BGH, Urteil vom 09.05.2014 – V ZR 176/13 – Grundbuchbereinigung im Beitrittsgebiet: Bemessung des Entschädigungsanspruchs eines Grundstückseigentümers wegen der…
KORE316112014 BGH 5. Zivilsenat 20140509 V ZR 176/13 Urteil § 9 Abs 1 GBBerG, § 9 Abs 3 GBBerG, § 9 Abs 4 GBBerG, § 9 Abs 9 GBBerG, § 1 SachenR-DV, § 2 SachenR-DV, § 3 SachenR-DV, § 4 Abs 3 S 2 SachenR-DV, § 5 SachenR-DV, § 6 SachenR-DV, § 7 SachenR-DV, § 8 SachenR-DV, § 9 SachenR-DV, § 10 SachenR-DV vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 7. Juni 2013, Az: 12 U 180/12vorgehend LG Magdeburg, 6. November 2012, Az: 9 O 593/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundbuchbereinigung im Beitrittsgebiet: Bemessung des Entschädigungsanspruchs eines Grundstückseigentümers wegen der Grundbucheintragung von Leitungs- und Anlagenrechten zur öffentlichen Abwasserentsorgung aufgrund der Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigung des zuständigen Landkreises 1. Für die Bemessung der Entschädigung nach § 9 Abs. 3 GBBerG kommt es darauf an, mit welchem Umfang das Recht nach § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG, §§ 4 bis 10 SachenR-DV tatsächlich entstanden ist, nicht darauf, welcher Rechtsumfang in einer Anlagen- und Leitungsbescheinigung nach § 7 SachenR-DV ausgewiesen ist. Die auf einer solchen Bescheinigung beruhende Eintragung des Rechts in das Grundbuch muss dazu nicht berichtigt werden.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Juni 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer ehemals volkseigener Grundstücke in W. , auf denen sich Leitungen der öffentlichen Abwasserentsorgung von W. befinden, die auch schon vor dem 3. Oktober 1990 dort vorhanden waren. Deren Eigentümer ist der beklagte Verband, zu dessen Gunsten auf Grund einer Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigung des zuständigen Landkreises Leitungs- und Anlagenrechte nach § 9 GBBerG in die Grundbücher eingetragen wurden. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten eine Entschädigung nach § 9 Abs. 3 GBBerG. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien im Wesentlichen nur noch darüber, ob für die Bemessung der Entschädigung der Schutzstreifen zugrunde zu legen ist, den die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung ausweist, oder ein breiterer.
2 Das Landgericht hat der Klägerin eine Entschädigung von 19.261,69 € nebst Zinsen zugesprochen und die weitergehende Klage in Höhe von noch 74.574,51 € nebst Zinsen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren weitergehenden Zahlungsanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
I.
3 Das Berufungsgericht meint, die für die Bemessung der Entschädigung nach § 9 Abs. 3 GBBerG zugrunde zu legende Fläche bestimme sich nach der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung und umfasse (nur) den darin ausgewiesenen Schutzstreifen. Die Bescheinigung lege den Rechtsumfang für die Parteien verbindlich fest. Solange die Klägerin eine Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der Breite des Schutzstreifens nicht erreicht habe, bleibe der in der Bescheinigung ausgewiesenen Streifen auch für die Bemessung der Entschädigung maßgeblich.
II.
4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
5 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Klägerin von dem Beklagten nach § 9 Abs. 3 GBBerG eine Entschädigung für die auf ihren Grundstücken durch § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG, § 1 SachenR-DV kraft Gesetzes begründeten Leitungs- und Anlagenrechte verlangen kann. Richtig ist auch, dass diese Entschädigung inzwischen in voller Höhe fällig ist und dass sie der Wertminderung entspricht, die die Grundstücke der Klägerin durch die Rechte erfahren.
6 2. Anders als der Beklagte meint, kommt es für die Höhe der Entschädigung nicht auf die Flächen an, die er für die Abwasserleitungen und -anlagen auf den Grundstücken tatsächlich in Anspruch nimmt, sondern, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, auf die Flächen, die er nach dem Inhalt der Rechte in Anspruch nehmen darf. Die Entschädigung ist nach § 9 Abs. 3 Satz 1 GBBerG „für das Recht“ und die aus ihm folgenden Nutzungsmöglichkeiten zu zahlen.
7 3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber in der Bestimmung der Fläche, die nach dem Inhalt der Rechte in Anspruch genommen werden kann.
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Die Bescheinigung ist nach § 9 Abs. 5 Satz 3 GBBerG unanfechtbar. Dieses Verfahren ist nur möglich und von dem Gesetzgeber gewählt worden, weil die Bescheinigung weder dem Berechtigten noch dem Grundstückseigentümer die tatsächlich bestehenden materiellen Rechte abschneidet (Beschlussempfehlung zum Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz in BT-Drucks 12/6228 S. 78). Diese können vielmehr ihre Rechte nach § 9 Abs. 5 Satz 4 GBBerG im ordentlichen Rechtsweg verfolgen. Auf den ordentlichen Rechtsweg sind die Parteien auch verwiesen, wenn der Schutzstreifen in der Leitungs- und Anlagenbescheinigung fehlerhaft ausgewiesen und dieser entsprechend fehlerhaft in das Grundbuch eingetragen worden ist. Sie können dann keine Änderung der Bescheinigung, sondern nach § 4 Abs. 3 Satz 7 SachenR-DV wechselseitig eine Anpassung des Schutzstreifens an seinen gesetzlichen Inhalt und Umfang verlangen.
