BGH, Urteil vom 04.08.2010 – XII ZR 14/09 – Nutzungsentschädigungsanspruch des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten bei dinglichem Mitbenutzungsrecht; Anspruch auf…
KORE315862010 BGH 12. Zivilsenat 20100804 XII ZR 14/09 Urteil § 162 BGB, § 242 BGB, § 741 BGB, § 743 Abs 1 BGB, § 745 Abs 2 BGB, § 748 BGB, § 1090 BGB, § 1091 BGB, § 1092 BGB, § 1093 BGB, Art 96 BGBEG vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 22. Dezember 2008, Az: 15 U 4/08, Urteilvorgehend LG Kiel, 14. Mai 2008, Az: 2 O 280/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Nutzungsentschädigungsanspruch des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten bei dinglichem Mitbenutzungsrecht; Anspruch auf Teilhabe an erzielter Miete 1. Dem Ehegatten, der nach endgültiger Trennung aus der im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Ehewohnung ausgezogen ist, kann in entsprechender Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehen, wenn er an der Ehewohnung ein dingliches Mitbenutzungsrecht in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach §§ 1090 bis 1092 BGB hat .
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2008 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über eine Nutzungsentschädigung aufgrund des dem Kläger eingeräumten dinglichen Mitbenutzungsrechts an einem im Eigentum der Beklagten befindlichen Grundstück.
2 Die im Juni 2002 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Familiengerichts am 29. September 2006 rechtskräftig geschieden. Mit notariellem Vertrag vom 17. März 2003 übertrug die Mutter des Klägers ihr seinerzeit von den Parteien bewohntes Grundeigentum auf die Beklagte. Das Grundstück ist 1.209 qm groß und mit einem Mehrfamilienhaus sowie Nebengebäuden bebaut; das Wohngebäude verfügt über drei Wohnungen. In Abschnitt II. des notariellen Vertrages räumte die Beklagte dem Kläger als "Gegenleistung" die Mitbenutzung aller im Souterrain und im Erdgeschoss liegenden Räume des auf dem Grundstück befindlichen Wohngebäudes gemäß §§ 1090 bis 1092 BGB ein; von dem Mitbenutzungsrecht sind zudem die auf dem Grundstück stehenden zwei Nebengebäude und der Carport umfasst.
3 Die Parteien wohnten zunächst in der - später zeitweise vermieteten - Erdgeschosswohnung. Sie zogen in die Souterrainwohnung um, nachdem diese ausgebaut worden war. Im Juni 2004 trennten sich die Parteien. Nachdem der Kläger durch Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Oktober 2004 wegen sexueller Nötigung unter anderem zum Nachteil der Beklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, wies das Familiengericht die Souterrainwohnung der Beklagten für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zu. Die Beklagte bewohnt diese Wohnung mittlerweile mit ihrem Lebensgefährten.
4 Das Landgericht hat der auf Zahlung eines monatlichen "Nutzungsausfalls" gerichteten Klage in Höhe von 550 € monatlich ab Oktober 2006 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten, mit der sie eine Herabsetzung der Nutzungsentschädigung begehrt hat, hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, für die Zeit von Oktober 2006 bis April 2008 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.711,53 € und ab 1. Mai 2008 eine Nutzungsentschädigung von monatlich 349,25 € an den Kläger zu zahlen.
5 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
6 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.
I.
7 Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, dem Kläger stünde ein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung aus einer entsprechenden Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB zu. Ein solcher Anspruch bestehe, wenn ein Ehegatte nach Scheitern der Ehe das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Familienwohnhaus verlasse und zum Ausgleich für die entgangene Nutzungsmöglichkeit eine Nutzungsentschädigung verlange. Eine nach Lebenshintergrund und Interessenkollision vergleichbare Lage sei dem Grunde nach gegeben, wenn der eine Ehegatte zwar nicht Miteigentümer des Familienwohnhauses sei, aber ein dem Miteigentum in seinen Funktionen weithin vergleichbares dingliches, auf Lebenszeit bestehendes Wohnrecht mit umfassendem Mitbenutzungsrecht am gesamten Anwesen habe.
8 Wende man die - von der Beklagten eingewandten - Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen AGBGB zu Art. 96 EGBGB an, sei auch nach § 10 Abs. 1 AGBGB grundsätzlich ein Anspruch auf Geldrente gegeben (BU 13 f.).
9 Bei der Bemessung der Nutzungsentschädigung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts auf den hälftigen Wert der Nutzung beider Wohnungen abzustellen. Hinsichtlich der Erdgeschosswohnung, die nunmehr wieder vermietet sei, sei von einem zumindest erzielbaren Mietzins von 550 € und bezüglich der Souterrainwohnung von einer Kaltmiete von 500 € auszugehen.
