(1)Die Bestimmungen der "Grundsätze", die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom
- Mai 1975 - I ZR 141/74, VersR 1975, 807, 809), sind wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2013 - VIII ZR 336/12, NJW 2013, 2421 Rn. 14 m.w.N.; Musielak/Ball, ZPO,
- Aufl., § 546 Rn. 6, jeweils zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Die "Grundsätze" sind nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Bestimmungen einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Durchschnittsadressaten unter Berücksichtigung der von den beteiligten Verbänden verfolgten Zwecke verstanden wird. Dabei ist insbesondere der Kompromisscharakter der "Grundsätze" zu berücksichtigen. Diesem Kompromisscharakter der "Grundsätze" entspricht es, dass sie nur einheitlich als Ganzes angewendet werden können (vgl. Emde, Vertriebsrecht,
- Aufl., § 89b HGB Rn. 537; Thume in Küstner/Thume, aaO, Kap. XX Rn. 11), wobei allerdings die ergänzende Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nicht prinzipiell ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom
- Mai 1975 - I ZR 141/74, VersR 1975, 807, 809). 27
(2)Nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmungen kommt es für eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung lediglich darauf an, dass der Vertreter Leistungen aus einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Altersversorgung erhalten oder zu erwarten hat. Darauf, ob sich der Unternehmer gegenüber dem Vertreter zum Aufbau einer Altersversorgung vertraglich verpflichtet hat, kommt es nach dem Wortlaut hingegen nicht an. Eine derartige Einschränkung ist auch nach Sinn und Zweck der Anrechnungsbestimmungen nicht geboten. Mit diesen Bestimmungen wird erkennbar der Zweck verfolgt, eine doppelte Belastung des Unternehmers durch freiwillige Finanzierung einer Altersversorgung, mit der der Unternehmer eine an sich dem Vertreter obliegende Aufgabe übernimmt, und durch Ausgleichszahlung zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1966 - VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268, 273; Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, NJW 2003, 3350, 3351). Unter Berücksichtigung dieser Zwecksetzung fällt unter die Anrechnungsbestimmungen auch eine Altersversorgung, die der Unternehmer zwar gegenüber dem Vertreter vertraglich zugesagt hat, zu deren Finanzierung er ursprünglich aber nicht verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1983 - I ZR 139/81, WM 1984, 212, 213 f.). Nach dem Wortlaut und nach dem Sinn und Zweck der Anrechnungsbestimmungen kommt es auch nicht darauf an, ob die Beiträge des Unternehmers zum Aufbau einer Altersversorgung vom Vertreter zu versteuern sind. Auch dies ändert nichts daran, dass der Unternehmer mit der freiwilligen Finanzierung einer Altersversorgung eine Aufgabe übernimmt, die an sich dem Vertreter obliegt (vgl. auch OLG Saarbrücken, VW 1988, 1375, 1376). Außerdem ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass in den Anrechnungsbestimmungen - entsprechend dem mit den "Grundsätzen" verfolgten Zweck, die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global zu errechnen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 33) - nicht auf die Verhältnisse im Einzelfall abgestellt, sondern generell eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung bei einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Altersversorgung vorgesehen wird (vgl. Thume in Küstner/Thume, aaO, Kap. XX Rn. 256). Insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsprüfung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB kein Raum. 28
- dd)Den vorstehenden Ausführungen steht nicht entgegen, dass eine vertragliche Vereinbarung zwischen Vertreter und Unternehmer, die unter Ausschluss anderer Billigkeitsgesichtspunkte im Voraus die Anrechnung einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung anordnet, wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 146/01, BGHZ 153, 6, 15). Der Kläger hat die "Grundsätze" nach Beendigung des Vertragsverhältnisses als Schätzgrundlage herangezogen, was ihm freisteht, wozu er aber nicht gezwungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 38). Hätte sich der Kläger mit der Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf die Anwendung der "Grundsätze" geeinigt, so wäre die Schutznorm des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht anwendbar gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - I ZR 141/74, VersR 1975, 807, 808 f.; Thume in Küstner/Thume, aaO, Kap. XX Rn. 32 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund steht es der Anwendung der "Grundsätze" als Ganzes im Falle der Heranziehung als Schätzgrundlage nicht entgegen, dass einzelne Klauseln der "Grundsätze" den gesetzlichen Maßstäben nicht vollständig entsprechen. 29
