KORE315822023 ECLI:DE:BGH:2023:140223B2STR403.22.2 BGH 2. Strafsenat 20230214 2 StR 403/22 Beschluss § 22 StGB, § 177 Abs 1 Alt 3 StGB, § 177 Abs 3 StGB vorgehend BGH, 14. Februar 2023, Az: 2 StR 403/
§ 181Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 2, und vom 1. Juni 2022 – 1 St
R 65/22; LK-StGB/Kudlich, 13. Aufl., § 232a Rn. 13; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 180a Rn. 4; SSW-StGB/Wolters, 5. Aufl., § 180a Rn. 5; BT-Drucks. 18/9095, S. 27; vgl. auch § 2 Abs. 1 und 2 ProstSchG). 23
- bb)Die Nebenklägerin nahm zwar auf Drängen des Angeklagten an dem Zeugen A. gegen Entgelt eine sexuelle Handlung (§ 184h Nr. 1 StGB) vor. Indes lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen, dass sie dabei in Umsetzung eines Entschlusses handelte, fortan über einen gewissen Zeitraum sexuelle Dienstleistungen anzubieten. Vielmehr erklärte sie sich nur deswegen hierzu bereit, um dem Angeklagten angesichts seiner prekären finanziellen Situation „etwas Gutes“ zu tun. Ausweislich ihrer in den Urteilsgründen wiedergegebenen Angaben in der Hauptverhandlung sei für sie sogar klar gewesen, dass sie „so etwas“ nur einmal für den Angeklagten machen werde. Insoweit lag mit der einmaligen entgeltlichen Vornahme sexueller Handlungen eine Aufnahme der Prostitution nicht vor. 24
- b)Ob sich der Angeklagte durch das Einwirken auf die Nebenklägerin wegen Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 1 2. Alt. Nr. 2 StGB strafbar gemacht hat, weil er diese veranlasste, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an Dritten vorzunehmen, bedarf hier keiner vertieften Erörterung. Einer etwaigen Korrektur des Schuldspruchs durch den Senat stünde bereits § 265 Abs. 1 StPO entgegen. 25 3. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in Fall II. 4. Tat 7 der Urteilsgründe wegen versuchter sexueller Nötigung strafbar gemacht, ist rechtsfehlerhaft. 26
- a)Nach § 177 Abs. 1 Var. 3 StGB macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person diese zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. § 177 Abs. 3 StGB normiert die Strafbarkeit des Versuchs. 27
- b)Die Voraussetzungen des Versuchs sind durch die Feststellungen nicht belegt. 28
- aa)Mit der Frage, wann der Täter in strafbarer Weise unmittelbar zu einem Versuch im Sinne des § 177 Abs. 1 Var. 3, Abs. 3 StGB ansetzt, hat sich der Bundesgerichtshof noch nicht ausdrücklich befasst. Der Senat hat in einer früheren Entscheidung zu der bis zum 30. Juni 2021 geltenden und – im Vergleich zu der hier im Raum stehenden Tatvariante des § 177 Abs. 1 StGB – zumindest ähnlich lautenden Vorschrift des § 176 Abs. 2 StGB aF (jetzt: § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB – Bestimmen eines Kindes, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von dieser an sich vornehmen lässt) ohne weitere Erörterung erwogen, dass ein unmittelbares Ansetzen grundsätzlich im Beginn der Einflussnahme auf das Tatopfer vorliegen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 1987 – 2 StR 338/87, BGHSt 35, 6, 9 f.). 29
- bb)In der rechtswissenschaftlichen Literatur werden zum Versuchsbeginn unterschiedliche Ansichten vertreten. 30
(1)Die Diskussion geht zurück auf die entsprechende Problematik bei § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu Bezjak, Grundlagen und Probleme des Straftatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB, S. 212 ff.). 31 (
- a)Zum einen wird die Ansicht vertreten, der Versuch der Tat weise Parallelen zu § 30 Abs. 1 StGB auf, weswegen ein Versuchsbeginn bereits mit dem Ansetzen zur Einwirkung auf das Tatopfer vorliege (vgl. MüKo-StGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 176 Rn. 69; SSW-StGB/Wolters, 5. Aufl., § 176 Rn. 8; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 176 Rn. 24 aE; SK-StGB/Wolters, 9. Aufl., § 176 Rn. 13; Laubenthal, Handbuch Sexualstraftaten Rn. 456). 32 (
