BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 410/12 – Internationales Kaufrecht: Anwendung auf Rückkaufverpflichtung; Auslegung eines Formularvertrages 1. Eine in einem dem…
KORE316172014 BGH 8. Zivilsenat 20140528 VIII ZR 410/12 Urteil Art 1 UNWaVtrÜbk, Art 4 UNWaVtrÜbk, Art 8 UNWaVtrÜbk, Art 30 UNWaVtrÜbk, Art 31 UNWaVtrÜbk vorgehend OLG München, 10. Dezember 2012, Az: 19 U 842/12, Urteilvorgehend LG München I, 27. Januar 2012, Az: 23 O 25846/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Internationales Kaufrecht: Anwendung auf Rückkaufverpflichtung; Auslegung eines Formularvertrages 1. Eine in einem dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterfallenden Kaufvertrag enthaltene Rückkaufverpflichtung untersteht in Umkehrung der Pflichten des ursprünglich geschlossenen Kaufvertrags ebenfalls den Bestimmungen des CISG.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2012 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist eine in Belgien ansässige Leasinggeberin in der Freizeitindustrie, die in München ansässige Beklagte stellt Bowlingbahnen her. Im November 2004 kaufte die Klägerin von der Beklagten 20 Bowlingbahnen mit Zubehör und schloss darüber mit der A. B. C. GmbH (im Folgenden: ABC) einen Leasingvertrag. Der von der Klägerin mit der Beklagten geschlossene, auf Englisch abgefasste und mit "Equipment purchase and repurchase agreement" überschriebene Vertrag enthält in Abschnitt F "Repurchase agreement" eine Rückkaufvereinbarung, die unter anderem folgende Regelungen enthält: "1. In the event the Client [= ABC] does not exercise its purchase option under the Lease Agreement, or in the event of a termination of the Lease Agreement by F. [= Klägerin] due to a default by the Client, or a filing for bankruptcy by Client, or in the event that bankruptcy proceedings are commenced by, or petitions filed by or against Client, under any bankruptcy, administration, liquidation or dissolution procedure, and such proceedings are not withdrawn within seven (7) days, and on the written request of F. made within a reasonable time after any such event (at F. sole discretion) SELLER [= Beklagte] shall purchase the Equipment from F. , as is, where is, at the Repurchase Price on the date of such written request as defined in Article A. […] "9. F. shall not be under any obligation to sell the Equipment to SELLER pursuant to the terms thereof but once F. shall have sold or otherwise disposed of the Equipment to a person other than SELLER, the liability of SELLER hereunder shall cease. […]”
2 In den Jahren 2007 und 2008 kam es zu einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der ABC wegen ausstehender Leasingraten. Im Dezember 2008 verpflichtete sich die ABC im Rahmen eines Vergleichs, an die Klägerin in drei Raten 88.403 € zu zahlen sowie ab Dezember 2008 die Zahlungen gemäß einem ursprünglich vereinbarten Zahlungsplan wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit der ABC und begründete dies damit, dass die ABC ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Vergleich nicht nachgekommen sei. Hierauf gestützt, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 unter Hinweis auf die Rückkaufvereinbarung und die dort mit zeitlicher Staffelung festgelegten Rückkaufpreise zur Zahlung von 100.000 € bis zum 23. Oktober 2009 auf. Über das Vermögen der ABC, für die bereits im September 2009 ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt worden war, wurde am 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet.
3 Am 30. Januar 2010 schloss die Klägerin mit der M. J. F. C. GmbH (im Folgenden: MJFC) über die Bowlingbahnen einen Leasingvertrag zu einer monatlichen Leasingrate von 2.839 €. Die MJFC betrieb die Bahnen in demselben Gebäude wie die ABC. Der Leasingvertrag sollte bis 2015 laufen. Nach den Behauptungen der Klägerin hat die MJFC Leasingraten aber nur für die Zeit von September bis Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 11.356 € gezahlt. Danach habe die MJFC die Zahlungen eingestellt und sei "verschwunden", weshalb der Leasingvertrag fristlos gekündigt worden sei.
