der Vorteil eines erweiterten Bewegungsausmaßes der Kugel in der Pfanne verbunden ist und gleichzeitig das Risiko einer Luxation (Ausrenken) vermindert wird. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass der Operateur die Entscheidung, ob eine Gleitpaarung der Größe 36 mm oder kleiner geeignet ist, regelmäßig
den physiologischen Voraussetzungen des Patienten trifft; er wägt ab, ob der Patient wegen seiner größeren Beweglichkeit den mit dem größeren Durchmesser der Gleitpaarung verbundenen Schutz vor einer Luxationsgefahr benötigt. Aufgrund dieser Umstände, einer gegenüber vergleichbaren Produkten anderer Hersteller nicht feststellbar erhöhten Bruchrate und erstmals im Jahr 2009 bekannt gewordener Brüche hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass das streitgegenständliche Inlay nicht schon seiner Konzeption
unter dem bei seinem Inverkehrbringen gebotenen Sicherheitsstandard blieb. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang Verfahrensrügen erhoben hat, hat der Senat diese geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). 36
den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist unstreitig, dass zum Zeitpunkt der Implantation der Hüftprothese bei der Klägerin im August 2007 bei Keramik/Keramik-Gleitpaarungen Brüche der Pfannen nicht gänzlich ausgeschlossen waren und es deshalb auch nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG entsprach, dass Brüche des Keramikinlays niemals vorkommen würden. 37
den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und
objektiven Maßstäben zumutbar sind. Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren
dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder naheliegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören. Denn den Verwendern des Produkts muss eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber ermöglicht werden, ob sie sich in Anbetracht der mit dem Produkt verbundenen Vorteile den mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren aussetzen wollen. Sie müssen darüber hinaus in die Lage versetzt werden, den Gefahren soweit wie möglich entgegenzuwirken (Senatsurteil vom
den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erstmals im Jahr 2009 bekannt. Die abstrakte Erkenntnis, dass ein Keramikinlay umso eher brechen kann, je dünnwandiger es ist, und dass Inlays der Größe 36 mm dünnwandiger hergestellt werden als Inlays kleinerer Größen, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht ausreichen lassen. Rechtsfehlerfrei hat es auch berücksichtigt, dass das Produkt der Beklagten die durchgeführten Bersttests bestanden hat. 40 e) Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf die Grundsätze der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. März 2015 (EuGH, NJW 2015, 1163) zu dem durch Fehler bei anderen Produkten derselben Gruppe oder Produktionsserie gefestigten Fehlerverdacht beim konkreten Produkt stützen. Es kann offen bleiben, ob ein Produktfehler
diesen Grundsätzen zu bejahen wäre, denn er wäre für den geltend gemachten Schaden jedenfalls nicht kausal. 41 aa) Der Entscheidung des Unionsgerichtshofs lagen Fälle zugrunde, in denen der Austausch von Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren vorsorglich zur Beseitigung einer Lebensgefahr im Fall des - noch nicht eingetretenen - Ausfalls dieser Geräte erfolgte (vgl. Senatsurteile vom
gewiesen zu werden brauche (vgl. EuGH, NJW 2015, 1163 Rn. 39 ff.; Senatsurteile vom 9. Juni 2015 - VI ZR 327/12, NJW 2015, 2507 Rn. 23 f.; VI ZR 284/12, NJW 2015, 3096 Rn. 14 f.). 42 bb)
dem Vortrag der Klägerin führte der Bruch des Keramikinlays zu einer Fehlfunktion ihrer Prothese. Die daraufhin erfolgte Austauschoperation diente der Beseitigung dieser Fehlfunktion und nicht der Beseitigung der Gefahr eines künftigen Ausfalls des Produkts. Soweit die Revision dennoch meint, es liege ein einem tatsächlichen Fehler gleichzustellender gefestigter Fehlerverdacht bei dem konkreten Produkt im Sinne der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs vor, macht sie einen Umstand geltend, der nicht kausal für die eingetretene Körperverletzung, also die Primärverletzung im Sinne des § 1 Abs. 1 ProdHaftG, war (zum Begriff der Primärverletzung vgl. Senatsurteil vom
den Ausführungen unter 2. kommt auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315792023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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