BGH, Urteil vom 07.03.2014 – V ZR 137/13 – Verzicht auf Duldung eines Notwegrechts: Dingliche Wirksamkeit bei Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit auf dem…
KORE315832014 BGH 5. Zivilsenat 20140307 V ZR 137/13 Urteil § 917 Abs 1 BGB, § 1018 BGB vorgehend LG Deggendorf, 30. April 2013, Az: 12 S 34/12vorgehend AG Viechtach, 10. Februar 2012, Az: 4 C 284/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Verzicht auf Duldung eines Notwegrechts: Dingliche Wirksamkeit bei Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück; Gewährung eines Notwegrechts für die Einzelrechtsnachfolger 1. Eine Grunddienstbarkeit des Inhalts, dass auf einen nach § 917 BGB zu duldenden Notweg verzichtet wird, ist im Grundbuch des durch den Verzicht belasteten Grundstücks einzutragen. Aus einer Eintragung im Grundbuch des durch das Notwegrecht belasteten Grundstücks kann sich ein dinglich wirkender Verzicht nicht ergeben.
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 30. April 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung eines Notwegrechts auch auf die Rechtsnachfolger der Parteien bezieht.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Viechtach vom 10. Februar 2012 zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten zu ¾ und dem Kläger zu ¼ auferlegt.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Klägers besitzt keinen Zugang zu einer öffentlichen Straße. Die Rechtsvorgänger der Parteien hatten mit notariellem Vertrag vom 1. Dezember 1960 zugunsten des klägerischen Grundstücks ein Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück der Beklagten vereinbart, das mit folgendem Inhalt in das Grundbuch eingetragen wurde: „Die Verkäufer räumen mit Wirkung für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der Restfläche von Flurstück Nr. 17 den jeweiligen Eigentümern der Kauffläche für immer das unentgeltliche Recht ein, über die Hoffläche und entlang des Obstgartens auf einem ca. 3 m breiten Streifen jederzeit zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, um vom Weg zur Kauffläche gelangen zu können. Das Befahren mit Personenkraftwagen ist jedoch nicht gestattet.“ 2 Der Kläger verlangt, soweit hier von Interesse, dass die Beklagten mit Wirkung für sich und ihre Rechtsnachfolger ihm und seinen Rechtsnachfolgern die Benutzung des Weges mit Personenkraftwagen gegen Zahlung einer Notwegerente von 50 € jährlich gestatten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
I.
3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger gemäß § 917 BGB ein Notwegrecht zu. Zwar sei die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit anderen Kraftfahrzeugen als mit Pkw, insbesondere durch Versorgungsfahrzeuge, bereits durch das dinglich gesicherte Geh- und Fahrtrecht sichergestellt. Gerade im ländlichen Raum sei aber die Erreichbarkeit des Wohngrundstücks auch mit Pkw zu dessen ordnungsgemäßer Benutzung notwendig. Dem geltend gemachten Anspruch stehe der Wortlaut des dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts nicht entgegen. Ein Verzicht der Rechtsvorgänger des Klägers auf das Notwegrecht wirkte nur dann zu seinen Lasten, wenn dieser durch eine entsprechende Grunddienstbarkeit dinglich gesichert wäre. Hierfür hätte es der Eintragung des Verzichts im Grundbuch des klägerischen Grundstücks bedurft. Daran fehle es.
II.
4 Das hält revisionsrechtlicher Prüfung im Wesentlichen stand.
5 1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die auf dem Grundstück der Beklagten lastende Grunddienstbarkeit dem von dem Kläger geltend gemachten Notwegrecht gemäß § 917 BGB nicht entgegensteht. Entgegen der Auffassung der Revision liegt in der Beschränkung des eingetragenen Geh- und Fahrtrechts auf Kraftfahrzeuge, die keine Personenkraftwagen sind, kein dinglich wirkender Verzicht zu Lasten des klägerischen Grundstücks.
6
7
8
9
10
11 2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass die Voraussetzungen für ein Notwegrecht des Klägers gemäß § 917 BGB vorliegen.
12 Es geht zutreffend von der Rechtsprechung des Senats aus, wonach eine ordnungsmäßige Grundstücksnutzung i.S.d. § 917 BGB bei einem Wohngrundstück auch die Möglichkeit voraussetzt, dieses mit einem Personenkraftwagen anzufahren, wenn es nicht lediglich um das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück, sondern um dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen geht (Senat, Urteil vom 18. Oktober 2013 - V ZR 278/12, MDR 2014, 149 Rn. 12; Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515, 517 Rn. 24). Seine tatrichterliche, auf einer Augenscheinnahme beruhende Würdigung, wonach unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ein Notwegrecht des Klägers zum Befahren mit einem Personenkraftwagen besteht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
13 3. Keinen Bestand haben kann das Berufungsurteil hingegen, soweit sich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung eines Notwegrechts auch auf die (Einzel-)Rechtsnachfolger der Parteien bezieht.
14 Zwar könnte auch ein neuer Eigentümer des klägerischen Grundstücks bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Senat, Urteil vom 25. November 1964 - V ZR 187/62, NJW 1965, 537, 538) gemäß § 917 BGB von den Beklagten einen Notweg verlangen. Das Verlangen ist aber Tatbestandsmerkmal für das Entstehen sowohl der Duldungs- als auch der Rentenzahlungspflicht (Senat, Urteil vom 19. April 1985 - V ZR 152/83, BGHZ 94, 160, 162). Solange ein Einzelrechtsnachfolger des Klägers einen Notweg nicht verlangt, hat er daher weder ein Benutzungsrecht noch ist er zu einer Rentenzahlung verpflichtet. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf einen (Einzel-)Rechtsnachfolger der Beklagten. Eine Duldungspflicht bzw. ein Rentenanspruch eines Rechtsnachfolgers entstünde erst, wenn der Kläger auch diesem gegenüber die Benutzung verlangt.
III.
15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315832014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public