(1)Der Sparvertrag ist auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen, die der Senat als Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen kann, dahin zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Bis zu diesem Zeitpunkt ist für die Beklagte das ordentliche Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen ausgeschlossen. 28 Für Prämiensparverträge mit einer vertraglich vereinbarten Prämienstaffel bis zum
- Sparjahr hat der Senat bereits entschieden, dass diesen ein konkludenter zeitlich befristeter Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu entnehmen ist (Senatsurteil vom
- Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 38 ff.). Dies hat er mit dem besonderen Bonusanreiz begründet, den die beklagte Sparkasse mit der vereinbarten Prämienstaffel gesetzt hat. Die Sparkasse soll dem Sparer den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien nicht jederzeit durch eine ordentliche Kündigung entziehen können (Senatsurteil, aaO Rn. 39). Demgegenüber kann ein Sparer trotz der unbefristeten Laufzeit des Vertrags redlicherweise nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrags eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden soll (Senatsurteil, aaO Rn. 41 f.). 29 Diese Erwägungen gelten für die streitgegenständliche Prämienstaffel gleichermaßen. Die auf die Jahressparleistung von der Beklagten gewährte jährliche Prämie steigt nach dem dritten bis zum Ablauf des
- Sparjahres fortlaufend bis auf 50% an. Den dadurch gesetzten besonderen Sparanreiz darf die Beklagte nicht enttäuschen, indem sie dem Kläger den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien vor Erreichen der Höchststufe durch eine ordentliche Kündigung entzieht. 30
(2), n.v.; LG Deggendorf, Urteil vom 24. September 2020 - 31 O 232/20, juris Rn. 43 f.; LG Krefeld, Urteil vom 20. Mai 2021 - 3 O 241/20, juris Rn. 64 f.; AG Nürnberg, Urteil vom 25. Juni 2021 - 18 C 814/20, juris Rn. 37; Langner in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 45 Rn. 101; Edelmann, BB 2021, 2451, 2452; Furche, WM 2022, 1041, 1049; Herresthal, WuB 2022, 233, 237; Kalisz, WM 2022, 1957, 1962; Schultheiß/Widany, WM 2023, 601 Rn. 22 ff.; Toussaint, EWiR 2022, 321, 322 f.). 33 (
- c)Zutreffend ist die letztgenannte Ansicht. 34 Hierfür spricht maßgeblich, dass es in erster Linie die bis zum 15. Sparjahr kontinuierlich steigende Prämienhöhe ist, in welcher der von der Beklagten gesetzte besondere Sparanreiz zu sehen ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 42). Bei gleichbleibender Prämienhöhe besteht hingegen kein solcher Sparanreiz (Herresthal, WuB 2022, 233, 237; Schultheiß/Widany, WM 2023, 601 Rn. 24) und die bloße Nennung der auf die Höchststufe folgenden stagnierenden Prämien vermag entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso Hofauer, VuR 2023, 260, 261) keinen solchen zu begründen, mögen die Prämien auch nominal hoch erscheinen. Ob der Sparvertrag infolge einer für den Sparer günstigen Entwicklung der variablen Verzinsung diesem über die Höchststufe hinaus wirtschaftlich attraktive Erträge bietet, beeinflusst die Dauer des Kündigungsausschlusses nicht. Eine solche bei Vertragsschluss nicht absehbare Änderung der Umstände begründet keine geschützte Erwartung des Sparers. 35 Der Erwähnung bestimmter Sparjahre kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keine herausgehobene Bedeutung deshalb zu, weil das Vertragsformular im Hinblick auf die Beendigungsrechte der Parteien verwirrend gestaltet wäre und für den durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Verbraucher den Eindruck erweckte, dass nur der Kunde den Vertrag ordentlich kündigen könnte. Das trifft bereits im Ausgangspunkt nicht zu. Das ordentliche Kündigungsrecht der Beklagten ist von dem Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ziffer 5.2 umfasst. Ob der Sparer diese im Einzelfall tatsächlich gelesen hat, ist für die Auslegung des Vertrags unmaßgeblich. 