(1)Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 und 5 GG finden, entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; Senatsurteile vom
- Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 28 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 24). 24 Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts zum
- Januar 2008 - was das Berufungsgericht verkennt - für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung (Senatsurteile vom
- Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 22 f. und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 25; abweichend OLG Frankfurt FamRZ 2010, 1449). 25
(2)Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Die Umstände gewinnen durch das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Bedeutung (§ 1570 Abs. 2 BGB). Insoweit hat der Senat bereits ausgeführt, dass die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf (Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 32 und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2009, 1739 Rn. 103). Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs ist dann eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils über den Umfang der Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung hinaus noch eingeschränkt ist (Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 32; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 37 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 32). 26 2. Diesen gesetzlichen Vorgaben trägt das Berufungsurteil nicht hinreichend Rechnung. 27
- a)Das Berufungsgericht hat eine vollzeitige Betreuung des gemeinsamen Kindes in einer kindgerechten Einrichtung allein im Hinblick auf das Alter des Kindes aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Individuelle Umstände, die diese Entscheidung rechtfertigen könnten, lässt das Berufungsurteil vermissen. Unabhängig davon, dass - offenbar unstreitig - eine Betreuungsmöglichkeit im Hort bis 18.00 Uhr zur Verfügung steht, hat das Berufungsgericht auch die Betreuungsmöglichkeit durch den Antragsgegner mit unzutreffenden Erwägungen verneint. 28 Grundsätzlich ist auch der barunterhaltspflichtige Elternteil als Betreuungsperson in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet (vgl. Empfehlung 5 des Arbeitskreises 2 des 18. Deutschen Familiengerichtstages). Maßstab dafür ist auch im Rahmen des § 1570 BGB das Kindswohl, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssen. Ist bereits eine am Kindeswohl orientierte Umgangsregelung vorhanden, ist diese grundsätzlich vorgreiflich (vgl. auch NK-BGB/Schilling 2. Aufl. § 1615 l Rn. 12). 29 Weil hier ein regelmäßiger Umgang mit dem Vater stattfindet und dieser das Kind ohnehin nach den vom Kammergericht in Bezug genommenen Feststellung des Amtsgerichts donnerstags nachmittags betreut, ist nicht nachvollziehbar, warum sich im Falle einer darüber hinaus gehenden Betreuung durch den Antragsgegner ein Loyalitätskonflikt für das Kind ergeben könnte. Die Grenze der Betreuungsmöglichkeit des Vaters dürfte allerdings u. a. in dessen eigener Erwerbstätigkeit zu erblicken sein. Insoweit fehlt es aber an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts. 30
- b)Elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Vertrauensgesichtspunkten kommen nur in Betracht, wenn der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich persönlich betreut (Senatsurteil vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 32) oder soweit der betreuende Elternteil durch seine Erwerbstätigkeit und den verbleibenden Anteil der persönlichen Betreuung überobligationsmäßig belastet würde (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 37 und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 103 f.). 31 Auch solche Verlängerungsgründe hat das Kammergericht nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt des gemeinsamen Kindes für drei Jahre aufgegeben hatte und danach lediglich im Umfang von 25 Wochenstunden erwerbstätig war, spricht nicht notwendig dafür, dass diese Ausgestaltung auch bei zunehmendem Alter des Kindes Bestand haben sollte. Nach der Rechtsprechung des Senats sieht die gesetzliche Neuregelung vielmehr eine von den individuellen Umständen abhängige Entwicklung bis zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils vor. Umstände, die hier die Erwerbstätigkeit der Antragstellerin als ausreichend darstellen könnten, liegen zwar nicht fern, sind vom Kammergericht aber auch nicht festgestellt worden. 32 3. Das Berufungsurteil beruht auf dem unzutreffenden Verständnis der gesetzlichen Neuregelung in § 1570 BGB. Für den Umfang der Erwerbspflicht der Antragstellerin, die ihren Anspruch auf Betreuungsunterhalt wesentlich beeinflusst, fehlt es an ausreichenden Feststellungen. Das Berufungsurteil ist deswegen aufzuheben und das Verfahren ist zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 33 4. Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Kammergericht eine Befristung des Unterhaltsanspruchs abgelehnt. Eine Befristung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 55 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 42 mwN). 34 Auch eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts der Antragstellerin nach § 1578 b Abs. 1 BGB scheidet hier aus. Zwar ist eine solche Begrenzung grundsätzlich auch dann möglich, wenn wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt. Insbesondere in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung auf den eigenen angemessenen Unterhalt in Betracht (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 57 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 44 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Parteien bei vollzeitiger Erwerbstätigkeit etwa gleich hohe Einkommen erzielen, so dass der eigene angemessene Lebensbedarf der Antragstellerin ihrem Lebensbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB annähernd entspricht. III. 35 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 36 1. Das Berufungsgericht hat das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragsgegners auf der Grundlage der Jahresabrechnung für Dezember 2007 errechnet. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits gibt ihm Gelegenheit, seiner Entscheidung das Einkommen in der hier relevanten Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung Ende 2008 zugrunde zu legen (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 11). Soweit der Antragsgegner auch künftig aus der Addition der monatlichen Auszahlungsbeträge zu einem deutlich geringeren Nettoeinkommen gelangt, wird das Berufungsgericht ihm Gelegenheit geben müssen, die Abweichung von dem in der Dezemberabrechnung angegebenen Jahreseinkommen konkret darzulegen und zu begründen. 37 Von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Antragsgegners hat das Berufungsgericht lediglich Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 245 € abgesetzt. Für die Zeit ab April 2009 schuldet der Antragsgegner aber monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergelds. Dieser beläuft sich folglich für die Zeit ab April 2009 auf (322 € x 110 % - 82 € =) 273 € und für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 auf (364 € x 110 % - 92 € =) 309 €. Auch dies wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben. 38 2. Von dem unterhaltsrelevanten Einkommen der Antragstellerin hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht keinen pauschalen Betreuungsbonus abgesetzt. Denn ob das Einkommen des gemäß § 1570 BGB unterhaltsberechtigten Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt allein davon ab, in welchem Maße er nach § 1570 BGB von der Erwerbsobliegenheit befreit ist (Senatsurteil vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 37). 39 Sollte sich das Erwerbseinkommen der Antragstellerin im Hinblick auf einen inzwischen geringeren Umfang der persönlichen Betreuung erhöht haben, wird das Berufungsgericht dies ebenfalls berücksichtigen müssen. Hahne Dose Klinkhammer Schilling Günter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE316062010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public