10 In entsprechender Anwendung der §§ 748, 755 BGB seien die Darlehensraten, die die Beklagte zu leisten habe, auf die Nutzungsentschädigung anzurechnen. Ebenfalls seien die von der Beklagten zu entrichtenden Steuern und der monatlich an die Mutter des Klägers zu entrichtende Betrag von 130 € teilweise anrechenbar; auch insoweit handele es sich um eine Grundstückslast (BU 16 f.).
11 Schließlich sei der Anspruch weder verwirkt noch führe eine analoge Anwendung des § 162 BGB zu einem Fortfall des Anspruchs.
II.
12 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
13 1. Zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch, soweit es § 745 Abs. 2 BGB auf das für die ehemalige Ehewohnung im Souterrain bestehende Mitbenutzungsrecht entsprechend angewandt hat. Dabei ist das Berufungsgericht zu Recht von einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ausgegangen; vor allem haben die Beteiligten in dem notariellen Vertrag vom 17. März 2003 ausdrücklich auf die "§§ 1090 bis 1092 BGB" verwiesen.
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18 Nach dieser Bestimmung kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen. Als Benutzung kommt jeder fortgesetzte und wiederholte Gebrauch eines Grundstücks und damit auch die Benutzung eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes in Betracht. Das gilt für den Fall, dass das Mitbenutzungsrecht Wohnraum umfasst (OLG Saarbrücken MittRhNotK 1992, 47, 48). Soll das Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes als Wohnung benutzen zu können, begründet werden, so muss dies nicht unter Ausschluss des Eigentümers in der Form eines Wohnungsrechts gemäß § 1093 BGB geschehen. Möglich ist es auch, eine Wohndienstbarkeit ohne Ausschluss des Eigentümers gemäß § 1090 BGB zu begründen (OLG Saarbrücken MittRhNotK 1992, 47, 48).
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22 Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (FamRZ 1996, 1085) betraf ebenfalls eine andere Fallgestaltung. Dem mit seinem Zahlungsbegehren erfolglos gebliebenen und die Ehewohnung verlassenden Ehegatten war eine anderweitige wirtschaftliche Verwertung seines Wohnungsrechtes aus § 1093 BGB, insbesondere durch Vermietung an Dritte, nach Maßgabe der zwischen den Ehegatten geschlossenen notariellen Vereinbarung versagt (OLG Bamberg FamRZ 1996, 1085). Im Übrigen stehen das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB auf der einen Seite und das Alleineigentum auf der anderen Seite einer entsprechenden Anwendung der §§ 741 ff. BGB schon deshalb entgegen, weil das Nutzungsrecht gemäß § 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließlich dem Wohnungsrechtsinhaber zusteht. Ein Teilrecht, das beiden gemeinschaftlich zustehen kann, besteht in diesem Fall nicht.
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26 Da das Mitbenutzungsrecht mit dem Auszug des Klägers mithin nicht gegenstandslos geworden ist, kommt es nicht auf die Frage an, inwieweit es sich der Kläger selbst zuzuschreiben hat, dass er vor allem wegen der zu Lasten der Beklagten begangenen Straftat die Wohnung nicht mehr persönlich benutzen konnte.
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29 Zu Recht hat es ausgeführt, dass die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners führt und jenen grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs hindert (BGH Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 90/04 - NJW-RR 2005, 743, 745 m.w.N.). Zwar kann dem Gläubiger eine Berufung auf den eigenen Anspruch nach Treu und Glauben verwehrt sein, wenn der Anspruch auf einem erheblichen Verstoß des Gläubigers gegen Pflichten beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen (BGH Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 90/04 - NJW-RR 2005, 743, 746 m.w.N.). Vorliegend fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang. Hinzu kommt, dass die dem Kläger eingeräumte beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den einkommenslosen Kläger Versorgungscharakter hat. Versorgungsansprüche aber bleiben auch bei schweren Pflichtverletzungen des Berechtigten bestehen (Palandt/Grüneberg aaO § 242 Rdn. 46 m.w.N.). Im Übrigen hat sich die Beklagte in ihrer Revision nicht mehr auf Verwirkung berufen. Vielmehr hat sie sich bereits mit ihrer Berufung nur gegen die Höhe des Anspruchs, nicht aber gegen den Anspruch dem Grunde nach gewandt.
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31 2. Demgegenüber richtet sich die Auskehr der Mieteinnahmen für die im Erdgeschoß befindliche Wohnung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nach § 745 Abs. 2 BGB, sondern nach § 743 Abs. 1 BGB. Deshalb ist insoweit nicht auf die erzielbare, sondern auf die tatsächlich erzielte Miete abzustellen.
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34 Unbeschadet der Frage, ob die Teilhaber die Wohnung gemeinschaftlich vermietet haben oder ein Teilhaber sie allein vermietet hat, ist der die Miete einziehende Teilhaber zur Herausgabe des Erlangten an die Teilhabergesamtheit gemäß § 667 BGB verpflichtet (Staudinger/Langheim (2008) § 743 Rdn. 10). Maßgeblich ist dabei das tatsächlich Erlangte, nicht aber das, was der Teilhaber bei ordnungsgemäßer Ausführung hätte erlangen oder an Nutzungen ziehen müssen (vgl. Palandt/Sprau BGB 69. Aufl. § 667 Rdn. 4).