- b)Dem steht die Auffassung gegenüber, dass sich der Versuchsbeginn nach der allgemeinen Vorschrift des § 22 StGB richte (vgl. BeckOK-StGB/Ziegler, 56. Edition, § 176 Rn. 21). Wohl ausgehend davon – ohne die Vorschrift ausdrücklich zu erwähnen – wird ein Versuchsbeginn dann angenommen, wenn der Täter auf das Tatopfer einzuwirken beginnt und sich die sexuellen Handlungen zwischen diesem und dem Dritten nach seiner Vorstellung unmittelbar anschließen sollen (vgl. Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 176 Rn. 34; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 176 Rn. 29; so wohl auch NK-StGB/Frommel, 5. Aufl., § 176 Rn. 27; Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband I, § 20 Rn. 16). 33
(2)Hinsichtlich § 177 Abs. 1 Var. 3, Abs. 3 StGB wird ebenso einerseits die Anwendbarkeit von § 22 StGB betont (vgl. Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB,
- Aufl., § 177 Rn. 81; BeckOK-StGB/Ziegler,
- Edition, § 177 Rn. 67) bzw. gefordert, dass die sexuellen Handlungen unmittelbar der Einflussnahme auf das Tatopfer folgen müssen (vgl. LK-StGB/Hörnle,
- Aufl., § 177 Rn. 121), andererseits auf § 30 Abs. 1 StGB verwiesen (vgl. ausdrücklich MüKo-StGB/Renzikowski,
- Aufl., § 177 Rn. 184; wohl auch Schönke/Schröder/Eisele,
- Aufl., § 177 Rn. 124; unklar Fischer, StGB,
- Aufl., § 177 Rn. 50, und SSW-StGB/Wolters,
- Aufl., § 177 Rn. 68). 34
(3)Obgleich die Bezugnahme auf die versuchte Anstiftung nicht näher begründet wird, scheint sie von der formalen Annahme getragen zu sein, dass durch die Verknüpfung der Anordnung der Versuchsstrafbarkeit in § 177 Abs. 3 StGB mit der Tathandlung des „Bestimmens“ in § 177 Abs. 1 Var. 3 StGB der strafbare Versuch in einem „Versuch des Bestimmens“ liegt und dies – aufgrund des entsprechenden Wortlauts der dort beschriebenen Tathandlung – zu einem Gleichlauf mit § 30 Abs. 1 StGB führt. Dies trifft jedoch bereits im Ausgangspunkt nicht zu. 35 (
- a)Nach § 30 Abs. 1 StGB macht sich insbesondere strafbar, wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen. Der Tatbestand ist bereits dann erfüllt, sobald der Täter eine Handlung begeht, die aus seiner Sicht unmittelbar zur Hervorrufung des Tatentschlusses bei dem anderen führt (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1955 – 3 StR 358/55, BGHSt 8, 261, 262). Strafgrund ist die abstrakte Gefährlichkeit allein dieses interpersonalen Verhaltens (vgl. MüKo-StGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl., § 30 Rn. 2), ohne dass es auf eine konkrete Gefahr des angegriffenen Rechtsguts ankäme; damit wird durch § 30 StGB eine Strafbarkeit der Beteiligten bereits im Vorfeld des Versuchs der Verbrechensbegehung begründet (vgl. Senat, Urteile vom 4. Oktober 1957 – 2 StR 366/57, BGHSt 10, 388, 389; vom 4. Juli 2018 – 2 StR 245/17, BGHSt 63, 161, 170; BGH, Urteil vom 10. Juni 1998 – 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 102; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 30 Rn. 2; LK-StGB/Schünemann/Greco, 13. Aufl., § 30 Rn. 14 ff.; SSW-StGB/Murmann, 5. Aufl., § 30 Rn. 1; vgl. auch BGH, Urteile vom 24. April 1951 – 1 StR 130/51, BGHSt 1, 131, 135, und vom 15. Mai 1992 – 3 StR 419/91, NJW 1992, 2903, 2905). 36 (
- b)Der Gesetzesbefehl des § 177 Abs. 3 StGB ist wegen der Vorschrift des § 23 Abs. 1 StGB erforderlich, da andernfalls der Versuch des Vergehens des § 177 Abs. 1 StGB nicht strafbewehrt wäre (vgl. auch Fischer, StGB, 70. Aufl., § 177 Rn. 50). Soweit § 177 Abs. 3 StGB normiert, dass „der Versuch“ strafbar ist, stellt die Vorschrift den Versuch, den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB zu erfüllen, unter Strafe und erfasst nicht wie § 30 Abs. 1 StGB bloße Vorbereitungshandlungen im Vorfeld des eigentlichen Versuchsstadiums. Aus der Struktur des Versuchs und dem begriffsnotwendigen Fehlen der Vollendung ergibt sich, dass der Versuch ein unselbständiger Tatbestand ist, dessen Merkmale nicht aus sich heraus zu verstehen, sondern stets auf den Tatbestand der jeweiligen Strafnorm zu beziehen sind (vgl. LK-StGB/Murmann, 13. Aufl., Vorb. zu den §§ 22 ff. Rn. 14; Mitsch in: Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, Strafrecht– Allgemeiner Teil, 13. Aufl., § 22 Rn. 1 f.). Eine solche Bezugnahme ermöglicht – eingedenk des Wortlautes – allein § 22 StGB, nicht jedoch § 30 Abs. 1 StGB, der ein bestimmtes Verhalten isoliert und ohne Anbindung an die Voraussetzungen eines weiteren Tatbestands unter Strafe stellt, mithin alle für die von ihm angeordnete Strafbarkeit notwendigen Tatbestandsmerkmale selbst enthält. 37
