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BGH II ZR 78/09

KORE315952010 BGH 2. Zivilsenat 20100920 II ZR 78/09 Urteil § 52 GmbHG, § 64 S 1 GmbHG, § 93 Abs 1 AktG, § 93 Abs 2 AktG, § 116 AktG, § 249 BGB, §§ 249ff BGB vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgeri

Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH: Schaden

Insolvenzgläubiger durch Verletzung

Überwachungspflicht nach Eintritt

Insolvenzreife - DOBERLUG DOBERLUG Die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH sind bei einer Verletzung ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich

Beachtung des Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG nur dann

GmbH gegenüber nach § 93 Abs. 2, § 116 AktG, § 52 GmbHG ersatzpflichtig, wenn die Gesellschaft durch die regelwidrigen Zahlungen in ihrem Vermögen i.S.

§§ 249ff.

BGB geschädigt worden ist. Die Aufsichtsratsmitglieder haften dagegen nicht, wenn die Zahlung - wie im Regelfall - nur zu einer Verminderung

Insolvenzmasse und damit zu einem Schaden allein

Insolvenzgläubiger geführt hat . Auf die Revisionen

Beklagten wird das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Februar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil

Beklagten entschieden worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil

  1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom
  2. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten

Rechtsmittelverfahren hat

Kläger zu tragen. Von Rechts wegen 1

Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen

Stadtwerke Doberlug-Kirchhain GmbH i.L. (im Folgenden: Schuldnerin). Er macht gegen die Beklagten, die in unterschiedlichen Zeiträumen Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats

Schuldnerin waren, einen Ersatzanspruch geltend mit

Begründung, sie hätten es pflichtwidrig und schuldhaft zugelassen, dass

Geschäftsführer nach Eintritt

Insolvenzreife

Schuldnerin noch "Zahlungen" im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbHG aF bewirkt habe. 2 Die Schuldnerin war in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, weil sie von ihrer Alleingesellschafterin,

Stadt Doberlug-Kirchhain, 35 Arbeitnehmer übernommen hatte und die dafür als Ausgleich gedachte Bezahlung von Arbeiten für die Stadt und den Zweckverband Trink- und Abwasser Doberlug-Kirchhain und Umland nur schleppend bzw. - seitens des Zweckverbandes - gar nicht erhielt. In den Aufsichtsratssitzungen wurden dieser Sachverhalt und die daraus für die Schuldnerin entstandene finanzielle Situation seit Mai 2000 mehrfach erörtert. Am 28. Oktober 2002 stellte

Geschäftsführer Insolvenzantrag. 3

Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei seit Anfang 2002 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Mit

Klage hat er die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Ersatz von im Einzelnen aufgeschlüsselten Zahlungen in Anspruch genommen, die

Geschäftsführer in

Zeit ab dem 5. März 2002 veranlasst hat oder die in dieser Zeit auf ein debitorisch geführtes Konto

Schuldnerin geflossen sind. Dabei hat

Kläger dem Umstand Rechnung getragen, dass während des maßgeblichen Zeitraums nur die Beklagten zu 1-5 ständig, die Beklagten zu 6 und 7 aber nur zeitweise Mitglieder des Aufsichtsrats gewesen sind. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagten zu 1 bis 5 zur Zahlung von 901.794,65 €, den Beklagten zu 6 zur Zahlung von 169.390,61 € und den Beklagten zu 7 zur Zahlung von 21.216,49 €, jeweils als Gesamtschuldner, verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter. 5 Die Revisionen haben Erfolg und führen zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: 7 Die Ersatzpflicht

Beklagten ergebe sich aus § 52 Abs. 1 GmbHG, § 116 AktG in Verbindung mit § 93 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 6 AktG. Weder aus

Satzung noch aus dem Umstand, dass sie nur Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats gewesen seien und nur eine geringfügige Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten hätten, ergebe sich, dass sie für ein Überwachungsverschulden nicht einzutreten hätten. 8 Die Pflichtverletzung

Beklagten hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass sie den Geschäftsführer