4 Im Mai 2011 baute die Beklagte, die eine Verpflichtung zum Rückkauf verneint und behauptet hat, dass die Bowlingbahnen beschädigt und unvollständig gewesen seien, nach einem umfangreichen Schriftwechsel mit der Klägerin auf deren Aufforderung verschiedene Elemente der 18 noch vorhandenen Bowlingbahnen aus und nahm sie an sich. Sie traf dabei mit der Firma K. , der Eigentümerin des Betriebsgrundstücks, u.a. folgende Abrede: "[…] wie telefonisch mit Ihrem Herrn D. besprochen, werden wir die Maschinen und die Scoringanlage aus der Bowlingbahn in A. ausbauen. Die Bahnen selbst und die dazugehörige fest verbundene Einrichtung verbleibt in den Räumen. Damit sind Sie einverstanden. Ein weiterer Ausbau ist nicht veranlasst und wird von Ihnen nicht verlangt. Wir bitten Sie auch das Einverständnis von F. zum Verbleib der Bahnen bei Ihnen dort einzuholen. […]"
5 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus der Rückkaufvereinbarung auf Zahlung von zuletzt noch 90.061,99 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Leasingvertrag zwischen ihr und der ABC mit Ausnahme bereits bestehender fälliger Ansprüche auf Leasingraten sowie gegen Abtretung aller Ansprüche aus einer für die Leasingverpflichtungen der ABC von einem Dritten gestellten Bürgschaft in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils bis auf einen Teil des Zinsanspruchs antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
6 Die Revision hat Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht (OLG München, Urteil vom 10. Dezember 2012 - 19 U 842/12, juris) hat zur Begründung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8 Die Klägerin könne aus der im Streit stehenden Rückkaufvereinbarung von der Beklagten den Rückkauf der verleasten Bowlinganlage beanspruchen. Der danach erforderliche Rückkauffall sei allein schon durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ABC eingetreten. Die Rückkaufvereinbarung sei ungeachtet etwaiger rechtlicher Bedenken gegen die darin vorgesehene "Selbstbeschaffungspflicht" der Beklagten auch wirksam. Denn in diesem Fall ergäbe sich eine Herausgabepflicht der Klägerin, der sie im Ergebnis genügt habe. Zum einen habe die Beklagte nämlich die Anlage nach der mit der Firma K. getroffenen Abrede wieder an sich genommen. Zum anderen gelte die Rückkaufware gemäß § 377 Abs. 2 BGB als genehmigt, da die Beklagte die Unvollständigkeit des Rückkaufguts nicht gemäß § 377 Abs. 1 BGB gerügt habe und das Gesetz eine "Vorabrüge" durch die vor dem Ausbau datierenden Schreiben der Beklagten nicht kenne.
Zudem habe die nach den Umständen darlegungspflichtige Beklagte eine Unvollständigkeit der Anlagen auch nicht dargelegt. Soweit sie den Standpunkt vertreten habe, dass der Rückkaufvertrag noch nicht zustande gekommen und sie nicht Eigentümerin des Rückkaufguts geworden sei beziehungsweise habe werden wollen, könne sie sich hierauf gemäß § 242 BGB nicht berufen, weil sie jederzeit zum Abschluss des Rückkaufvertrags und zur Entgegennahme der Ware verpflichtet gewesen sei. Im Übrigen ergebe sich aus dem anlässlich des Ausbaus geführten Schriftwechsel, dass die Übereignung des Rückkaufguts im Rahmen des Ausbaus zumindest konkludent stattgefunden habe.
II.
9 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung schon im Ausgangspunkt nicht stand.
10 Der Klägerin steht der geltend gemachte (Rück-)Kaufpreisanspruch nicht zu. Die Revision macht mit Recht geltend, dass die auf Abschnitt F 1 des Vertrages gestützte Rückkaufverpflichtung der Beklagten nach Abschnitt F 9 der Rückkaufvereinbarung erloschen ist, weil die Klägerin die Bowlingbahnen an die MJFC weiterverleast hat.
11 1. Anders als das Berufungsgericht meint, beurteilt sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht nach dem unvereinheitlichten deutschen Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Zwar ist in Abschnitt F 14 des Vertrages geregelt, dass die Übereinkunft und die daraus folgenden Rechte und Pflichten der Parteien dem deutschen Recht unterliegen. Eine solche, hier nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des internationalen Privatrechts an die Verordnung [EG] Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009 [BGBl. I S. 1574]; im Folgenden: EGBGB aF) zu beurteilende Rechtswahl führt jedoch, da es sich bei dem zur Beschaffung der Leasinggegenstände geschlossenen Vertrag um einen Kaufvertrag über Waren handelt (vgl. MünchKommHGB/Benicke, 3. Aufl., Art. 1 CISG Rn. 13 mwN) und die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben, gemäß Art. 3 Abs. 2 EGBGB aF, Art. 1 Abs. 1 Buchst. b CISG zur Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtübereinkommens (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 259/97, WM 1999, 868 unter III 1).