- cc)Für die Heranziehung des § 30 Abs. 1 StGB ist damit kein Raum. Der Versuchsbeginn bei § 177 Abs. 1 Var. 3, Abs. 3 StGB richtet sich nach dem allgemeinen Maßstab des § 22 StGB (vgl. Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 177 Rn. 81; BeckOK-StGB/Ziegler, 56. Edition, § 177 Rn. 67). Ausgehend hiervon versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Dies ist stets der Fall, wenn der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Im Übrigen hat der Täter dann die Schwelle zum Versuch überschritten, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im Falle des ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung einmünden sollen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Urteile vom 16. Januar 1991 – 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 296; Beschluss vom 17. Juli 2018 – 2 StR 123/18, NStZ 2019, 79; BGH, Urteile vom 16. September 1975 – 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 202 f.; vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 35 f.; Beschlüsse vom 27. September 2011 – 4 StR 454/11,
§ 176Abs. 1 Versuch 1; vom 19. Mai 2021 – 6 St
R 28/21, NStZ 2021, 537, und vom
- Juli 2021 – 3 StR 132/21, NStZ-RR 2021, 338, 339; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB,
- Aufl., § 22 Rn. 39 ff.; LK-StGB/Murmann,
- Aufl., § 22 Rn. 81 f.; Fischer, StGB,
- Aufl., § 22 Rn. 9 f.). 38 dd) Danach setzt das Vorliegen eines Versuchs im Sinne von § 177 Abs. 1 Var. 3, Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter mit der Einflussnahme auf das Tatopfer beginnt und hierbei davon ausgeht, dass dieses anschließend ohne wesentliche Zwischenschritte zu sexuellen Handlungen zwischen diesem und dem Dritten kommt. Denn § 177 Abs. 1 Var. 3 StGB stellt mit der Tathandlung des „Bestimmens“ nicht die Herbeiführung des bloßen Entschlusses des Tatopfers zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von dem Dritten gegen seinen Willen unter Strafe, sondern setzt zur Tatvollendung das tatsächliche Verursachen einer solchen sexuellen Begegnung voraus; mithin ist in dem von dem Täter Unternommenen erst dann ein Verhalten gegeben, das im ungestörten Fortgang aus seiner Sicht in die Tatbestandsverwirklichung münden wird, wenn diese sexuelle Begegnung nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang auf die Beeinflussung des Tatopfers folgen wird (vgl. LK-StGB/Hörnle,
- Aufl., § 177 Rn. 121). 39
(1)Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich dies dabei nicht ohne Weiteres. 40 (a) Auch wenn die Tathandlung des „Bestimmens“ in Strafnormen außerhalb des Strafgesetzbuchs verwendet wird (vgl. § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG), findet sie sich vorwiegend in Vorschriften im dreizehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs. Dabei sind – bei einer streng am Wortlaut orientierten Auslegung – Unterschiede mit Blick auf die sprachliche Verknüpfung zwischen der Handlung des Bestimmenden und dem Verhalten, auf das hingewirkt wird, festzustellen. So normieren manche Vorschriften eine Strafbarkeit desjenigen, der einen anderen dazu bestimmt, dass dieser sexuelle Handlungen vornimmt (vgl. § 174 Abs. 3 Nr. 2, § 176 Abs. 1 Nr. 2, § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Andere Tatbestände hingegen setzen für eine Strafbarkeit voraus, dass der Täter einen anderen bestimmt, sexuelle Handlungen vorzunehmen (vgl. § 176c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 180 Abs. 2, § 182 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 StGB). 41 Gleichwohl wird unter einem Bestimmen einhellig ein über die bloße Hervorrufung des entsprechenden Entschlusses hinausgehendes Verursachen eines tatsächlichen Verhaltens eines anderen verstanden (vgl. BGH, Urteile vom 8. Januar 1985 – 1 StR 686/84, NJW 1985, 924, vom 7. September 1995 – 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 245, vom 12. September 1996 – 4 StR 173/96,