36 Die ausdrückliche Fortschreibung der Prämien über das Erreichen der höchsten Prämienstufe hinaus dient aus der Sicht eines Durchschnittskunden lediglich der Verdeutlichung der Ausgestaltung der Prämienzahlungen für die Folgejahre (vgl. Herresthal, WuB 2022, 233, 237; Schultheiß/Widany, WM 2023, 601 Rn. 22; aA LG Mühlhausen, Urteil vom 8. März 2023 - 1 S 37/21, juris Rn. 16). Bei dem vorliegenden Prämiensparvertrag handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 41), der dem Sparer auch für die Zeit nach Erreichen der Höchststufe einen Anspruch auf entsprechende Prämienzahlungen gewährt, unabhängig davon, ob die Prämien für die Folgejahre ausdrücklich aufgeführt sind (vgl. Schultheiß/Widany, WM 2023, 601 Rn. 23; siehe auch BGH, Verfügung vom 18. Januar 2022 - XI ZR 104/21, juris Rn. 3). Die Annahme des Berufungsgerichts, an der Bezeichnung der Sparjahre 16 bis 20 einerseits und der Folgejahre ("FJ") anderseits lasse sich eine sprachliche Differenzierung ablesen, die eine unterschiedliche Behandlung dieser Zeiträume nahelege, überspannt den Wortlaut und ist im Übrigen auch inkonsequent (vgl. Herresthal, WuB 2022, 233, 237). Wollte man aus der Nennung weiterer Sparjahre im Vertrag nach Erreichen der höchsten Prämienstufe eine geschützte Erwartung des Sparers ableiten, läge es vielmehr nahe, mit der Revisionserwiderung den Kündigungsausschluss auch auf die (weiteren) Folgejahre zu erstrecken (vgl. Toussaint, EWiR 2022, 321, 322 f.). Ein solches Verständnis liefe indes auf eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit hinaus, die der Sparer aber redlicherweise nicht erwarten kann (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 42). 37 (
- d)Schließlich geht auch die Annahme des Berufungsgerichts fehl, es könne dahinstehen, welcher Auslegungsvariante der Vorzug zu geben sei, da § 305c Abs. 2 BGB greife. Dies ist nicht der Fall. 38 Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zwar gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Unklar im Sinne der Vorschrift sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind. Hieran fehlt es aber. Nach der oben vorgenommenen Auslegung des Sparvertrags verbleiben keine Zweifel. 39
- cc)Die tatbestandliche Kündigungsvoraussetzung eines sachgerechten Grundes i.S.d. Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen liegt vor. 40 Ein solcher ist gegeben, wenn die Umstände, die die Sparkasse zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss (Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 45). Ein solcher Umstand ist in dem veränderten Zinsumfeld zu sehen, das sich zwar nicht wegen des variablen Zinssatzes negativ auf das Vertragsverhältnis auswirkt, es aber der Beklagten erschwert, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen (vgl. Senatsurteil, aaO Rn. 46). 41 Der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang gerügte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Sie stellt die Veränderung des Zinsumfeldes nicht in Frage, sondern beanstandet lediglich, dass das Berufungsgericht nicht ausgeführt habe, ob dies auch eine Kündigung des streitgegenständlichen Sparvertrags rechtfertige. Dies trifft indes nicht zu. Ganz im Gegenteil hat das Berufungsgericht in dem veränderten Zinsumfeld einen sachgerechten Grund zur ordentlichen Kündigung i.S.d. Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen gesehen und die Kündigung aus anderen Gründen für unwirksam gehalten. Übergangenes Vorbringen oder übergangene Beweisangebote zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. 42
- dd)Die ordentliche Kündigung der Beklagten hat auch die übrigen Voraussetzungen gewahrt. Sie ist erst für die Zeit nach dem Ablauf des 15. Sparjahres und unter Beachtung der Auslauffrist von drei Monaten erklärt worden. 43
- d)Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die Kündigung sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten unwirksam. 44 Eine Rechtsausübung kann zwar unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 20 mwN). Solche Umstände hat die Revisionserwiderung aber nicht aufgezeigt. Der von ihr insofern allein angeführte Zeitablauf zwischen dem Ende des fünfzehnjährigen Kündigungsausschlusses im Jahr 2016 und der Erklärung der Kündigung im Jahr 2019 lässt die Interessen des Klägers nicht vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte war nicht gehalten, den Sparvertrag bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zu kündigen. 45 Aufgrund dessen kann sich der Kläger - was er in erster Instanz noch geltend gemacht hat - auch nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen. Neben dem - hier nicht erfüllten - Zeitmoment hat der Kläger auch keine besonderen, auf dem Verhalten der Beklagten beruhenden Umstände vorgetragen, die sein Vertrauen rechtfertigen, die Beklagte werde ihr Kündigungsrecht nicht mehr geltend machen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40 mwN). III. 46 Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung des Klägers. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315812023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public