BGH, Urteil vom 08.05.2014 – VII ZR 282/12 – Handelsvertreterausgleichsanspruch eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters: Ausgleichsminderung aufgrund einer durch…
KORE316052014 BGH 7. Zivilsenat 20140508 VII ZR 282/12 Urteil § 89 Abs 1 S 1 Nr 3 HGB vom 23.10.1989, § 89b HGB vom 23.10.1989, § 287 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 18. September 2012, Az: 5 U 101/09vorgehend LG Frankfurt, 11. Mai 2009, Az: 3/1 O 168/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Handelsvertreterausgleichsanspruch eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters: Ausgleichsminderung aufgrund einer durch Unternehmerbeiträge aufgebauten Altersversorgung nach den Grundsatzvereinbarungen der betroffenen Wirtschaftszweige Macht ein Versicherungs- und Bausparkassenvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von der Möglichkeit Gebrauch, den Ausgleichsanspruch auf der Basis der zwischen den Spitzenverbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten "Grundsätze Sach", "Grundsätze Leben", "Grundsätze Kranken" und "Grundsätze Bauspar" zu berechnen, deren Geltung zwischen ihm und dem Unternehmer nicht vereinbart ist, so ist eine durch Beiträge des Unternehmers aufgebaute Altersversorgung gemäß Nr. V. der "Grundsätze Sach", gemäß Nr. V. der "Grundsätze Leben", gemäß Nr. V. der "Grundsätze Kranken" und gemäß Nr. VI. der "Grundsätze Bauspar" ausgleichsmindernd zu berücksichtigen; insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB in der Fassung vom 23. Oktober 1989 kein Raum (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 2011, VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674).
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 111.430,27 € nebst Zinsen zu zahlen.
Auf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen bezüglich der Lebensversicherungssparte abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger verlangt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, von der Beklagten Zahlung von Handelsvertreterausgleich.
2 Der Kläger war seit 1986 im Strukturvertrieb der Beklagten in verschiedenen Sparten tätig.
3 Die Beklagte schloss auf den Namen des Klägers lautende Altersversorgungsverträge bei Drittunternehmen ab und überwies Beiträge hierfür an diese Unternehmen.
4 Am 27. November 2006 kündigte die Beklagte den Vertrag mit dem Kläger ordentlich zum 31. Dezember 2007. Im Jahr 2007 war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig.
5 Der Kläger hat in erster Instanz unter anderem einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsanspruch in Höhe von mindestens 669.000 € geltend gemacht und diesen weitgehend auf der Basis der zwischen den Spitzenverbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten "Grundsätze Sach", "Grundsätze Leben", "Grundsätze Kranken" und "Grundsätze Bauspar" dargelegt, deren Geltung zwischen den Parteien nicht vereinbart ist.
6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger den Ausgleichsanspruch in Höhe eines "Mindestbetrages von 250.000 €" nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt und zudem die Erteilung eines Buchauszugs für die Jahre 2006 und 2007 begehrt. Mit dem ersten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht die Klageänderung betreffend die Erteilung des Buchauszugs als unzulässig angesehen und die Berufung insgesamt zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 das genannte Berufungsurteil überwiegend aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
7 Der Kläger hat nach der Zurückverweisung in der Berufungsinstanz zuletzt unter anderem beantragt, an ihn einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses in Höhe von 565.156,11 € nebst Zinsen zu zahlen und ihm einen Buchauszug für die Jahre 2006 und 2007 zu erteilen.
8 Mit dem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 111.430,27 € nebst Zinsen zu zahlen und dem Kläger einen Buchauszug für die Jahre 2006 und 2007 zu erteilen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Beide Parteien haben hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
9 Der Senat hat die Revision der Beklagten zugelassen, soweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 111.430,27 € nebst Zinsen wendet, und im Übrigen die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Ferner hat der Senat die Revision des Klägers zugelassen, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen bezüglich der Lebensversicherungssparte wendet, und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Übrigen zurückgewiesen.
10 Die Beklagte verfolgt im Rahmen der Zulassung ihrer Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger verfolgt im Rahmen der Zulassung seiner Revision den Anspruch auf Zahlung weiteren Handelsvertreterausgleichs in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen weiter. Sowohl die Beklagte als auch der Kläger beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Revision.
11 Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Beklagte zur Zahlung von 111.430,27 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen bezüglich der Lebensversicherungssparte abgewiesen worden ist, und auch im Umfang dieser Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12 Im Streitfall ist § 89b Abs. 1 HGB, auf den § 89b Abs. 5 HGB für den Versicherungs- und den Bausparkassenvertreter mit bestimmten Modifikationen verweist, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 6a des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemmissionen und zur verbesserten Durchsetzung von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) am 5. August 2009 anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJWRR 2012, 674 Rn. 20).