Schuldnerin nach Eintritt

Insolvenzreife nicht auf dessen Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags hingewiesen hätten. Es sei angesichts

Machtverhältnisse in

Schuldnerin davon auszugehen, dass

Geschäftsführer bei einem solchen Hinweis den Insolvenzantrag deutlich früher als geschehen gestellt hätte. Dann wären nicht unter Verstoß gegen § 64 Abs. 2 GmbHG aF Zahlungen aus kreditorisch geführten Geschäftskonten geleistet worden, und auf debitorisch geführten Konten wären keine Gutschriften verbucht worden. 9 Zahlungsunfähig sei die Schuldnerin jedenfalls seit dem

  1. Januar 2002 gewesen. Sie habe spätestens zu diesem Zeitpunkt ihre Zahlungen eingestellt. Den Beklagten sei das - zu im Einzelnen dargelegten Zeitpunkten, beginnend mit dem
  2. März 2002 - bekannt gewesen. 10 II. Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist unbegründet. 11 Dabei kann offen bleiben, ob

Geschäftsführer

Schuldnerin gegen das Zahlungsverbot aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF (= § 64 Satz 1 GmbHG in

nach Inkrafttreten des MoMiG geltenden Fassung) verstoßen hat und ob die Beklagten ihre Überwachungspflicht verletzt haben. Denn jedenfalls kommt eine Haftung

Beklagten als Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH nach § 93 Abs. 2, § 116 Satz 1 AktG, § 52 Abs. 1 GmbHG nur dann in Betracht, wenn

Gesellschaft ein Schaden i.S.

§§ 249ff.

BGB entstanden ist. Daran fehlt es. Bezieht sich die Überwachungspflicht nämlich - wie hier - auf die Einhaltung des Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG, scheidet eine Ersatzpflicht regelmäßig aus, weil nicht die Gesellschaft, sondern die Insolvenzgläubiger durch die Zahlungen geschädigt sind. 12 1.

Senat hat allerdings für die Aktiengesellschaft entschieden, dass sich die Beratungs- und Überwachungspflicht des Aufsichtsrats im Stadium

Insolvenzreife

Gesellschaft auch auf die in dieser Situation bestehenden besonderen Pflichten des Vorstands bezieht und dass sich bei einer Verletzung dieser Beratungs- und Überwachungspflicht Ersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats ergeben können. Eine solche Ersatzpflicht hat er in einem Fall angenommen, in dem eine verbotswidrige Zahlung an ein Aufsichtsratsmitglied geleistet worden war (BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 280/07, ZIP 2009, 860 Rn. 14 f., 24). 13 a) Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG ist

Vorstand einer Aktiengesellschaft verpflichtet, nach Eintritt

Insolvenzreife keine Zahlungen mehr zu leisten, die mit

Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Diese Pflicht richtet sich zwar ausschließlich an den Vorstand. Ihr entspricht aber eine Beratungs- und Überwachungspflicht des Aufsichtsrats. Erkennt

Aufsichtsrat oder muss er erkennen, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, und bestehen für ihn Anhaltspunkte für die Annahme, dass

Vorstand entgegen dem Verbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG Zahlungen leisten wird, hat

Aufsichtsrat darauf hinzuwirken, dass

Vorstand die verbotswidrigen Zahlungen unterlässt. Ein solcher Anhaltspunkt eines Verstoßes gegen § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG besteht etwa dann, wenn die Gesellschaft Arbeitnehmer beschäftigt und

Vorstand das Unternehmen nach Eintritt

Insolvenzreife fortführt. Dann liegt es nahe, dass

Vorstand zumindest die Zahlung

Löhne und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung veranlassen und dadurch gegen § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG verstoßen wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2009 - II ZR 147/08, ZIP 2009, 1468 Rn. 6). 14 Verletzt

Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft schuldhaft diese Überwachungspflicht, sind seine Mitglieder zum Schadensersatz verpflichtet. Das ergibt sich allerdings nicht schon aus

allgemeinen Schadensersatznorm des § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 116 Satz 1 AktG. Die Ersatzpflicht folgt vielmehr aus § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG, auf den § 116 AktG ebenfalls verweist. Denn durch den Verstoß des Vorstands gegen das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG wie durch die Verletzung

entsprechenden Überwachungspflicht des Aufsichtsrats entsteht nach

Rechtsprechung des Senats im Regelfall kein Schaden

Gesellschaft i.S. des § 93 Abs. 2 AktG. Die verbotswidrigen Zahlungen dienen in

Regel

Erfüllung von Verbindlichkeiten

Gesellschaft und führen bei dieser nur zur Verkürzung

Bilanzsumme, nicht aber zu einem Vermögensschaden i.S.

§§ 249ff. BGB (Habersack/Schürnbrand, WM 2005, 957, 959; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, Gmb

HG, 17. Aufl., § 64 Rn. 4). Verringert wird nur die Insolvenzmasse in dem nachfolgenden Insolvenzverfahren, was zu einem Schaden allein

Insolvenzgläubiger führt. Diesen Drittschaden stellt das Gesetz - geleitet von dem Ziel, die Gesamtheit

Gläubiger

Aktiengesellschaft durch Wahrung von Neutralität bei

Bewirkung von Zahlungen in

Krise vor Schäden in Gestalt einer Verminderung ihrer Quote durch masseschmälernde Leistungen zu schützen - in § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG einem Schaden

Gesellschaft gleich (Mertens/Cahn in Kölner Komm.z.AktG,

  1. Aufl., § 93 Rn. 134; MünchKommAktG/Spindler,
  2. Aufl., § 93 Rn. 192 f.; Hüffer, AktG,
  3. Aufl., § 93 Rn. 22). Damit in Übereinstimmung spricht

Senat im Zusammenhang mit § 64 Satz 1 GmbHG, § 130a Abs. 2 HGB von einem "Ersatzanspruch eigener Art" (BGH, Urteil vom

  1. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 278 für § 64 Abs. 2 GmbHG aF und Urteil vom
  2. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006, Rn. 7 für § 130a Abs. 3 HGB aF). Ansätzen im Schrifttum, eine schadensrechtliche Gesamtsaldierung vorzunehmen (K. Schmidt, ZHR 168 [2004], 637, 650 ff.;

s. in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 64 Rn. 8 ff.; Altmeppen/Wilhelm, NJW 1999, 673, 678 ff.; Altmeppen, ZIP 2001, 2201, 2205 ff.), ist er nicht gefolgt. 15 Da § 116 Satz 1 AktG auch auf § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG verweist, gilt die Gleichstellung des Schadens

Insolvenzgläubiger mit einem Schaden

Gesellschaft auch für den Aufsichtsrat,

seine Überwachungspflicht in Bezug auf die Einhaltung des Verbots des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG durch den Vorstand verletzt (MünchKommAktG/Semler, 2. Aufl., § 116 Rn. 524). Auch er ist damit, wenn er seine Überwachungspflicht schuldhaft verletzt hat, zum Ersatz

verbotswidrig geleisteten Zahlungen verpflichtet. 16 b) Diese Haftungserstreckung auf den Aufsichtsrat entspricht nicht nur dem Wortlaut

Normen, sondern auch

Entstehungsgeschichte des Gesetzes. 17 In den Vorgängernormen zu § 93 Abs. 3 AktG und § 116 AktG gab es zunächst keinen Gleichlauf

Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat in

Aktiengesellschaft. Zwar regelte

Gesetzgeber in Art. 225b des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs (ADHGB) in

Fassung vom 11. Juni 1870 und nachfolgend in Art. 226 ADHGB in

Fassung vom 18. Juli 1884 die Haftung des Aufsichtsrats von Aktiengesellschaften ausführlich und verwies in Art. 241 Abs. 3 ADHGB 1884 für die Haftung des Vorstands auf Art. 226 ADHGB. Nur für den Vorstand ordnete er aber in beiden Fassungen eine Ersatzpflicht für solche Zahlungen an, die nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Gesellschaft geleistet wurden (Art. 241 ADHGB 1870, Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1869, S. 379, 452; Art. 241 Abs. 3 Satz 2 ADHGB 1884, RGBl. 1884, S. 123, 163). 18 Die Haftung des Aufsichtsrats für Zahlungen nach Konkursreife regelte

