BGH, Urteil vom 05.06.2014 – III ZR 557/13 – Lebensversicherung als Nettopolice: Provisionsvereinbarung mit dem Versicherungsvertreter und deren Fortzahlung bei Kündigung Ein…
KORE316152014 BGH 3. Zivilsenat 20140605 III ZR 557/13 Urteil § 134 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 169 Abs 3 S 1 VVG vom 23.11.2007, § 169 Abs 5 S 2 VVG vom 23.11.2007 vorgehend LG Heilbronn, 28. Juni 2013, Az: 8 S 7/12 Kavorgehend AG Brackenheim, 7. November 2012, Az: 1 C 220/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Lebensversicherung als Nettopolice: Provisionsvereinbarung mit dem Versicherungsvertreter und deren Fortzahlung bei Kündigung Ein Versicherungsvertreter kann mit seinem Kunden vereinbaren, dass für die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice (ratenweise) eine Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt. § 169 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VVG n.F. stehen der Wirksamkeit dieser Vereinbarung nicht entgegen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 12. Dezember 2013, III ZR 124/13, VersR 2014, 240 und des Urteils des BGH von 12. März 2014, IV ZR 295/13, VersR 2014, 567).
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 28. Juni 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Vergütung für die am 27. Dezember 2007 erfolgte Vermittlung von zwei fondsgebundenen Lebensversicherungen bei der A. Lebensversicherung S. A. (Luxemburg) in Anspruch.
2 Bei den vermittelten Versicherungen handelte es sich um sogenannte Nettopolicen, bei denen die zu zahlenden Versicherungsprämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthielten. Stattdessen schlossen die Parteien zwei vorformulierte "Vergütungsvereinbarungen", wonach sich die Beklagte jeweils verpflichtete, an die Klägerin eine (Vermittlungs-)Vergütung in Höhe von 1.609,20 € in 60 Monatsraten zu je 26,82 € - bei einem angegebenen Barzahlungspreis von jeweils 1.485,79 € und einem effektiven Jahreszins von 3,36 % - zu entrichten. In Nummer 1 der Vergütungsvereinbarungen wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin "als Versicherungsvertreter von Lebensversicherungen im Auftrag der A. Lebensversicherung S.A. tätig" sei und in dieser Eigenschaft dem Kunden die angebotene Lebensversicherung mit wählbaren Zusatzversicherungen vermittele.
In Nummer 2 der Vereinbarung wird mit Fettdruck hervorgehoben, dass der Versicherungsvermittler vom Kunden für die Vermittlung und für seine Beratungs- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags eine einmalige Vergütung erhalte, der Versicherungstarif keine Abschlusskosten enthalte und der Versicherungsvermittler deshalb von der Versicherungsgesellschaft für seine Tätigkeit keine Provision oder sonstige Vergütung erhalte. In Nummer 4 und 5 wird mit Fettdruck darauf hingewiesen, dass der Vergütungsanspruch des Versicherungsvermittlers mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags entstehe und der Kunde wegen der rechtlichen Unabhängigkeit der Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sei.
Am Ende enthält das verwendete Formular folgende Widerrufsbelehrung: "Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: … Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben."
3 Versicherungsbeginn war jeweils der 1. Februar 2008. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 14. März 2008 die Kündigung der beiden vermittelten Lebensversicherungen nebst Vergütungsvereinbarungen und mit Anwaltsschreiben vom 30. September 2008 den Widerruf der Vergütungsvereinbarungen. Für die Monate Februar bis April 2008 zahlte sie insgesamt sechs Raten zu je 26,82 €. Ab Mai 2008 stellte sie die Zahlungen ein. Nach Gesamtfälligstellung berechnete die Klägerin eine restliche Vergütungsforderung von insgesamt 2.628,33 €, die sie mit der vorliegenden Klage nebst Zinsen und Kosten geltend macht.
4 Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, die Vergütungsvereinbarung sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Im Übrigen habe sie die Vereinbarung wirksam widerrufen. Auf einen Wertersatzanspruch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen, weil ihr als Wertersatz nicht mehr als der bereits vereinnahmte Betrag zustehe. Zudem sei die Klägerin ihr, der Beklagten, wegen Beratungsfehlern zum Schadensersatz verpflichtet.
5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
6 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
7 Das Berufungsgericht hat einen Vergütungsanspruch der Klägerin mit der Begründung verneint, dass die Vergütungsvereinbarung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Bei der streitgegenständlichen Vergütungsregelung handele es sich um eine kontrollfähige allgemeine Geschäftsbedingung, die den Kunden (hier: die Beklagte) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Entgegen dem Leitbild des § 87 HGB erhalte der Versicherungsvertreter die ihm zustehende Provision nicht von seinem Geschäftsherrn, dem Versicherer, sondern vom Versicherungsnehmer. Aus den §§ 87a, 92 Abs. 4 HGB ergebe sich ferner der Grundgedanke, dass das Schicksal des Provisionsanspruchs eines Versicherungsvertreters vom Bestand des Prämienanspruchs aus dem vermittelten Versicherungsvertrag abhänge. Von diesem Schicksalsteilungsgrundsatz weiche die hier zu beurteilende Vergütungsregelung ab, wonach die Vergütung auch dann in voller Höhe zu zahlen sei, wenn der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag vorzeitig kündige. Hierdurch werde die Kündigungsmöglichkeit des Kunden bezüglich des Versicherungsvertrags faktisch in erheblicher Weise eingeschränkt. Der im Lager des Versicherers stehende Versicherungsvertreter sei mit einem Versicherungsmakler nicht vergleichbar.
II.
8 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Vergütungsvereinbarung nicht gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam.
10 Ob es sich bei dieser Regelung, wie die Revision meint, um eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB entzogene (reine) Preisvereinbarung handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Kunden zu verneinen.