35 3. Schließlich steht auch Art. 96 EGBGB i.V. mit dem Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein vom 27. September 1974 (GVOBl. 1974, S. 357) einer entsprechenden Anwendung der §§ 741 ff. BGB nicht entgegen. Es fehlt bereits an einem Altenteilsvertrag im Sinne von Art. 96 EGBGB.
36 Der Begriff des Altenteils ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich um einen historisch gewachsenen Rechtsbegriff, der in verschiedenen Bestimmungen als gegeben und bekannt vorausgesetzt wird (vgl. u.a. Art. 96 EGBGB). Nach der vor allem zu Art. 96 EGBGB ergangenen Rechtsprechung hat ein Altenteilsvertrag in der Regel die Gewährung von Unterhalt zum Inhalt, wobei dem Altenteiler ein Wohnrecht an einem bestimmten Teil eines überlassenen Grundstücks gewährt wird. Erforderlich ist, dass ein Beteiligter einem anderen nach Art einer vorweggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbstständige Stellung erlangt (BGH Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 86/06 - NJW-RR 2007, 1390, 1391 m.w.N.).
37 Bereits hieran fehlt es. Denn nach dem Grundstücksüberlassungsvertrag sollte der Überlasser, also die Mutter des Klägers, keine Versorgungsleistungen namentlich in Form eines Nutzungsrechtes von der Beklagten erhalten, sondern ihr Sohn. Wenn aber bereits die Voraussetzungen des Art. 96 EGBGB nicht vorliegen, kommen die landesrechtlichen Ausführungsvorschriften erst gar nicht zur Anwendung (Wirich ZEV 2008, 372).
III.
38 Weil das Berufungsgericht nicht zwischen den Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB und Teilhabe an den Mieteinnahmen gemäß § 743 Abs. 1 BGB unterschieden hat und es an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen zu den Mieteinnahmen fehlt, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
IV.
39 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
40 Bei der Ermittlung des von der Beklagten geschuldeten Zahlbetrages wird das Berufungsgericht seine Erwägungen zur Abzugsfähigkeit der verschiedenen Kostenpositionen zu überdenken haben. Freilich kann es wegen des Verbots der reformatio in peius dem Kläger keinen höheren Zahlbetrag als ihm in seiner Erstentscheidung bereits zuerkannt zusprechen, da nur die Beklagte Revision eingelegt hat.
41 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die bei der Beklagten infolge der Vermietung anfallende Einkommensteuer als Abzugsposten anerkannt.
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44 2. Ebenso wenig kann die Beklagte dem Kläger die Darlehensraten von monatlich 414,17 € anteilig entgegenhalten.
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Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677; a.A. Wever aaO Rdn. 146; Staudinger/Langhein aaO § 748 Rdn. 3). Der Senat hat insoweit ausgeführt, dass es im Zweifel dem Willen der Bruchteilseigentümer entspricht, dass derjenige Teilhaber einen entsprechenden Erstattungsanspruch hat, der im Einverständnis mit den übrigen Teilhabern Aufwendungen zugunsten der Gemeinschaft - wie etwa die Ablösung von Hypotheken oder Grundschulden - macht (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677). Diese Vermutung trifft für den vorliegenden Fall indes nicht zu. Der Kläger hat kein eigenes Interesse daran, dass die Beklagte den Kredit tilgt und damit die entsprechende dingliche Belastung fortfällt.
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Nutzungswert stehe nur deshalb noch zur Verfügung, weil die Beklagte die Darlehen allein weiter tilge. Denn sollte die Beklagte dies unterlassen und das Grundstück gegebenenfalls zwangsversteigert werden, bliebe das dinglich gesicherte Mitbenutzungsrecht des Klägers hiervon unberührt.
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47 3. Die Beklagte kann dem Zahlungsanspruch des Klägers entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht anteilig den Betrag entgegensetzen, den sie seiner Mutter von April 2008 an infolge des gerichtlichen Vergleichs monatlich zu zahlen hat.
48 Der Zahlungsverpflichtung liegt die Darstellung der Mutter des Klägers zugrunde, sie habe der Beklagten seinerzeit das Grundstück schenkweise überlassen; die Mutter hat sich nun auf Verarmung gemäß § 528 BGB berufen. Die Rückforderung betrifft mithin ausschließlich den Eigentumserwerb durch die Beklagte. Mit dem Mitbenutzungsrecht des Klägers hat das nichts zu tun. Im Gegenteil, durch die zu seinen Gunsten eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist der Wert des der Beklagten zugewandten Eigentums geschmälert. Wäre das Grundstück mit diesem Recht nicht belastet gewesen, dürfte auch die Rückforderung höher zu veranschlagen sein.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Schilling Günter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315862010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public