BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 37/09 – Frachtgeschäft: Wirksamkeit einer Klausel über die Nichtvergütung von Standzeiten Die Bestimmung in Allgemeinen…
KORE316262010 BGH 1. Zivilsenat 20100512 I ZR 37/09 Urteil § 412 Abs 3 HGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB vorgehend LG Düsseldorf, 20. Februar 2009, Az: 33 S 5/08, Urteilvorgehend AG Neuss, 1. Juli 2008, Az: 87 C 397/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Frachtgeschäft: Wirksamkeit einer Klausel über die Nichtvergütung von Standzeiten Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass "Standzeiten (des Frachtführers) nicht extra vergütet werden", unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die von § 412 Abs. 3 HGB abweichende Klausel benachteiligt einen Frachtführer i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen .
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2009 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 1. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Standgeld in Anspruch.
2 Der Beklagte beauftragte die Klägerin am 30. Mai 2007 mit dem Transport von Stahlträgern von Kölpinsee/Usedom nach Karlsfeld. Das Auftragsschreiben enthielt unter anderem folgende Angaben:
Verladedatum: am 30.5.2007 circa 16.00 Uhr … Entladestelle: … am 31.5.2007 ab 7.00 Uhr … Bemerkung: … Standzeiten können nicht extra vergütet werden!
3 Das Transportfahrzeug stand am 30. Mai 2007 ab 14.30 Uhr an der Ladestelle bereit. Aufgrund eines technischen Defekts am Beladeort konnte die Verladung des Gutes erst am 31. Mai 2007 gegen 13.00 Uhr abgeschlossen werden.
4 Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte schulde ihr für eine Wartezeit von 19 Stunden Standgeld in Höhe von insgesamt 1.142,40 €. Der im Auftragsschreiben enthaltene Passus, wonach Standzeiten nicht extra vergütet würden, stehe dem Anspruch nicht entgegen, da die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei.
5 Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
6 I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 412 Abs. 3 HGB verneint, da die Parteien wirksam vereinbart hätten, dass Standzeiten nicht extra vergütet würden. Dazu hat es ausgeführt:
7 Es sei schon fraglich, ob die in Rede stehende Klausel überhaupt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliege, weil Preisvereinbarungen - soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regelten - kontrollfrei seien. Diese Frage könne jedoch offenbleiben, da die Klausel nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam sei. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, dass nach der Klausel ein Anspruch auf Standgeld nicht nur für eine zeitlich begrenzte Dauer, sondern generell ausgeschlossen werde. Die Regelung belaste einen Frachtführer nicht unzumutbar. Werde ihm das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung gestellt, so könne er den Frachtvertrag kündigen und die Rechte aus § 415 Abs. 2 HGB geltend machen. Dies führe zu einem angemessenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen im Falle einer Ladeverzögerung.
8 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg und führen zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Klägerin steht das geltend gemachte Standgeld aus § 412 Abs. 3 HGB zu. Der Anspruch ist nicht durch die Klausel im Auftragsschreiben des Beklagten, dass Standzeiten nicht extra vergütet werden, ausgeschlossen, da diese Regelung gemäß der auch im kaufmännischen Verkehr geltenden Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
9 1. Der Senat kann die für die Inhaltskontrolle erforderliche Auslegung der vom Beklagten formularmäßig verwandten Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen, weil Standgeldklauseln in dieser oder inhaltlich vergleichbarer Fassung auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden, wie sich aus den vom Beklagten mit seinem Schriftsatz vom 21. April 2008 vorgelegten Anlagen ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Tz. 14).
10 2. Bei der in Rede stehenden Standgeldklausel handelt es sich - entgegen den vom Berufungsgericht angedeuteten Zweifeln - nicht um eine kontrollfreie Preisvereinbarung.
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13 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts benachteiligt die streitgegenständliche Klausel den Frachtführer i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen.
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17 4. Dem Anspruch der Klägerin aus § 412 Abs. 3 HGB steht nicht entgegen, dass sie - wie die Revisionserwiderung geltend macht - nicht dargetan hat, dass ihr durch die Wartezeit ein Schaden entstanden ist. Bei dem Anspruch auf Standgeld handelt es sich gerade nicht um eine Schadensersatzleistung, sondern um eine Vergütung für die nach Ablauf der Lade- bzw. Entladezeit erbrachten Leistungen, insbesondere die verlängerte Bereitstellung des Transportmittels (s. BT-Drucks. 13/8445, S. 41).
18 III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil danach aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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