§ 180Abs. 2 Vorschubleisten 1, vom 20. Januar 2000 – 4 St
R 400/99, BGHSt 45, 373, 374, vom
- August 2000 – 4 StR 233/00, NStZ 2001, 41, 42, und vom
- Oktober 2013 – 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28, 33; Beschlüsse vom
- März 2017 – 4 StR 22/17, NStZ-RR 2017, 142, und vom
- November 2017 – 4 StR 401/17, NStZ 2018, 460; Schönke/Schröder/Eisele, StGB,
- Aufl., § 180 Rn. 21; MüKo-StGB/Renzikowski,
- Aufl., § 180 Rn. 59; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB,
- Aufl., § 180 Rn. 38; Müko-StGB/Oğlakcıoğlu, BtMG,
- Aufl., § 30a Rn. 52; vgl. auch Hardtung, FS Herzberg, S. 411, 415 ff.). 42 (b) Der Wortlaut des § 177 Abs. 1 Var. 3 StGB weist – wie auch die seit dem
- Juli 2021 geltenden Fassungen der § 174a Abs. 1 und 2, 174b Abs. 1 und 174c Abs. 1 und 2 StGB – eine dritte sprachliche Variante auf. Die Vorschrift stellt unter Strafe, jemanden gegen seinen Willen „zur Vornahme“ oder „zur Duldung“ sexueller Handlungen an oder von einem Dritten zu bestimmen. Während insbesondere die Formulierung in § 174 Abs. 3 Nr. 2, § 176 Abs. 1 Nr. 2, § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB („dass“) nur das Verständnis zulässt, dass es zur Tatbestandsvollendung – mithin für das Vorliegen eines „Bestimmens“ – der Vornahme der beschriebenen sexuellen Handlungen bedarf, ist dies bei § 177 Abs. 1 Var. 3 StGB nicht der Fall. Der Wortlaut lässt – bei einem auf die Zukunft gerichteten Verständnisses des Wortes „zur“ – auch eine Deutungsmöglichkeit dahingehend zu, der Tatbestand sei bereits mit der Entschlussfassung bei dem Tatopfer, im weiteren Verlauf (irgendwann) die sexuellen Handlungen vorzunehmen oder zu dulden, erfüllt. 43
(2)Demgegenüber spricht die Systematik der Vorschrift dafür, dass das Bestimmen auch im Sinne des § 177 Abs. 1 Var. 3 StGB die tatsächliche Verursachung der sexuellen Handlungen voraussetzt. Die mit gleicher Strafandrohung versehenen ersten beiden Varianten der Vorschrift erfordern bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut für ihre Vollendung die Vornahme der sexuellen Handlungen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – 6 StR 7/20, NStZ-RR 2020, 312). Aufgrund dieses systematischen Zusammenhangs spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber bereits der bloßen Einflussnahme auf das Tatopfer denselben Unrechtsgehalt beimessen wollte wie jenen Tathandlungen, die unmittelbar in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Tatopfers eingreifen. 44
(3)Auch der Gesetzgeber wollte vielmehr von einer Tatvollendung bei § 177 Abs. 1 StGB generell erst mit der Durchführung der sexuellen Handlungen ausgehen (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 23). 45
(4)Schließlich – und maßgeblich – streitet der Gesetzeszweck dafür, ein „Bestimmen“ im Sinne der Vorschrift erst dann anzunehmen, wenn das Tatopfer zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlungen an oder von dem Dritten übergeht. 46 (
- a)§ 177 Abs. 1 StGB schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, d.h. die Freiheit des Einzelnen, nicht gegen den eigenen Willen sexuelle Körperkontakte von anderen dulden oder sexuelle Handlungen an oder vor diesen vornehmen zu müssen (vgl. LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 177 StGB Rn. 1 mwN). Geschützt wird die Freiheit des Tatopfers, jederzeit seinen Willen zu ändern, unabhängig von einer zuvor erteilten Zustimmung, von der Beziehung der Beteiligten oder etwaigen Abreden oder Gegenleistungen (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 23). 47 (