11
12
Angesichts dieser Normenlage wäre es wenig verständlich, wenn man es dem Versicherungsvertreter verwehren wollte, Beratungstätigkeiten - die in erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind - zum Gegenstand vertraglicher Entgeltvereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer zu machen. Denn die vertraglich nochmals bekräftigten Beratungspflichten des Versicherungsvertreters unterscheiden sich - soweit sie die Frage betreffen, ob die (wahrheitsgemäß dargestellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedürfnissen und Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen - in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von den Pflichten des Versicherungsmaklers (BGH, Urteil vom 6. November 2013 aaO S. 66 Rn. 21;
Senat aaO S. 242 Rn. 14).
13
14
Andererseits ist nicht zu verkennen, dass sich der Kunde im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags bei einer Nettopolice deutlich schlechter stellen kann als bei einer (dem Schicksalsteilungsgrundsatz unterliegenden) Bruttopolice. Auf den Umstand, dass der Kunde bei der Nettopolice auch dann zur Zahlung der (vollen) Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird, muss der Versicherungsvertreter im Rahmen seiner Beratung deshalb deutlich hinweisen. Denn er kann bei seinen Kunden nicht als allgemein bekannt voraussetzen, dass die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise scheinbar "aufkommensneutrale" - weil auf den ersten Blick lediglich die Art und Weise des Aufbringens der Kosten des Vertriebs der Versicherungsprodukte modifizierende - gesonderte Vergütungsvereinbarung sich im Falle einer vorzeitigen Kündigung derart nachteilig auswirken kann (Senat aaO Rn. 16).
15 2. Der Wirksamkeit einer die Provisionspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber einem Versicherungsvertreter begründenden Vereinbarung stehen auch keine zwingenden, zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes entgegen (Senat aaO S. 242 f Rn. 17).
16 Unter dem Aspekt einer Erschwerung des dem Versicherungsnehmer unabdingbar eingeräumten Rechts zur vorzeitigen Kündigung der abgeschlossenen Lebensversicherung macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Provisionsabrede mit einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter abgeschlossen wird. Eine Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarungen folgt auch nicht daraus, dass die hier vermittelten Lebensversicherungsverhältnisse erst nach dem 1. Januar 2008 und damit nach Inkrafttreten des § 169 VVG nF entstanden sind. Entgegen der Meinung der Beklagten laufen die zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen nicht auf eine nach § 134 BGB unzulässige Umgehung der Vorschrift des § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VVG nF über den Mindestrückkaufswert im Fall des Frühstornos und der Bestimmung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG nF über das Abzugsverbot hinaus. Aus den Motiven des Gesetzgebers sowie dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck dieser Regelungen ergibt sich nämlich, dass hiervon allein die Fälle der Einrechnung der Abschlusskosten in die Versicherungsprämien (Bruttopolice) betroffen sind und die Möglichkeit, die Zahlung von Abschlusskosten gesondert zu vereinbaren, unberührt bleiben soll (BGH, Urteil vom 12. März 2014 aaO S. 568 f Rn. 17 ff mwN; zustimmend Reiff, VersR 2014, 571, 573).
17 3. Trotz (anfänglicher) Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung kann die Klägerin von der Beklagten freilich die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht beanspruchen, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.
18
19
20 4. Allerdings kommt ein Wertersatzanspruch der Klägerin nach § 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in einer die von ihr bisher vereinnahmten Beträge übersteigenden Höhe in Betracht (s. hierzu und zum Folgenden: Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 aaO S. 243 Rn. 21 ff mwN).
21 Die mit dem Abschluss des vermittelten Versicherungsvertrags vollständig erbrachte Leistung des Versicherungsvertreters kann in Natur nicht zurückgegeben werden. Als Wertersatz wird indessen nicht entsprechend § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB das vertraglich vereinbarte Entgelt geschuldet. Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gewähren muss, ist vielmehr der objektive Wert der Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt. Insoweit ist im Ausgangspunkt, wie bei Dienstleistungen allgemein, auf die übliche oder (bei Fehlen einer solchen) auf die angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist, nicht dagegen auf den konkret-individuellen Wert des Erlangten für den Schuldner. Eine Kündigung des Versicherungsvertrags hat dabei für sich genommen auf die Höhe des Wertersatzanspruchs keine Auswirkungen.
22 5. Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).
23 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
24
25
26 Die übliche Vergütung, die ein Versicherungsvertreter bei Abschluss eines Versicherungsvertrags als (Handels-)Vertreterprovision vom Versicherer erhält, kann nicht ohne weiteres als Vergleichsmaßstab verwendet werden, weil durch sie die für den Versicherer erbrachte Vermittlungsleistung entlohnt wird und nicht die Beratungs- und Vermittlungsleistung für den Versicherungsnehmer. Insoweit liegt es näher, sich an der üblichen Provision eines Versicherungsmaklers zu orientieren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn man dem Versicherungsvertreter im Falle eines eigenständigen Beratungsvertrags mit dem Versicherungsnehmer umfängliche Beratungs- und Hinweispflichten auferlegt, der Wert einer Versicherungsvertreterberatung beziehungsweise -vermittlung bei der gebotenen typisierten und objektivierten Betrachtungsweise deutlich unter dem Wert einer Versicherungsmaklerleistung liegt. Denn eine der wesentlichen Pflichten des Versicherungsmaklers, seiner Beratung eine größere Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen (§ 42b Abs. 1 Satz 1 VVG aF; jetzt § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG), kann der Versicherungsvertreter nicht oder nur unzureichend erfüllen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Klägerin Lebensversicherungen ausschließlich im Auftrag der A. Lebensversicherung S. A. vermittelt haben sollte.
Schlick Hucke Tombrink Remmert Reiter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE316152014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public