der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen seinerseits bereits erbracht oder zumindest entsprechende Zahlungsverpflichtungen begründet hat. Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des
der Klägerin Zinsen aus jeweils 200.000 € in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nicht für die Zeit vom
die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin den durch den Brand entstandenen Schaden gemäß den Versicherungsbedingungen und den im Sachverständigenverfahren zu treffenden Feststellungen zu ersetzen. 6 Der Sachverständige S. bezifferte in seinem Gutachten vom
der Versicherungsnehmer Ersatz erst verlangen könne, wenn er selbst einen tatsächlichen Aufwand gehabt habe, mithin Aufräumungs-, Abbruch- oder Schadenminderungsarbeiten tatsächlich durchgeführt und diesbezüglich Verbindlichkeiten begründet worden seien. Das könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Bedingungswortlaut entnehmen, denn schon der allgemeine Sprachgebrauch lege es nahe,
dem Ersetzen von Aufwendungen zunächst der tatsächliche Einsatz entsprechender Mittel vorausgegangen sein müsse. Der Ausdruck habe aber auch eine spezifische Bedeutung in der Rechtssprache, wo er - im Gegensatz zum Schaden - freiwillige Vermögensopfer bezeichne. Solche müssten zunächst erbracht sein, ehe sie ersetzt werden könnten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkenne auch,
Den danach versicherten Kosten liege - anders als bei einem Schaden an versicherten Sachen, der sich abstrakt berechnen lasse - noch keine bereits eingetretene Vermögenseinbuße zugrunde. Nichts anderes gelte für die in § 3 Nr. 1 AFB 87 genannten Aufwendungen zur Schadenminderung. 12 Der Zweck des Versicherungsvertrages stehe diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen, selbst wenn der Versicherungsnehmer regelmäßig nicht in der Lage sei, die zum Teil erheblichen Kosten aus eigenen Mitteln vorzuschießen. Zur Erfüllung ersatzfähiger Aufwendungen genüge es,
er einen entsprechenden Auftrag erteile und sich nachweisbar mit einer Verpflichtung belaste, die er noch nicht aus eigenen Mitteln beglichen haben müsse. Zudem könne der Versicherungsnehmer für die Schadenminderung vom Versicherer einen Vorschuss verlangen. Eine solche Vorschussforderung erhebe die Klägerin hier allerdings nicht. 13 Mit der Vereinbarung des Sachverständigenverfahrens hätten die Parteien die vorgenannten Voraussetzungen des Kosten- oder Aufwendungsersatzes nach § 3 AFB 87 nicht konkludent abbedungen, zumal die Rechtswirkungen des Sachverständigenverfahrens durch sein Scheitern inzwischen ohnehin entfallen seien. 14 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 15 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 3 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a AFB 87 i.V.m. § 16 Nr. 1 Satz 2 AFB 87 wegen der Schadenminderungskosten und der Aufräumungs- und Abbruchkosten Anspruch auf Abschlagszahlungen in Höhe von 20.070 € und 181.250 €. 16 Anders als das Berufungsgericht meint, setzt dieser Anspruch nicht voraus,
der Versicherungsnehmer die diesbezüglichen Aufwendungen seinerseits bereits erbracht oder zumindest entsprechende Zahlungsverpflichtungen begründet hat. 17
sich das Leistungsversprechen des Versicherers im Falle eines Brandes i.S. des § 1 Nr. 1 Buchst. a AFB 87 nicht darauf beschränkt, ihm die in § 2 AFB 87 aufgezählten Sachen zu ersetzen, soweit solche durch den Brand beschädigt sind, sondern der Versicherer auch für die Vermögenseinbußen aufkommt, die dem Versicherungsnehmer aus Maßnahmen zur Schadenminderung sowie aus Aufräumungs- und Abbrucharbeiten entstehen.