Gesetzgeber erstmals im Handelsgesetzbuch in

Fassung vom 10. Mai 1897 (HGB aF). § 249 HGB aF verwies für die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats auf die nunmehr für den Vorstand in § 241 HGB aF im Detail geregelten Haftungstatbestände, damit auch auf die in § 241 Abs. 3 Nr. 6 HGB aF angeordnete Ersatzpflicht für Zahlungen nach Konkursreife. Die in Bezug genommene Vorschrift des § 241 Abs. 3 Nr. 6 HGB aF entspricht dem heutigen § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG. 19 Dass die Ersatzpflicht

Aufsichtsratsmitglieder gegenüber

bis dahin geltenden Rechtslage auf die Überwachungspflicht hinsichtlich

Wahrung des Massesicherungsgebots ausgedehnt wurde, war beabsichtigt, wie sich aus

Entwurfsbegründung ergibt: "Im Uebrigen ist die Verantwortlichkeit

Aufsichtsrathsmitglieder für Pflichtwidrigkeiten sachlich in

gleichen Weise wie in dem bisherigen Art. 226 geregelt, nur wird dieselbe … insofern erweitert, als nunmehr die verschärfte Ersatzpflicht, welche einen besonderen Schadensnachweis nicht voraussetzt und von den Gesellschaftsgläubigern geltend gemacht werden kann, auch in dem Falle eintritt, daß mit Wissen und ohne Einschreiten des Aufsichtsraths Zahlungen geleistet sind, nachdem die Zahlungsunfähigkeit

Gesellschaft eingetreten ist oder ihre Ueberschuldung sich ergeben hat. Ein Grund, diesen Fall anders als die übrigen im Art. 226 Abs. 2 bezeichneten Fälle zu behandeln, liegt nicht vor" (Begründung zu dem Entwurf eines Handelsgesetzbuchs für das Deutsche Reich von 1895, abgedruckt bei Schubert/Schmiedel/Krampe, Quellen zum HGB von 1897, S. 127). 20 2. Auf den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH lassen sich diese Grundsätze nicht uneingeschränkt übertragen. 21 a) Zwar hat auch

fakultative Aufsichtsrat einer GmbH die Pflicht, die Rechtmäßigkeit des Handelns

Geschäftsleitung (Giedinghagen in Michalski, GmbHG,

  1. Aufl., § 52 Rn. 219; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG
  2. Aufl., § 52 Rn. 100; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG,
  3. Aufl., § 52 Rn. 25) und damit auch die Einhaltung des mit dem Eintritt

Insolvenzreife entstehenden Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG - insoweit inhaltsgleich mit § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG - zu überwachen (RGZ 161, 129, 133). Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Überwachungspflicht sind jedoch im GmbH-Recht anders geregelt als im Aktienrecht. So verweist § 52 Abs. 1 GmbHG auf die Schadensersatznorm des § 116 AktG nur mit

ausdrücklichen Einschränkung "in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2". Damit wird § 93 Abs. 3 AktG für den fakultativen Aufsichtsrat über die nur partielle Verweisung in § 52 GmbHG gerade nicht in Bezug genommen, anders als in den entsprechenden Vorschriften über den obligatorischen Aufsichtsrat einer GmbH (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, § 3 Abs. 2 MontanMitbestG, § 3 Abs. 1 Satz 2 MontanMitbestGErgG, § 6 Abs. 2 InvG). Für eine Ersatzpflicht

Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats, die ihre Überwachungspflicht hinsichtlich

Einhaltung des Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG verletzt haben, fehlt die in § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG angeordnete Gleichstellung des Zahlungsabflusses mit einem Schaden

Gesellschaft i.S.

§§ 249ff.