- ee)Vergeblich macht die Revisionserwiderung des Klägers geltend, die Parteien hätten vereinbart, dass die Altersversorgung wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen sei. Soweit die Würdigung des Berufungsgerichts dahin verstanden werden könnte, wäre dies fehlerhaft. Das ergibt sich schon daraus, dass aus Nr. 15 der Zusatzvereinbarung II unbeschadet deren Unwirksamkeit zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beklagte die Beiträge zur Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch anrechnen lassen wollte. 30 Unerheblich ist, dass die Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 2008 eine teilweise Verrechnung von Einzahlungen bezüglich der Altersversorgung vorgenommen hat. Diese betraf lediglich die Einzahlungen zur Aufbauversorgung, die innerhalb der letzten sechzig Monate vor Vertragsbeendigung erfolgt sind; dies belegt nicht, dass die Beiträge zur Altersversorgung an sich wirtschaftlich dem Kläger zuzuordnen sind. III. Revision des Klägers 31 Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit die weitergehende Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen bezüglich der Lebensversicherungssparte abgewiesen worden ist. 32 1. Ohne Erfolg macht die Revision des Klägers allerdings geltend, das Berufungsgericht habe es unterlassen, der von ihm geltend gemachten, in den "Grundsätzen" nicht abgebildeten Leistung des Strukturaufbaus durch einen Zuschlag bei der Anwendung der "Grundsätze" Rechnung zu tragen. Der Kläger hat die "Grundsätze", die wegen ihres Kompromisscharakters nur einheitlich als Ganzes herangezogen werden können, auf der Grundlage der ihm bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Grundlage zur Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags herangezogen. Zwar ist die ergänzende Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach den "Grundsätzen" nicht prinzipiell ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - I ZR 141/74, VersR 1975, 807, 809). Für eine Modifikation der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach den "Grundsätzen" durch einen darin nicht vorgesehenen Zuschlag wegen fallbezogener Besonderheiten besteht jedoch kein Anlass, wenn ein Vertreter diese, obwohl er nicht dazu gezwungen ist, als Grundlage zur Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags heranzieht. Die in diesem Zusammenhang von der Revision des Klägers erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO. 33 2. Das Berufungsgericht hätte allerdings, wie die Revision des Klägers mit Recht rügt, den Kläger vor der genannten Klageabweisung gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Unklarheiten und Defizite seines Vorbringens zur Ausgleichsberechnung unter Heranziehung der "Grundsätze Leben" hinweisen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, auf einen solchen Hinweis in geeigneter Weise zu reagieren. 34
- a)Ausgangspunkt für die Ausgleichsberechnung nach den "Grundsätzen Leben" ist die Versicherungssumme der dynamischen Lebensversicherungen zur Zeit der Beendigung des Vertretervertrags. Diese Summe ist nach den "Grundsätzen Leben" mit verschiedenen Faktoren zu multiplizieren (vgl. Thume in Küstner/Thume aaO, Kap. XX Rn. 158 ff.). 35
- b)Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 30. April 2012, Seite 7 im Berufungsurteil dahingehend gewürdigt, dass mit dem dort genannten Betrag von 1.241.177 € die Gesamtversicherungssumme per 2006 gemeint sei. Es hat diesen Betrag im Wege der Schätzung, was für sich genommen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, als Versicherungssumme zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (31. Dezember 2007) angesetzt, zum Ausgangspunkt für die Ausgleichsberechnung nach den "Grundsätzen Leben" genommen und diesen Betrag mit den vom Kläger angeführten Faktoren multipliziert. Eine - in den "Grundsätzen Leben" nicht vorgesehene - Multiplikation des sich danach ergebenden Betrags von 18.081,47 € mit dem weiteren Faktor 21, wie sie der Kläger vorgenommen hat, hat das Berufungsgericht abgelehnt. 36
- c)Diese Würdigung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. 37