- b)Eine endgültige Missachtung dieses Willens liegt aber nicht bereits in der Einflussnahme auf das Tatopfer oder in der Hervorrufung des Tatentschlusses zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlungen. Hierdurch ist die Willensentschließungsfreiheit des Tatopfers noch nicht endgültig beeinträchtigt. Durch einen einmal gefassten Entschluss wird dieses nicht gebunden, auch tatsächlich nach ihm zu handeln. Ihm steht es frei, den Entschluss jederzeit zu überdenken und anders zu entscheiden. Erst dann, wenn die Einwirkung des Täters auf das Tatopfer solange fortwirkt, bis letzteres zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlungen an oder von dem Dritten übergeht, besteht keine Möglichkeit mehr, dies mit einer Änderung seines Entschlusses ungeschehen zu machen. Zwar kann sich das Tatopfer dazu entscheiden, nach dem Ansetzen nicht weiter zu handeln bzw. das Einwirken des Dritten nicht weiter zu erdulden. Hiermit wird aber lediglich eine Vertiefung der bereits eingetretenen Verletzung seiner sexuellen Selbstbestimmung vermieden. 48
- ee)Ausgehend von dem vorgenannten Maßstab findet die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe zum Versuch einer sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Var. 3, Abs. 3, Abs. 5 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB angesetzt, in den getroffenen Feststellungen keine Stütze. Aus diesen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte davon ausging, sein Handeln würde unmittelbar in die Verwirklichung des gesamten Tatbestands und damit in die Vollendung des Vergehens münden. 49
(1)Mit dem maßgeblichen Vorstellungsbild des Angeklagten darüber, ob sich an seine Einwirkung auf die Nebenklägerin die von dem Freier erwünschten sexuellen Handlungen ohne wesentliche Zwischenschritte anschließen werden, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Es hat – ersichtlich in der rechtsfehlerhaften Annahme, dass bereits der Beginn der Einflussnahme ohne Weiteres einen Versuchsbeginn belegt – lediglich festgestellt, dass der Angeklagte zunächst mit Worten, im weiteren Verlauf aber auch mit Gewalt vergeblich versuchte, die Nebenklägerin dazu zu bewegen, die Wohnung zu verlassen und sich zu dem wartenden Freier zu begeben. 50
(2)Es ergibt sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte davon hätte ausgegangen sein können, die sexuellen Handlungen würden sich an die Geschehnisse in der Wohnung unmittelbar als Folge seiner Einflussnahme anschließen. So hatte der Angeklagte ausweislich der bisherigen Feststellungen mit dem Freier eine Vornahme der von diesem erwünschten Sexualpraktik, wonach die Nebenklägerin ihm in den Mund urinieren und koten sollte, „draußen im Wald“ vereinbart. Möglicherweise lagen daher nach der Vorstellung des Angeklagten schon aufgrund der räumlichen Distanz noch eine nicht unerhebliche Zeitspanne oder wesentliche Zwischenakte zwischen seiner Einflussnahme auf die Nebenklägerin und dem beabsichtigten Sexualkontakt zwischen ihr und dem Freier. 51
(3)Da das Landgericht keinerlei Feststellungen zu dem Tatplan des Angeklagten getroffen hat, kann der Senat jedoch nicht ausschließen, dass im neuen Rechtsgang solche getroffen werden können, die eine versuchte sexuelle Nötigung belegen. Hierbei wird auch in den Blick zu nehmen sein, inwieweit sich der vorgestellte Tatablauf aus Sicht des Angeklagten aufgrund des wartenden und mehrfach nach dem Erscheinen der Nebenklägerin fragenden Freiers geändert haben könnte. 52 4. Die aufgezeigten Rechtsfehler entziehen der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 4. Taten 5 bis 7 die Grundlage. Die in Fall II. 4. Tat 5 getroffenen Feststellungen sind von der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung betroffen und waren daher aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). In den Fällen II. 4. Tat 6 und 7 hebt der Senat die Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht umfassende eigene Feststellungen zu ermöglichen. 53 5. Die Aufhebung des Urteils in den Fällen II. 4. Taten 5 bis 7 bedingt auch die Aufhebung der verhängten Einheitsjugendstrafe nebst Feststellungen. Hiervon unberührt bleibt die Entscheidung der Strafkammer über die Kompensation wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138). 54 6. Auch die Einziehungsentscheidung unterliegt mit den Feststellungen der Aufhebung, mit Ausnahme der Einziehung des Wertes an Taterträgen in Höhe von 800 Euro in Fall II. 3. (Überfall auf die Spielothek) und der dazugehörigen Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung. 55