Dieser Anspruch muss notfalls vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden.
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So ist der Verordnungsgeber indessen, was dem Berufungsgericht entgangen ist, nicht verfahren. Er hat zwar in § 1 Satz 1 SachenR-DV die Vorschriften über Energieleitungen in § 9 Abs. 1 bis 8 GBBerG und §§ 4 bis 10 SachenR-DV auf die wasserwirtschaftlichen Anlagen nach § 9 Abs. 9 Satz 1 GBBerG erstreckt. Die Vorschriften der §§ 4 bis 10 SachenR-DV enthalten aber nicht nur Bestimmungen für Energieanlagen, sondern, im Interesse einer in sich geschlossenen Regelung (Begründung der Verordnung in BR-Drucks. 916/94 S. 16), von vornherein auch spezielle Vorschriften für wasserwirtschaftliche Anlagen. Die Verordnung bestimmt etwa den Umfang der Rechte zur Sicherung der wasserwirtschaftlichen Leitungen und Anlagen in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben b bis d SachenR-DV für die einzelnen Arten dieser Anlagen eigenständig.
Auch die Einschränkung des Beseitigungsanspruchs nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SachenR-DV bei bestehenden baulichen Anlagen in § 4 Abs. 4 SachenR-DV beschränkt sich nicht auf Energieanlagen, sondern bezieht auch wasserwirtschaftliche Anlagen unter Nennung der für sie jeweils einschlägigen Vorschriften ein. Daraus folgt, dass die ausdrücklich nur für Energieanlagen vorgesehene Regelung über den Schutzstreifen nur für diese und nicht für wasserwirtschaftliche Anlagen gilt (OLG Dresden, ZfIR 2014, 186; J. Schmidt-Räntsch, ZfIR 2011, 697, 699).
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Die inhaltliche Rechtfertigung hierfür ist, dass solche Maßnahmen in aller Regel die Anlage oder Leitung gefährden oder ihre ordnungsgemäße Nutzung beeinträchtigen und deshalb eine abstrakte Gefährdung der Rechtsausübung bedeuten. Soweit eine solche abstrakte Gefährdung der Rechtsausübung ausnahmsweise auch bei wasserwirtschaftlichen Anlagen besteht, hätte der Verordnungsgeber dem nach seinem in § 1 Satz 1 SachenR-DV zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen durch Einräumung eines Schutzstreifens Rechnung getragen und die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR-DV auf sie erstreckt. Ein relevanter Unterschied zu den Energieanlagen bestünde dann nicht. Ob eine vergleichbare Gefährdung besteht, bestimmt sich analog § 4 Abs. 3 Satz 4 SachenR-DV nach den einschlägigen technischen Normen, bei Fehlen solcher Normen nach sachverständiger Beurteilung.
Feststellungen des Berufungsgerichts dazu fehlen.
17 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als zutreffend.
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III.
20 Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Eine Endentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die Sache mangels der dafür erforderlichen Feststellungen nicht entscheidungsreif ist. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
21 1. Zunächst hat die Klägerin darzulegen, ob und aus welchen Gründen die Rechte des Beklagten unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Beitrittsgebiet am 2. Oktober 1990 ausnahmsweise überhaupt einen Schutzstreifen erfordern. Dabei trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast.
22 2. Sollte danach ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegen, sind anhand der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 SachenR-DV dafür maßgeblichen damaligen technischen Normen, bei Fehlen solcher Normen nach sachverständiger Beurteilung, Breite und Anordnung des Schutzstreifens festzustellen. Dabei kommt es nach § 4 Abs. 3 Satz 5 SachenR-DV auf den Mindestumfang an. Zu prüfen wäre nach § 4 Abs. 3 Satz 6 SachenR-DV auch, ob der Schutzstreifen heute schmaler sein könnte. Denn dann wäre das Recht von vornherein in kleinerem Umfang entstanden, die Entgeltpflicht geringer.
23 3. Für die Erforderlichkeit und den Umfang eines Schutzstreifens ist ohne Bedeutung, welche Fläche für Wartungs- und Reparaturarbeiten benötigt wird. Das Betreten und Benutzen des Grundstücks zu Wartungs- und Reparaturzwecken ist Gegenstand der Betretensbefugnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenR-DV, nicht des Schutzstreifens nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR-DV. Dieser ist kein „Servicestreifen“ und dient nicht dazu, solche Arbeiten zu ermöglichen, sondern dazu, den ungehinderten und gefahrlosen Betrieb zu gewährleisten. Daran ist die Beurteilung von Notwendigkeit und Umfang des Schutzstreifens auszurichten.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland <Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 16. Juli 2014 ist in den Urteilstext eingearbeitet worden.> http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE316112014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public