I.
13 Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus, dem Kläger stehe als ehemaligem Handelsvertreter nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB ein Anspruch auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 111.430,27 € zu.
14 Der Ausgleichsanspruch sei rechtzeitig geltend gemacht worden (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB), nämlich angesichts des Vertragsendes zum 31. Dezember 2007 am 20. Februar 2008.
15 Die Höhe des Ausgleichs sei auf der Grundlage der "Grundsätze" nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen, nachdem der Kläger die im ersten Berufungsurteil und im zuvor erteilten Hinweis vermisste Substantiierung zu den ausgleichsrelevanten Vermittlungsanteilen der Folgeprovisionen noch immer nicht nachgeholt habe. Bezüglich der Sparten Sach, Kranken und Bauspar sei von den vom Kläger vorgetragenen und nicht bestrittenen Zuflüssen auszugehen. Damit liege eine ausreichende Schätzungsgrundlage vor.
16 Gemäß den "Grundsätzen Sach" ergebe sich ein Betrag von 59.626,08 €, gemäß den "Grundsätzen Leben" ein Betrag von 18.081,47 €, gemäß den "Grundsätzen Kranken" ein Betrag von 29.181,14 € und gemäß den "Grundsätzen Bauspar" ein Betrag von 4.551,58 €. Zusammen ergebe sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 111.430,27 €. Dieser Betrag bleibe, auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Sparten, deutlich unter der Kappungsgrenze von drei Jahresprovisionen der letzten fünf Vertragsjahre.
17 Auf den nach den "Grundsätzen" errechneten Ausgleichsanspruch sei nicht nach deren Abschnitt V der kapitalisierte Barwert einer vom Prinzipal aufgebauten Altersversorgung abzuziehen, den die Beklagte mit 129.494,57 €, vom Kläger zur Höhe mit Nichtwissen bestritten, behaupte. Die in den "Grund-sätzen" vorgesehene Anrechnung des Kapitalwerts einer Altersversorgung setze nämlich voraus, dass die Altersversorgung aus Mitteln der Beklagten aufgebracht worden sei, also wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzurechnen sei. Aus dem Vortrag der Parteien ergebe sich zum Nachteil der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht, dass die Anrechnungsvoraussetzungen vorlägen. Sie folgten insbesondere nicht schon daraus, dass die Beklagte die Überweisungen an die verschiedenen Vertragspartner der auf den Namen des Klägers abgeschlossenen Versorgungsverträge veranlasst habe. Diese Überweisungen hätten vielmehr Entgeltcharakter und seien wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen.
II. Revision der Beklagten 18 Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit im Umfang der Revisionszulassung zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
19 1. Soweit das Berufungsgericht unter Heranziehung der "Grundsätze" [Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) - "Grundsätze Sach"; Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) für dynamische Lebensversicherungen - "Grundsätze Leben"; Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) in der privaten Krankenversicherung - "Grundsätze Kranken"; Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) im Bausparbereich - "Grundsätze Bauspar", abgedruckt bei Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 2, 9. Aufl., Anhang, S. 933 ff.] als Schätzgrundlage einen Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 111.430,27 € angenommen hat, wird dies von der Revision der Beklagten lediglich unter dem Gesichtspunkt beanstandet, dass eine Anrechnung der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung unterblieben ist.
20 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung nicht abgelehnt werden.
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BGH, Urteil vom 23. Mai 1966 - VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268, 273; Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, NJW 2003, 3350, 3351). Unter Berücksichtigung dieser Zwecksetzung fällt unter die Anrechnungsbestimmungen auch eine Altersversorgung, die der Unternehmer zwar gegenüber dem Vertreter vertraglich zugesagt hat, zu deren Finanzierung er ursprünglich aber nicht verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1983 - I ZR 139/81, WM 1984, 212, 213 f.). Nach dem Wortlaut und nach dem Sinn und Zweck der Anrechnungsbestimmungen kommt es auch nicht darauf an, ob die Beiträge des Unternehmers zum Aufbau einer Altersversorgung vom Vertreter zu versteuern sind. Auch dies ändert nichts daran, dass der Unternehmer mit der freiwilligen Finanzierung einer Altersversorgung eine Aufgabe übernimmt, die an sich dem Vertreter obliegt (vgl. auch OLG Saarbrücken, VW 1988, 1375, 1376).
Außerdem ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass in den Anrechnungsbestimmungen - entsprechend dem mit den "Grundsätzen" verfolgten Zweck, die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global zu errechnen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 33) - nicht auf die Verhältnisse im Einzelfall abgestellt, sondern generell eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung bei einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Altersversorgung vorgesehen wird (vgl. Thume in Küstner/Thume, aaO, Kap. XX Rn. 256). Insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsprüfung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB kein Raum.