die letztgenannten Versicherungsleistungen jeweils eine Vorleistung oder zumindest eine vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers voraussetzten, erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer daraus nicht. 20 bb) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der von der Klausel verwendete Begriff der Aufwendung impliziere bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine dem Versicherungsnehmer schon entstandene Vermögenseinbuße in dem Sinne,
er entweder entsprechende Mittel bereits ausgegeben oder zumindest - etwa durch verbindliche Vergabe von Arbeitsaufträgen - eine entsprechende Verpflichtung begründet haben müsse, teilt der Senat nicht (vgl. ähnlich wie hier zum Begriff der "Kosten": OLG Hamm VersR 1998, 1152 f.; OLG Celle VersR 2010, 383, 385 f.). 21 Ein solch eingeschränktes Verständnis des Aufwendungsbegriffs in der Umgangssprache, welches etwa zur Folge hätte, den Begriff einer "künftigen Aufwendung" (oder auch "künftiger Kosten") als paradox anzusehen, lässt sich nicht feststellen. "Aufwendung" bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den zweckgerichteten Einsatz finanzieller oder sachlicher Mittel oder von Arbeitskraft. Eine zeitliche Komponente des Inhalts,
er allein rückblickend auf bereits entstandenen, geschehenen oder eingesetzten Mitteleinsatz bezogen werden könne, wohnt dem Aufwendungsbegriff nicht inne. Der Begriff kann mithin auch auf künftige Sachverhalte zielen und dabei zum Ausdruck bringen,
jemand infolge bestimmter Ursachen gezwungen sein wird oder auch freiwillig beabsichtigt, Aufwendungen vorzunehmen. Ohne begleitende Einschränkungen und Erläuterungen, welche verdeutlichen,
Aufwendungen bei einer Person bereits angefallen oder von ihr veranlasst sein sollen, bringt allein das Substantiv "Aufwendungen" selbst bei gleichzeitiger Benennung ihres Zwecks nicht zum Ausdruck, ob der damit angesprochene Mitteleinsatz bereits geschehen ist oder nur geboten erscheint, aber noch aussteht. Mithin kann insbesondere nicht davon die Rede sein,
das Wort Aufwendungen einen solchen - ausschließlich retrospektiven - Sinngehalt dem Versicherungsnehmer sogar verdeutlichte. 22 Daran ändert die Formulierung in § 3 Nr. 1 AFB 87 nichts, wonach der Versicherer "Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens … für geboten halten durfte", zu ersetzen hat. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen,
dieser Text den Rückblick auf bereits betriebenen Aufwand anspricht. Die im Imperfekt gehaltene Formulierung vermittelt dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer allerdings nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit,
er für den Erhalt der Versicherungsleistung auf jeden Fall vorleistungspflichtig sein soll. Er kann den Satz auch dahin verstehen,
sich die Frage, ob er Aufwendungen zur Schadenminderung für geboten halten durfte, nur bei bereits vorgenommenen, aber objektiv erfolglosen Aufwendungen zur Schadenabwehr oder -minderung stellt und sich die von der Klausel geforderte rückblickende Prognose mithin auch nur auf solche Aufwendungen bezieht, während es für andere (noch ausstehende) - objektiv zur Schadenminderung geeignete - Aufwendungen darauf nicht ankommt. Die Klausel kann mithin ebenso gut dahin verstanden werden,
sie kein allgemeines Vorleistungserfordernis für erstattungsfähige Aufwendungen aufstellt, sondern eine Entschädigung beansprucht werden kann, wenn deren Höhe anderweitig belegt ist, etwa - wie hier - durch sogar unstreitige Feststellungen der herangezogenen Sachverständigen. 23 cc) Der Begriff der Aufwendungen hat auch in der Rechtssprache keine festen Konturen, die es rechtfertigen, ihn ausschließlich in dem vorgenannten, einschränkenden Sinn zu verstehen. Eine gesetzliche Definition findet sich nicht. Soweit der Begriff in Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verwendet wird (vgl. etwa §§ 256, 284, 304, 670 BGB), bezeichnet er in Abgrenzung zu unfreiwillig erlittenen Schäden die freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen (vgl. die Nachweise bei Palandt/Grüneberg, BGB 72. Aufl. § 256 Rn. 1 und Palandt/Sprau aaO § 670 Rn. 3). Es liegt auf der Hand,