- a)Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 150 Euro in Fall II. 4. Tat 6 (Zwangsprostitution) kann bereits wegen der Aufhebung des betreffenden Schuldspruchs keinen Bestand haben. 56
- b)Der Aufhebung unterliegt auch die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe 4.000 Euro im Zusammenhang mit dem rechtsfehlerfreien Schuldspruch in Fall II. 2. (schwerer Raub u.a. zum Nachteil des Zeugen N. ). 57
- aa)Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Ein Vermögenswert ist aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung der Erlangung tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt nicht zu ersetzen. 58 Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll und er diese auch tatsächlich hatte, was sich auch in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegeln kann (vgl. Senat, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20; vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279 mwN). 59
- bb)Diesem Maßstab wird die Einziehungsentscheidung in Fall II. 2. nicht gerecht. 60
(1)Nach den Feststellungen würgte der Angeklagte den Zeugen N. , während der gesondert Verfolgte C. diesem eine Umhängetasche mit darin befindlichen 4.000 Euro entriss und diese an sich nahm. Erst nachdem sich der Angeklagte, C. und der weitere Tatbeteiligte S. vom Tatort entfernt hatten, kam es in einem Taxi zu einer Aufteilung des Geldes unter den Dreien; der Angeklagte erhielt jedenfalls 1.000 Euro. 61
(2)Dass der Angeklagte den gesamten Tatertrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Es fehlen – anders als bei Fall II. 3., bei dem dies noch ausreichend im Gesamtzusammenhang belegt ist – insbesondere Feststellungen zu einer etwaigen vorigen Abrede der Beteiligten über die Beuteteilung und – damit zusammenhängend – an einer entsprechenden Mitverfügungsgewalt des Angeklagten über die Tatbeute, die zunächst C. vollständig an sich genommen hatte. Der Senat besorgt insoweit, dass sich das Landgericht bei seiner Entscheidung in rechtsfehlerhafter Weise allein von der mittäterschaftlichen Begehungsweise hat leiten lassen. 62
- Schließlich waren die getroffenen Adhäsionsentscheidungen insgesamt aufzuheben. Mangels entsprechender Differenzierung in den Urteilsgründen nach den einzelnen Taten kann der Senat die Folgen der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs auf die Adhäsionsentscheidungen nicht abschließend beurteilen. III. 63 Ergänzend bemerkt der Senat: 64
- Hinsichtlich der bisherigen Feststellung, der Angeklagte habe bereits in seiner polizeilichen Vernehmung den gesondert Verfolgten C. als Mittäter des Überfalls auf den Zeugen K. (Fall II. 1.) benannt, wird im neuen Rechtsgang Gelegenheit bestehen, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB näher in den Blick zu nehmen. 65
- Bezüglich der psychischen Erkrankungen des Angeklagten und eines dadurch bedingten etwaigen Einflusses auf seine Steuerungsfähigkeit ist es naheliegend, sich bei der anzustellenden Prüfung der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Berichtigungsbeschluss vom
- November 2023 Der Beschluss des Senats vom
- Februar 2023 wird im Tenor unter Ziffer I. wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass das Datum des angefochtenen Urteils „
- März 2022“ anstatt „
- Januar 2022“ lautet. Krehl Meyberg Grube Schmidt Lutz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315822023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public