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30 Unerheblich ist, dass die Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 2008 eine teilweise Verrechnung von Einzahlungen bezüglich der Altersversorgung vorgenommen hat. Diese betraf lediglich die Einzahlungen zur Aufbauversorgung, die innerhalb der letzten sechzig Monate vor Vertragsbeendigung erfolgt sind; dies belegt nicht, dass die Beiträge zur Altersversorgung an sich wirtschaftlich dem Kläger zuzuordnen sind.
III. Revision des Klägers 31 Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit die weitergehende Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen bezüglich der Lebensversicherungssparte abgewiesen worden ist.
32 1. Ohne Erfolg macht die Revision des Klägers allerdings geltend, das Berufungsgericht habe es unterlassen, der von ihm geltend gemachten, in den "Grundsätzen" nicht abgebildeten Leistung des Strukturaufbaus durch einen Zuschlag bei der Anwendung der "Grundsätze" Rechnung zu tragen. Der Kläger hat die "Grundsätze", die wegen ihres Kompromisscharakters nur einheitlich als Ganzes herangezogen werden können, auf der Grundlage der ihm bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Grundlage zur Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags herangezogen. Zwar ist die ergänzende Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach den "Grundsätzen" nicht prinzipiell ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - I ZR 141/74, VersR 1975, 807, 809). Für eine Modifikation der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach den "Grundsätzen" durch einen darin nicht vorgesehenen Zuschlag wegen fallbezogener Besonderheiten besteht jedoch kein Anlass, wenn ein Vertreter diese, obwohl er nicht dazu gezwungen ist, als Grundlage zur Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags heranzieht. Die in diesem Zusammenhang von der Revision des Klägers erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO.
33 2. Das Berufungsgericht hätte allerdings, wie die Revision des Klägers mit Recht rügt, den Kläger vor der genannten Klageabweisung gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Unklarheiten und Defizite seines Vorbringens zur Ausgleichsberechnung unter Heranziehung der "Grundsätze Leben" hinweisen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, auf einen solchen Hinweis in geeigneter Weise zu reagieren.
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Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, allein im Jahr 2006 habe das Volumen der Lebensversicherungsverträge 1.241.177 € betragen und eine Hochrechnung auf 21 Jahre Vertretertätigkeit vorgenommen. Er hat gleichzeitig um einen richterlichen Hinweis gebeten, falls das Gericht die Auffassung vertrete, der klägerische Vortrag sei unvollständig, und darauf hingewiesen, dass er in diesem Fall Ansprüche im Rahmen einer Stufenklage geltend machen würde. Im nachgelassenen Schriftsatz hat er schließlich erläuternd vorgetragen, bei dem Wert von 1.241.177,90 € handele es sich nicht um das Abschlussvolumen, sondern um den Bestand. Bereits im Jahre 2006 habe der Kläger einen Eigenumsatz im Beitragsvolumen in Höhe von 1.338.334 € gehabt.
Bei dem angegebenen Wert von 1.241.177,90 € im Bereich der Lebensversicherungen handele es sich nicht um das Bestandsvolumen. Dies müsse angesichts des Beitragsvolumens deutlich höher sein. Um den korrekten Wert feststellen zu können, sei ein Buchauszug notwendig.
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Jedenfalls durfte das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres von einem Vorbringen des Klägers ausgehen, wonach ohne jeden sachlichen Grund von den "Grundsätzen" abgewichen werde, indem das Rechenergebnis auf der Basis von 1.241.177 € mit dem Faktor 21 multipliziert wird. Es war vielmehr gemäß § 139 Abs. 1 ZPO gehalten, den nach seinem Wortlaut teilweise widersprüchlichen Vortrag in seiner Bedeutung aufzuklären und darauf hinzuwirken, dass eine Klarstellung erfolgt und der Kläger Gelegenheit erhält, auf einen diesbezüglichen Hinweis in geeigneter Weise zu reagieren. Dass ausreichende Hinweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erteilt worden sind, lässt sich dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen.
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IV.
40 1. Das Urteil des Berufungsgerichts kann somit in dem vorstehend erörterten Umfang nicht bestehen bleiben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
41 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf der Basis der "Grundsätze" Feststellungen zum gemäß den vorstehend genannten Anrechnungsbestimmungen zu berücksichtigenden Wert der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung, bezogen auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 261/04, NJW-RR 2006, 1542 Rn. 22; Urteil vom 23. Mai 1966 - VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268, 276 f.), zu treffen haben wird.
Kniffka Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE316052014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public