der Begriff, soweit er im Versicherungsrecht und insbesondere in Allgemeinen Versicherungsbedingungen Verwendung findet, nicht diese Abgrenzungsfunktion erfüllt. Das zeigt sich schon daran,
AFB 87 ersichtlich keine fremdnützigen Aufwendungen zum Gegenstand hat, sondern solche, die der Versicherungsnehmer zur Beseitigung oder Minderung eines ihm entstandenen Schadens - und mithin auch nicht freiwillig - im eigenen Interesse einsetzt. Soweit das Berufungsgericht meint, die in § 3 AFB 87 versprochenen Versicherungsleistungen unterschieden sich vom Ersatz für Gebäude- und sonstige Sachschäden dadurch,
eine erstattungsfähige Vermögenseinbuße beim Versicherungsnehmer erst durch den tatsächlichen Einsatz der Aufwendungen einträte (ähnlich für den Begriff der "notwendigen Kosten": OLG Celle VersR 2009, 631; OLG Frankfurt am Main VersR 2011, 111; LG Köln VersR 2007, 792; AG Recklinghausen VersR 2006, 70; AG Trier NJW-RR 2003, 889 f.; Höra in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht
Ähnliches von ihm auch im Rahmen des § 3 AFB 87 erwartet wird (vgl. dazu auch OLG Celle VersR 2010, 383, 385 f.). 28 ee) Hier tritt noch hinzu,
1 Satz 2 AFB dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlungen einräumt, den die Klägerin verfolgt. 29 Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich in Anbetracht dieses Leistungsversprechens erst recht nicht,
er Schadenminderungs- oder Aufräumungs- und Abbruchkosten erst ersetzt verlangen kann, nachdem er selbst damit in Vorlage getreten ist oder entsprechende Verpflichtungen begründet hat. 30 Bei dem Verständnis Allgemeiner Versicherungsbedingungen darf der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch seine eigenen Interessen in den Blick nehmen. Er schließt eine Feuerversicherung in der Regel deshalb ab, weil der Brand des versicherten Gebäudes für ihn mit hohen Schäden verbunden ist, die er aus Eigenmitteln nicht beheben kann. Das gilt nicht nur für den Wiederaufbau, sondern auch für damit verbundene vorbereitende Maßnahmen, etwa zum Schutz der weiter verwertbaren Gebäudeteile, und die Beseitigung und Entsorgung von Brandresten. Wie der Versicherer weiß, zielt der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss der Versicherung darauf ab, im Falle eines Brandschadens die erforderlichen Mittel zur Schadenbeseitigung an die Hand zu bekommen. Verspricht ihm der Versicherer mithin nicht nur die Erstattung der Aufwendungen für Schadenminderung und Aufräumungs- und Abbruchkosten, sondern stellt darüber hinaus noch Mindestabschlagszahlungen in Aussicht, deren Wesen darin besteht,
sie im Vorgriff auf die Feststellung der endgültigen Höhe der Versicherungsleistung erfolgen, um dem Versicherungsnehmer schnell eine gewisse Liquidität zu verschaffen, wird der Versicherungsnehmer nicht auf den Gedanken kommen, seine Aufwendungen seien erst zu ersetzen, wenn er selbst damit in Vorlage getreten oder verbindliche Verpflichtungen eingegangen sei. 31 b) Die Höhe der Abschlagszahlungen hat das Landgericht zutreffend aufgrund der Mindestfeststellungen aus den im Sachverständigenverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen W. und S. festgesetzt. Den divergierenden Werten beider Gutachten bei den Aufräumungs- und Abbruchkosten hat es durch die Wahl des von dem Sachverständigen S. ermittelten, deutlich geringeren Betrages ausreichend Rechnung getragen; das gilt auch hinsichtlich der in der Berufungsbegründung der Beklagten vorgebrachten allgemeinen Bedenken. Sie hat nicht konkret aufgezeigt, inwieweit selbst dieser Betrag, der um mehr als 200.000 € hinter dem Wert zurückbleibt, den der Sachverständige W. angesetzt hat, nach Lage der Dinge unangemessen sein soll. 32 2. Über die vom Landgericht festgesetzten Verzugszinsen seit Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen W. hinaus ist die Abschlagszahlung ab dem 15. März 2004, dem Tag der Schadenanzeige, bis zum Einsetzen der Verzugszinsen aufgrund der vertraglichen Regelung in § 16 Nr. 2 AFB 87 mit einem Zinssatz von 4 Prozent zu verzinsen. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315822013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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