(1992), 512, 519; zweifelnd Roth in Koller/Roth/Morck, HGB,
- Aufl., § 87 Rn. 3), und dass jedenfalls durch Individualvereinbarung bezüglich der Bezirksprovision von § 87 Abs. 2 HGB Abweichendes vereinbart werden kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 1978 - I ZR 136/76, WM 1978, 982, 983). 12 bb) Aus Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der - Warenvertreter betreffenden und deshalb im Streitfall nicht unmittelbar einschlägigen - Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom
- Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382 S. 17) ergibt sich nichts Gegenteiliges (a.M. Schmidt, ZHR 156
(1992), 512, 517 ff.; zweifelnd Roth in Koller/Roth/Morck, HGB,
- Aufl., § 87 Rn. 3). Angesichts der Entstehungsgeschichte dieser Richtlinie besteht keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.), dass Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich Vereinbarungen der Parteien des Handelsvertretervertrags nicht hindert, die von der in der genannten Richtlinienbestimmung vorgesehenen Provisionsregelung bezüglich der Provision des Bezirksvertreters abweichen. Im Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechte der Mitgliedstaaten die (selbständigen) Handelsvertreter betreffend, ABl. EG Nr. C 13/2 vom
- Januar 1977, ist die betreffende Regelung, soweit sie für den Handelsvertreter vorteilhaft ist, zwingend ausgestaltet. Nach Art. 35 Abs. 1 des genannten Vorschlags ist eine Vertragsbestimmung nichtig, mit der die Parteien zum Nachteil des Handelsvertreters unter anderem von Art. 12 Abs. 1 abweichen. Die Endfassung der Richtlinie 86/653/EWG enthält eine Art. 35 Abs. 1 des Vorschlags entsprechende Bestimmung nicht. Vielmehr ist nur in einzelnen Be-stimmungen der Endfassung der Richtlinie 86/653/EWG (vgl. Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 3, Art. 19) statuiert, dass von bestimmten Artikeln nicht durch Vereinbarung zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden kann. Art. 7 der Richtlinie 86/653/EWG enthält eine solche Regelung gerade nicht. Dem Urteil des Gerichtshofs vom
- Dezember 1996 - C-104/95, Slg. 1996 I-6643 (Kontogeorgas) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Nach diesem Urteil ist Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG dahin auszulegen, dass ein Handelsvertreter, dem ein Bezirk zugewiesen ist, Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte hat, die ohne seine Mitwirkung mit Kunden abgeschlossen wurden, die diesem Bezirk angehören. In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien eine Bezirksprovision nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt, sondern insoweit keinerlei Regelung getroffen (vgl. von Hase, BuW 2003, 685, 689). Im Übrigen sehen die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG in Österreich (Art. 8 Abs. 4 österreichisches Handelsvertretergesetz) und Italien (Art. 1748 Abs. 2 Codice Civile) ausdrücklich vor, dass Vereinbarungen der Parteien zulässig sind, die von der in Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG vorgesehenen Provisionsregelung bezüglich der Provision des Bezirksvertreters abweichen (vgl. von Hase, BuW 2003, 685, 689). 13 cc) Vor diesem Hintergrund hält der Senat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG im Streitfall nicht für veranlasst. 14
- Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Graßnack http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315952014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public