12 Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass Rückkaufverpflichtungen in Leasingverhältnissen, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurteilen sind, kaufrechtlichen Regeln folgen (zuletzt Senatsurteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, WM 2003, 1092 unter II 2; ferner etwa MünchKommBGB/Koch, 6. Aufl., Finanzierungsleasing Rn. 56; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1956; jeweils mwN). Gleiches gilt für die hier streitige Verpflichtung der Beklagten, die als Kauf im Sinne von Art. 1 Abs. 1 CISG anzusehen ist.
13 Bei der Rückkaufvereinbarung geht es ungeachtet ihres leasingspezifischen Hintergrunds und der damit einhergehenden Besonderheiten bei der näheren Vertragsausgestaltung im Kern um Vertragspflichten, wie sie - nur in Umkehrung der Pflichten des ursprünglich zur Beschaffung der Leasinggegenstände geschlossenen Kaufvertrags - kaufvertragstypisch für die Verkäuferseite in Art. 30 CISG (Lieferung und Eigentumsübertragung) und für die Käuferseite in Art. 53 CISG (Kaufpreiszahlung und Abnahme) geregelt sind (vgl. Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl., Art. 1 Rn. 22, 28; Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Vor Artt. 14 - 24 Rn. 41; Staudinger/Magnus, Wiener UN-Kaufrecht, Neubearb. 2013, Art. 1 Rn. 22;
Enderlein/Maskow, International Sales Law, 1992, Art. 1 Anm. 1). Die Vereinbarung, dass die Bowlingbahnen zum Zwecke der Lieferung und Eigentumsübertragung von der Beklagten selbst ausgebaut werden sollten, steht deren Eigenschaft als Ware im Sinne von Art. 1 Abs. 1 CISG nicht entgegen (Saenger in Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Art. 1 CISG Rn. 6 mwN). Auch entfernt sich eine derart vereinbarte Erfüllungsmodalität nicht so weit von dem in Art. 30 f. CISG beschriebenen Pflichtenkreis eines Verkäufers, dass schlechthin nicht mehr von einem Kauf gesprochen werden könnte (vgl. Piltz in Kröll/Mistelis/Viscasillas, UN-Convention on the International Sales of Goods (CISG), 2011, Art. 30 CISG Rn. 11, Art. 31 Rn. 8 mwN; ebenso zum unvereinheitlichten deutschen Kaufrecht Senatsurteil vom 19.
März 2003 - VIII ZR 135/02, aaO).
14 2. Die in Abschnitt F 1 des Vertrages vereinbarte Rückkaufverpflichtung der Beklagten ist jedoch - was das Berufungsgericht trotz mehrfacher Hinweise der Beklagten übergangen hat - nach Abschnitt F 9 des Vertrages nachträglich dadurch entfallen, dass die Klägerin im Jahre 2010 die Bowlinganlage an die MJFC weiterverleast hat. Denn diese Klausel, die der Senat allein schon deshalb selbst auslegen kann, weil das Berufungsgericht dies unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 11 mwN), schließt als Erlöschensgrund für die Rückkaufverpflichtung ("the liability of seller hereunder shall cease") auch das Weiterverleasen der Bowlinganlage an einen Dritten ein.
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18 Die mit der Rückkaufvereinbarung verfolgte Risikoübernahme des Lieferanten für die ordnungsgemäße Abwicklung eines bestimmten, hier nach der Vertragspräambel auf die ABC als "Client" abzielenden Leasingverhältnisses, um das hierauf bezogene Amortisationsinteresse des Leasinggebers zu gewährleisten, würde jedoch uferlos ausgeweitet, wenn der Leasinggeber es in der Hand hätte, anderweit über den Leasinggegenstand zu verfügen und bei Fehlschlagen der Disposition - wie hier durch ein Weiterverleasen - das damit eingegangene Risiko über die Rückkaufverpflichtung bei dem Lieferanten zu belassen, obgleich dieser weder auf die Auswahl des neuen Vertragspartners noch auf Art und Umfang des künftigen Gebrauchs der Leasingsache und eine dadurch bedingte Zustandsverschlechterung Einfluss nehmen kann. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Rückkaufklausel kann deshalb auch für ein nach dem Wortlaut mögliches weites Verständnis des "otherwise disposed of" dahin sprechen, dass bereits ein Weiterverleasen der Leasingsache an Dritte angesichts des sonst für den Lieferanten nicht mehr überschaubaren Inanspruchnahmerisikos die Rückkaufverpflichtung zum Erlöschen bringen sollte.
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III.
23 Hiernach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE316172014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public