BGB. Es bleibt vielmehr dabei, dass die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats

Gesellschaft nur dann ersatzpflichtig sind, wenn durch die Zahlung ausnahmsweise ein eigener Schaden

Gesellschaft entstanden ist, im Übrigen aber - und damit im Regelfall - mangels eines ihr entstandenen Schadens nicht haften. 22 b) Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. 23 Während die Vorschrift über den fakultativen Aufsichtsrat im ersten Entwurf eines Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung von 1891 noch pauschal alle Normen des Aktienrechts in Bezug nahm (Entwurf eines Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nebst Begründung und Anlagen, Amtliche Ausgabe 1891, S. 15, 101), verwies

tatsächlich erlassene § 53 GmbHG in

Fassung vom

  1. April 1892 nur auf Art. 226 Abs. 1 ADHGB
  2. Nicht entsprechend anwendbar waren damit die besonderen Haftungstatbestände für Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften, die in Art. 226 Abs. 2 ADHGB enthalten waren (RGBl. 1892, S. 477, 491). 24 In § 52 GmbHG in

Fassung vom 1. Januar 1900 fehlt in

Aufzählung

Normen aus dem Aktienrecht, auf die für die Haftung des fakultativen Aufsichtsrats

GmbH verwiesen wird, § 249 Abs. 3 HGB aF,

auf § 241 Abs. 3 HGB aF und damit auf die Vorgängernorm des § 93 Abs. 3 AktG verwies (RGBl. 1898, S. 846, 859). Das ist schon vom Reichsgericht nicht als redaktionelles Versehen, sondern als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewürdigt worden: "Ist danach ein Aufsichtsrat zu bestellen, so finden auf ihn allerdings zum großen Teile die für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Hierbei sind aber doch gerade wieder die Bestimmungen ausgenommen, die zum Schutze

Aktionäre und

Gläubiger erlassen worden sind, insbesondere

§ 249Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 241 Abs. 3 und 4 HGB" (RGZ 161, 129, 139). 25 c) Die Auslegung des § 52 Gmb

HG dahingehend, dass die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH bei einer Verletzung ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich

Beachtung des Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG im Regelfall nicht ersatzpflichtig sind, entspricht nicht nur dem Wortlaut und

Entstehungsgeschichte, sondern auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. 26 Wenn die Gesellschafter einer GmbH freiwillig einen Aufsichtsrat bilden, wollen sie damit - soweit sie von ihrer in § 52 Abs. 1 GmbHG eröffneten Regelungsbefugnis keinen Gebrauch machen - nicht von

dualistischen Struktur

GmbH abweichen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1997 - II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 53 ff.), sondern lediglich ein Gremium schaffen, das für die Gesellschafterversammlung als dem maßgeblichen Willensbildungs- und Kontrollorgan

Gesellschaft Teilaufgaben

Überwachung

Geschäftsführer übernimmt und sicherstellt, dass diese die Geschäfte so führen, wie es dem wohlverstandenen Interesse

Gesellschafter entspricht. Anders als

obligatorische Aufsichtsrat ist

fakultative Aufsichtsrat deswegen nicht im Interesse

Allgemeinheit in die Pflicht genommen und hat keine über seine ihm von

Gesellschafterversammlung übertragenen Aufgaben hinausgehenden öffentlichen Belange zu wahren (RGZ 161, 129, 138 f.). Er hat demgemäß grundsätzlich nur für solche Schäden i.S.

§§ 249ff.

BGB einzustehen, die bei

Gesellschaft - und nicht bei gesellschaftsfremden Dritten - entstanden sind (RGZ 73, 392, 393). 27 3. Da die Beklagten nur Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats waren, die Schuldnerin von § 52 GmbHG abweichende Haftungstatbestände nicht geschaffen hat und Anhaltspunkte für die Verursachung eines eigenen Schadens

Schuldnerin durch die Zahlungen des Geschäftsführers weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, besteht somit kein Ersatzanspruch aus §§ 93, 116 AktG, 52 GmbHG, was

Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden kann. Goette Strohn Caliebe Reichart Löffler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315952010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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