Standzeiten Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass "Standzeiten (des Frachtführers) nicht extra vergütet werden", unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die
3 HGB abweichende Klausel benachteiligt einen Frachtführer i.S.
1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der
Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung
Standgeld in Anspruch. 2 Der Beklagte beauftragte die Klägerin am 30. Mai 2007 mit dem Transport
Stahlträgern
Kölpinsee/Usedom nach Karlsfeld. Das Auftragsschreiben enthielt unter anderem folgende Angaben: Verladedatum: am 30.5.2007 circa 16.00 Uhr … Entladestelle: … am 31.5.2007 ab 7.00 Uhr … Bemerkung: … Standzeiten können nicht extra vergütet werden! 3 Das Transportfahrzeug stand am
19 Stunden Standgeld in Höhe
insgesamt 1.142,40 €. Der im Auftragsschreiben enthaltene Passus, wonach Standzeiten nicht extra vergütet würden, stehe dem Anspruch nicht entgegen, da die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. 5 Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 6 I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 412 Abs. 3 HGB verneint, da die Parteien wirksam vereinbart hätten, dass Standzeiten nicht extra vergütet würden. Dazu hat es ausgeführt: 7 Es sei schon fraglich, ob die in Rede stehende Klausel überhaupt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliege, weil Preisvereinbarungen - soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regelten - kontrollfrei seien. Diese Frage könne jedoch offenbleiben, da die Klausel nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam sei. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, dass nach der Klausel ein Anspruch auf Standgeld nicht nur für eine zeitlich begrenzte Dauer, sondern generell ausgeschlossen werde. Die Regelung belaste einen Frachtführer nicht unzumutbar. Werde ihm das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung gestellt, so könne er den Frachtvertrag kündigen und die Rechte aus § 415 Abs. 2 HGB geltend machen. Dies führe zu einem angemessenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen im Falle einer Ladeverzögerung. 8 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg und führen zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Klägerin steht das geltend gemachte Standgeld aus § 412 Abs. 3 HGB zu. Der Anspruch ist nicht durch die Klausel im Auftragsschreiben des Beklagten, dass Standzeiten nicht extra vergütet werden, ausgeschlossen, da diese Regelung gemäß der auch im kaufmännischen Verkehr geltenden Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. 9 1. Der Senat kann die für die Inhaltskontrolle erforderliche Auslegung der vom Beklagten formularmäßig verwandten Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen, weil Standgeldklauseln in dieser oder inhaltlich vergleichbarer Fassung auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden, wie sich aus den vom Beklagten mit seinem Schriftsatz vom 21. April 2008 vorgelegten Anlagen ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Tz. 14). 10 2. Bei der in Rede stehenden Standgeldklausel handelt es sich - entgegen den vom Berufungsgericht angedeuteten Zweifeln - nicht um eine kontrollfreie Preisvereinbarung. 11 a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder
Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB entzogen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, sind Klauseln kontrollfrei, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen (BGHZ 143, 128, 138 f.; BGH, Urt. v. 18.4.2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 unter III 1 a, m.w.N.). Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGHZ 137, 27, 30; BGH NJW 2002, 2386). Kontrollfähig sind dagegen (Preis-)Nebenabreden, d.h. Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 124, 254, 256; 137, 27, 29; 143, 128, 139). 12 b) Nach diesen Grundsätzen unterliegt die Standgeldklausel in dem vom Beklagten formularmäßig verwendeten Auftragsschreiben der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Klausel weicht
der Vorschrift des § 412 Abs. 3 HGB ab, nach der dem Frachtführer bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Standgeld zusteht. Der Verwender verfolgt mit der Klausel das Ziel, das
Gesetzes wegen ihm zugewiesene Verzögerungsrisiko uneingeschränkt auf den Frachtführer abzuwälzen. Damit hat die Klausel zwar Auswirkungen auf das dem Frachtführer
seinem Auftraggeber geschuldete Entgelt. Ist die vom Verwender einseitig vorformulierte Regelung jedoch unwirksam, so tritt an deren Stelle die dispositive Bestimmung des § 412 Abs. 3 HGB. Es liegt mithin ein rechtlicher Maßstab i.S.
3 Satz 1 BGB vor, an dem die in Rede stehende Klausel gemessen werden kann (vgl. BGHZ 137, 27, 30). 13 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts benachteiligt die streitgegenständliche Klausel den Frachtführer i.S.
1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen. 14
Standgeld selbst dann aus, wenn die Verzögerung durch den Absender oder Empfänger grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt wird. Sie kommt damit in ihrer Wirkung einem Haftungsausschluss ohne Berücksichtigung des Verschuldensmaßes gleich. Auch damit steht die Klausel in einem nicht gerechtfertigten Widerspruch zu den Wertungen des Gesetzes. 17 4. Dem Anspruch der Klägerin aus § 412 Abs. 3 HGB steht nicht entgegen, dass sie - wie die Revisionserwiderung geltend macht - nicht dargetan hat, dass ihr durch die Wartezeit ein Schaden entstanden ist. Bei dem Anspruch auf Standgeld handelt es sich gerade nicht um eine Schadensersatzleistung, sondern um eine Vergütung für die nach Ablauf der Lade- bzw. Entladezeit erbrachten Leistungen, insbesondere die verlängerte Bereitstellung des Transportmittels (s. BT-Drucks. 13/8445, S. 41). 18 III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil danach aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Bergmann Kirchhoff Koch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE316262010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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