- aa)Der Kläger hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass er allein das Volumen des Jahres 2006 kenne, das allerdings schon bei 1.241.177 € liege. Er hat zwar in diesem Schriftsatz auch zu einem Gesamtversicherungsbestand in gleicher Höhe ausgeführt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass sich der von ihm auf dieser Grundlage errechnete Ausgleichsanspruch nur aus dem Lebensversicherungsbestand des Jahres 2006 ergebe und auf die 21 Jahre des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses hochzurechnen sei. Der ihm zustehende Ausgleichsanspruch könne erst dann konkret berechnet werden, wenn die Beklagte zur Auskunft verurteilt werde und die zur Berechnung notwendigen Angaben geliefert habe. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, allein im Jahr 2006 habe das Volumen der Lebensversicherungsverträge 1.241.177 € betragen und eine Hochrechnung auf 21 Jahre Vertretertätigkeit vorgenommen. Er hat gleichzeitig um einen richterlichen Hinweis gebeten, falls das Gericht die Auffassung vertrete, der klägerische Vortrag sei unvollständig, und darauf hingewiesen, dass er in diesem Fall Ansprüche im Rahmen einer Stufenklage geltend machen würde. Im nachgelassenen Schriftsatz hat er schließlich erläuternd vorgetragen, bei dem Wert von 1.241.177,90 € handele es sich nicht um das Abschlussvolumen, sondern um den Bestand. Bereits im Jahre 2006 habe der Kläger einen Eigenumsatz im Beitragsvolumen in Höhe von 1.338.334 € gehabt. Bei dem angegebenen Wert von 1.241.177,90 € im Bereich der Lebensversicherungen handele es sich nicht um das Bestandsvolumen. Dies müsse angesichts des Beitragsvolumens deutlich höher sein. Um den korrekten Wert feststellen zu können, sei ein Buchauszug notwendig. 38
- bb)Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht nicht ohne die nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotene Aufklärung dahin werten, das Abschlussvolumen aller Versicherungsverträge zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung betrage 1.241.177 €. Denn der Kläger hat mehrfach darauf hingewiesen, dass er die nach den "Grundsätzen" erforderliche Berechnung mangels ausreichender Angaben der Beklagten nicht vornehmen könne. Vor diesem Hintergrund sind die teilweise irreführenden Angaben zum Bestand und Bestandsvolumen zumindest missverständlich, wenn auch alles darauf hindeutet, dass der Kläger nicht hat behaupten wollen, das maßgebliche Volumen betrage 1.241.177 €. Vielmehr liegt es nahe, dass er die Hochrechnung des Bestandes allein aus dem Jahre 2006 auf 21 Jahre der Vertragsdauer vornahm, weil es sich bei diesem Bestand um das im Jahr 2006 erzielte Volumen handelt und Angaben aus weiteren Jahren fehlten. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres von einem Vorbringen des Klägers ausgehen, wonach ohne jeden sachlichen Grund von den "Grundsätzen" abgewichen werde, indem das Rechenergebnis auf der Basis von 1.241.177 € mit dem Faktor 21 multipliziert wird. Es war vielmehr gemäß § 139 Abs. 1 ZPO gehalten, den nach seinem Wortlaut teilweise widersprüchlichen Vortrag in seiner Bedeutung aufzuklären und darauf hinzuwirken, dass eine Klarstellung erfolgt und der Kläger Gelegenheit erhält, auf einen diesbezüglichen Hinweis in geeigneter Weise zu reagieren. Dass ausreichende Hinweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erteilt worden sind, lässt sich dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen. 39
- cc)Der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ist entscheidungserheblich. Nach dem plausiblen Vorbringen des Klägers hätte er bei einer ausreichenden Aufklärung der Widersprüche darauf hingewiesen, dass der Betrag von 1.241.177 € lediglich das im Jahr 2006 erzielte Volumen betrifft. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger, falls das Gericht die von ihm vorgenommene Hochrechnung als Schätzung nach § 287 ZPO nicht akzeptiert hätte, auf einen diesbezüglichen Hinweis in geeigneter Weise reagiert hätte und dass eine für den Kläger günstigere Entscheidung ergangen wäre. IV. 40 1. Das Urteil des Berufungsgerichts kann somit in dem vorstehend erörterten Umfang nicht bestehen bleiben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 41 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf der Basis der "Grundsätze" Feststellungen zum gemäß den vorstehend genannten Anrechnungsbestimmungen zu berücksichtigenden Wert der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung, bezogen auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 261/04, NJW-RR 2006, 1542 Rn. 22; Urteil vom 23. Mai 1966 - VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268, 276 f.), zu treffen haben wird. Kniffka Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE316052014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public