KORE315842010 BGH 7. Zivilsenat 20100624 VII ZB 6/09 Beschluss § 91 Abs 1 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO, Nr 3200 RVG-VV vorgehend OLG Bamberg, 17. Dezember 2008, Az: 3 W 114/08, Beschlussvorgehend LG Bamberg, 5. November 2008, Az: 1 O 394/02, Beschlussvorgehend OLG Bamberg, 23. September 2008, Az: 3 U 75/08, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr für Antrag auf Zurückweisung der Berufung nach Begründung des Rechtsmittels Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn das Gericht noch keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt hat, weil es zunächst ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO prüft . Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Dezember 2008 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 5. November 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die von dem Beklagten an den Kläger nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. September 2008, AZ.: 3 U 75/08, zu erstattenden außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz werden auf 861,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 10. Oktober 2008 festgesetzt. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 263 € festgesetzt. I. 1 Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für das Berufungsverfahren trotz Zurückweisungsbeschlusses des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO die Erstattung der vollen anwaltlichen Verfahrensgebühr verlangen kann. 2 Das Landgericht hat der Klage durch Endurteil teilweise stattgegeben. Der Beklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und diese begründet. Die Berufungsbegründung wurde dem Kläger am 12. Juni 2008 mit dem Hinweis zugestellt, dass eine Frist zur Berufungserwiderung derzeit nicht gesetzt werde und das Berufungsgericht vorab ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO prüfe. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2008 (erneut) die Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 1. September 2008 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und hat - nachdem eine Stellungnahme des Beklagten nicht erfolgt war - mit Beschluss vom 23. September 2008 entsprechend entschieden. 3 Die nach diesem Beschluss vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens hat das Landgericht nicht, wie vom Kläger beantragt, auf 861,60 € (wegen Vorsteuerabzugsberechtigung berichtigt ohne Umsatzsteuer), sondern nur auf 598,60 € festgesetzt, weil es die Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Berufungsverfahren nicht in Höhe einer 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 RVG-VV), sondern nur in Höhe einer 1,1 Verfahrensgebühr (Nr. 3201 RVG-VV) für erstattungsfähig erachtet hat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger weiterhin die Festsetzung der Kosten in der von ihm geltend gemachten Höhe. II. 4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 5 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die durch den gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung angefallene 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV sei nur in Höhe einer 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 RVG-VV erstattungsfähig, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Antrag sei unmittelbar nach Zustellung der Berufungsbegründung noch nicht erforderlich gewesen, denn das Berufungsgericht habe mit Zustellung der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass es zunächst keine Frist zur Berufungserwiderung setzen werde, da vorab ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO geprüft werde. Deshalb seien Kosten auslösende Sachanträge vor Abschluss dieser Prüfung nicht sachdienlich gewesen. 6 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn das Gericht noch keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt hat, weil es zunächst ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO prüft. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.